Eine wilde Ehe ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, in der zwei Menschen verschiedenen oder gleichen Geschlechts ohne Trauschein mit oder ohne Kinder zusammenleben und ihren Alltag eheähnlich gestalten. Vielfach wird diese Ehe auf Probe der Heirat vorangestellt, sozusagen als unverbindliche Testehe. Nicht selten ist sie auch als unkomplizierte Dauerlösung angestrebt.
Die Ehe ohne Trauschein kann zur Falle werden, wenn das Paar u.a. Immobilien erwirbt, Schulden aufnimmt, Firmen gründet, Verträge mit Dritten abschließt, Vermögen innerhalb der Familie verschiebt oder auch die Kinderbetreuung von nur einem Partner übernommen wird.
Auch bei der Altersabsicherung, im Krankheits- und Todesfall muss bewusst vorgesorgt werden. Mangels Heirat greifen in keinem dieser Fälle die gesetzlichen Vorschriften des Familienrechts. Unverheiratete stehen sich hier wie Fremde gegenüber.
Gesetzliche Regelungen zum Umgang mit dem in der Partnerschaft erworbenen Vermögen, Unterhalt, etc. existieren nur für Eheleute, nicht aber für unverheiratete Paare. Nichteheliche Paare müssen vertragliche Vereinbarungen treffen.
Eine Ehe ohne Trauschein, oft auch "wilde Ehe" genannt, ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, in der zwei Menschen verschiedenen oder gleichen Geschlechts ohne Trauschein mit oder ohne Kinder zusammenleben und ihren Alltag eheähnlich gestalten. Vielfach wird diese Ehe ohne Trauschein auf Probe der Heirat vorangestellt, sozusagen als unverbindliche Testehe. Nicht selten ist sie auch als unkomplizierte Dauerlösung angestrebt.
Die Ehe ohne Trauschein kann zur Falle werden, wenn das Paar u.a. Immobilien erwirbt, Schulden aufnimmt, Firmen gründet, Verträge mit Dritten abschließt, Vermögen innerhalb der Familie verschiebt oder auch die Kinderbetreuung von nur einem Partner übernommen wird.
Auch bei der Altersabsicherung, im Krankheits- und Todesfall muss bewusst vorgesorgt werden. Mangels Heirat greifen in keinem dieser Fälle die gesetzlichen Vorschriften des Familienrechts. Unverheiratete stehen sich hier wie Fremde gegenüber.
Gesetzliche Regelungen zum Umgang mit dem in der Partnerschaft erworbenen Vermögen, Unterhalt, etc. existieren nur für Eheleute, nicht aber für unverheiratete Paare. Nichteheliche Paare müssen vertragliche Vereinbarungen treffen.
Das nicht verheiratete Paar sollte regeln, wie die Kosten des täglichen Zusammenlebens und die Sonderausgaben wie Urlaube und Anschaffungen verteilt werden. Im Gegensatz zum Ehepaar gibt es keinen Zugewinnausgleich, der bei Trennung eine Kompensation für die in der Ehe übernommenen Kosten bietet.
Beispiel 1: Ein Partner oder eine Partnerin zahlt den kompletten Lebensunterhalt und alle Urlaube für das Paar. Der andere Partner spart sein Geld. Löst man die wilde Ehe auf, kann hier in der Regel nichts zurückverlangt werden. Es gilt: geschenkt ist geschenkt. Auch über sehr viele Jahre hinweg.
Beispiel 2: Ein Partner oder eine Partnerin macht Geschenke. Eine Rückgabe nach der Trennung kann nur in Ausnahmefällen („Verarmung des Schenkers“) gefordert werden. Selten werden die Schenker so notleidend, dass sie sich auf diese gesetzliche Rückforderungsvorschrift berufen können.
Beispiel 3: Beide kaufen eine Wohnung und stehen im Grundbuch und nur einer oder eine zahlt die Kreditraten. Auch hier ist das Wiederholen der halben Rate nach Trennung schwierig.
Gerade bei Immobilienkäufen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten die Beteiligten schon aufgrund der Höhe der Investition besondere Vorsicht walten lassen. Die Aufteilung der Finanzierung untereinander (nicht nur die mit der Bank und dem Verkäufer), sowie die Miteigentumsquote im Grundbuch als auch der Verbleib des Objekts nach Trennung sollten vertraglich vereinbart werden.
Gibt nur ein Partner oder eine Partnerin Geld für den Kauf bzw. finanziert, sollte auch dieser Partner bzw. diese Partnerin allein im Grundbuch stehen. Im Trennungsfall ist das eigene Vermögen dadurch gesichert.
