Ehe annullieren – Wie kann ich meine Ehe aufheben lassen?

Welche Voraussetzungen gelten für eine Eheschließung?

ehe annullieren
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Eine Ehe "annulieren" kann man unter anderem, wenn die Voraussetzungen für die Eheschließung nicht erfüllt waren:

Welche Gründe für die Aufhebung der Ehe gibt es?

Die Ehe kann annulliert werden, wenn sog. Fehler bei der Willensbildung bei der Hochzeit vorgelegen haben:

Was muss man tun, um eine Ehe aufheben zu lassen?

Um eine Ehe aufheben zu lassen, muss ein Antrag zum Familiengericht gestellt werden, §§ 1313, 1316 BGB. In der Regel stellt der Ehegatte den Antrag, der von dem Aufhebungsgrund als Opfer betroffen ist. Im Falle einer Scheinehe kann auch das Ausländeramt eine „Eheannullierung“ in die Wege leiten. Es laufen verschiedene Fristen zwischen einem und drei Jahren, je nachdem welcher Aufhebungsgrund der Eheanfechtung zugrunde liegt und je nachdem wann der Irrtum entdeckt wurde oder die Zwangslage endete.

Was ist schneller? Aufhebung der Ehe oder Scheidung?

Ob eine Aufhebung der Ehe zu einem schnelleren Ende der ungewünschten Partnerschaft führt als eine Ehescheidung mit Trennungsjahr hängt vom Einzelfall und den vorhandenen Beweisen ab. In nicht wenigen Fällen sind die Beweise schwer zu erbringen und man muss mit einer langwierigen Beweisaufnahme vor Gericht rechnen. Um unnötige Kosten bei Gericht zu vermeiden, sollte daher die Vorgehensweise vor einer Antragstellung anhand der Rechtsprechung der Gerichte und der eigenen Zeitplanung optimiert werden.

Gibt es noch Unklarheiten in Bezug auf die Aufhebung der Ehe?

Neue Partnerschaft im Trennungsjahr - Was kann passieren?

Verkürzt eine neue Beziehung das Trennungsjahr?

Nein, auch wenn viele dies annehmen. Das Trennungsjahr ist im Familienrecht gesetzlich festgelegt und soll dem Familienrichter oder der Familienrichterin verdeutlichen, dass die Ehe zerrüttet ist, die Eheleute es sich nicht mehr anders überlegen und genügend Zeit hatten, alle Folgen der Scheidung zu regeln.

partnerschaft im trennungsjahr
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Auch ein Ehebruch verkürzt kein Trennungsjahr.

Eine sog. Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, auch Blitzscheidung genannt, ist nur in wenigen Ausnahmefällen wie erheblicher Gewaltanwendung, Straftaten zu Lasten des Ehepartners, etc. möglich.

Gelegentlich kann man einen Richter oder eine Richterin zu einem früheren Scheidungstermin überreden, wenn ein Kind aus der neuen Beziehung unterwegs ist.

Wie wirkt sich eine neue Partnerschaft auf den Unterhaltsanspruch aus?

Lebt ein noch verheirateter Ehegatte mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin in einer häuslichen Gemeinschaft zusammen, kann es zu einer Anrechnung einer sog. Haushaltsersparnis kommen.

Wie betrifft die neue Partnerschaft den Unterhaltsschuldner?

Beim Unterhaltsschuldner kann das Zusammenleben zur Reduzierung des eigenen Selbstbehalts führen. Der Selbstbehalt dient in der Unterhaltsberechnung dazu, dem oder der Unterhaltszahlenden die finanziellen Mittel zu erhalten, die sie oder er zum eigenen Leben braucht. Der Selbstbehalt (Stand 01.01.2022 zwischen 960,00 € und 1.400,00 €) wird in der Unterhaltsberechnung vom einzusetzenden Einkommen abgezogen und bleibt beim Unterhaltsschuldner.

Ein Unterhaltszahler ist in der Regel daran interessiert, dass der Selbstbehalt möglichst hoch ist. Der Selbstbehalt ist in der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein neuer Partner, der im gleichen Haushalt lebt, sich an den Kosten des Zusammenlebens (Miete, Strom, etc.) beteiligt und dass ein gemeinsam geführter Haushalt günstiger für den einzelnen ist als ein Single-Haushalt. Der Selbstbehalt wird daher um die Beteiligung des neuen Partners reduziert. Ausnahmen gibt es, wenn der neue Partner nichts leisten kann.

Lebt der noch Verheiratete oder die noch Verheiratete nicht mit einer neuen Liebe zusammen, erhält vom neuen Partner oder der neuen Partnerin aber freiwillige Unterstützungen (ein kostenloses Auto, monatliche Geldbeträge, etc.) kann diese wirtschaftliche Zuwendung in einer Unterhaltsberechnung nur dann den Selbstbehalt verringern, wenn der Zuwendende oder die Zuwendende dies explizit wünscht. Das ist so gut wie nie der Fall.

Wie betrifft die neue Partnerschaft den Unterhaltsempfänger oder die Unterhaltsempfängerin?

Lebt der unterhaltsbeziehende Ehegatte in einer bereits verfestigten neuen Beziehung (eheähnliche Gemeinschaft), gibt er oder sie zu verstehen, dass er oder sie sich von der „alten“ Ehe distanziert, nicht mehr an der ehelichen Solidarität festhält und somit wirtschaftlich unabhängig ist. In diesen Fällen kann kein oder nur noch ein zeitlich begrenzter bzw. herabgesetzter Unterhalt verlangt werden. Die neue Wirtschaftsgemeinschaft mit dem neuen Partner ist dann für den Unterhalt zuständig.

Eine Verfestigung des Zusammenlebens liegt in der Regel nach zwei oder drei Jahren vor. Haben die neuen Partner ein Kind bekommen, eine Immobilie zusammen gekauft oder eine gemeinsame wirtschaftliche Existenz gegründet, tritt das verfestigte Zusammenleben auch früher ein.

Ein Unterhaltszahlender ist daran ist interessiert, dass das verfestigte Zusammenleben des anderen Ehegatten möglichst früh eintritt. Ein Unterhaltbeziehender möchte den Zeitpunkt oft hinaus zögern, um trotz neuer Beziehung noch lange Unterhalt zu erhalten.

Darf ich meinen neuen Partner oder meine neue Partnerin mit in die Ehewohnung bringen?

In der Regel trennen sich die Eheleute mit Beginn des Trennungsjahres auch räumlich. Die Frage, ob sich eine neue Liebschaft in der Ehewohnung aufhalten oder gar übernachten darf stellt sich nur bei einer Trennungszeit innerhalb der Ehewohnung. In Großstädten und Ballungsgebieten ist aufgrund der Wohnungsknappheit eine gewisse Trennungszeit innerhalb der Ehewohnung nicht selten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass solange die Ehe formal besteht – und das tut sie bis zur offiziellen Scheidung und somit auch im Trennungsjahr- die Ehewohnung als privater Bereich beider Eheleute geschützt ist und jeder Ehepartner dem Aufenthalt des „Rivalen“ oder der „Rivalin“ widersprechen kann. Selbst ein kurzes Betreten der Ehewohnung kann -notfalls auch gerichtlich- untersagt werden. Alternativ kann bei Gericht die Zuweisung der Ehewohnung beantragt werden; dann muss der andere Ehegatte aus der Wohnung ausziehen.

Hat der neue Partner oder die neue Partnerin ein Sorgerecht an den Kindern aus der „alten“ Ehe?

