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Scheidung ohne Ehevertrag

Heiraten ist wieder im Trend. Paare heiraten auch wieder im jüngeren Alter. Viele frisch Verliebte beschäftigen sich im Vorfeld der Hochzeit ausgiebig mit den Feierlichkeiten, dem Brautkleid und der Hochzeitstorte. Eine Scheidung ohne Ehevertrag zählt hier nicht zu den zentralen Themen.

Inhalt

1. Was passiert mit dem Vermögen, den Schulden, dem Haus oder dem Erbe?

Fragt der Verlobte oder die Verlobte nach dem Abschluss eines Ehevertrages vor der Hochzeit, so kann dies schnell zu einem unangenehmen Thema werden. Viele Heiratswillige sparen dieses Thema gerne aus.

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Nicht selten wird die Frage als Misstrauen gegenüber dem anderen aufgefasst und schlechte Stimmung ist vorprogrammiert.

Was passiert also, wenn die Ehegatten sich den Ehevertrag „gespart haben“ und die Ehe in die Krise gerät und man überlegt, sich zu trennen oder gar über eine Scheidung nachdenkt? Nicht selten treibt dann mindestens einen Ehegatten die Angst um, mehr Vermögen zu verlieren als notwendig.

Zunächst die gute Nachricht für Ehen ohne Ehevertrag: Das Trennungs- und Scheidungsrecht ist mit einer Vielzahl von Paragrafen differenziert ausgestattet. Es herrscht keine Not an Vorschriften.

Dann die schlechte Nachricht: Nicht in jedem Falle passen die familienrechtlichen Vorschriften auf das jeweilige Ehepaar, seine Lebensgestaltung und die finanziellen Verhältnisse. Dann ist eine Scheidung ohne Ehevertrag ein Risiko.

Wir sehen also die rechtlichen Vorschriften im Zivilrecht (BGB) im Falle der Scheidung ohne Ehevertrag aus?

2. Scheidung nach deutschem Recht

Bevor die scheidungswilligen Eheleute ohne Ehevertrag über die familienrechtlichen Paragrafen im deutschen Zivilgesetzbuch nachdenken, sollte gedanklich die Frage abgeklärt werden, ob die Scheidung überhaupt nach deutschem Recht abgewickelt wird.

Je nachdem, ob die Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit haben oder im Ausland geheiratet haben können hier durchaus auch ausländische familienrechtliche Vorschriften zur Anwendung kommen.

Der weiterführende Artikel befasst sich mit der Scheidung nach deutschem materiellem Recht.

3. Scheidung ohne Ehevertrag: der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

a) Definition des gesetzlichen Zugewinnausgleichs

Ehemänner und Ehefrauen leben mit dem Tag der Hochzeit automatisch in einem Güterstand. In Deutschland gibt es keine Ehe ohne Güterstand. Der Güterstand regelt – kurzgesagt – die Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung.

Es gibt einen gesetzlichen Güterstand und drei so genannte Wahlgüterstände.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft existiert bei den Ehepaaren, die keinen Ehevertrag geschlossen haben. Einen Wahlgüterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder den deutsch-französischen Güterstand) kann man nur vertraglich und mittels notarieller Beurkundung vereinbaren.

Veränderungen am gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können auch nur mittels eines Ehevertrages vorgenommen werden, hier insbesondere auch die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft hat in den allermeisten Fällen den Inhalt, dass Ehepaare für den Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich ausschließen („Jeder Ehegatte nimmt sein Vermögen und verlässt die Ehe“) und für den Fall des Versterbens eines Ehegatten in der intakten Ehe (was im hohen Alter irgendwann zwangsläufig geschieht) den dann vorteilhaften gesetzlichen Güterstand beibehalten.

Wenn also kein Ehevertrag bei oder nach der Heirat geschlossen wurde, ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft unverändert. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner, einer verschieden geschlechtlichen oder auch einer gleichgeschlechtlichen Ehe, den gesetzlichen Zugewinnausgleich verlangen kann.