Geben beide Partner Geld für den Kauf bzw. die Finanzierung sollte die Quote im Grundbuch anhand der finanziellen Beteiligung festgehalten werden. Ist die finanzielle Beteiligung eines Partners nur gering, sollte diese nicht mit einem Grundbucheintrag, sondern mit einer anderweitigen Kompensation wie einer Erstattung bei Trennung oder einem Darlehensvertrag kompensiert werden.
Auch ein noch so geringer grundbuchrechtlich gesicherter Eigentumsanteil am gemeinsamen Haus berechtigt den Miteigentümer zur Teilungsversteigerung. Raten Sie mal, womit sich ein Verlassener oder eine Verlassene rächt?
Steht nur ein Partner im Grundbuch und der oder die andere leistet einen (über die normale Mietbeteiligung oder die Nebenkosten hinausgehenden) Finanzierungsbeitrag, so sollte diese Leistung im Trennungsfall zurückgezahlt werden. Auch hier hilft eine entsprechende vertragliche Vereinbarung.
Stehen beide Partner im Grundbuch und wollen im Trennungsfall einen Streit um das Haus oder gar die Teilungsversteigerung vermeiden, kann im Vorfeld ein vertragliches oder auch grundbuchrechtlich gesichertes Vorkaufsrecht für einen der Partner eingeräumt werden.
Vorkaufsrechte können auch zeitlich gestaffelt werden, so dass der andere Partner oder die Partnerin mit einem Ankaufwunsch zum Zuge kommt, wenn der oder die zuerst Berechtigte ablehnt. Auch eine Maklerklausel mit der Bestimmung eines Maklers über die IHK (Industrie- und Handelskammer) zum Verkauf des Objekts kann streitvermeidend sein.
Wann ein Maklerbüro bestimmt wird, ob ein Miteigentümer noch eine Weile ein Wohnrecht hat (z.B. mit den Kindern) und ob zusätzlich ein Sachverständiger den Wert festhält, sind höchstindividuelle Vereinbarungen der Ehe ohne Trauschein.
Gemeinsame Konten und Depots sind häufige Streitpunkte wenn eine wilde Ehe getrennt wird. Wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen, wird das Konto nach den zivilrechtlichen Gesetzen hälftig geteilt. Lässt sich nachweisen, dass ganz vornehmlich Vermögen eines Partners oder einer Partnerin auf dem Konto lagert, können sich abweichende Verteilungen ergeben.
Oft jedoch lässt sich nach vielen Jahren so ein Nachweis nicht mehr erbringen. Auch hier hilft eine vertragliche Vereinbarung.
Ich rate oft auch zu einer pragmatischen Lösung des sog. Dreikontenmodells. Jeder hat sein eigenes Gehaltskonto und es existiert ein gemeinsames Konto für die Haushaltsführung, auf das beide Partner gemäß ihren Einkünften einzahlen. Das gemeinsame Konto sollte nicht oder nicht in größerem Maße überzogen werden können.
Alle anderen Geldanlagen lauten jeweils nur auf die Partnerin oder den Partner, dem oder der das Geld auch gehört.
Generell rate ich dazu, Bürgschaften für andere Personen nur sehr kuratiert und sehr selten abzugeben. Eine Bürgschaft verpflichtet zur Zahlung, auch nach einer Trennung und auch wenn der Partner oder die Partnerin unauffindbar verschwindet.
Lebt ein verheiratetes Paar in einer gemieteten oder als Eigentum genutzten Wohnung kann laut Familienrecht kein Ehegatte so einfach vor die Tür gesetzt werden. Steht ein nichtehelicher Partner oder eine Partnerin nicht im Mietvertrag, ist dieser oder diese nahezu rechtslos und gibt es keinen Kündigungsschutz.
Will ein hinzuziehender Partner nicht nach einem Streit rausgeworfen werden, hilft ein Untermietvertrag. Ein Untermietvertrag beinhaltet zwar aufgrund der räumlichen Nähe auch nur kurze Kündigungsfristen, aber ein paar Wochen zum Ausziehen sind besser als ein paar Tage oder gar Stunden.
Der gemeinsam abgeschlossene Mietvertrag verhindert zwar den ad hoc Rauswurf aus der Wohnung, bindet aber auch jeden nichtehelichen Partner bzw. Partnerin als Gesamtschuldner gegenüber dem Vermieter oder der Vermieterin.
Zieht zum Beispiel ein Partner oder eine Partnerin einfach aus und stellt die vormals abgesprochene halbe Mietzahlung ein, haftet der zurückgebliebene Partner für die gesamte Miete und muss gegenüber dem Expartner Regress nehmen. Da der Regress mit (gerichtlichem) Aufwand und meist auch Kosten verbunden ist, scheuen viele Verlassene den Aufwand, zahlen zähneknirschend und renovieren auch noch allein bei Auszug.