Ein Sorgerecht entsteht nicht alleine aus einer nichtehelichen Partnerschaft oder Ehe mit dem Elternteil der Kinder. Vielmehr muss zuvor eine Verwandtschaft zu dem Kind hergestellt werden. Dies gelingt nur in Form einer Adoption bzw. einer Stiefkindadoption. Hierdurch entsteht auch ein Sorgerecht.

Auch das längere Zusammenleben mit einem minderjährigen Kind des neuen Partners oder der neuen Partnerin führt nicht zu einem Sorgerecht.

Kann ich als noch Verheirateter mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin ein gemeinschaftliches Testament errichten?

Nein. Ein gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament oder Berliner Testament) kann nur von miteinander verheirateten Menschen errichtet werden. Hier muss zuerst eine Scheidung vom „alten“ Partner erfolgen, sich eine neue Heirat anschließen damit beide Ehegatten gemeinsam testieren können. Jeder Mensch - egal oder verheiratet oder nicht - kann ein Einzeltestament errichten. Auch zugunsten eines neuen Partners oder einer neuen Partnerin und zulasten des aktuellen Ehegatten.

Haben Sie eine:n neue:n Partner:in und noch Fragen zum Trennungsjahr?

Scheidung ohne Ehevertrag

1. Was passiert mit dem Vermögen, den Schulden, dem Haus oder dem Erbe?

Fragt der Verlobte oder die Verlobte nach dem Abschluss eines Ehevertrages vor der Hochzeit, so kann dies schnell zu einem unangenehmen Thema werden. Viele Heiratswillige sparen dieses Thema gerne aus.

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Nicht selten wird die Frage als Misstrauen gegenüber dem anderen aufgefasst und schlechte Stimmung ist vorprogrammiert.

Was passiert also, wenn die Ehegatten sich den Ehevertrag „gespart haben“ und die Ehe in die Krise gerät und man überlegt, sich zu trennen oder gar über eine Scheidung nachdenkt? Nicht selten treibt dann mindestens einen Ehegatten die Angst um, mehr Vermögen zu verlieren als notwendig.

Zunächst die gute Nachricht für Ehen ohne Ehevertrag: Das Trennungs- und Scheidungsrecht ist mit einer Vielzahl von Paragrafen differenziert ausgestattet. Es herrscht keine Not an Vorschriften.

Dann die schlechte Nachricht: Nicht in jedem Falle passen die familienrechtlichen Vorschriften auf das jeweilige Ehepaar, seine Lebensgestaltung und die finanziellen Verhältnisse. Dann ist eine Scheidung ohne Ehevertrag ein Risiko.

Wir sehen also die rechtlichen Vorschriften im Zivilrecht (BGB) im Falle der Scheidung ohne Ehevertrag aus?

2. Scheidung nach deutschem Recht

Bevor die scheidungswilligen Eheleute ohne Ehevertrag über die familienrechtlichen Paragrafen im deutschen Zivilgesetzbuch nachdenken, sollte gedanklich die Frage abgeklärt werden, ob die Scheidung überhaupt nach deutschem Recht abgewickelt wird.

Je nachdem, ob die Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit haben oder im Ausland geheiratet haben können hier durchaus auch ausländische familienrechtliche Vorschriften zur Anwendung kommen.

Der weiterführende Artikel befasst sich mit der Scheidung nach deutschem materiellem Recht.

3. Scheidung ohne Ehevertrag: der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

a) Definition des gesetzlichen Zugewinnausgleichs

Ehemänner und Ehefrauen leben mit dem Tag der Hochzeit automatisch in einem Güterstand. In Deutschland gibt es keine Ehe ohne Güterstand. Der Güterstand regelt – kurzgesagt – die Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung.

Es gibt einen gesetzlichen Güterstand und drei so genannte Wahlgüterstände.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft existiert bei den Ehepaaren, die keinen Ehevertrag geschlossen haben. Einen Wahlgüterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder den deutsch-französischen Güterstand) kann man nur vertraglich und mittels notarieller Beurkundung vereinbaren.

Veränderungen am gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können auch nur mittels eines Ehevertrages vorgenommen werden, hier insbesondere auch die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft hat in den allermeisten Fällen den Inhalt, dass Ehepaare für den Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich ausschließen („Jeder Ehegatte nimmt sein Vermögen und verlässt die Ehe“) und für den Fall des Versterbens eines Ehegatten in der intakten Ehe (was im hohen Alter irgendwann zwangsläufig geschieht) den dann vorteilhaften gesetzlichen Güterstand beibehalten.

Wenn also kein Ehevertrag bei oder nach der Heirat geschlossen wurde, ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft unverändert. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner, einer verschieden geschlechtlichen oder auch einer gleichgeschlechtlichen Ehe, den gesetzlichen Zugewinnausgleich verlangen kann.

Ohne Ehevertrag ist das nicht zu verhindern. Auch nicht bei einer sehr kurzen Ehe.

b) Wann wird ohne Ehevertrag der Zugewinnausgleich fällig?

Die Zugewinngemeinschaft wird mittels Durchführung eines Zugewinnausgleichs aufgelöst, wenn einer der Ehegatten diesen - in der Regel im Rahmen einer Scheidung bzw. auch noch danach - verlangt. Ein Zugewinnausgleich betrachtet das Vermögen eines jeden Ehegatten exakt am Tag der Heirat und exakt am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages.

Man spricht hier von Anfangsstichtag und Endstichtag im Zugewinnausgleich. Einen Endstichtag erhält man genau dann, wenn das Gericht den Scheidungsantrag dem Ehemann oder der Ehefrau zustellt.

Anfangsvermögen und Endvermögen bestehen aus Aktivvermögen und Passivvermögen. Der Ehegatte, der in der Ehezeit (vom Tag der Heirat bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) die größere Vermögensmehrung hat (Aktivvermögen minus Passivvermögen) gibt dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz der beiden Vermögensmassen als Zugewinnausgleich  ab.

Dabei wird das Vermögen jedes Ehegatten getrennt betrachtet und bewertet. Gemeinsame Immobilien werden z.B. hälftig mit ihrem Wert einem jeden Ehegatten zugerechnet.

Gegebenenfalls kann auch noch das Vermögen im Trennungszeitpunkt betrachtet werden, insbesondere wenn vermutet wird, dass einer der Ehegatten Vermögen hat verschwinden lassen oder Vermögen veruntreut hat, um es dem Zugewinnausgleich zu entziehen.

c) Was geschieht mit Erbe oder Schenkung im Zugewinnausgleich und ohne Ehevertrag?

In einer Zugewinnausgleichsberechnung gibt es Sonderregelungen für Erbmassen und Geschenke von Eltern oder Verwandten. Wenn ein Ehegatte in der Ehezeit ein Geschenk von seinen Eltern erhalten hat oder geerbt hat, dann muss er oder sie dieses Geschenk oder diese Erbmasse mit dem Wert am Tag des Erbes oder am Tag der Schenkung nicht mit dem anderen Ehegatten teilen.

Erlebt diese Nachlassmasse oder dieses Geschenk allerdings ab dann eine Wertsteigerung, ist diese Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich einzustellen.

Der Zugewinnausgleich wird gezahlt, wenn die Ehezeit beendet ist, d.h. in der Regel mit der rechtskräftigen Scheidung. Der Zugewinnausgleich ist zu verzinsen.

d) Wie verjährt der Zugewinnausgleich?

