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Scheidungsvereinbarungen

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Ein Ehevertrag kann nicht nur vor der Heirat, sondern auch in einer Krise oder noch kurz vor der Scheidung geschlossen werden. Man spricht dann von einer Trennungsvereinbarung, einem Scheidungsfolgenvertrag oder oft auch von einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Eine reine Trennungsvereinbarung kommt dann in Betracht, wenn die Ehegatten sich nicht sicher sind, ob ihre Ehe zu retten ist oder ob sie geschieden werden. Für diese „Übergangszeit“ kann man verschiedene Dinge regeln, z. B. Trennungsunterhaltszahlungen, Kindesunterhaltsleistungen, Kindesumgang oder auch wer für die Kreditraten eines Immobilienkredits aufkommt.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird geschlossen, wenn beide Ehepartner die Scheidung erwarten. Der Vertrag umfasst somit auch den Zeitraum nach der eigentlichen Scheidung und hat oft weitreichende Bedeutung für die Zukunft der nächsten Jahrzehnte. Fundamental ist bei einer Scheidungsvereinbarung die Vermögensauseinandersetzung. Oft wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgelöst, Gütertrennung vereinbart, der Zugewinnausgleich errechnet und ein Zugewinn bezahlt.  Das Vermögen der Ehepartner*innen muss hierzu zu den Stichtagen (Anfangsvermögen, Trennungsvermögen, Endvermögen) ermittelt werden. 

Oft sind die Eheleute Gesamtschuldner bei einer kreditgebenden Bank, so dass auch hier eine Lösung gefunden werden muss. Miteigentum an einer Immobilie spielt nicht selten eine Rolle, gegebenenfalls muss die Immobilie auf einen Ehegatten übertragen oder an Dritten verkauft werden. Die beiderseitigen Rentenanwartschaften können abweichend von dem gesetzlich vorgesehenen Versorgungsausgleich aufgeteilt werden. Nicht selten ist das bei Beamtenversorgungen oder privaten Rentenversicherungen im Interesse aller sinnvoll. Langfristiger nachehelicher Unterhalt kann geregelt werden, wobei nicht selten Begrenzung und Befristung der Unterhaltszahlungen eine Rolle spielen.

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen stellen entscheidende Weichen für die Zeit nach der Scheidung und korrigieren nicht selten die als unpassend empfundenen gesetzlichen Vorschriften. Die familienrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gelten automatisch für Eheauflösung, wenn bei der Heirat vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Mit einer Scheidungsvereinbarung kann der bei der Heirat vergessene Ehevertrag zumindest in Teilen nachgeholte werden, wenn beide Eheleute einverstanden sind. Um bei Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung die eigenen Interessen zu wahren, muss jede*r Ehepartner*in die ihm oder ihr zustehenden Rechte zunächst kennen.

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