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Scheidung einreichen: Wie funktioniert eine Ehescheidung?

Wer eine Scheidung einreichen möchte, der sollte die auf dieser Seite genannten Tipps unbedingt beachten.
Wer eine Scheidung einreichen möchte, der sollte die auf dieser Seite genannten Tipps unbedingt beachten. Rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Wer eine Scheidung einreichen möchte, der muss einiges bedenken. Wer sich scheiden lassen möchte, der findet auf dieser Seite wertvolle Informationen rund um das Thema Scheidung einreichen.

Ist der Trennungsentschluss keine leere Drohung, sondern ernst gemeint, setzt sie ein Scheidungsverfahren in Gang. Die Erfahrungswerte vieler Menschen im Scheidungsrecht sind einmaliger oder zweimaliger Natur.

Zu wissen, wie die ersten Schritte im Scheidungsprozess ablaufen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nimmt Befürchtungen und mindert die emotionale Belastung am Ende einer Ehe.

Inhalt
wollen sie eine scheidung einreichen und sind sich uneinig?
Wollen Sie eine Scheidung einreichen? Rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Wer eine Scheidung einreichen möchte, der muss einiges bedenken. Wer sich scheiden lassen möchte, der findet auf dieser Seite wertvolle Informationen rund um das Thema.

Ist der Trennungsentschluss keine leere Drohung, sondern ernst gemeint, setzt sie ein Scheidungsverfahren in Gang. Die Erfahrungswerte vieler Menschen im Scheidungsrecht sind einmaliger oder zweimaliger Natur.

Zu wissen, wie die ersten Schritte im Scheidungsprozess ablaufen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nimmt Befürchtungen und mindert die emotionale Belastung am Ende einer Ehe.

1. Wann kann man eine Scheidung einreichen?

Eine Scheidung einreichen kann man, wenn die Ehe gescheitert ist. Der Jurist spricht von der sog. Zerrüttung einer Ehe oder dem Zerrüttungsprinzip. Zerrüttet ist eine Ehe, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, die Eheleute getrennt sind. Eine Scheidung ist nicht sofort nach der Trennung möglich (es gibt ganz wenige Ausnahmefälle, dazu unten mehr).

Vielmehr muss ein Trennungsjahr eingehalten werden. Dieses Jahr der Trennung verdeutlicht dem Gericht, dass die Eheleute die gemeinsame Lebensführung nicht wieder herstellen wollen und der Scheidungswunsch gefestigt ist.

Sie wollen die Scheidung einreichen? Ich bin Ihre Ansprechpartnerin!

Nach Ablauf des Trennungsjahres und wenn beide Ehepartner einverstanden sind, kann man die Scheidung einreichen. Ich stehe Ihnen zu Seite, bereite die Scheidung mit Ihnen vor und bin vor Gericht für Sie da!

Kontakt

Trennung „von Tisch und Bett“

Wenn das Familiengericht nach der Trennung fragt, dann meint es die Trennung von Tisch und Bett. Damit ist gemeint, dass die Ehepartner nicht mehr zusammen geschlafen, gegessen, gelebt oder gewirtschaftet haben.

Wenn ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung in Trennungsabsicht ausgezogen ist, hat er oder sie die Trennung manifestiert. Ab diesem Zeitpunkt läuft das Trennungsjahr.

Gerade in den Ballungsgebieten und den teuren Großstädten ist es oft nicht leicht, für den trennungswilligen Partner schnell eine neue Wohnung zu finden und auszuziehen. Es ist daher auch möglich, innerhalb der Ehewohnung getrennt zu leben.

Diese Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung sollten die Ehepartner schriftlich mit einem Anfangszeitpunkt festhalten. Denn ein Leben in Trennung in einer gemeinsamen Wohnung ist im Zweifelsfall nicht so leicht nachzuweisen. Beide sollten sich daran halten, dass sie in getrennten Zimmern schlafen, jeder für sich kocht und wäscht und im weitesten Sinne sein eigenes, nun getrenntes Leben lebt.

Was passiert, wenn sich das Paar nicht einig ist?

Widersetzt sich ein Ehegatte der Scheidungsabsicht des anderen oder bestätigt er nicht den Trennungszeitpunkt und damit den Ablauf des Trennungsjahres, muss dem Familiengericht das Scheitern der Ehe nachgewiesen werden.