Zugewinnausgleichsansprüche verjähren 3 Jahre nach Rechtskraft einer Scheidung, wenn beide Ehegatten von dieser Rechtskraft Kenntnis hatten.

Wenn ein Ehepaar im Jahr 2018 rechtskräftig geschieden wird und Kenntnis davon erhält, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2018 zu laufen und endet am 31.12.2021.

Ist dieses Datum abgelaufen wird sich die Gegenseite auf die Verjährung berufen, so dass dann in der Regel ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann.

e) Konsequenzen des Zugewinnausgleichs, wenn Ehegatten keine Ehevertrag haben

Der Ehegatte, der in der Ehezeit den höheren Vermögenszuwachs hatte, z.B. durch

ist verpflichtet, dem anderen Ehegatten mit der Scheidung die Hälfte der Wertdifferenz auszuzahlen.

Es gibt Ehemodelle, vornehmlich das Ehemodell der Einverdiener-/Hausfrauenehe, in der der gesetzliche Zugewinnausgleich durchaus fair sein kann.

Andere Ehemodelle, insbesondere die Doppelverdienerehe mit oder ohne Kinder, eine Ehe mit erheblicher Altersdifferenz, eine Ehe mit großen Einkommensunterschieden oder die Ehe eines Praxisinhabers oder Unternehmers wird das gesetzliche Modell des Zugewinnausgleichs in der Regel überhaupt nicht gerecht. Hier ist ein Ehevertrag schon fast Pflicht.

Frei gesagt: Je moderner oder unkonventioneller das Ehemodell ist, desto eher sollten sich die Ehegatten mit dem Abschluss eines Ehevertrages befassen.

4. Verschmelzen die Vermögen im Zugewinnausgleich bei der Heirat?

Eine Vermögensverschmelzung in Form des automatischen Zusammenführens der Vermögen von Ehemann und Ehefrau findet auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht statt. Alles, was dem jeweiligen Ehepartner vor der Eheschließung gehört hat, bleibt auch danach jeweils Eigentümer des einzelnen Ehepartners, § 1363 Abs. 2 BGB.

Im Zugewinnausgleich werden nur die Wertzuwächse ausgeglichen. Je nachdem, was man anspart und wie sich Vermögen entwickelt, kann der Ausgleich jedoch erheblich sein. Gerade bei länger andauernden Ehen.

5. Was geschieht mit Immobilieneigentum im Zugewinnausgleich und bei ehevertragslosen Ehen?

Wenn ein Ehegatte vor der Heirat Eigentümer einer Immobilie war, ist er oder sie auch nach der Eheschließung oder auch nach der Scheidung immer noch Alleineigentümer dieser Immobilie.

Durch die Heirat bzw. durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird das Grundbuch nicht geändert. Der andere Ehegatte wird dadurch nicht automatisch Miteigentümer einer Immobilie.

Auch wenn ein Ehegatte während der Ehe eine Immobilie kauft und allein ins Grundbuch eingetragen wird, bleibt er Alleineigentümer dieser Immobilie.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird lediglich der Vermögensmehrerwerb (sogenannter Zugewinn) in der Ehe (vom Tag der Heirat bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) mit dem anderen Ehegatten geteilt.

Bei einer Immobilie bedeutet das jedoch, dass der Wertzuwachs des Objekts in die Teilungsmasse fällt. Je nach Lage des Objekts und je nach Wertsteigerung kann das erheblich sein.

Die gesetzliche Durchführung des Zugewinnausgleichs bei einer Trennung und Scheidung ohne Ehevertrag produziert allerdings oft zusätzliche Kosten. Hat ein Ehegatte im Zugewinnausgleich eine Immobilie, so muss der Wert der Immobilien ermittelt werden. Denn die Immobilie ist im Anfangs-und/oder Endvermögen mit dem Wert anzugeben.

War die Immobilie schon bei der Heirat vorhanden, ist der Wert der Immobilie genau am Tag der Hochzeit zu ermitteln. Ist eine Immobilie im Endvermögen vorhanden, muss diese ebenso an diesem Tag bewertet werden. Die Bewertung erfolgt durch einen vereidigten Immobiliensachverständigen. Diese Bewertung bringt erhebliche Kosten mit sich.

Zudem ist die Bewertung von Immobilien und die Anfechtung eines Gutachtens im Rahmen einer Scheidung ohne Ehevertrag ein häufiger Streitpunkt. Nicht wenige Ehegatten sind mit dem Ergebnis eines Gutachtens nicht zufrieden und der Ansicht, dass die Immobilie am Markt viel mehr wert sein dürfte.

6. Was geschieht mit Schulden im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und ohne Ehevertrag?

Hat ein Ehegatte bei der Heirat Schulden oder verschuldet er oder sie sich während der Ehezeit, so bleibt er oder sie auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft alleinige/r Schuldner/in. Die Zugewinngemeinschaft überträgt keine Schulden auf den anderen Ehepartner.

Der andere Ehepartner wird nur dann ebenfalls Schuldner, wenn er oder sie den Kreditvertrag mit unterzeichnet oder eine Bürgschaft übernimmt. Wenn beide Eheleute bei der Bank einen Kreditvertrag abschließen, sind sie Gesamtschuldner. Dann haften sie auch gemeinsam für die Verbindlichkeiten.

Wenn nur ein Ehegatte den Kreditvertrag abschließt, haftet auch nur er alleine.

Im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung sind Schulden vom Aktivvermögen in Abzug zu bringen. Der Ehegatte, der mehr Schulden hat, kann auch in der Regel sein Aktivvermögen und damit sein Endvermögen verringern.

Dadurch hat er oder sie weniger Zugewinn in der Ehezeit erwirtschaftet und kommt ggf. nicht oder geringer in die Verlegenheit, einen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.

7. Beschränkt die Zugewinngemeinschaft und die Ehe ohne Ehevertrag die Möglichkeit, über das eigene Vermögen zu verfügen?

Ja, das ist in der Tat der Fall, wenn die Eheleute ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

Ehemann oder Ehefrau können mit ihrem jeweiligen Vermögen nicht mehr alles machen. Auch wenn es sich um Alleineigentum handelt.

Es gibt im Wesentlichen zwei Verfügungsbeschränkungen durch den gesetzlichen Güterstand.

a) Keine Verfügung mehr über „das Vermögen im Ganzen“ ohne Ehevertrag

Ein Ehegatte kann nur mit Einwilligung  des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen, § 1365 BGB. Von „Vermögen im Ganzen“ spricht man, wenn der Vermögensgegenstand, um den es geht, rund 85 % des kompletten Vermögens ausmacht. Das ist zumeist bei Immobilien der Fall.

Ist beispielsweise die Ehefrau alleinige Eigentümerin einer Immobilie und hat sonst kein weiteres nennenswertes Vermögen (außer vielleicht ein kleines Girokonto) dann darf sie dieses Haus oder diese Eigentumswohnung nicht ohne Zustimmung des Ehemannes verkaufen oder auch verschenken.

Eine solche notarielle Verfügung ist ohne Zustimmung des anderen Ehepartners unwirksam.

b) Keine Verfügung über Hausrat im Alleineigentum ohne Ehevertrag

Weiterhin darf jeder Ehegatte über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts nur dann verfügen, wenn der andere Ehegatte einwilligt, § 1369 BGB. Hausratsgegenstände sind beispielsweise auch

Soll beispielsweise in der Trennungszeit ein Auto verkauft werden, so muss der andere Ehegatte seine Einwilligung geben; ohne die Einwilligung ist der Kaufvertrag unwirksam.

