Gute Beratung durch eine Fachanwältin und eine qualifizierte Vertretung vor Gericht kosten Geld.
Über diese Kosten informiere ich Sie im Vorfeld.
Hier erläutere ich Ihnen, welche Anwaltsgebühren es gibt und wo Sie Reduzierungs- und Wahlmöglichkeiten haben. Jedes Mandat ist anders und jeder Mandant und jede Mandantin hat eigene Wünsche; das kann bei den Kosten berücksichtigt werden.
Für eine ausführliche und individuelle Erstberatung entstehen Gebühren in Höhe von 190,00 € zzgl. MwSt., also insgesamt 226,10 €. Die Erstberatung dauert 60 bis 90 Minuten und ist eine generelle Information zu Ihrer Fragestellung.
Sie können mich mit der fortlaufenden Bearbeitung Ihrer Sache, sei es der Erstellung eines Vertrages oder eines Testaments, der Einreichung eines Scheidungsantrages oder dem Führen Ihres Adoptionsverfahrens, beauftragen. Sie begründen dann ein Mandat mit mir. Ich führe die Korrespondenz mit der Gegenseite, dem Gericht oder dem Jugendamt und leite Sie durch den gesamten Prozess.
Für die Mandatierung errechnen sich die Anwaltsgebühren entweder nach den gesetzlichen Vorschriften des sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder nach einer individuellen Honorarvereinbarung.
Soll Ihrer Kostenrechnung das RVG zugrunde liegen, so hängt die Höhe der Gebühren von den einzelnen Gegenstands- oder Verfahrenswerten und dem Umfang meiner Tätigkeit ab. Wichtig: der Gegenstandswert oder Verfahrenswert ist nicht der Betrag, den Sie bezahlen müssen. Er ist nur die Grundlage für die Ermittlung der Gebühren nach der sog. Gebührentabelle. Die eigentlichen Gebühren sind wesentlich niedriger.
Der jeweilige Gegenstandswert (im außergerichtlichen Bereich) oder Verfahrenswert (für ein gerichtliches Verfahren) ergibt sich aus dem Wert der Sache, über die gestritten wird. Je nachdem, ob es zu einem auswärtigen (Gerichts)termin oder einem Vergleich kommt, gibt es ein, zwei oder drei Gebühren in der anwaltlichen Kostenrechnung.
Im Familienrecht und im Erbrecht hat der Gesetzgeber oft (aber nicht immer) Vorgaben für die Ermittlung von Gegenstands- und Verfahrenswerten gemacht. So wird in einem Unterhaltsstreit der errechnete Unterhaltsbetrag mit 12 multipliziert und ergibt so den Verfahrenswert. Je höher der Unterhalt, desto höher die Anwaltsgebühren.
Ähnlich verhält es sich bei der Scheidung. Der Verfahrenswert wird seitens des Familiengerichts (nicht von mir selbst) anhand des Nettoeinkommens der Eheleute und deren Vermögen ermittelt.
Beim Zugewinnausgleich ist die Summe des zu zahlenden Ausgleichs die Grundlage für die Rechtsanwaltsgebühren.
Die Adoption eines minderjährigen Kindes hat laut Gesetz einen festen Verfahrenswert in Höhe von 5.000,00 € und ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Beteiligten. Bei einer Erwachsenenadoption wird das Gericht das Einkommen und Vermögen der Beteiligten ermitteln und die Anwaltsgebühren hiernach festsetzen.
Wichtig zu wissen: Im Familienrecht, also bei Scheidung, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Unterhalt, vermögensrechtlichen Streitigkeiten und sofern nach den gesetzlichen Vorschriften des RVG abgerechnet wird, ist jede der vorgenannten Auseinandersetzungen eine „eigene Baustelle“ und hat einen eigenen Verfahrenswert und eigene Gebühren. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin jeden Teilbereich gesondert abrechnen muss. Ein Scheidungsverfahren umfasst kostentechnisch daher nicht automatisch auch den Unterhalt oder den Zugewinnausgleich. Diese Vorgabe ist für die Mandanten und Mandantinnen auch von Vorteil: sie bezahlen den Anwalt nur für die Bereiche, die streitig sind und nicht für ein Pauschalpaket, dass sie möglicherweise nicht umfänglich benötigen. Somit kann eine Scheidung auch von Seiten des Mandanten oder der Mandantin aus kostengünstig geführt werden.