Dazu wird dann der beauftragte Rechtsanwalt vortragen und die notwendigen Anträge stellen. Nach spätestens drei Jahren Trennungszeit gilt die Ehe kraft Gesetz als unwiderlegbar gescheitert (§ 1566 Abs. 2 BGB). Das bedeutet aber nicht, dass die Scheidung von selbst eintritt: Es bedarf weiterhin eines Scheidungsantrags und einer gerichtlichen Entscheidung durch Beschluss. Liegen die drei Jahre Trennungszeit vor, wird die Ehe in aller Regel geschieden, auch wenn sich ein Ehegatte weiterhin widersetzt.

Kürzere Trennungszeiten als ein Jahr sind die Ausnahme. Lediglich wenn eine besondere, in der Person des Partners begründete Härte vorliegt, kann schneller geschieden werden, zum Beispiel bei Gewalt gegen den Ehegatten oder die Kinder.

Das Trennungsjahr dient dazu, den Ehepartnern die Endgültigkeit ihrer Entscheidung zu verdeutlichen und ihnen noch die Möglichkeit zu geben, einen Versöhnungsversuch zu unternehmen. Sind sich ein oder beide Ehegatten nach ein paar Wochen einig, dass der Versöhnungsversuch gescheitert ist, läuft das Trennungsjahr ungehindert weiter.

Versöhnungsversuche verzögern also nicht die Scheidung. Erst wenn der Versöhnungsversuch relativ lange dauert oder die Ehepartner sich einig sind, dass sie wieder zusammenleben wollen, ist das Trennungsjahr unterbrochen. Will nach dieser erfolgten Versöhnung einer der beiden dann doch die Scheidung einreichen, muss das Trennungsjahr neu eingeleitet werden.

Wann liegt ein Härtefall vor?

In seltenen Fällen ist eine Scheidung auch vor Ablauf des vollen Trennungsjahres möglich. Der Jurist spricht hier von einem Härtefall und einer sog. Härtefallscheidung. Ein Härtefall liegt vor, wenn es einem Ehepartner nicht zuzumuten ist, das Trennungsjahr abzuwarten. Das kann etwa bei körperlicher oder seelischer Gewalt gegen den Ehegatten oder die gemeinsamen Kinder der Fall sein.

Ein Härtefall wird von den Familiengerichten allerdings nur sehr zurückhaltend angenommen. Der scheidungswillige Ehegatte muss die Voraussetzungen im Streitfall glaubhaft darlegen. Ob im Einzelfall tatsächlich eine besondere Härte vorliegt, sollte immer mit dem eigenen Rechtsanwalt oder der eigenen Rechtsanwältin besprochen werden, bevor ein entsprechender Antrag gestellt wird. Alltagsstreitigkeiten reichen als Argument nicht aus.

2. Wer kann eine Scheidung einreichen?

Jeder Ehegatte kann den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen, also Antragsteller sein. Ehefrau und Ehemann können auch beide jeweils die Scheidung einreichen.

Bei den Familiengerichten herrscht im Scheidungsverfahren Anwaltszwang für den Antragsteller oder die Antragstellerin. Der Antragsteller muss also durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten sein. Dieser Rechtsanwalt ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, formuliert den Scheidungsantrag und führt den Schriftverkehr mit dem Familiengericht für seinen Mandanten oder seine Mandantin.

Der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin muss nicht zwingend einen eigenen Anwalt beauftragen. Die Eheleute brauchen also mindestens einen Rechtsanwalt, um das Scheidungsverfahren durchzuführen.

Online-Scheidung: Geht das auch bequem von zu Hause?

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Viele Paare fragen sich, ob sie eine Scheidung auch online beantragen können. Eine reine Online-Scheidung ohne jeden Rechtsanwalt gibt es in Deutschland nicht, da vor dem Familiengericht Anwaltszwang besteht. Möglich ist aber eine einvernehmliche Scheidung, bei der die gesamte Kommunikation mit der Kanzlei bequem digital abläuft. Unterlagen werden per E-Mail ausgetauscht, Gespräche finden per Telefon oder Video statt und ein persönlicher Termin in der Kanzlei ist meist nur einmal oder gar nicht nötig.