Diese Regelung ist besonders in Trennungsphasen extrem ärgerlich. Sie dient zwar dazu, dass der eheliche Hausrat nicht vor der Scheidung zum Nachteil des anderen Ehegatten veräußert wird.

In der letztendlichen Konsequenz bedeutet das, dass man selbst seine eigenen Gegenstände nicht verkaufen darf.

8. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Todesfall und bei Ehen ohne Ehevertrag

Haben die Eheleute keinen Ehevertrag gemacht und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und stirbt ein Ehepartner ohne Testament, so erhält der überlebende Ehepartner zusätzlich zu seinem Erbteil als pauschalen Zugewinnausgleich ein weiteres Viertel des Nachlasses, §§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB.

Hierzu ein Beispiel: Das Ehepaar lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hat 3 Kinder. Es gibt kein Testament. Ein Ehepartner verstirbt.

Der überlebende Ehepartner erhält die Hälfte des Nachlasses bestehend aus einem Viertel gesetzlichen Erbteil und einem Viertel pauschalen Zugewinnausgleich. Die Kinder erben die andere Hälfte des Nachlasses.

Im Rahmen einer modifizierten Zugewinngemeinschaft oder einer Gütertrennung kann dieses Modell mithilfe eines Ehevertrages abgeändert werden.

9. Was sind Alternativen zur Zugewinngemeinschaft?

Alternativen zur gesetzlichen Zugewinngemeinschaft benötigen in jedem Fall einen Ehevertrag.

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Ehegatten, die die Zugewinngemeinschaft und ihre Konsequenzen an sich nicht schlecht finden, können Sie – passend zu ihrem Ehemodell
–  modifizieren. Eine beliebte Modifikation ist die Beschränkung der Zugewinngemeinschaft auf den Todesfall in intakter Ehe.

Die Zugewinngemeinschaft wird ehevertraglich dahingehend abgeändert, dass der Zugewinnausgleich nur für den Fall des Todes gelten soll. Bei der Scheidung soll hingegen kein Zugewinnausgleich erfolgen.

Weiterhin kann man ehevertraglich den Zugewinnausgleich an eine Mindestdauer der Ehe koppeln. Wenn die Ehe nur kurz angedauert hat, kann man vereinbaren, dass dann kein Zugewinnausgleich erfolgen soll.

Bei manchen Paaren macht es auch durchaus Sinn, in einem Ehevertrag das Anfangsvermögen festzulegen.

Da das Anfangsvermögen am Tag der Heirat nicht mit dem anderen Ehegatten geteilt werden muss, macht es bei manchen Anfangsvermögen (große Anfangsvermögen, Anfangsvermögen teilweise im Ausland, Anfangsvermögen bestehend aus Firmeneigentum, etc.) durchaus Sinn, dieses festzuhalten. Dadurch vermeidet man später Streitigkeiten.

Es gibt Paare, für die ist die notarvertragliche Gütertrennung durchaus eine Alternative zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Gütertrennung bedeutet, dass weder im Scheidungsfall noch im Todesfall ein Zugewinnausgleich möglich ist.

Die Ehepartner unterliegen nicht den Verfügungsbeschränkungen, die oben beschrieben wurden. Die Gütertrennung hat durchaus ihre scheidungsrechtlichen Vorteile, ist in steuerrechtlicher Hinsicht aber oft nachteilig.

Daher sollte eine Gütertrennung nicht vereinbart werden ohne vorher den Steuerberater zu befragen.

10. Wem hilft eine Rechtswahlvereinbarung?

Heiratswillige Paare, bei denen einer oder beide eine ausländische Staatsangehörigkeit mitbringen oder die nach der Eheschließung (teilweise) im Ausland leben, sollten die gesetzlichen Scheidungsfolgen des deutschen Rechts aus einer anderen Richtung herüber denken.

Kommt nach den gesetzlichen Vorgaben nicht deutsches sondern  ausländisches Scheidungsrecht zum Tragen, so können die Eheleute mithilfe einer Rechtswahl deutsches Scheidungsrecht und deutsches Familienrecht vereinbaren. Damit wird im Rahmen internationaler Ehen mithilfe eines Ehevertrages festgelegt, welches Rechtssystem im Fall der Scheidung zum Tragen kommt.

Als Fazit kann eine Trennung und Scheidung ohne Ehevertrag zu einer gerechten und von beiden Eheleuten akzeptierten Vermögensverteilung führen. Eine Ehe ohne Ehevertrag macht jedoch vielfach nur Sinn bei bestimmten Ehemodellen, die oft auf eher traditionellen Lebensmodellen beruhen wie die Einverdiener-/Hausmann(frau)ehe.

Bestehen große Einkommens-, Vermögens- oder Altersunterschiede zwischen den Ehegatten oder zeichnen sich solche bereits bei der Heirat ab, ist ein Ehevertrag sinnvoll.

Wird eine Ehe ohne Ehevertrag geschieden, sollte zur Kostenreduzierung zunächst eine außergerichtliche einvernehmliche Lösung durch Verhandlungen gesucht werden.

FAQ in Kürze

Ist eine Scheidung ohne Ehevertrag ein Risiko?

Eine Scheidung ohne Ehevertrag kann zu einer gerechten und von beiden Eheleuten akzeptierten Vermögensverteilung führen. Das Trennungs- und Scheidungsrecht ist mit einer Vielzahl von Paragrafen differenziert ausgestattet, die beispielsweise reglementieren, was mit dem Vermögen, den Schulden, dem Haus oder dem Erbe passiert.

Nicht in jedem Falle passen die familienrechtlichen Vorschriften auf das jeweilige Ehepaar, seine Lebensgestaltung und die finanziellen Verhältnisse. Dann ist eine Scheidung ohne Ehevertrag ein Risiko.

Bestehen große Einkommens-, Vermögens- oder Altersunterschiede zwischen den Ehegatten oder zeichnen sich solche bereits bei der Heirat ab, ist ein Ehevertrag sinnvoll.

Was ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft?

Der Güterstand regelt die Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung. Ehemänner und Ehefrauen leben mit dem Tag der Hochzeit automatisch in einem Güterstand. In Deutschland gibt es keine Ehe ohne Güterstand.

Es gibt einen gesetzlichen Güterstand und drei so genannte Wahlgüterstände.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft existiert bei Ehepaaren, die keinen Ehevertrag geschlossen haben. Einen Wahlgüterstand kann man nur vertraglich und mittels notarieller Beurkundung vereinbaren und nur mittels eines Ehevertrages abändern.

Alternativen zur gesetzlichen Zugewinngemeinschaft benötigen in jedem Fall einen Ehevertrag.

Verschmelzen die Vermögen im Zugewinnausgleich bei der Heirat?

Nein, ein automatisches Zusammenführen der Vermögen von Ehemann und Ehefrau findet nicht statt. Alles, was dem jeweiligen Ehepartner vor der Eheschließung gehört hat, bleibt auch danach jeweils Eigentümer des einzelnen Ehepartners.

Im Zugewinnausgleich werden nur die Wertzuwächse ausgeglichen.

Wie verjährt der Zugewinnausgleich?

Zugewinnausgleichsansprüche verjähren 3 Jahre nach Rechtskraft einer Scheidung, wenn beide Ehegatten von dieser Rechtskraft Kenntnis hatten.

Was ist bei Scheidungen zu beachten, die nicht nach deutschem Recht abgewickelt werden?

Je nachdem, ob die Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit haben oder im Ausland geheiratet haben können auch ausländische familienrechtliche Vorschriften zur Anwendung kommen.

