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Namensrechtliche Folgen der Erwachsenenadoption

Seit der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2009 ist die Erwachsenenadoption als Instrument der erbschaftsteuerlichen Nachlassplanung in den Focus gerückt.

Inhalt

Während Steuerberater wohlmeinend die in der Regel vorteilhafte steuerliche Gestaltung im Blick haben, werden nicht selten unerwünschte namensrechtliche Folgen der Erwachsenenadoption verkannt.

Bei im Berufsleben stehenden erwachsenen Kindern wird die durch die Adoption hervorgerufene Änderung des Nachnamens nicht selten zum Schockmoment führen.

Unverheiratete Erwachsene

Wird der Volljährige durch ein Ehepaar angenommen, erhält der unverheiratete Anzunehmende deren Ehenamen als Geburtsnamen.

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Wenn die adoptierenden Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, so bestimmen sie dennoch den neuen Geburtsnamen des anzunehmenden Volljährigen durch eine Erklärung gegenüber dem Familiengericht.

Einer der Nachnamen der annehmenden Eltern wird somit der neue Geburtsname des angenommenen Erwachsenen.

Die adoptionsbedingte Namensänderung des unverheirateten Volljährigen ist nach derzeit herrschender Auffassung zwingend, eine Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens nicht zulässig.

Versuche, die durch Adoption eingetretene Namensänderung über Anträge nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) zu korrigieren, sind mit nicht geringen Risiken des Scheiterns behaftet.

In jüngster Zeit tendieren verschiedene Gerichte dazu, eine Erwachsenenadoption auch ohne Änderung des Nachnamens des Angenommenen auszusprechen, wenn besondere Umstände diese Abweichung vom Gesetzeswortlaut rechtfertigen. Dazu muss im familiengerichtlichen Verfahren vorgetragen werden.

Verheiratete Erwachsene

Lediglich verheiratete angenommene Erwachsene haben die Möglichkeit, bei ihrem bislang geführten Ehenamen zu bleiben. Ist der Anzunehmende verheiratet und ist dessen Geburtsname zugleich der Ehename, so muss der Ehegatte des anzunehmenden Erwachsenen der Namensänderung zustimmen.

Stimmt er der Namensänderung infolge der Adoption nicht zu (da sich damit auch sein Nachname ändern würde), so ändert sich lediglich der Geburtsname des anzunehmenden Volljährigen, der tatsächlich geführte Ehename bleibt hingegen unverändert.

Im Zuge der Volljährigenadoption können verschiedene Anträge beim Familiengericht gestellt werden, den Geburtsnamen als Beinamen zu führen oder den bisherigen Familiennamen voranzustellen oder anzufügen.

Sollte der adoptierte Erwachsene schon eigene Kinder haben, ist auch deren Interesse an einer Änderung oder Beibehaltung des Nachnamens zu beachten; ggf. sind rechtzeitig Anträge auf Namensänderung oder Namensbeibehaltung zu stellen.

In jedem Falle sollen im Vorfeld der Erwachsenenadoption die namensrechtlichen Konsequenzen für den Anzunehmenden, seinen Ehegatten und seine Kinder eruiert werden. Durch verschiedene Gestaltungen können hier unliebsame Folgen vermieden werden.

Simone Huckert
Simone Huckert ist seit 2005 als Rechtsanwältin tätig, seit 2012 mit eigener Kanzlei in Köln. Simone Huckert ist Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht.
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