Diese Form der Online-Scheidung eignet sich besonders gut bei einer einvernehmlichen Scheidung, also, wenn beide Ehepartner sich bereits einig sind und Wert auf einen unkomplizierten, zügigen Ablauf legen. Der Scheidungstermin vor dem Familiengericht selbst bleibt davon unberührt und findet weiterhin persönlich statt.

3. Welches Gericht ist für den Scheidungsantrag zuständig?

Das Scheidungsverfahren wird beim örtlich zuständigen Familiengericht durchgeführt. Das Familiengericht ist dabei eine besondere Abteilung des Amtsgerichts.

Haben die Ehepartner gemeinsame minderjährige Kinder, ist das Familiengericht am Wohnort der minderjährigen Kinder zuständig.

Beispiel: Ist die Ehefrau nach der Trennung aus der gemeinsamen Ehewohnung in Köln mit den gemeinsamen Kindern nach Düsseldorf gezogen, so ist das Familiengericht in Düsseldorf für die Scheidung zuständig.

Haben die Ehepartner keine Kinder, ist das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnort zuständig, sofern einer der Partner seinen Wohnsitz noch an diesem Ort hat.

Beispiel: Haben die kinderlosen Ehepartner in Köln gewohnt und ist einer nach der Trennung nach Düsseldorf gezogen und der andere in Köln geblieben, ist das Familiengericht in Köln zuständig.

Wohnt keiner der kinderlosen Partner mehr am Ort der letzten gemeinsamen Wohnung, ist das Familiengericht in dem Bezirk zuständig, in dem die Gegenseite lebt.

Beispiel: Haben die Ehepartner ihre Mietwohnung in Köln gekündigt und ist einer nach Düsseldorf und der andere nach Bonn gezogen, so ist das Scheidungsgericht auf keinen Fall in Köln. Reicht der Düsseldorfer Partner als Antragsteller den Scheidungsantrag ein, ist das Familiengericht Bonn zuständig, da dort die Gegenseite lebt. Und umgekehrt.

4. Inhalt eines Scheidungsantrags und Scheidungsunterlagen

Mit Ablauf des Trennungsjahres kann der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen.

Bei einvernehmlichen Scheidungen benötigt der Rechtsanwalt mindestens die Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch der Ehepartner und die Geburtsurkunden der Kinder. Bei streitigen Scheidungen oder Regelungen zu den Folgesachen wie Hausrat, Ehewohnung, Kindesumgang, Sorgerecht, Unterhalt oder Zugewinnausgleich sind weitere individuelle Unterlagen notwendig.

Der Scheidungsantrag benennt zunächst die Ehepartner mit Name und Wohnort. Das Familiengericht will wissen, wer Antragsgegner und wer Antragsteller ist.

Dem Gericht wird mitgeteilt, welche Staatsangehörigkeit die Beteiligten haben, ob es sich um die erste, zweite oder dritte Ehe handelt und ob gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind.

Der Rechtsanwalt wird dem Familiengericht zum Trennungszeitpunkt und den Voraussetzungen vortragen und erläutern, dass das Trennungsjahr eingehalten ist. Er wird dazu ausführen, ob es Streitigkeiten um den Hausrat, die Wohnung oder den Kindesumgang gibt.

Das Familiengericht gibt dem Scheidungsantrag ein gerichtliches Aktenzeichen und verschickt eine Gerichtskostenvorschussrechnung. Der Antrag wird der Gegenseite vom Gericht zugestellt. Die Scheidung wird dadurch rechtshängig. Die Gegenseite erhält eine Frist von zwei oder drei Wochen, um sich zu dem Scheidungsvorhaben zu äußern.

Folgesachen im Überblick: Sorgerecht, Unterhalt und Zugewinnausgleich

Neben der eigentlichen Scheidung entscheidet das Familiengericht auf Antrag auch über sogenannte Folgesachen. Dazu zählen insbesondere:

  • Sorgerecht und Umgang: Regelungen dazu, bei wem minderjährige Kinder leben und wie der Kontakt zum anderen Elternteil ausgestaltet wird.
  • Unterhalt: Sowohl der Unterhalt für gemeinsame Kinder als auch ein möglicher nachehelicher Unterhalt zwischen den Ehepartnern.
  • Zugewinnausgleich: Der wirtschaftliche Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens zwischen beiden Ehegatten.