Greift nach den gesetzlichen Vorgaben nicht deutsches sondern ausländisches Scheidungsrecht, so können die Eheleute mithilfe einer Rechtswahl deutsches Scheidungsrecht und deutsches Familienrecht vereinbaren. Damit wird im Rahmen internationaler Ehen mithilfe eines Ehevertrages festgelegt, welches Rechtssystem im Fall der Scheidung zum Tragen kommt.

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Was kostet eine Scheidung?

1. Zahlungen an das Familiengericht

Welche Zahlungen an das Familiengericht kommen auf Sie zu und wie sind diese aufzuteilen?

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Fragen Sie sich: Was kostet eine Scheidung? Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

a) Die Gerichtskosten

Gerichtskosten werden -wie der Name schon sagt- an das Familiengericht dafür gezahlt, dass der Familienrichter oder die Familienrichterin eine Scheidungsakte führt, den Versorgungsausgleich und die Folgesachen bearbeitet und letztendlich ein Scheidungsurteil bzw. einen Scheidungsbeschluss erlässt.

Die genauen Gerichtskosten können der Gerichtskostentabelle und dem Gesetz über Gerichtskosten im Familiensachen (FamGKG) entnommen werden und richten sich nach dem Streitwert oder Verfahrenswert (siehe unten).

b) Der Gerichtskostenvorschuss

Mit Einreichung eines Scheidungsantrages beim zuständigen Amtsgericht fällt in der Regel ein sogenannter Gerichtskostenvorschuss an. Dieser ist von dem Antragsteller oder der Antragstellerin an die Gerichtskasse zu leisten.

Erst nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses beim Familiengericht wird der Scheidungsrichter den Scheidungsantrag bearbeiten und der Gegenseite offiziell zustellen. Hierzu kann die Gerichtskostenvorschussrechnung der Gerichtskasse abgewartet werden.

In einigen Bundesländern ist es zur Beschleunigung des Verfahrens möglich eine sog. elektronische Gerichtskostenmarke online zu erwerben. Die elektronische Gerichtskostenmarke wird dem Scheidungsantrag beigefügt und das Gericht vereinnahmt über einen Barcode den Vorschuss unmittelbar.

c) Der Gerichtskostenausgleich

In ganz überwiegenden Fällen werden der Familienrichter oder die Familienrichterin mit Ausspruch der Scheidung festlegen, dass die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben werden. Das bedeutet, dass jeder - nunmehr geschiedene - Ehegatte die Hälfte der Gerichtskosten tragen muss.

Der Antragsteller, der den Gerichtskostenvorschuss geleistet hat, erhält mit dem so genannten Gerichtskostenausgleich die Hälfte der Kosten vom Exmann oder der Exfrau wieder zurück gezahlt.

2. Zahlungen an den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin

Der beauftragte Rechtsanwalt oder die mandatierte Rechtsanwältin erhalten als Honorar Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin erhält eine Gebühr für das von ihm oder von ihr zu führende gerichtliche Verfahren und eine Gebühr für die Wahrnehmung des Scheidungstermins.

Außerdem muss ein Anwalt die Mehrwertsteuer hinzurechnen.

Auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind die Anwaltskosten immer gleich, egal wo in Deutschland der Scheidungswillige einen Rechtsanwalt beauftragt.

Generell gilt, dass eine einvernehmliche Scheidung möglichst nur mit dem reinen Scheidungsantrag und ggf. dem notwendigen Versorgungsausgleich auskommen sollte.

Das ist die günstigste Form der Scheidung.

Werden neben dem eigentlichen Scheidungsverfahren von den Eheleute noch freiwillige Folgesachen zur Scheidung wie Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat, Ehewohnungsstreitigkeiten, etc. bei Gericht rechtshängig gemacht und vom Richter und den Anwälten bearbeitet, fallen auch hierfür jeweils Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren an.

Bei Folgesachen erhöhen sich dann jeweils auch die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens. Es lohnt sich daher in der Regel, mit der Scheidung keine oder nur wenige Folgesachen bei Gericht anhängig zu machen. In den meisten Fällen ist die außergerichtliche Regelung dieser Streitpunkte, z.B. in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kostengünstiger.

3. Der Verfahrenswert oder Streitwert als Berechnungsgröße für die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten

Die Gerichtskosten werden nach dem Gesetz über Gerichtskosten im Familiensachen (FamGKG) und der Gerichtskostentabelle bemessen. Die Rechtsanwaltsgebühren werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.

Als Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten und die Anwaltskosten gilt der so genannte Verfahrenswert. Er wird teilweise auch Streitwert oder Gegenstandswert genannt. Für die Mandantin oder den Mandanten ist es wichtig zu wissen, dass diese Summe nicht gezahlt werden muss; sie ist nur eine Berechnungsgröße um die eigentlichen Gerichtskosten und Anwaltskosten zu ermitteln.

Der Verfahrenswert berechnet sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten wird addiert und laut Gesetz mit „Drei“ multipliziert. Hieraus ergibt sich der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren.

Beispiel:

Ehefrau monatliches Nettoeinkommen 3.000,00 Euro
Ehemann:  monatliches Nettoeinkommen 3.000,00 Euro
addiert                                                                  6.000,00 Euro
mal Drei    18.000,00 Euro

Das Gericht legt den Verfahrenswert im Scheidungstermin fest. Der Verfahrenswert wird nicht von der Gerichtskasse bestimmt und auch nicht vom Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin. Der Verfahrenswert ist nicht gleichzusetzen mit den Scheidungskosten. Die Scheidungskosten sind weitaus geringer als der Verfahrenswert.

Der Verfahrenswert ist nicht die Summe, die an den Anwalt oder an das Gericht bezahlt werden muss!

Bei einem Verfahrenswert von 18.000,00 Euro fallen Gerichtskosten in Höhe von 638,00 Euro an. Diese sind an das Gericht zu zahlen.

Rechtsanwaltskosten ermitteln sich bei einem Verfahrenswert von 18.000,00 Euro wie folgt:

1,3 Verfahrensgebühr904,80 Euro
1,2 Terminsgebühr 835,20 Euro
Auslagenpauschale    20,00 Euro
Zwischensumme 1.760,00 Euro
zzgl. 19,00 % Mehrwertsteuer  334,40 Euro
Gesamt      2.094,40 Euro

Bei einem Verfahrenswert von 18.000,00 Euro fallen Kosten für einen Anwalt oder eine Anwältin in Höhe von 2.094,40 Euro an.

4. Verfahrenskostenhilfe: Hilfe von der Staatskasse für die Scheidung

Kann ein Ehegatte sich das Scheidungsverfahren nicht leisten, besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe bei der Staatskasse zu beantragen. Verfahrenskostenhilfe wird auch teilweise Prozesskostenhilfe genannt.

Es gibt zwei Arten der Verfahrenskostenhilfe. Die Staatskasse kann Verfahrenskostenhilfe als nicht zurückzuzahlenden Zuschuss bewilligen. Dann ist die Scheidung für den Scheidungswilligen kostenfrei. In der Regel wird z.B. Harz IV Empfängern ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ist ausreichendes Einkommen vorhanden und geht die Staatskasse davon aus, dass die von ihr vorgestreckten Scheidungskosten später als Raten vom dann geschiedenen Ehegatten zurückgezahlt werden können, wird sie Verfahrenskostenhilfe auf Ratenzahlungsbasis festlegen. Dann muss die Scheidungspartei, die Verfahrenskostenhilfe erhält, Raten an die Staatskasse leisten und somit die Scheidung ratenweise begleichen.

