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Die Stiefkindadoption bei volljährigen Kindern

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Auch Erwachsene können mithilfe der Stiefkindadoption als eigene Kinder angenommen werden. Bringt ein Ehegatte z.B. ein bereits erwachsenes Kind mit in eine neue Ehe, kann der neue Ehepartner oder die neue Ehepartnerin dieses Kind adoptieren.

Im Gegensatz zur Stiefkindadoption bei minderjährigen Kindern, ist die Stiefkindadoption bei Erwachsenen in zwei Formen möglich: als sogenannte Erwachsendenadoption mit schwachen Wirkungen oder als Volladoption mit starken Wirkungen.

1. Erwachsenenadoption mit schwachen Wirkungen

Eine Adoption mit schwachen Wirkungen ist nur möglich, wenn das Adoptivkind bereits volljährig ist. Bei minderjährigen Kindern ist sie nicht gestattet.

Im Rahmen einer Adoption mit schwachen Wirkungen (auch Erwachsenenadoption genannt) behält das Adoptivkind seine verwandtschaftlichen, erbrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Beziehungen zu seiner Ursprungsfamilie. Durch die Adoption erhält das erwachsene Kind bei einer Stiefkindadoption einen Adoptivvater oder eine Adoptivmutter dazu. Sollten die leiblichen Eltern beide noch leben, hat das erwachsene Adoptivkind als Folge der Adoption drei Eltern: Adoptivmutter oder Adoptivvater und die beiden leiblichen Eltern. Juristinnen und Juristen sprechen von einer sogenannten Mehrelternschaft.

Da bei der schwachen Erwachsenenadoption die verwandtschaftlichen und die erbrechtlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie nicht aufgelöst werden, können hierdurch für das Adoptivkind erhebliche Spannungen entstehen. Diese sollten im Vorfeld der Beantragung einer Erwachsenenadoption genau ausgelotet werden. Insbesondere die erbrechtliche Komponente sollte nicht außer Acht gelassen werden. Durch die Erwachsenenadoption werden der Adoptivelternteil und die Herkunftseltern unter bestimmten Umständen erbrechtlich miteinander verbunden, was man über eine erbrechtliche Gestaltung wie ein Testament oder einen Erbvertrag gegebenenfalls regulieren sollte.

Auch im Unterhaltsrecht kann das Hinzutreten eines neuen Elternteils dazu führen, dass das Adoptivkind später mehreren Eltern zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet ist.

Auch bei einer Erwachsenenadoption mit schwachen Wirkungen wird ein gerichtliches Adoptionsverfahren vor dem Familiengericht geführt, das mit einem Beschluss endet und im Großen und Ganzen den gleichen Voraussetzungen unterliegt wie eine Minderjährigenadoption. Lediglich das Jugendamt wird bei einem erwachsenen Adoptivkind nicht mehr beteiligt. Dennoch müssen der adoptierende Elternteil und das Adoptivkind dem Gericht ein sogenanntes Eltern-Kind-Verhältnis und eine sittliche Rechtfertigung der Adoption nachweisen.

2. Volladoption eines Erwachsenen mit starken Wirkungen

Als zweite Variante kann ein Erwachsener gemäß § 1772 BGB mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption angenommen werden. Diese Variante unterliegt bestimmten strengen Voraussetzungen. Die Adoption des Kindes des eigenen Ehepartners erfüllt eine dieser Voraussetzungen, sodass die Stiefkindadoption auch mit starken Wirkungen gemäß § 1772 BGB durchgeführt werden kann. Die Auswirkungen einer Minderjährigenadoption betreffen dann das erwachsene Adoptivkind, inklusive teilweisem Verlust der Herkunftsfamilie.

Was bei minderjährigen Kindern ganz einfach und vollkommen natürlich erscheint, sollte bei erwachsenen Adoptivkindern gut durchdacht und auch wirtschaftlichen Erwägungen unterzogen werden. Durch eine Erwachsenenadoption mit starken Wirkungen verliert das Adoptivkind verwandtschaftliche, erbrechtliche und unterhaltsrechtliche Bindungen zu dem bisherigen leiblichen Elternteil. Das kann finanziell von erheblichem Nachteil sein, gerade im Hinblick auf erbschaftssteuerliche Erwägungen wie Erbschaftssteuerklassen und Erbschaftssteuerfreibeträge im Falle einer lebzeitigen oder testamentarischen Zuwendung des leiblichen Elternteils an das Kind.

Erwachsenenadoptionen sind um ein Vielfaches variantenreicher als Minderjährigenadoptionen. Aus diesem Grunde sollte im Vorfeld der Beantragung der Adoption beim Familiengericht und im Vorfeld der Beurkundung der notariellen Einwilligungen aller Beteiligter eine genaue rechtliche und auch steuerliche Überprüfung stattfinden. Ist die Adoption durch das Gericht abgeschlossen, kann vieles nicht mehr korrigiert werden.

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