Eine Honorarvereinbarung nach einem festgelegten Stundensatz ist flexibler als die pauschale Abgeltung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Mandantin oder der Mandant bezahlt nur die tatsächlich geleistete Arbeit und erhält regelmäßig eine minutengenaue Abrechnung. Es gibt keine Unterteilung in verschiedene Angelegenheiten oder Gebühren.
Die Stundensatzvereinbarung wird gerne genommen, wenn der Mandant oder die Mandantin nicht sicher ist, wie lange das Mandat geführt werden soll bzw. wenn der Gegenstandswert oder Verfahrenswert bzw. die Gebührenanzahl schwer zu ermitteln sind, z.B. bei unübersichtlichen Nachlässen, komplexen Vertragsgestaltungen, zeitlich nicht absehbaren Vermögensauseinandersetzungen oder Erwachsenenadoptionen mit erhöhtem Beratungsbedarf über das Thema hinaus.
Die Erstellung oder Überprüfung von Trennungsvereinbarungen und Eheverträgen oder die Errichtung von Testamenten sind Klassiker für eine Stundensatzvereinbarung.
Scheidungsverfahren hingegen fallen in der Regel unter die gesetzlichen Gebühren des RVG; das ist für die allermeisten Mandantinnen und Mandantin günstiger.
Viele Mandanten sehen eine Kostenvereinbarung als transparenter im Gegenzug zum steifen Gebührenrecht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Ob eine Honorarvereinbarung oder eine Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) unsere Abrechnungsgrundlage ist, wird im Vorfeld besprochen.
Ich will mit einem weit verbreiteten Missverständnis aufräumen, dass nicht selten auch von qualifizierter Seite aus propagiert wird.
„Online-Scheidungen“ sind -was die Anwalts- und Gerichtsgebühren angeht- nicht günstiger als „echte“ Scheidungen.
Von Gesetzes wegen stehen die Gebühren (Verfahrensgebühr, Termingebühr) für die anwaltliche Kostenrechnung in allen Scheidungsverfahren von vorneherein fest. Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen dürfen hiervon nicht abweichen. In jedem Scheidungsverfahren fallen die beiden oben genannten Gebühren an. Denn -Stand heute- ist bei jeder Scheidung in Deutschland (im Ausland ist das teilweise anders geregelt) ein Präsenztermin für beide Ehegatten im Gerichtssaal vorgeschrieben. Der mandatierte Anwalt oder die mandatierte Anwältin begleitet den vertretenen Mandanten bzw. die Mandantin. Es gibt Bestrebungen, Gerichtsverhandlungen per Videocall durchzuführen. Aber auch in diesen Videoverhandlungen muss ein Rechtsanwalt zugegen sein und den Scheidungsantrag stellen, woraus sich dann die entsprechenden Kosten ergeben.
Auch wenn der Mandant oder die Mandantin ausschließlich über Videocalls, Emails und Telefonate mit mir korrespondiert (was gerne möglich ist), findet doch ein Scheidungstermin ganz real statt.
Die Ersparnis entsteht auf anderer Ebene: bei Online-Scheidungen entfallen für den Mandanten oder die Mandantin die Fahrtkosten zu mir ins Büro und der zeitliche Aufwand, der damit verbunden ist.
Wir können gerne in einer Onlinescheidung zusammenarbeiten. Ich sehe meine Mandantinnen und Mandanten gerne persönlich zum Gespräch im Büro, ich telefoniere aber genauso gerne mit Ihnen.