Mit Beginn des Jahres 2024 hat das Bundesministerium der Justiz eine Reform des Adoptionsrechts und des Kindschaftsrechts in Aussicht gestellt. Aktuell existiert nur ein Eckpunktepapier. Ein Gesetzesentwurf soll folgen.
Die Änderung der bisher bestehenden Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) betreffen aller Voraussicht nach sowohl die Minderjährigenadoption als auch die Erwachsenenadoption. Sie sollen dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung tragen, der sich in vielen Bereichen seit der letzten Reform des Kindschaftsrechts im Jahre 1998 vollzogen hat.
Die angedachten Neuerungen werden hier kurz dargestellt.
Ich bitte zu beachten, dass diese Regelungen noch nicht Gesetz sind!
Bislang kann eine verheiratete Frau bzw. ein verheirateter Mann nur gemeinsam mit ihrem bzw. seinem Ehepartner bzw. der Ehepartnerin ein minderjähriges Kind adoptieren. Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass minderjährige Kinder von der gesamten Familie, insbesondere dem Ehepartner gewollt und akzeptiert sind. Zwei Ehegatten sollen das Kind unterhaltsrechtlich und sorgerechtlich absichern.
Alleinstehende hingegen können allein ein minderjähriges Kind adoptieren, d.h. eine Einzeladoption durchführen.
Hier soll das Adoptionsrecht liberalisiert werden. Verheiratete Menschen dürfen künftig auch als Einzelpersonen adoptieren. Sie werden demnach mit dem Kind verwandt und stellen eine erbrechtliche Verbindung und eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung her. Der Ehegatte oder die Ehegattin hingegen wird nicht Elternteil des Kindes und erhält keine Berechtigung und keine Verpflichtungen. Näheres muss dem künftigen Gesetzentwurf entnommen werden.
Die Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht Simone Huckert ist im Vorfeld der Adoption auch behilflich bei der Errichtung von Sorgeverfügungen, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Testamenten und Erbverträgen.
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Um als Paar ein komplett fremdes minderjähriges Kind adoptieren zu können, war es bislang notwendig, miteinander verheiratet zu sein. Unverheiratete Paare in „wilder Ehe“ dürfen nicht gemeinsam in Form einer Volladoption (beide adoptieren das Kind) adoptieren.
Ausnahme hiervon ist die sogenannte Stiefkindadoption. Bei der Stiefkindadoption wird das minderjährige leibliche Kind eines Partners von dem anderen Partner adoptiert. Hierdurch wird das Kind das gemeinsame Kind des unverheirateten Paares.
Die Gesetzesreform stellt eine Anpassung an die heutige Lebenswirklichkeit dar, in der immer mehr Paare auch langfristig nicht verheiratet sein wollen und unverheiratet den Wunsch haben, mittels einer Fremdadoption eine Familie zu gründen. Unverheiratete Paare dürfen künftig gemäß dem Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums gemeinsam adoptieren. Das Bestehen einer Ehe ist somit für eine gemeinsame Adoption fremder minderjähriger Kinder künftig keine Voraussetzung mehr.
Künftig sollen adoptierte Kinder ab dem Alter von 16 Jahren eine alleinige Entscheidungsbefugnis haben, was die Zustimmung zur Offenbarung oder Ausforschung von Tatsachen über ihre Adoption anbelangt. Insoweit wird der § 1758 BGB modernisiert; die Rechtslage wird klargestellt. Denn in der Praxis dürfen Adoptivkinder ab 16 Jahren heute bereits allein ihr Recht auf Einsicht in das Personenstandsregister (beglaubigter Registerauszug) und in die Adoptionsvermittlungsakte geltend machen. Es wird in der entsprechenden Vorschrift festgehalten, dass sie hierzu nicht mehr die Zustimmung der Adoptiveltern benötigen.
Hinweis: Der Artikel bezieht sich noch nicht auf einen Gesetzesentwurf oder gar ein neues Gesetz. Beides liegt noch nicht vor. Daher bitte ich die Angaben nur als Information zu verstehen; der Gesetzgeber kann im weiteren Gesetzgebungsverfahren durchaus noch Änderungen oder Ergänzungen vornehmen.
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