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Was kostet eine Scheidung? Die Antwort vom Experten: Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Ganz generell gilt, dass Verfahrenskostenhilfe nur dann erfolgreich beantragt werden kann, wenn der Beteiligte der Scheidung bedürftig ist.

Die Staatskasse kann innerhalb von vier Jahren nach Ende des Scheidungsverfahrens die von ihr aufgewendeten Mittel für die Verfahrenskostenhilfe zurückfordern. Dazu wird die Staatskasse die bezuschusste Partei ein oder mehrfach anschreiben und auffordern, Auskunft über ihr derzeitiges Einkommen und Vermögen zu geben.

Die Partei, die ein Scheidungsverfahren auf Verfahrenskostenhilfebasis führt, ist verpflichtet, der Staatskasse unaufgefordert mitzuteilen, wenn sich ihr Einkommen erhöht oder sie Vermögen z.B. erbt.

Bei vielen Rechtsanwälten ist es möglich, die Anwaltskosten in Raten zu bezahlen.

5. Ist eine Online-Scheidung günstiger?

So genannte Onlinescheidungen sind nicht günstiger als reguläre Scheidungen. Online Scheidung bedeutet, dass der Mandant oder die Mandantin online mit seinem oder ihrem Anwalt korrespondiert.

Ein Scheidungstermin vor einem Familiengericht muss in jedem Fall stattfinden. Niemand kann „online“ geschieden werden. Auch bei einer „Online-Scheidung“ fallen eine Verfahrensgebühr und eine Termingebühr für den Rechtsanwalt und den unausweichlichen Scheidungstermin an. Eingespart werden in der Regel nur die eigenen Fahrtkosten zum Rechtsanwalt.

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Scheidung ohne Trennungsjahr: Die Härtefallscheidung

Das Trennungsjahr

möchten sie wissen, ob eine scheidung ohne trennungsjahr für sie infrage kommt?
Möchten Sie wissen, ob eine Scheidung ohne Trennungsjahr für Sie infrage kommt? Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Das Scheidungsrecht kennt zwei Fälle des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft:

Zusammengefasst bedeutet das, dass die Eheleute mindestens ein Trennungsjahr abwarten müssen. Das Abwarten des Trennungsjahres dient dazu herauszufinden, ob man die Ehe wirklich auflösen will. Die Scheidungsparteien sollen keine übereilten Entscheidungen treffen.

a) Wie komme ich also aus einer Ehe heraus, wenn ich das Trennungsjahr nicht abwarten will?

Als Härtefallregelung hat das Familienrecht mit § 1565 Abs. 2 BGB eine vorzeitige Scheidung ohne Trennungsjahr geschaffen. Der Härtefallscheidung kommt zum Tragen, wenn das Einhalten des Trennungsjahres für mindestens einen Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellt.

Härtefallscheidungen sind Ausnahmen von der Regel und machen nur einen geringen Prozentsatz der Scheidungsverfahren aus.

Für sie gibt es keine vorgefertigten Richtlinien in den zivilrechtlichen Gesetzen.

Scheidungsurteile aufgrund eines Härtefalls sind immer Einzelfallentscheidungen und hängen so von der Einschätzung des jeweiligen Familienrichters oder der jeweiligen Familienrichterin ab.

Allgemein geht es bei der vorzeitigen Scheidung um Fälle, in denen ein Ehegatte physisch oder psychisch stark mitgenommen ist und es ihm oder ihr nicht zuzumuten ist, ein Trennungsjahr abzuwarten.

Die Blitzscheidung wegen unzumutbarer Härte setzt voraus, dass die Ehe gescheitert ist und bereits eine räumliche Trennung zwischen den Ehepartnern vorliegt.

Ein gerichtlicher Antrag auf Ausspruch einer Härtefallscheidung wird meist nicht zum Erfolg führen, wenn die Ehegatten noch einvernehmlich in der Wohnung zusammenleben.

b) Bespiele für eine Härtefallscheidung

Ein objektiver und wichtiger Grund für die vorzeitige Scheidung muss in der Person des anderen Ehegatten, also des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin liegen und plausibel dem Gericht vorgetragen werden.

Eine vorzeitige Scheidung ohne Abwarten des Trennungsjahres ist also nicht möglich, wenn man sich heftig verliebt hat und die neue Liebe schnell heiraten will. In diesem Fall läge der Grund für die Härtefallscheidungen in der eigenen Person und das ist als Grund nicht ausreichend.

Subjektive Empfindungen wie Lieblosigkeit oder das reine Abwenden eines Ehegatten vom anderen reichen nicht aus. Keine Härtefallscheidungen begründen nachlässige Haushaltsführung, ständige Streitereien, heftige Eifersuchtsszenen oder Ekel vor dem Partner.

Das Weiterführen der Ehe ist aber beispielsweise für den scheidungswilligen Ehegatten dann unzumutbar, wenn wiederholte schwere Gewalt gegen den Partner oder die Kinder vorliegt, Morddrohungen oder Misshandlungen vorliegen.

Die Rechtsprechung hat Härtefallscheidungen in Einzelfällen auch ausgesprochen wenn z.B. ein Ehegatte schweren Alkoholismus nicht offensichtlich bekämpft, offen auslebt, den Familienunterhalt für den Alkoholkonsum einsetzt und die Familie entsprechend misshandelt. Härtefallscheidungen waren erfolgreich der sexuellen Erniedrigungen durch den anderen Ehegatten, teilweise nach Aufnahme der Prostitution oder Aufnahme einer anderen Beziehung mit Außenwirkung für das komplette Umfeld.

c) Abwägung, ob eine Scheidung ohne Trennungsjahr sinnvoll ist

Härtefallscheidungen sind oft Gratwanderungen und hängen vom nachvollziehbaren Vortrag des Scheidungswilligen ab. Auch ein Fachanwalt für Familienrecht kann nicht in jedem Fall das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung verbindlich vorwegnehmen.

Eine Härtefallscheidung wird oft am Beispiel der fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses verdeutlicht. Wenn ein Arbeitsvertrag fristlos gekündigt wird, dann kann die Kündigung nur aus wichtigem und sehr schwerwiegendem Grund erfolgen.

Dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer darf es nicht zuzumuten sein, am Arbeitsvertrag festzuhalten und die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Gleiches gilt für einen Mietvertrag. Auch hier gibt es ordentliche Kündigungen und außerordentliche Kündigungen. Eine Blitzscheidung aufgrund einer Härtefallregelung ist im Scheidungsrecht quasi eine fristlose Kündigung der Ehe.

Im regulären Scheidungsverfahren begnügt sich der Familienrichter im Regelfall mit dem Feststellen der Statusangaben, der Heirat, dem Trennungszeitpunkt und dem Wunsch der Eheleute geschieden zu werden. Wird ein Verfahren auf Durchführung einer Härtefallscheidung betrieben muss der Antragsteller „schmutzige Wäsche waschen“ und den gesamten Rosenkrieg dem Gericht vortragen und belegen.

Daher ist die Blitzscheidung wegen unbilliger Härte im Vorfeld mit dem eigenen Rechtsanwalt gut abzuwägen. Die emotionale Belastung für die Beteiligten und das gesamte familiäre Umfeld ist in den meisten Fällen erheblich. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt sollte anhand der dann vorhandenen aktuellen Rechtsprechung einschätzen, ob der vorliegende Fall Aussicht auf Erfolg vor dem Familiengericht hat.