Ohne Ehevertrag ist das nicht zu verhindern. Auch nicht bei einer sehr kurzen Ehe.

b) Wann wird ohne Ehevertrag der Zugewinnausgleich fällig?

Die Zugewinngemeinschaft wird mittels Durchführung eines Zugewinnausgleichs aufgelöst, wenn einer der Ehegatten diesen - in der Regel im Rahmen einer Scheidung bzw. auch noch danach - verlangt. Ein Zugewinnausgleich betrachtet das Vermögen eines jeden Ehegatten exakt am Tag der Heirat und exakt am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages.

Man spricht hier von Anfangsstichtag und Endstichtag im Zugewinnausgleich. Einen Endstichtag erhält man genau dann, wenn das Gericht den Scheidungsantrag dem Ehemann oder der Ehefrau zustellt.

Anfangsvermögen und Endvermögen bestehen aus Aktivvermögen und Passivvermögen. Der Ehegatte, der in der Ehezeit (vom Tag der Heirat bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) die größere Vermögensmehrung hat (Aktivvermögen minus Passivvermögen) gibt dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz der beiden Vermögensmassen als Zugewinnausgleich  ab.

Dabei wird das Vermögen jedes Ehegatten getrennt betrachtet und bewertet. Gemeinsame Immobilien werden z.B. hälftig mit ihrem Wert einem jeden Ehegatten zugerechnet.

Gegebenenfalls kann auch noch das Vermögen im Trennungszeitpunkt betrachtet werden, insbesondere wenn vermutet wird, dass einer der Ehegatten Vermögen hat verschwinden lassen oder Vermögen veruntreut hat, um es dem Zugewinnausgleich zu entziehen.

c) Was geschieht mit Erbe oder Schenkung im Zugewinnausgleich und ohne Ehevertrag?

In einer Zugewinnausgleichsberechnung gibt es Sonderregelungen für Erbmassen und Geschenke von Eltern oder Verwandten. Wenn ein Ehegatte in der Ehezeit ein Geschenk von seinen Eltern erhalten hat oder geerbt hat, dann muss er oder sie dieses Geschenk oder diese Erbmasse mit dem Wert am Tag des Erbes oder am Tag der Schenkung nicht mit dem anderen Ehegatten teilen.

Erlebt diese Nachlassmasse oder dieses Geschenk allerdings ab dann eine Wertsteigerung, ist diese Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich einzustellen.

Der Zugewinnausgleich wird gezahlt, wenn die Ehezeit beendet ist, d.h. in der Regel mit der rechtskräftigen Scheidung. Der Zugewinnausgleich ist zu verzinsen.

d) Wie verjährt der Zugewinnausgleich?

Zugewinnausgleichsansprüche verjähren 3 Jahre nach Rechtskraft einer Scheidung, wenn beide Ehegatten von dieser Rechtskraft Kenntnis hatten.

Wenn ein Ehepaar im Jahr 2018 rechtskräftig geschieden wird und Kenntnis davon erhält, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2018 zu laufen und endet am 31.12.2021.

Ist dieses Datum abgelaufen wird sich die Gegenseite auf die Verjährung berufen, so dass dann in der Regel ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann.

e) Konsequenzen des Zugewinnausgleichs, wenn Ehegatten keine Ehevertrag haben

Der Ehegatte, der in der Ehezeit den höheren Vermögenszuwachs hatte, z.B. durch

  • höheres Einkommen,
  • Wertzuwachs eines Erbes,
  • Wertsteigerung einer Immobilie oder eines Aktiendepots,
  • Lottogewinn,
  • Abfindungen des Arbeitgebers,
  • Wertsteigerungen einer Praxis, einer Firma oder eines Unternehmens,
  • eigene Sparsamkeit, etc.

ist verpflichtet, dem anderen Ehegatten mit der Scheidung die Hälfte der Wertdifferenz auszuzahlen.

