Eine Trennung und die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist nicht nur mit schmerzhaften Emotionen und finanziellen Risiken verbunden, sondern für die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und Lebenspartnerinnen auch mit komplizierten Rechtsfragen, die nur sie speziell betreffen.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) wurde seit seinem Inkrafttreten im Jahre 2001 mehrfach durch den Gesetzgeber verändert: 2005 kamen mit dem Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) und der Stiefkindadoption zwei wichtige Ergänzungen hinzu, später folgten die Angleichungen im (Erbschafts)steuerrecht und in der Beamtenversorgung.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft der gleichgeschlechtlichen Paare ist damit eheähnlich, aber -je nach Stand des Gesetzes- nicht gleichzusetzen mit der Ehe für verschiedengeschlechtliche Paare. Und aus diesem Grund auch nicht immer exakt nach den Scheidungsvorschriften für heterosexuellen Paare zu scheiden.
Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft sind zwei rechtlich verschiedene Konstrukte.
Bei allen Fragen rund um die eingetragene Lebenspartnerschaft -insbesondere die Aufhebung- sollten verpartnerte Lesben und Schwule daher eine Rechtsanwältin befragen, die sich in der Thematik auskennt. Rechtsanwältin Simone Huckert ist Fachanwältin für Familienrecht und seit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 für gleichgeschlechtliche Frauenpaare und Männerpaare tätig.
Im Rahmen der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft wird der Versorgungsausgleich durch das Gericht durchgeführt. Beide Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen sind verpflichtet, ihre in der Lebenspartnerschaftszeit erworbenen gesetzlichen, privaten und betrieblichen Renten oder ihre Beamtenversorgung mit dem Partner oder der Partnerin zu teilen.
Der Versorgungsausgleich kann gerade bei längeren Lebenspartnerschaften die eigene Altersvorsorge negativ beeinflussen.
Insbesondere beim Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften bei der Aufhebung) gibt es eine gravierende Abweichung zur Ehe. Der Versorgungsausgleich wurde erst zum 01.01.2005 in das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft eingeführt. Eingetragene Lebenspartner, die zu dem Zeitpunkt schon verpartnert waren, hatten ein Jahr Zeit, eine sog. Nachbeurkundung des Versorgungsausgleichs vorzunehmen.
Je nachdem, ob diese Nachbeurkundung stattgefunden hat oder nicht, gibt es einen Rentenausgleich oder eben nicht. Viele Paare erinnern sich nicht mehr, ob sie entsprechend tätig waren; gerade auch die Paare, die kurz vor Ende des Jahres 2014 beim Standesamt waren. Viele Standesämter haben hier konträre und nicht immer richtige Informationen gegeben.
Hier einen Fehler zu begehen, kann sehr kostenträchtig sein. Möglicherweise wird eine Rente ausgeglichen, obwohl dass das Gesetz, dass zum Stichtag der Eingehung der Partnerschaft gar nicht vorgesehen hat.
Rechtsanwältin Simone Huckert berät bei der Aufteilung der Versorgungsanwartschaften und zeigt Gestaltungspielraum für vertragliche Vereinbarungen mit der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner auf.
Viele Paare sehen sich in der angespannten Situation selbst nicht in der Lage, eine konstruktive Gesprächsebene herbeizuführen. Aber auch in Krisensituationen wird die beste Lösung in der Regel auf sachlicher Ebene erreicht.
Rechtsanwältin Simone Huckert rät zur Besonnenheit. Vermeiden Sie unüberlegte Handlungen und machen Sie weder Ihrem eingetragenen Lebenspartner noch Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin gegenüber vorschnelle Zugeständnisse. Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Unterlagen sichern. Dokumente wie Versicherungspolicen, Kaufverträge, Schuldscheine, ect. werden ggf. später benötigt.
Gerade zu Beginn der Trennungszeit hilft eine kurzfristig stattfindende rechtliche Beratung, Fehler zu vermeiden und einen Leitfaden für den Umgang mit dem bzw. der Lebenspartner/in zu haben. Die Kanzlei Huckert bietet speziell rechtliche Erstberatungen in Krisensituationen an: das Gespräch hilft, die Probleme zu erkennen und nicht mehr korrigierbare Fehler zu vermeiden.
Rechtsanwältin Simone Huckert steht Ihnen von der Trennung bis zur abgeschlossenen Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft als Ratgeber und rechtliche Vertretung zur Verfügung. Ziel ist es, die rechtlichen Folgen der Trennung und/oder Aufhebung der Partnerschaft für Sie optimal zu lösen.
Den Umfang der Beratung und Vertretung bestimmen Sie als Mandantin oder Mandant. In verfahrenen Situationen kann umfangreiche Korrespondenz mit der Gegenseite und die Inanspruchnahme des Gerichts nötig sein.
Trennen sich die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen einvernehmlich und sind die Folgen der Aufhebung der Partnerschaft weitgehend besprochen, kann der Aufhebungsantrag nur von einem Lebenspartner oder einer Lebenspartnerin bei Gericht eingereicht werden und man teilt im Einvernehmen die Anwaltskosten und die Gerichtskosten.
Haben Sie weitere Fragen zur Scheidung und Aufhebung einer Lebenspartnerschaft?
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