Stiefkindadoptionen sind sowohl bei minderjährigen als auch bei erwachsenen Kindern möglich.
Die Minderjährigenadoption legt den Fokus auf das Kindeswohl und involviert das Jugendamt bzw. das Landesjugendamt in das gerichtliche Adoptionsverfahren. Hinweise zur Stiefkindadoption eines minderjährigen Kindes finden Sie in folgendem Beitrag:
Die Stiefkindadoption bei minderjährigen Kindern
Die Adoption eines erwachsenen Stiefkindes kann als Erwachsenenadoption mit starken Wirkungen oder mit schwachen Wirkungen stattfinden und umfasst neben einem bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis nicht selten auch wirtschaftliche und steuerliche Erwägungen. Ausführungen zur Stiefkindadoption eines Erwachsenen finden Sie in folgendem Beitrag:
Die Stiefkindadoption bei volljährigen Kindern
Auch gleichgeschlechtliche Paare können ein minderjähriges oder ein erwachsenes Kind mithilfe der Stiefkindadoption annehmen. Wird ein Kind in die Ehe eines Frauenpaares geboren, ist dieses Kind nicht automatisch das rechtliche Kind beider Ehefrauen, sondern muss nach dem Stand der heutigen Gesetzgebung von der Ehefrau der Mutter stiefadoptiert werden. Hinweise zu Besonderheiten dieser Stiefkindadoption, sorgerechtlichen unterhaltsrechtlichen Belangen finden Sie in folgendem Beitrag:
Rechte und Pflichten des gleichgeschlechtlichen Elternteils mit und ohne Stiefkindadoption