Wenn beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben, müssen auch zwingend beide kündigen bzw. an einer Übernahme des Vertrages durch einen oder eine mitwirken. Verschwindet ein Partner nach der Trennung unauffindbar oder weigert sich, hilft nur noch eine Klage, die die gemeinsame Kündigung ersetzt.
Eine vertragliche Gestaltung untereinander sollte daher regeln, wie die Kosten der Wohnung bei Zusammenleben und nach einer Trennung verteilt werden.
Ein nichtehelicher Partner kann weder in der intakten Beziehung noch nach einer Trennung Unterhalt verlangen. Diese Maßgabe ist ein zweischneidiges Schwert, je nachdem ob ich in der Einverdienerehe der einkommenslose oder der gutverdienende Part bin. Alternativ bin ich nach der Trennung sofort ohne Auskommen oder erspare mir den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt für Hausmann oder Hausfrau.
Ausnahme ist der Kindesbetreuungsunterhalt für die nichteheliche Mutter oder den nichtehelichen Vater. Damit soll dem nicht verheirateten kindesbetreuenden Elternteil der Einkommensverlust ausgeglichen werden. Die Sache hat aber einen Haken.
In der Regel muss der Elternteil, der das Kind versorgt, wieder in Vollzeit arbeiten, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Kind dann den ganzen Tag fremd betreut werden kann. Nur kindbezogene Gründe (z.B. Erkrankungen) oder elternbezogene Gründe (u.a. Schichtarbeit bei medizinischem Personal oder im Polizeidienst) geben den Anspruch auf längerfristigen Betreuungsunterhalt für das Kind.
Planen die unverheirateten Kindeseltern etwas anderes für ihr Kind, z.B. Halbtageskindergarten oder keine OGS in der Grundschule, so sollte ein finanzieller Ausgleich für den kindesbetreuenden Vater oder die kindesbetreuende Mutter vertraglich festgehalten werden und zwar nicht erst ab der Trennung.
Warum das? Stichwort Altersarmut! Betreut ein Elternteil jahrelang die gemeinsamen Kinder (in der intakten Partnerschaft!), verzichtet auf Karriere und Einkommen und Vermögensaufbau, so ist der finanzielle Nachteil bei der Rente in der Regel groß.
Wichtig bei Nichtverheirateten: es gibt mangels Ehe keinen Versorgungsausgleich, d.h. keinen Ausgleich der Rente zwischen den Partnern. Gerade unverheiratete Frauen sind nach jahrzehntelangem Zusammenleben, Kinderbetreuung, Teilzeittätigkeit und im Trennungsfall von Altersarmut betroffen.
Die Partner in der Ehe ohne Trauschein sollten daher schon bei der Kinderplanung vorsorgen und regeln, wie ein vertraglicher Ausgleich über das Ansparen einer eigenen Rentenversicherung oder ein sonstiger finanzieller Ausgleich für die Hausfrau oder den Hausmann in der Einverdienerehe oder bei Teilzeitarbeit aussehen könnte.
Der plötzliche Tod eines nichtehelichen Partners bzw. Partnerin kann das Leben des oder der Trauernden in vielfacher Weise radikal und negativ beeinflussen. Ohne Ehe existiert kein gesetzliches Erbrecht.
Wenn der Partner oder die Partnerin nicht im Testament als Erbe eingesetzt wurde, erbt er oder sie nicht. Damit meine ich auch nichts. Nicht einmal Erinnerungsstücke oder Kleinigkeiten, sofern das die Erben und Erbinnen, i.d.R. die Familienangehörigen des Verstorbenen nicht wollen.
Erben die Familienangehörigen auch die Wohnung, dann kann der oder die Überlebende auch nahezu ohne Schutz vor die Tür gesetzt werden. Für jede wilde Ehe ist daher ein Testament unabdingbar. Ob der Verbleib von Witwe oder Witwer in der Wohnung dann über ein Wohnrecht, einen Niesbrauch oder eine Erbeinsetzung als Alleinerbe oder Alleinerbin geregelt wird, ist eine individuelle Entscheidung des Paares.
Der Tod eines Partners hinterlässt den Witwer oder die Witwe (die rechtlich gesehen nicht einmal so genannt werden dürfen) auch in jedem Fall ohne Witwenrente. Nur eine Heirat verschafft den rechtlichen Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente.