Je mehr Folgesachen streitig sind, desto länger dauert in der Regel das gesamte Verfahren. Eine außergerichtliche Einigung, etwa im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung oder einer Mediation, kann hier viel Zeit und Nerven und Geld sparen. Und die Kinder aus dem Streit heraushalten.

5. Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist der hälftige Ausgleich der beiderseitigen Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden. Beträgt die Ehezeit bis zu drei Jahre, führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich nur durch, wenn ein Ehepartner dies ausdrücklich beantragt. Bei einer Ehezeit von mehr als drei Jahren wird er grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt, sofern die Ehepartner ihn nicht wirksam ausgeschlossen oder abgeändert haben.

Die familienrechtlichen Vorschriften sehen vor, dass beide Ehepartner aus der Zeit der Ehe die gleichen Rentenanwartschaften erhalten sollen. Hierzu werden Rentenpunkte oder Gelder vom Rentenkonto eines Ehegatten gegebenenfalls auf das Rentenkonto des anderen verschoben.

Zur Ermittlung der Rentenanwartschaften verschickt das Familiengericht an beide Ehepartner Fragebögen zum Versorgungsausgleich, den sogenannten Fragebogen V 10. In diesem Fragebogen muss jeder Ehegatte neben seinen Statusangaben auch seine Rentenversicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung, betriebliche und private Renten, Versorgungswerk und Versorgungskassen angeben.

Die ausgefüllten und unterschriebenen Fragebögen von beiden Ehegatten werden dem Gericht wieder vorgelegt. Das Gericht schreibt alle Rententräger an und fordert von dort Auskünfte zu den Rentenanwartschaften an. Es legt hierzu auch fest, von wann bis wann die Ehe im rentenrechtlichen Sinn dauerte, in der Regel von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsantrags.

Das Einholen dieser Auskünfte dauert je nach Anzahl der beteiligten Versorgungsträger mehrere Monate. Das Gericht sammelt die Auskünfte und reicht sie auch jeweils an die Ehepartner beziehungsweise deren Rechtsanwälte weiter.

Wenn alle Rententräger und Versorgungskassen ihre Auskünfte übersandt haben, stellt das Gericht den Versorgungsausgleich zusammen. Dann kann jeder Ehegatte sehen, ob er oder sie zum Beispiel in der Deutschen Rentenversicherung dem anderen Rentenpunkte abgeben muss oder aus dessen privater Rentenversicherung einen gewissen Betrag erhält.

Bei kinderlosen und in Vollzeit arbeitenden Ehepartnern kann es sinnvoll sein, darüber nachzudenken, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht wechselseitig ausgeschlossen werden soll. Durch das Hin- und Herschieben der Entgeltpunkte und Versorgungsanwartschaften entstehen bei den Rententrägern Kosten. Zudem verzögert die Durchführung des Versorgungsausgleichs den Ausspruch der Scheidung doch erheblich. 

Wenn beide Ehegatten ungefähr gleich viel verdienen und ungefähr gleich viele Anwartschaften erworben haben, kann ein wechselseitiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirtschaftlich sinnvoll sein. Ein solcher Ausschluss muss notariell beurkundet werden und unterliegt zusätzlich der gerichtlichen Inhaltskontrolle.

6. Der Scheidungstermin

Wenn die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vollständig sind, wird der Familienrichter oder die Familienrichterin einen Scheidungstermin anberaumen. Hierzu erhält jeder Ehepartner eine Ladung. Zum Scheidungstermin müssen beide Ehegatten jeweils ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

Der Richter fragt die Ehepartner, ob und wann sie sich getrennt haben, und stellt durch die Befragung fest, ob das Trennungsjahr eingehalten ist. Er fragt, ob sie geschieden werden wollen.

In der Regel müssen beide Ehegatten persönlich im Scheidungstermin anwesend sein. Lediglich wenn ein Partner sehr weit weg wohnt oder ihm aus gesundheitlichen Gründen eine Reise nicht zugemutet werden kann, kann der Familienrichter einen Kollegen oder eine Kollegin am Wohnort des Erkrankten bitten, diesen dort anzuhören.

Die eigentliche Scheidungsverhandlung dauert in der Regel nicht sehr lange. Die Richterin verkündet den Scheidungsbeschluss. Hierzu wird die Verhandlung öffentlich gemacht, wobei äußerst selten (eigentlich nie) Besucher in den Gerichtssaal eintreten.

