Unabhängig vom gesetzlich oder ehevertraglich geregelten Zugewinnausgleich müssen getrenntlebende Ehegatten oft noch darüber entscheiden, wer das Eigentum an einer gemeinsamen Immobilie, einem gemeinsamen Bankkonto oder einem Geschäftsbetrieb erhält.
Durch den Zugewinnausgleich wird das im Grundbuch eingetragene Miteigentum am gemeinsamen Familienheim nicht verändert. Dazu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Wenn die gemeinsame Immobilie noch mit einem Kredit belastet ist, sind die Ehegatten oft Gesamtschuldner/innen der darlehnsgebenden Bank.
Es ist darüber zu entscheiden, wer das Darlehen an die Bank zurückzahlt oder ob ein Kredit vorzeitig oder plangemäß abgelöst wird. Im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs findet ein Ausgleich gemeinsam aufgenommener Belastungen statt.
Auch ein Bankkonto, dass beide Eheleute als Inhaber ausweist wird durch die Scheidung nicht aufgelöst oder in seiner Inhaberschaft verändert. Auch hier bedarf es einer gesonderten Vereinbarung untereinander oder mit der Bank.
Bei Geschäften und Praxen ist die Zuordnung oft durch einen Gesellschaftervertrag festgelegt. Bevor eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen wird, sollten Firmenverträge geprüft werden.
Geschenke oder ehebedingte Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen während der intakten Ehe können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Trennung und Scheidung zurückgefordert werden. Auch unabhängig vom Zugewinnausgleich.
Seit einiger Zeit sind auch die Rechte von Eltern und Schwiegereltern, die die Kinder und Schwiegerkinder durch finanzielle Zuwendungen unterstützt haben, gestärkt. Schwiegereltern z.B. können Geldzuwendungen an das Schwiegerkind nach Trennung und Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise zurückfordern. Dabei kommt es unter anderem auf die Dauer der Ehe, die Höhe der Zuwendung, die Anzahl der Kinder und weitere Faktoren an.
Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleich sollten daher nie getrennt voneinander betrachtet werden.