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Das Risiko des verheirateten Lottospielers

Nach der Veröffentlichung der aktuellen „Lottoentscheidung“ des Bundesgerichtshofs kann sich der Familienrechtsanwalt dazu hinreißen lassen, der Mandantschaft zu raten: Nehmen Sie nur in einer intakten Ehe am Glücksspiel teil – Sie könnten sonst in die Verlegenheit kommen, den Gewinn mit dem Exmann oder der Exfrau teilen zu müssen.

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Spaß beiseite - Den besagten Lottogewinner hat zwar das Losglück um rund eine halbe Million Euro reicher gemacht, die Tatsache, dass er nach der oben benannten Entscheidung rund die Hälfte davon an seine geschiedene Ehefrau abgeben muss, dürfte ihn wenig erfreut haben.

Der BGH hat entschieden, dass ein noch verheirateter, aber seit mehreren Jahren getrenntlebender Lottogewinner, den Gewinn als sein Vermögen im Rahmen des bei
der Scheidung durchzuführenden Zugewinnausgleichs mit der künftigen Ex-Ehefrau teilen muss. Er hat leider erst den Lottogewinn gezogen, und zeitlich hiernach die Scheidung eingereicht.

Das deutsche Scheidungsfolgenrecht ist vom sogenannten Halbteilungsgrundsatz geprägt. In der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung wird bei jedem Ehegatten durch Abgleich des Anfangs- und Endvermögens der Vermögenszuwachs in der Ehezeit (d. h. vom Tag der Heirat bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) festgestellt.

Der Ehepartner mit dem höheren Vermögenszuwachs hat die Differenz mit dem anderen Ehegatten zu teilen. So erhält jeder Ehepartner am Ende der Ehezeit genau die Hälfte vom gemeinsam in der Ehe erwirtschafteten Vermögen. Denn der Gesetzgeber geht pauschal davon aus, dass die Eheleute zu genau gleichen Anteilen entweder durch Erwerbsarbeit, Hausarbeit oder auch Kinderbetreuung der Ehe zugewirtschaftet haben.

Bei deren Beendigung soll nun beiden Eheleuten die gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten - auch einem zufälligen Lottogewinn in der Ehezeit - zustehen.

Das gilt auch, wenn die Eheleute schon lange getrennt leben, aber noch keiner einen Scheidungsantrag eingereicht hat. Die lange Trennungszeit führt laut Ausführungen des Gerichts nicht dazu, dass der Lottogewinn alleine dem Ehemann und Lottospieler verbleibt.

Auch wenn der gewonnene Betrag nach einer langen Trennung in keiner Beziehung mehr zur Ehe steht, beispielsweise der Lottoschein nicht vom gemeinsamen ehelichen Geld bezahlt wurde.

Jeder Ehegatte (und Lottospieler) hat es – zumal nach langer Trennungszeit – selbst in der Hand, die Scheidung einzureichen oder einen sogenannten vorzeitigen Zugewinnausgleich zu verlangen. Denn alle Vermögenszuwächse, die hiernach anfallen, müssen nicht mehr mit dem Ehegatten geteilt werden.

Tipp für die Praxis:

Wer sein Vermögen generell nicht mit dem Ex-Ehegatten teilen will (sei er nun Lottospieler oder nicht), sollte einen Ehevertrag/Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen und darin für den Fall der Scheidung Gütertrennung vereinbaren. Die Kosten für die Vertragsgestaltung machen sich oft nicht nur bei einem Lottogewinn bezahlt.

Simone Huckert
Simone Huckert ist seit 2005 als Rechtsanwältin tätig, seit 2012 mit eigener Kanzlei in Köln. Simone Huckert ist Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht.
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