Es gibt Ehemodelle, vornehmlich das Ehemodell der Einverdiener-/Hausfrauenehe, in der der gesetzliche Zugewinnausgleich durchaus fair sein kann.

Andere Ehemodelle, insbesondere die Doppelverdienerehe mit oder ohne Kinder, eine Ehe mit erheblicher Altersdifferenz, eine Ehe mit großen Einkommensunterschieden oder die Ehe eines Praxisinhabers oder Unternehmers wird das gesetzliche Modell des Zugewinnausgleichs in der Regel überhaupt nicht gerecht. Hier ist ein Ehevertrag schon fast Pflicht.

Frei gesagt: Je moderner oder unkonventioneller das Ehemodell ist, desto eher sollten sich die Ehegatten mit dem Abschluss eines Ehevertrages befassen.

4. Verschmelzen die Vermögen im Zugewinnausgleich bei der Heirat?

Eine Vermögensverschmelzung in Form des automatischen Zusammenführens der Vermögen von Ehemann und Ehefrau findet auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht statt. Alles, was dem jeweiligen Ehepartner vor der Eheschließung gehört hat, bleibt auch danach jeweils Eigentümer des einzelnen Ehepartners, § 1363 Abs. 2 BGB.

Im Zugewinnausgleich werden nur die Wertzuwächse ausgeglichen. Je nachdem, was man anspart und wie sich Vermögen entwickelt, kann der Ausgleich jedoch erheblich sein. Gerade bei länger andauernden Ehen.

5. Was geschieht mit Immobilieneigentum im Zugewinnausgleich und bei ehevertragslosen Ehen?

Wenn ein Ehegatte vor der Heirat Eigentümer einer Immobilie war, ist er oder sie auch nach der Eheschließung oder auch nach der Scheidung immer noch Alleineigentümer dieser Immobilie.

Durch die Heirat bzw. durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird das Grundbuch nicht geändert. Der andere Ehegatte wird dadurch nicht automatisch Miteigentümer einer Immobilie.

Auch wenn ein Ehegatte während der Ehe eine Immobilie kauft und allein ins Grundbuch eingetragen wird, bleibt er Alleineigentümer dieser Immobilie.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird lediglich der Vermögensmehrerwerb (sogenannter Zugewinn) in der Ehe (vom Tag der Heirat bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) mit dem anderen Ehegatten geteilt.

Bei einer Immobilie bedeutet das jedoch, dass der Wertzuwachs des Objekts in die Teilungsmasse fällt. Je nach Lage des Objekts und je nach Wertsteigerung kann das erheblich sein.

Die gesetzliche Durchführung des Zugewinnausgleichs bei einer Trennung und Scheidung ohne Ehevertrag produziert allerdings oft zusätzliche Kosten. Hat ein Ehegatte im Zugewinnausgleich eine Immobilie, so muss der Wert der Immobilien ermittelt werden. Denn die Immobilie ist im Anfangs-und/oder Endvermögen mit dem Wert anzugeben.

War die Immobilie schon bei der Heirat vorhanden, ist der Wert der Immobilie genau am Tag der Hochzeit zu ermitteln. Ist eine Immobilie im Endvermögen vorhanden, muss diese ebenso an diesem Tag bewertet werden. Die Bewertung erfolgt durch einen vereidigten Immobiliensachverständigen. Diese Bewertung bringt erhebliche Kosten mit sich.

Zudem ist die Bewertung von Immobilien und die Anfechtung eines Gutachtens im Rahmen einer Scheidung ohne Ehevertrag ein häufiger Streitpunkt. Nicht wenige Ehegatten sind mit dem Ergebnis eines Gutachtens nicht zufrieden und der Ansicht, dass die Immobilie am Markt viel mehr wert sein dürfte.