7. Der Scheidungsbeschluss

Seit einigen Jahren gibt es keine Scheidungsurteile mehr. Man spricht heute von einem Scheidungsbeschluss. Der Beschluss wird den nunmehr geschiedenen Ehepartnern vom Familiengericht zugestellt. Ab der Zustellung läuft die Rechtsmittelfrist von einem Monat. Innerhalb dieses Zeitraums kann jeder Ehegatte noch Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss einlegen.

Das passiert relativ selten, zumindest dann nicht, wenn beide geschieden werden wollen. Ist die Frist abgelaufen, ist die Scheidung rechtskräftig. Nun bringt das Gericht auf der Originalausfertigung des Beschlusses einen Rechtskraftvermerk an. Das ist ein Stempel mit Datum und Unterschrift. Nun kann jeder Partner neu heiraten beziehungsweise auch wieder seinen oder ihren ursprünglichen Namen annehmen.

8. Kosten einer Scheidung

Die Kosten einer Scheidung müssen unterschieden werden in Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

Die Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz für Familiensachen (FamGKG) bemessen. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entlohnt. Grundlage für beide ist der sogenannte Verfahrenswert, den der Familienrichter im Scheidungstermin festsetzt. Wie sich dieser Wert im Einzelnen zusammensetzt, erklären wir im folgenden Abschnitt.

Hat der antragstellende Ehegatte kein ausreichendes Einkommen und kein Vermögen, kann er für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) beim Familiengericht beantragen.

Wie setzt sich der Verfahrenswert konkret zusammen?

scheidung einreichen
Scheidung einreichen: Sind Fragen offen geblieben? Rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Der Verfahrenswert ist die gesetzlich vorgeschriebene Rechengrundlage für sämtliche Kosten des Scheidungsverfahrens. Er richtet sich nach den besonderen Wertvorschriften des FamGKG und berechnet sich in der Regel aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehepartner. Dazu kommen gegebenenfalls Zuschläge für den Versorgungsausgleich sowie für streitige Folgesachen wie Zugewinnausgleich oder Unterhalt. 

Je höher der Verfahrenswert, desto höher fallen sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten aus. Jede Folgesache, d.h. jede “Streitigkeit mehr” vor Gericht, erhöht somit den Verfahrenswert und die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten. 

Aus diesem Grund lohnt es sich für viele Ehepartner, streitige Punkte möglichst außergerichtlich zu klären, etwa durch eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Das senkt nicht nur den Verfahrenswert der gerichtlichen Folgesachen, sondern beschleunigt in aller Regel auch das gesamte Verfahren.

Die günstigste und schnellste Scheidung ist die einvernehmliche Scheidung ohne jegliche Folgesache, d.h. auch ohne Versorgungsausgleich mit nur einem Anwalt oder einer Anwältin.

9. Dauer eines Scheidungsverfahrens

Die Länge eines Scheidungsverfahrens hängt in der Regel davon ab, ob die Ehepartner hoch streitig auseinandergehen oder sich einvernehmlich trennen.

Sind viele Punkte der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft streitig, wie zum Beispiel nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung oder Kindesumgang, und muss das Familiengericht über gerichtliche Folgesachenanträge entscheiden, kann eine Scheidung mehrere Jahre, im Extremfall auch fünf Jahre und länger, dauern. Jede Streitigkeit kann über zwei Instanzen, d.h. beim Familiengericht und als nächst höhrer Instanz beim Oberlandesgericht ausgetragen werden, mit den entsprechenden zeitlichen und finanziellen Auswirkungen.

Eine außergerichtliche Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert und verkürzt das Scheidungsverfahren oft enorm. Es handelt sich dabei um einen Vertrag, der in der Trennungszeit und vor der Scheidung zwischen den Ehepartnern geschlossen wird und alle offenen Fragen regelt.

In der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen oder auch eine Immobilie von einem Ehegatten auf den anderen übertragen werden. Es kann ein “privater” Rentenausgleich stattfinden. Die Ehegatten können sich auf die Höhe des Kindesunterhaltes einigen. Das Kindesbetreuungsmodell kann festgelegt werden. 

