Verschiedene familiäre Konstellationen führen dazu, dass Elternpaare oder Einzelpersonen minderjährige Kinder an Kindesstatt annehmen. Rechtsanwältin Huckert fasst in folgendem Beitrag die wichtigsten Aspekte der Minderjährigenadoption kurz zusammen.
Bei der Adoption des minderjährigen Kindes stehen regelmäßig die Familiengründung oder Familienerweiterung im Vordergrund. Die Eheleute adoptieren gemeinsam ein Kind. In Patchworkfamilien leben Kinder, die vom neuen Partner oder der neuen Partnerin des leiblichen Elternteils stiefadoptiert werden wollen (sog. Stiefkindadoption).
In gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften bzw. Ehen muss die Ehefrau der leiblichen Mutter derzeit das Kind noch adoptieren, um eine Verwandtschaft zu ihm herzustellen. Seit kurzem kann eine Stiefkindadoption auch bei nicht verheirateten Paaren ausgesprochen werden.
Das langjährige Pflegekind wird kurz nach Erreichen des 18. Lebensjahres von den Pflegeeltern und aufgrund einer Ausnahmevorschrift mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption angenommen.
Adoptionsverfahren von Minderjährigen sind langwierige Prozesse mit verschiedenen Beteiligten. Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, ist der Bericht des Jugendamtes (bei Auslandsberührung zusätzlich des Landesjugendamtes) an das Adoptionsgericht entscheidend.
Das Jugendamt ist dabei auf mehreren Ebenen tätig. Es berät die leiblichen Eltern, die in die Adoption einwilligen. Es verschickt Fragebögen an die Adoptiveltern und führt Gespräche mit den Beteiligten und dem Kind in den Räumen des Jugendamtes als auch zuhause bei den Adoptiveltern. Auf eine positive Stellungnahme des Jugendamtes kann man im Vorfeld hinarbeiten.
Leibliche Eltern müssen in die Adoption ihrer minderjährigen Kinder einwilligen. An die Einwilligung sind formelle Anforderungen geknüpft; sie ist nicht hand- bzw. privatschriftlich möglich. Zudem gibt es ein Verfallsdatum.
Auch ein minderjähriges Adoptivkind muss in die eigene Adoption einwilligen. Die Einwilligung erteilt bei kleineren Kindern der oder die Sorgeberechtigte; das jugendliche Kind dann selbst. Zudem muss das Kind (auch ein Kleinkind) zwingend im Adoptionstermin vor Gericht anwesend sein.
Man sollte mit dem Kind den Gerichtstermin und seinen Ablauf im Vorfeld besprechen.
Die Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht Simone Huckert ist im Vorfeld der Adoption auch behilflich bei der Errichtung von Sorgeverfügungen, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Testamenten und Erbverträgen.
Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Mail an info@kanzlei-huckert.de.
Da das minderjährige Kind durch die Volladoption aus seiner Ursprungsfamilie verwandtschaftlich, erbrechtliche, unterhaltsrechtlich und auch namensrechtlich herausgelöst und vollständig in die neue Familie eingegliedert wird, sollte dieser „Bruch“ zumindest im Hinblick auf finanzielle Verluste hin überprüft werden.
Dass die leiblichen Eltern keinen Unterhalt mehr für das Kind bezahlen sollen, ist für viele Adoptiveltern selbstverständlich. Dass das Kind die leiblichen Eltern nicht mehr beerbten kann, wird oft hingenommen. Nicht selten wird der erbrechtliche Status zu den leiblichen Großeltern übersehen.
Sind die leiblichen Großeltern verwandtschaftlich durch die Adoption erst einmal weggefallen, fehlen auch die steuerlichen Freibeträge für mögliche Zuwendungen oder Erbmassen. Wenn zu den leiblichen Großeltern noch ein gutes Verhältnis besteht, sollte dieser Aspekt zumindest überdacht werden.
Die Namensgebung spielt zumindest bei schon etwas älteren Adoptivkindern eine wichtige Rolle. Nicht jeder Jugendliche will seinen Nachnamen ändern. Die aktuellen Vorschriften sehen vor, dass das Adoptivkind den Nachnamen des Adoptivelternteils annimmt.
Nur wenn das Adoptivelternpaar keinen Ehenamen führt (also jeder den vorherigen Namen bei der Heirat behalten hat), kann das Kind unter den beiden Geburtsnamen der Adoptiveltern auswählen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Doppelname geschaffen werden. Letzteres muss zwingend vor der Adoption bei Gericht beantragt und begründet werden.
Rechtsanwältin Huckert berät Sie vor und vertritt Sie in gerichtlichen Adoptionsverfahren. Sie übernimmt bei Volladoptionen von minderjährigen Kindern und Stiefkindadoptionen die Korrespondenz mit dem Gericht und dem Jugendamt.
Ja. Dies erfordert jedoch spezielle Voraussetzungen, einschließlich Zustimmung der leiblichen Eltern oder Aufhebung der elterlichen Sorge, Zustimmung des Kindes, Vormundschaftsgerichtsverfahren und Eignungsprüfung der Adoptiveltern. Professionelle rechtliche Beratung ist ratsam, da es sich um eine komplexe Angelegenheit handelt.
Diese Voraussetzungen dienen dem Wohl des Kindes und sollen sicherstellen, dass die Adoption in seinem besten Interesse ist:
Eine Minderjährigenadoption kann abgelehnt werden, wenn die Zustimmung der leiblichen Eltern fehlt, das Kind nicht zustimmt, die Adoptiveltern ungeeignet sind oder andere Hinderungsgründe vorliegen, die das Wohl des Kindes gefährden könnten. Die Entscheidung basiert immer auf dem Kindeswohl.
Gemäß den geltenden Bestimmungen ist es üblich, dass ein adoptiertes Kind den Nachnamen des adoptierenden Elternteils annimmt. Wenn das adoptierende Elternpaar keinen gemeinsamen Ehenamen führt, hat das Kind die Möglichkeit, zwischen den beiden Geburtsnamen der Adoptiveltern zu wählen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Schaffung eines Doppelnamens in diesem Fall vor der Adoption vor Gericht beantragt und begründet werden muss. Dies stellt sicher, dass die Namensgebung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
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