6. Was geschieht mit Schulden im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und ohne Ehevertrag?

Hat ein Ehegatte bei der Heirat Schulden oder verschuldet er oder sie sich während der Ehezeit, so bleibt er oder sie auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft alleinige/r Schuldner/in. Die Zugewinngemeinschaft überträgt keine Schulden auf den anderen Ehepartner.

Der andere Ehepartner wird nur dann ebenfalls Schuldner, wenn er oder sie den Kreditvertrag mit unterzeichnet oder eine Bürgschaft übernimmt. Wenn beide Eheleute bei der Bank einen Kreditvertrag abschließen, sind sie Gesamtschuldner. Dann haften sie auch gemeinsam für die Verbindlichkeiten.

Wenn nur ein Ehegatte den Kreditvertrag abschließt, haftet auch nur er alleine.

Im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung sind Schulden vom Aktivvermögen in Abzug zu bringen. Der Ehegatte, der mehr Schulden hat, kann auch in der Regel sein Aktivvermögen und damit sein Endvermögen verringern.

Dadurch hat er oder sie weniger Zugewinn in der Ehezeit erwirtschaftet und kommt ggf. nicht oder geringer in die Verlegenheit, einen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.

7. Beschränkt die Zugewinngemeinschaft und die Ehe ohne Ehevertrag die Möglichkeit, über das eigene Vermögen zu verfügen?

Ja, das ist in der Tat der Fall, wenn die Eheleute ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

Ehemann oder Ehefrau können mit ihrem jeweiligen Vermögen nicht mehr alles machen. Auch wenn es sich um Alleineigentum handelt.

Es gibt im Wesentlichen zwei Verfügungsbeschränkungen durch den gesetzlichen Güterstand.

a) Keine Verfügung mehr über „das Vermögen im Ganzen“ ohne Ehevertrag

Ein Ehegatte kann nur mit Einwilligung  des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen, § 1365 BGB. Von „Vermögen im Ganzen“ spricht man, wenn der Vermögensgegenstand, um den es geht, rund 85 % des kompletten Vermögens ausmacht. Das ist zumeist bei Immobilien der Fall.

Ist beispielsweise die Ehefrau alleinige Eigentümerin einer Immobilie und hat sonst kein weiteres nennenswertes Vermögen (außer vielleicht ein kleines Girokonto) dann darf sie dieses Haus oder diese Eigentumswohnung nicht ohne Zustimmung des Ehemannes verkaufen oder auch verschenken.

Eine solche notarielle Verfügung ist ohne Zustimmung des anderen Ehepartners unwirksam.

b) Keine Verfügung über Hausrat im Alleineigentum ohne Ehevertrag

Weiterhin darf jeder Ehegatte über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts nur dann verfügen, wenn der andere Ehegatte einwilligt, § 1369 BGB. Hausratsgegenstände sind beispielsweise auch

  • ein PKW,
  • Elektrogeräte,
  • Möbel,
  • Kunstgegenstände oder
  • Antiquitäten.

Soll beispielsweise in der Trennungszeit ein Auto verkauft werden, so muss der andere Ehegatte seine Einwilligung geben; ohne die Einwilligung ist der Kaufvertrag unwirksam.

Diese Regelung ist besonders in Trennungsphasen extrem ärgerlich. Sie dient zwar dazu, dass der eheliche Hausrat nicht vor der Scheidung zum Nachteil des anderen Ehegatten veräußert wird.

In der letztendlichen Konsequenz bedeutet das, dass man selbst seine eigenen Gegenstände nicht verkaufen darf.

8. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Todesfall und bei Ehen ohne Ehevertrag

Haben die Eheleute keinen Ehevertrag gemacht und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und stirbt ein Ehepartner ohne Testament, so erhält der überlebende Ehepartner zusätzlich zu seinem Erbteil als pauschalen Zugewinnausgleich ein weiteres Viertel des Nachlasses, §§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB.