Es gibt keine Möglichkeit, dieses Recht vertraglich einzuräumen; das lassen die Rententräger wie z.B. die Deutsche Rentenversicherung nicht zu. Abhilfe schaffen kann der Aufbau einer eigenen privaten Altersvorsorge oder der Abschluss einer Risikolebensversicherung auf den Tod des jeweils anderen Partners oder der Partnerin.
Ehen ohne Trauschein sollten auch die Form der letztwilligen Verfügung gut überdenken. Ein sog. Ehegattentestament mit gegenseitiger Bindungswirkung, auch Berliner Testament genannt, steht mangels Heirat nicht zur Verfügung. Beide Partner können Einzeltestamente errichten und sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.
Allerdings kann jeder Partner und jede Partnerin das eigene Testament jederzeit abändern, widerrufen oder einfach vernichten. Auch ohne dem Partner oder der Partnerin etwas davon zu sagen. Wenn das Paar mit dieser Unsicherheit nicht leben will, bietet ein Erbvertrag eine weitaus größere Verbundenheit und Verbindlichkeit.
Veränderungen sind je nach Vertragsinhalt entweder verboten, einvernehmlich vorzunehmen oder werden dem jeweils anderen zumindest mitgeteilt.
Nicht zu vernachlässigen ist bei nicht verheirateten Partnern auch die individuelle, vertraglich festgehaltene Bestattungsvorsorge. Das Thema ist naturgemäß nicht populär, bietet aber Stoff für die großen Dramen des Lebens.
Die Bestattungspflicht (und auch das Bestattungsrecht!) liegt bei dem Ehegatten bzw. Kindern des oder der Verstorbenen. Sind diese nicht vorhanden, bei den Eltern oder weiteren Verwandten. Nie bei dem nicht verheirateten Partner bzw. der Partnerin.
Stirbt ein in wilder Ehe Lebender, hat der oder die Überlebende -wenn die Verwandten das verhindern- nicht mal mehr das Recht, den Verstorben zu sehen oder zur Beerdigung zu kommen. Nicht zu wissen, wie oder wo der Mensch, den man jahrzehntelang geliebt hat, bestattet ist, kann ein großes Unglück darstellen.
Für den Krankheitsfall sollten Unverheiratete wechselseitig Vorsorgevollmachten errichten, damit der Partner oder die Partnerin im Krankenhaus Auskunft erhält, Entscheidungen auf Augenhöhe mit den Ärzten treffen und sich um die finanziellen Belange des Kranken oder Verunfallten kümmern kann.
Versicherungen, die den gemeinsamen Haushalt absichern, wie eine Hausratsversicherung, etc. können in der Regel auch auf zwei nicht verheiratete Partner abgeschlossen werden.
Anders sieht es bei der Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Eine Familienversicherung ist nur bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) möglich.
Ganz klar: als Absicherung für den Todesfall. Nur die Heirat verschafft eine Witwenrente. Nur Verheiratete haben ein gesetzliches Erbrecht und ein Ehegattentestament. Nur Ehepaare profitieren von den günstigen Erbschaftssteuerfreibeträgen und Erbschaftssteuerklassen.
Nicht zwingend bei Kinderwunsch. Hier kann die Kompensation für die Kinderbetreuung vertraglich festgelegt werden. Auch nicht zwingend beim Kauf einer Immobilie, da auch hier vertraglich und grundbuchrechtlich vieles geregelt werden kann und darf.
Doppelverdiener ohne Kinderwunsch und mit getrenntem Vermögen stellen sich oft ohne Trauschein besser, da bei Trennung keine langwierige Scheidung mit Trennungsjahr und Unterhaltsansprüchen droht.
Einer Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist, Kinder beinhaltet und auf gemeinsamen Vermögenserwerb ausgerichtet ist, ist dringend zum Abschluss eines Partnerschaftsvertrages zu raten.
Die individuelle Lebenssituation innerhalb der Ehe ohne Trauschein muss dort Berücksichtigung finden. Im Trennungsfall sind somit das gemeinsame Vermögen und die gemeinsamen Schulden aufgeteilt, der Unterhalt geklärt und das Wohnrecht festgehalten.
Für den Krankheitsfall und das Versterben sollten Rechte des oder der Überlebenden an der gemeinsam bewohnten Wohnung und auch Erbrechte festgehalten werden. Auch eine nichteheliche Partnerschaft kann Veränderungen unterliegen; der Partnerschaftsvertrag sollte in diesen Fällen angepasst werden.
So können auch Nichtverheiratete ohne Trauschein sorgenfrei zusammenleben und sind für alle Eventualitäten des (Familien)lebens gerüstet.
Benötigen auch Sie Unterstützung durch eine Fachanwältin für Familienrecht in Köln?
Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Mail an info@kanzlei-huckert.de.
© sakkmesterke / panthermedia.net