2. Wenn ich keine Härtefallscheidung will: Wie kann ich einen Scheidungsprozess beschleunigen?

Will der scheidungswillige Ehegatte nicht zum äußersten Mittel der Härtefallscheidung greifen stellt sich die Frage welche Alternativen vorhanden sind.

a) Einvernehmliche Scheidungen sind schneller

Hilfreich sind gleichgerichtete Interessen.

Ganz generell ist bei Ehepartnern, die gleichgerichtete Interessen im Hinblick auf eine möglichst schnelle Scheidung haben der Scheidungstermin eine „Formalie“. Der Scheidungsrichter oder die Scheidungsrichterin wird die Ehegatten fragen, wann sie sich getrennt haben.

Antworten die Ehegatten mit dem gleichen Zeitpunkt und begründen dies womöglich noch mit dem Auszug eines Ehegatten oder dem Getrenntleben in der Wohnung, so wird der Familienrichter dies in der Regel nicht anzweifeln. Untermauert werden kann dieser persönliche Vortrag in der mündlichen Verhandlung im Vorfeld mit einer schriftlichen Trennungserklärung, die der Rechtsanwalt dem Scheidungsantrag beifügt.

b) Zügiges Einreichen des Scheidungsantrages

Der Scheidungsantrag sollte rechtzeitig eingereicht werden.

Ist für den Scheidungsanwalt oder die Scheidungsanwältin, die den scheidungswilligen Ehegatten vertritt der Ablauf des Trennungsjahres plausibel, so wird er oder sie einen Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht. Ein Scheidungsantrag kann auch in der Regel schon ein paar Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres  beim zuständigen Familiengericht anhängig gemacht werden.

Das Amtsgericht, das für das Scheidungsverfahren zuständig ist braucht eine gewisse Vorlaufzeit um eine Akte anzulegen, ein Aktenzeichen zu vergeben und vom Antragsteller eine Gerichtskostenvorschussrechnung anzufordern. Dann wird der Scheidungsantrag noch der Gegenseite zugestellt und ein Scheidungstermin anberaumt.

Hierfür benötigt das Gericht -wenn der zuständige Rechtsanwalt nicht durch freundliche Schriftsätze oder freundliche Telefonate drängelt- mehrere Wochen. Durch das Einreichen eines Scheidungsantrages bereits etwas vor Ablauf des Trennungsjahres kann das Scheidungsverfahren also beschleunigt werden.

Allerdings sollte man es nicht übertreiben, sonst wird das Gericht den Scheidungsantrag mangels Ablauf des Trennungsjahres zurückweisen.

c) Außergerichtliche Bearbeitung des Versorgungsausgleichs

Eine weitere vollkommen legitime Vorgehensweise das Scheidungsverfahren zu beschleunigen ist die außergerichtliche Regelung des Versorgungsausgleichs. Ein Versorgungsausgleich wird vom Scheidungsgericht von Amts wegen durchgeführt, wenn die Ehezeit länger als drei Jahre angedauert hat. Hat die Ehe weniger als drei Jahre bestanden, wird in der Regel kein Versorgungsausgleich durchgeführt.

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten und für die Ehezeit. Hierzu müssen der zuständige Familienrichter oder die zuständige Familienrichterin alle Rententräger anschreiben und dort die entsprechenden Rentenauskünfte einholen.

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Wollen Sie eine Scheidung ohne Trennungsjahr durchsetzen? Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann schon von Gerichtsseite aus mehrere Monate in Anspruch nehmen. Wenn die scheidungswilligen Ehegatten sich einig sind, können sie in Form einer notariellen Urkunde den Versorgungsausgleich bereits vor dem Scheidungstermin regeln.

In dieser Notarurkunde kann der Versorgungsausgleich z.B. wechselseitig ausgeschlossen werden. Dann verzichten die Ehegatten gegenseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und jeder Ehegatte erhält auch nach der Scheidung seine ungeschmälerte Altersrente.

Die notarielle Urkunde wird dem Scheidungsgericht vorgelegt. Der Scheidungsrichter muss dann darüber entscheiden, ob diese Regelung zwischen den Ehegatten billig und nicht sittenwidrig ist. Das sollte im Vorfeld unbedingt mit dem Rechtsanwalt besprochen werden. Es hat sich als praktikabel erwiesen mit Einreichung der Notarurkunde dem Scheidungsrichter kurz zu erläutern, warum keine Sittenwidrigkeit vorliegt. Beispiel: Beide Eheleute sind kinderlos, haben Rentenanwartschaften, sind berufstätig und sparen weiterhin für das Alter an.

Der Richter wird bei Vorliegen eines wechselseitigen notariellen Verzichts auf Durchführung des Versorgungsausgleichs keine Auskünfte zu den Rentenanwartschaften in der Ehezeit einholen, sondern in der Regel kurzfristig einen Scheidungstermin anberaumen. Dadurch können die scheidungswilligen Ehegatten mehrere Monate einsparen.

Ein wechselseitiger Verzicht auf den Versorgungsausgleich sollte nur vorgenommen werden, wenn kein Ehegatte dadurch Nachteile in seiner oder ihrer Altersabsicherung hat.

d) Die elektronische Kostenmarke

Zu einem schnelleren Scheidungsurteil gelangt der Scheidungswillige auch durch den Erwerb einer so genannten elektronischen Gerichtskostenmarke. Mit Einreichung eines Scheidungsantrages muss der Antragsteller einen Gerichtskostenvorschuss an das Familiengericht bezahlen.

Erst nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses wird der Familienrichter den Scheidungsantrag dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zu stellen und somit dem Scheidungsverfahren Fortgang geben. Hierzu warten die allermeisten Antragsteller den Eingang der Gerichtskostenvorschussrechnung ab und überweisen diese dann.

In den meisten Bundesländern ist es bereits im Vorfeld der Einreichung des Scheidungsantrages möglich, eine elektronische Gerichtskostenmarken zu kaufen. Diese kann online in Höhe des voraussichtlichen Gerichtskostenvorschusses erworben werden. Der Scheidungsanwalt wird den PDF-Ausdruck der elektronischen Gerichtskostenmarke dem Scheidungsantrag beifügen.

Die Geschäftsstelle des Familiengerichts kann mithilfe eines Barcodes dann den Gerichtskostenvorschuss unmittelbar vereinnahmen. Das geht in der Regel wesentlich schneller als das Abwarten des Zugangs einer Gerichtskostenvorschussrechnung.

Der antragstellende Scheidungsanwalt kann dem Gericht Gründe vorbringen, warum sein Mandant oder seine Mandantin auf eine schnelle Scheidung angewiesen ist. Gerade bei bereits bestehenden Schwangerschaften vom neuen Lebensgefährten oder kurzfristigen Umzügen ins Ausland werden sich die wenigsten Richter gegen die kurzfristige Anberaumung eines Scheidungstermins sperren.

Ist eine Scheidung ohne Trennungsjahr auch in Ihrem Fall eine Option.

Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt nehmen - Wie funktioniert das?

1. Die einvernehmliche Scheidung

scheidungsanwalt
Ein gemeinsamer Scheidungsanwalt kann bei einvernehmlicher Scheidung Kosten sparen. Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Viele Eheleute, die einvernehmlich geschieden werden wollen, haben im Vorfeld eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung miteinander geschlossen. In diesem Ehevertrag vor der Scheidung sind die Scheidungsfolgen einvernehmlich geregelt worden. Einer gerichtlichen Scheidung ohne Streit steht also in der Regel nichts mehr im Wege.