Hierzu ein Beispiel: Das Ehepaar lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hat 3 Kinder. Es gibt kein Testament. Ein Ehepartner verstirbt.

Der überlebende Ehepartner erhält die Hälfte des Nachlasses bestehend aus einem Viertel gesetzlichen Erbteil und einem Viertel pauschalen Zugewinnausgleich. Die Kinder erben die andere Hälfte des Nachlasses.

Im Rahmen einer modifizierten Zugewinngemeinschaft oder einer Gütertrennung kann dieses Modell mithilfe eines Ehevertrages abgeändert werden.

9. Was sind Alternativen zur Zugewinngemeinschaft?

Alternativen zur gesetzlichen Zugewinngemeinschaft benötigen in jedem Fall einen Ehevertrag.

haben sie noch fragen zur scheidung ohne ehevertrag?
Haben Sie noch Fragen zur Scheidung ohne Ehevertrag? Schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de oder rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53.

Ehegatten, die die Zugewinngemeinschaft und ihre Konsequenzen an sich nicht schlecht finden, können Sie – passend zu ihrem Ehemodell
–  modifizieren. Eine beliebte Modifikation ist die Beschränkung der Zugewinngemeinschaft auf den Todesfall in intakter Ehe.

Die Zugewinngemeinschaft wird ehevertraglich dahingehend abgeändert, dass der Zugewinnausgleich nur für den Fall des Todes gelten soll. Bei der Scheidung soll hingegen kein Zugewinnausgleich erfolgen.

Weiterhin kann man ehevertraglich den Zugewinnausgleich an eine Mindestdauer der Ehe koppeln. Wenn die Ehe nur kurz angedauert hat, kann man vereinbaren, dass dann kein Zugewinnausgleich erfolgen soll.

Bei manchen Paaren macht es auch durchaus Sinn, in einem Ehevertrag das Anfangsvermögen festzulegen.

Da das Anfangsvermögen am Tag der Heirat nicht mit dem anderen Ehegatten geteilt werden muss, macht es bei manchen Anfangsvermögen (große Anfangsvermögen, Anfangsvermögen teilweise im Ausland, Anfangsvermögen bestehend aus Firmeneigentum, etc.) durchaus Sinn, dieses festzuhalten. Dadurch vermeidet man später Streitigkeiten.

Es gibt Paare, für die ist die notarvertragliche Gütertrennung durchaus eine Alternative zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Gütertrennung bedeutet, dass weder im Scheidungsfall noch im Todesfall ein Zugewinnausgleich möglich ist.

Die Ehepartner unterliegen nicht den Verfügungsbeschränkungen, die oben beschrieben wurden. Die Gütertrennung hat durchaus ihre scheidungsrechtlichen Vorteile, ist in steuerrechtlicher Hinsicht aber oft nachteilig.

Daher sollte eine Gütertrennung nicht vereinbart werden ohne vorher den Steuerberater zu befragen.

10. Wem hilft eine Rechtswahlvereinbarung?

Heiratswillige Paare, bei denen einer oder beide eine ausländische Staatsangehörigkeit mitbringen oder die nach der Eheschließung (teilweise) im Ausland leben, sollten die gesetzlichen Scheidungsfolgen des deutschen Rechts aus einer anderen Richtung herüber denken.

Kommt nach den gesetzlichen Vorgaben nicht deutsches sondern  ausländisches Scheidungsrecht zum Tragen, so können die Eheleute mithilfe einer Rechtswahl deutsches Scheidungsrecht und deutsches Familienrecht vereinbaren. Damit wird im Rahmen internationaler Ehen mithilfe eines Ehevertrages festgelegt, welches Rechtssystem im Fall der Scheidung zum Tragen kommt.

Als Fazit kann eine Trennung und Scheidung ohne Ehevertrag zu einer gerechten und von beiden Eheleuten akzeptierten Vermögensverteilung führen. Eine Ehe ohne Ehevertrag macht jedoch vielfach nur Sinn bei bestimmten Ehemodellen, die oft auf eher traditionellen Lebensmodellen beruhen wie die Einverdiener-/Hausmann(frau)ehe.

