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Reform des Adoptionsrechts in 2024: Ankündigung des Bundesministeriums für Justiz!

Mit Beginn des Jahres 2024 hat das Bundesministerium der Justiz eine Reform des Adoptionsrechts und des Kindschaftsrechts in Aussicht gestellt. Aktuell existiert nur ein Eckpunktepapier. Ein Gesetzesentwurf soll folgen.

Inhalt

Die Änderung der bisher bestehenden Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) betreffen aller Voraussicht nach sowohl die Minderjährigenadoption als auch die Erwachsenenadoption. Sie sollen dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung tragen, der sich in vielen Bereichen seit der letzten Reform des Kindschaftsrechts im Jahre 1998 vollzogen hat.

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Als Fachanwältin für Familienrecht in Köln unterstütze ich Sie gerne bei der Minderjährigen- oder Erwachsenenadoption. Rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-huckert.de.

Die angedachten Neuerungen werden hier kurz dargestellt.

Ich bitte zu beachten, dass diese Regelungen noch nicht Gesetz sind!

Ehepartner müssen nicht mehr zwingend gemeinsam adoptieren

Bislang kann eine verheiratete Frau bzw. ein verheirateter Mann nur gemeinsam mit ihrem bzw. seinem Ehepartner bzw. der Ehepartnerin ein minderjähriges Kind adoptieren. Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass minderjährige Kinder von der gesamten Familie, insbesondere dem Ehepartner gewollt und akzeptiert sind. Zwei Ehegatten sollen das Kind unterhaltsrechtlich und sorgerechtlich absichern.

Alleinstehende hingegen können allein ein minderjähriges Kind adoptieren, d.h. eine Einzeladoption durchführen.

Hier soll das Adoptionsrecht liberalisiert werden. Verheiratete Menschen dürfen künftig auch als Einzelpersonen adoptieren. Sie werden demnach mit dem Kind verwandt und stellen eine erbrechtliche Verbindung und eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung her. Der Ehegatte oder die Ehegattin hingegen wird nicht Elternteil des Kindes und erhält keine Berechtigung und keine Verpflichtungen. Näheres muss dem künftigen Gesetzentwurf entnommen werden.

Die Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht Simone Huckert ist im Vorfeld der Adoption auch behilflich bei der Errichtung von Sorgeverfügungen, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Testamenten und Erbverträgen.

Nichtehelich zusammenlebende Personen und eingetragene Lebenspartner dürfen gemeinsam adoptieren

Um als Paar ein komplett fremdes minderjähriges Kind adoptieren zu können, war es bislang notwendig, miteinander verheiratet zu sein. Unverheiratete Paare in „wilder Ehe“ dürfen nicht gemeinsam in Form einer Volladoption (beide adoptieren das Kind) adoptieren.

Ausnahme hiervon ist die sogenannte Stiefkindadoption. Bei der Stiefkindadoption wird das minderjährige leibliche Kind eines Partners von dem anderen Partner adoptiert. Hierdurch wird das Kind das gemeinsame Kind des unverheirateten Paares.

Die Gesetzesreform stellt eine Anpassung an die heutige Lebenswirklichkeit dar, in der immer mehr Paare auch langfristig nicht verheiratet sein wollen und unverheiratet den Wunsch haben, mittels einer Fremdadoption eine Familie zu gründen. Unverheiratete Paare dürfen künftig gemäß dem Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums gemeinsam adoptieren. Das Bestehen einer Ehe ist somit für eine gemeinsame Adoption fremder minderjähriger Kinder künftig keine Voraussetzung mehr.

Befugnisse von Adoptivkindern ab deren 16. Lebensjahr

Künftig sollen adoptierte Kinder ab dem Alter von 16 Jahren eine alleinige Entscheidungsbefugnis haben, was die Zustimmung zur Offenbarung oder Ausforschung von Tatsachen über ihre Adoption anbelangt. Insoweit wird der § 1758 BGB modernisiert; die Rechtslage wird klargestellt. Denn in der Praxis dürfen Adoptivkinder ab 16 Jahren heute bereits allein ihr Recht auf Einsicht in das Personenstandsregister (beglaubigter Registerauszug) und in die Adoptionsvermittlungsakte geltend machen. Es wird in der entsprechenden Vorschrift festgehalten, dass sie hierzu nicht mehr die Zustimmung der Adoptiveltern benötigen.

Hinweis: Der Artikel bezieht sich noch nicht auf einen Gesetzesentwurf oder gar ein neues Gesetz. Beides liegt noch nicht vor. Daher bitte ich die Angaben nur als Information zu verstehen; der Gesetzgeber kann im weiteren Gesetzgebungsverfahren durchaus noch Änderungen oder Ergänzungen vornehmen.

Zusammenfassung der Reform des Adoptionsrechts

  • Reform des Adoptionsrechts 2024: Bundesministerium für Justiz plant Änderungen.
  • Eckpunktepapier existiert, Gesetzesentwurf folgt.
  • Geplante Änderungen betreffen Minderjährigen- und Erwachsenenadoption.
  • Neuerungen sollen gesellschaftlichen Wandel seit 1998 widerspiegeln.
  • Zusammenfassung der vorgeschlagenen Änderungen:
    • Ehepartner müssen nicht zwingend gemeinsam adoptieren.
    • Alleinstehende können Einzeladoption durchführen.
    • Verheiratete dürfen auch als Einzelpersonen adoptieren.
    • Nichtehelich zusammenlebende Personen und eingetragene Lebenspartner dürfen gemeinsam adoptieren.
    • Befugnisse von Adoptivkindern ab 16 Jahren: Alleinige Entscheidungsbefugnis zur Offenbarung von Adoptionsdaten.
  • Hinweis: Änderungen können im weiteren Gesetzgebungsverfahren erfolgen.
Simone Huckert
Simone Huckert ist seit 2005 als Rechtsanwältin tätig, seit 2012 mit eigener Kanzlei in Köln. Simone Huckert ist Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht.
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