Die Vereinbarung kann dem Familiengericht vorgelegt werden, um zu belegen, dass alle möglichen Streitpunkte geklärt sind. Das erspart dem Verfahren so manchen gerichtlichen Umweg.

Eine einvernehmliche Scheidung kann in einem halben Jahr abgeschlossen sein, wenn die Rententräger zeitnah ihre Auskunft zum Versorgungsausgleich geben. Wird der Versorgungsausgleich zwischen den Ehepartnern wechselseitig ausgeschlossen, können beide auch noch schneller geschieden werden.

Wenn die Scheidung aus erklärbaren Gründen besonders eilig ist, zum Beispiel beim Wegzug eines Partners ins Ausland, kann der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin das Gericht auch höflich um eine schnelle Terminierung bitten.

10. Fazit

  • Eine Scheidung setzt in der Regel ein volles Trennungsjahr voraus, für eine einvernehmliche Scheidung sollten beide Ehegatten dies bestätigen. 
  • Der Antragsteller oder die Antragstellerin braucht zwingend einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin, die Gegenseite nicht in jedem Fall.
  • Zuständig ist das Familiengericht am Wohnort der minderjährigen Kinder oder, bei Kinderlosigkeit, am letzten gemeinsamen Wohnort.
  • Der Versorgungsausgleich wird bei einer Ehedauer von mehr als drei Jahren grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt, ein Ausschluss ist mit Hilfe einer kurzen notariellen Vereinbarung oder bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung vor Gericht möglich.
  • Die Regelung von Streitigkeiten im Zugewinnausgleich, Unterhalt oder Kindesumgang in einer außergerichtlichen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung beschleunigt die Scheidung. 
  • Die Kosten des Scheidungsverfahrens richten sich nach dem Verfahrenswert und lassen sich durch eine einvernehmliche Scheidung ohne Folgesachen senken.
  • Eine einvernehmliche Scheidung kann bereits in einigen Monaten rechtskräftig abgeschlossen sein.

11. FAQ: Häufige Fragen zum Thema Scheidung

Wann kann man eine Scheidung einreichen?

Eine Scheidung einreichen kann man, wenn die Ehe gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben. Eine Scheidung ist nicht sofort nach der Trennung möglich.

Kann man sich auch ohne Anwalt scheiden lassen?

Nein. Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang für die Person, die den Scheidungsantrag stellt. Sie benötigt also in jedem Fall einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Die Gegenseite muss nur dann einen eigenen Anwalt beauftragen, wenn sie selbst Anträge stellen oder sich gegen die Scheidung wehren möchte.

Muss man immer ein volles Trennungsjahr abwarten?

In der Regel ja. Nur in besonderen, extremen Härtefällen, etwa bei Gewalt gegen den Ehegatten oder die Kinder, ist eine schnellere Scheidung möglich. Ein bloßer Wunsch nach einer zügigen Scheidung reicht dafür allerdings nicht aus. Eine Härtefallscheidung ist eher selten.

Wer trägt die Kosten der Scheidung?

Gerichtskosten und Anwaltskosten richten sich nach dem Verfahrenswert und damit unter anderem nach dem Einkommen der Ehepartner. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit zwei Anwälten tragen die Ehepartner die Kosten ihres eigenen Anwalts oder ihrer eigenen Anwältin  in der Regel jeweils selbst, die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Ist bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten und der andere nicht, so sollten die Eheleute vorab vereinbaren, ob die Kosten des einen Anwalts hälftig geteilt werden.

Kann man getrennt leben, ohne sich scheiden zu lassen?

Ja. Das Getrenntleben ist zunächst unabhängig von der Scheidung und kann auch dauerhaft so bleiben. Erst wenn ein Ehepartner tatsächlich die Scheidung beim Familiengericht einreicht und erfolgreich durchführt, wird aus der Trennung eine rechtskräftige Scheidung.

Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist ein rechtskräftiger Abschluss oft innerhalb weniger Monate möglich. Sind viele Folgesachen streitig, kann sich das Verfahren über einige Jahre hinziehen. Hochstreitige Scheidungen können fünf und mehr Jahre dauern.

Simone Huckert
Simone Huckert ist seit 2005 als Rechtsanwältin tätig, seit 2012 mit eigener Kanzlei in Köln. Simone Huckert ist Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht.
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