Bestehen große Einkommens-, Vermögens- oder Altersunterschiede zwischen den Ehegatten oder zeichnen sich solche bereits bei der Heirat ab, ist ein Ehevertrag sinnvoll.

Wird eine Ehe ohne Ehevertrag geschieden, sollte zur Kostenreduzierung zunächst eine außergerichtliche einvernehmliche Lösung durch Verhandlungen gesucht werden.

FAQ in Kürze

Ist eine Scheidung ohne Ehevertrag ein Risiko?

Eine Scheidung ohne Ehevertrag kann zu einer gerechten und von beiden Eheleuten akzeptierten Vermögensverteilung führen. Das Trennungs- und Scheidungsrecht ist mit einer Vielzahl von Paragrafen differenziert ausgestattet, die beispielsweise reglementieren, was mit dem Vermögen, den Schulden, dem Haus oder dem Erbe passiert.

Nicht in jedem Falle passen die familienrechtlichen Vorschriften auf das jeweilige Ehepaar, seine Lebensgestaltung und die finanziellen Verhältnisse. Dann ist eine Scheidung ohne Ehevertrag ein Risiko.

Bestehen große Einkommens-, Vermögens- oder Altersunterschiede zwischen den Ehegatten oder zeichnen sich solche bereits bei der Heirat ab, ist ein Ehevertrag sinnvoll.

Was ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft?

Der Güterstand regelt die Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung. Ehemänner und Ehefrauen leben mit dem Tag der Hochzeit automatisch in einem Güterstand. In Deutschland gibt es keine Ehe ohne Güterstand.

Es gibt einen gesetzlichen Güterstand und drei so genannte Wahlgüterstände.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft existiert bei Ehepaaren, die keinen Ehevertrag geschlossen haben. Einen Wahlgüterstand kann man nur vertraglich und mittels notarieller Beurkundung vereinbaren und nur mittels eines Ehevertrages abändern.

Alternativen zur gesetzlichen Zugewinngemeinschaft benötigen in jedem Fall einen Ehevertrag.

Verschmelzen die Vermögen im Zugewinnausgleich bei der Heirat?

Nein, ein automatisches Zusammenführen der Vermögen von Ehemann und Ehefrau findet nicht statt. Alles, was dem jeweiligen Ehepartner vor der Eheschließung gehört hat, bleibt auch danach jeweils Eigentümer des einzelnen Ehepartners.

Im Zugewinnausgleich werden nur die Wertzuwächse ausgeglichen.

Wie verjährt der Zugewinnausgleich?

Zugewinnausgleichsansprüche verjähren 3 Jahre nach Rechtskraft einer Scheidung, wenn beide Ehegatten von dieser Rechtskraft Kenntnis hatten.

Was ist bei Scheidungen zu beachten, die nicht nach deutschem Recht abgewickelt werden?

Je nachdem, ob die Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit haben oder im Ausland geheiratet haben können auch ausländische familienrechtliche Vorschriften zur Anwendung kommen.

Greift nach den gesetzlichen Vorgaben nicht deutsches sondern ausländisches Scheidungsrecht, so können die Eheleute mithilfe einer Rechtswahl deutsches Scheidungsrecht und deutsches Familienrecht vereinbaren. Damit wird im Rahmen internationaler Ehen mithilfe eines Ehevertrages festgelegt, welches Rechtssystem im Fall der Scheidung zum Tragen kommt.

Bildquellennachweise: Bild 1: © HNFOTO, Bild 2: © stadtratte / fotolia.com

Simone Huckert
Simone Huckert ist seit 2005 als Rechtsanwältin tätig, seit 2012 mit eigener Kanzlei in Köln. Simone Huckert ist Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht.
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