Unterhaltsforderungen entstehen in der Regel bereits unmittelbar nach der Trennung und bieten hinreichend Sprengstoff für langwierige Auseinandersetzungen. Unabhängig davon, ob Sie unberechtigte Unterhaltsansprüche abwehren oder Unterhaltsleistungen für sich einfordern wollen, gilt es, einen klaren Kopf zu bewahren und sich mit der eigenen sowie der wirtschaftlichen Situation der Gegenseite auseinanderzusetzen.
Trennungsunterhalt während des Getrenntlebens und nachehelicher Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung müssen als zwei rechtlich unabhängige Ansprüche unterschieden werden. Trennungsunterhalt ist in der Regel einfacher zu erlangen als nachehelicher Unterhalt.
Trennungsunterhalt wird gezahlt auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse. Sind diese geprägt von dem guten Einkommen lediglich eines Ehegatten, des Ehemannes oder der Ehefrau (Hausfrauen- bzw. Hausmannehe) so kann die Höhe des zu leistenden Trennungsunterhaltes empfindlich sein. Aber auch Trennungsunterhalt kann nach Ablauf eines Trennungsjahres -je nach beruflicher Situation und Alter der Kinder- schon reduziert werden.
Nachehelicher Unterhalt kann -abhängig von der Ehedauer und den ehebedingten Nachteilen- sowohl zeitlich befristet als auch in der Summe herabgesetzt werden. Zudem muss der Ehepartner oder die Ehepartnerin, die nachehelichen Unterhalt begehrt, einen Unterhaltstatbestand belegen, z.B. Kinderbetreuung.
Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber dem Elternteil, bei dem sie nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Höhe des Kindesunterhalts berechnet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Düsseldorfer Tabelle, die je nach Alter des Kindes und unter Anrechnung des Kindergeldes einen Zahlbetrag festlegt.
Neue Betreuungsmodelle wie das sog. echte Wechselmodell, bei dem das Kind hälftig bei jedem Elternteil lebt, fordern eine genaue Betrachtung der Einkommensverhältnisse beider Eltern und Ermittlung von ggf. Ausgleichsansprüchen im Kindesunterhalt.