Ende 2023 hat das Bundesministerium der Justiz seine geplante Namensrechtsreform vorgestellt. Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts erweitert die Möglichkeiten der Bildung von Ehe- und Familiennamen.
Das Gesetz tritt zum 01.05.2025 in Kraft und gilt für alle Personen, auf die bisher das deutsche Namensrecht anwendbar ist, also in der Regel deutsche Staatsbürger bzw. deren Kinder, wenn der deutsche Elternteil das deutsche Recht für sie gewählt hat.
Im Folgenden stelle ich Ihnen eine der relevantesten Neuerungen der Namensrechtsreform vor, den neuen Ehe- bzw. Familiendoppelnamen. Ich bitte zu beachten, dass es sich noch nicht um heute geltendes Recht handelt!
Wichtigstes Merkmal der Gesetzesänderung für Familien ist die Einführung eines Doppelnamens für die Ehegatten und alle Kinder.
Beispiel: Die Ehegatten heißen mit Geburtsnamen Müller und Schmitz. Sie können somit einen Ehenamen „Müller Schmitz „oder „Schmitz Müller“ oder wahlweise mit Bindestrich „Müller-Schmitz“ bzw. „Schmitz-Müller“ bilden, den sie auch beide führen und diesen einmal gewählten Ehedoppelnamen auch allen Kindern geben. Die Kinder haben dann einen Geburtsdoppelnamen. Alle Familienmitglieder haben somit den gleichen Namen und kein Elternteil muss auf die Führung des bisherigen Geburtsnamens verzichten. Der Geburtsdoppelname wird in der Geburtsurkunde und im Personalausweis eingetragen. Alle zusammen haben einen Familiendoppelnamen.
Um sehr lange Namensketten zu vermeiden, dürfen Menschen mit einem bereits bestehenden Doppelnamen diesen nicht bei der Heirat als ganzen Doppelnamen in einem neuen Ehedoppelnamen weitergeben. Man muss sich für einen Namen entscheiden und diesen zur Bildung des Familien- oder Ehedoppelnamens verwenden. Somit können keine Dreifach- oder Vierfachnamen entstehen.
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Der Ehedoppelnamen kann auch rückwirkend bestimmt werden. Sind die Ehegatten vor Einführung des Gesetzes am 01.05.2025 bereits verheiratet und haben noch keinen Ehenamen gebildet, dürfen sie dies jederzeit nachholen und können nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes auch einen Ehedoppelnamen neu bestimmen.
Die Namensreform ist im Hinblick auf den neuen Familiendoppelnamen recht flexibel. So können Ehegatten, die bislang keinen Ehenamen bestimmt haben (der Ehemann heißt Schmitz und die Ehefrau Müller) aus ihren beiden Namen einen Familiendoppelnamen für die Kinder bestimmen. Die Eltern behalten ihre jeweiligen Namen Schmitz und Müller und die Kinder haben einen Geburtsdoppelnamen gebildet aus den Namen der Eltern, z.B. Müller-Schmitz oder Schmitz-Müller.
Wenn die Eltern der Kinder nicht miteinander verheiratet sind (nichteheliche Lebensgemeinschaft, „wilde Ehe“) können sie keinen Familiennamen bestimmen, auch keinen Familiendoppelnamen. Auch nicht nach den neuen Vorschriften. Dazu benötigt es die Eheschließung. Sie können jedoch für ihre Kinder einen aus ihrer beider Namen zusammengesetzten Doppelnamen wählen. Die Mutter ist damit Frau Müller, der Vater Herr Schmitz und die Kinder haben einen Geburtsdoppelnamen Müller Schmitz oder wahlweise mit Bindestrich Müller-Schmitz.
Der Ehe- oder Familiendoppelname muss nicht zwingend einen Bindestrich beinhalten. Der Bindestrich ist optional.
Für die Beantragung des Ehedoppelnamens zuständig sind die Standesämter. Der Familien- bzw. Ehedoppelname wird auch in den Personalausweis eingetragen.
Ein einmal gewählter Ehedoppelnamen kann nur nach den heute bereits bestehenden Vorschriften wieder geändert werden. Die Reform sieht keine erleichterten Änderungsvorschriften vor!
So kann der Ehedoppelnamen im Falle einer Scheidung abgelegt werden. Im Falle einer neuen Eheschließung ist eine Änderung möglich. Ein Geburtsdoppelname kann im Falle einer Adoption (Minderjährigenadoption oder Erwachsenenadoption) geändert werden.
Generell besteht die Möglichkeit, einen Namen über den öffentlichen Verwaltungsrechtsweg ändern zu lassen; hierzu muss ein wichtiger Grund vorgetragen werden.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts erst am 01.05.2025 in Kraft treten wird!
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