Auch eine einvernehmliche Scheidung ist ein reguläres Scheidungsverfahren, das mit einem Scheidungsantrag eines Ehegatten eingeleitet wird.

Der beauftragte Rechtsanwalt erstellt den Scheidungsantrag für den Ehegatten, der ihn mandatiert hat.

In diesem Scheidungsantrag sind die Eheleute namentlich genannt und der Rechtsanwalt teilt dem Gericht mit, wen von den Eheleuten er vertritt.

Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin teilt dem Gericht u.a. mit, wann die Eheleute geheiratet haben, wann man sich einvernehmlich getrennt hat und dass alle Scheidungsfolgen geklärt sind.

Diesen Ehescheidungsantrag reicht der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beim Familiengericht ein.

2. Die Gerichtskosten

Der antragstellende Ehegatte erhält dann eine Gerichtskostenvorschussrechnung. Bei einer Scheidung müssen immer der Antragsteller bzw. die Antragstellerin mit den Gerichtskosten (Kosten des Gerichtsverfahrens und des Richters) in Vorleistung gehen.

Die Gerichtskosten werden in den ganz überwiegenden Fällen nach Abschluss des Scheidungsverfahrens den Ehegatten jeweils hälftig auferlegt, d.h. am Ende der Scheidung erfolgt ein Gerichtskostenausgleich. Der vorschießende Ehegatte erhält einen Teil des Vorschusses wieder zurück.

Sobald der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wird, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten, der nicht anwaltlich vertreten ist, vom Gericht zugestellt. Dieser Ehegatte kann dann dem Gericht selbst kurz schriftlich mitteilen, dass er oder sie auch geschieden werden möchte.

3. Der Versorgungsausgleich

Je nachdem, ob die Ehegatten im Vorfeld mittels Notarvertrag den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften in der Ehezeit) geregelt oder auch ausgeschlossen haben, wird vom Gericht noch der so genannte Versorgungsausgleich durchgeführt oder eben nicht.

Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, erhalten beide Eheleute vom Gericht Fragebögen zu ihren Rentenanwartschaften. Diese müssen sie ausfüllen und zum Gericht zurückschicken. Das Gericht holt bei den Rententrägern die Auskünfte über die Rentenanwartschaften in der Ehezeit (vom Monat der Heirat bis zum Monat der Zustellung des Scheidungsantrages) ein und teilt sie dem Noch-Ehegatten mit.

Wenn ein Versorgungsausgleichsverfahren vom Gericht durchgeführt wird, nimmt dieses in der Regel mehrere Monate in Anspruch. Danach erfolgt eine Terminierung seitens des Richters oder der Richterin zum Scheidungstermin.

Wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt ist, weil er bereits vorab notariell geregelt oder ausgeschlossen wurde, erfolgt der Scheidungstermin in der Regel weitaus schneller.

4. Der Scheidungstermin

Im Scheidungstermin ist der antragstellende Rechtsanwalt zugegen und wiederholt seinen Scheidungsantrag. Der Ehegatte, der keinen Anwalt mitgebracht hat, erläutert dem Gericht selbst, dass er oder sie auch geschieden werden will.

Der Familienrichter oder die Familienrichterin wird einen Scheidungsbeschluss (früher hieß das noch Scheidungsurteil) verkünden. Dieser Scheidungsbeschluss wird den Eheleuten vom Gericht zugestellt. Beide haben dann noch die Möglichkeit binnen eines Monats das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen. Da die Eheleute sich aber bis heute einig waren, dass sie geschieden werden wollen, ist ein Rechtsmittel bei einvernehmlichen Scheidung selten.

5. Wann lohnt es sich, einen gemeinsamen Scheidungsanwalt zu nehmen?

Die Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung können in der einvernehmlichen Verteilung der Anwaltskosten liegen. Haben beide Ehegatten einen Rechtsanwalt beauftragt, wird jeder Rechtsanwalt seinem Mandanten oder seiner Mandantin eine Kostenrechnung für seine Arbeit stellen.

Auch der eine Rechtsanwalt, der bei einer einvernehmlichen Scheidung beauftragt ist, ist gehalten, nur seinem Mandanten bzw. seiner Mandantin seine Kosten in Rechnung zu stellen. Der Ehegatte, der also den Anwalt beauftragt, ist auch mit den Anwaltskosten in der Zahlungsverpflichtung.

Wenn die Eheleute sich aber im Hinblick auf die Scheidung einig sind, kann vertraglich zwischen ihnen vereinbart werden, dass jeder Ehegatte die Hälfte dieser Anwaltskosten übernimmt. Dann erfolgt eine Kostenverteilung unmittelbar zwischen den Eheleuten. So kann man bei einer einvernehmlichen Scheidung die Rechtsanwaltsgebühren zwischen den Eheleuten einvernehmlich aufteilen und damit quasi halbieren.

Die Beauftragung nur eines Rechtsanwalts bei einer einvernehmlichen Scheidung und die Verteilung dessen Kosten zwischen den Ehegatten, ist also ökonomisch.

6. Welchen Nachteil hat es, sich einen Anwalt zu teilen?

Dennoch sollte jeder Ehegatte, der geschieden werden will, abwägen, ob die Trennung vollständig vollzogen ist und die Scheidungsfolgen komplett geklärt sind. Denn bei einer Scheidung mit nur einem Anwalt ist nur der Ehegatte anwaltlich vertreten und beraten, der den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beauftragt hat.

denken sie über einen gemeinsamen scheidungsanwalt nach?
Denken Sie über einen gemeinsamen Scheidungsanwalt nach? Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Der andere Ehegatte ist ohne anwaltliche Vertretung und somit auch ohne anwaltliche Beratung. Sollten bei diesem Ehegatten Probleme zu den - doch noch nicht ganz geklärten Scheidungsfolgen oder zum Versorgungsausgleich - auftauchen, hat er oder sie de facto keinen Ansprechpartner.

Der Ehepartner ohne eigenen Anwalt kann auch bei Gericht nur wenige Anträge selbst stellen. Für viele gerichtliche Anträge (z.B. über Folgesachen zur Scheidung) benötigt man einen eigenen Rechtsanwalt.

Eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt eignet sich daher in der Regel für kurze Ehen von Doppelverdienern, die kinderlos geblieben sind oder sehr harmonische Ex-Partner. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel!

7. Ehepaare sollten sich vorher beraten lassen

Ganz generell kann man sich von einem Fachanwalt für Familienrecht erst einmal dahingehend beraten lassen, was eine Scheidung überhaupt kostet. Das ist sehr verschieden und hängt vom Streitwert und den Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.

Ob die eigene Ehe und die möglichen Scheidungsfolgen für eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt geeignet sind, kann nach der Beratung oft besser entschieden werden. Die Entscheidung sollte nicht vorschnell getroffen werden.

Gerade für juristische Laien ist das weite Feld der Scheidungsfolgen und deren wirtschaftliche Auswirkungen oft unbekanntes Terrain. Eine erste Beratung bei einem Familienrechtsanwalt kann Licht ins Dunkel bringen.

Der Ablauf einer Scheidung in vier Schritten

Schritt 1: Der Scheidungsantrag

Um ein Scheidungsverfahren beim Familiengericht in Gang zu setzen, wird der Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bei Gericht eingereicht.

Das Gericht vergibt ein gerichtliches Aktenzeichen unter dem das Scheidungsverfahren künftig geführt wird. Privatpersonen können ohne anwaltliche Vertretung keine Scheidungsanträge bei Gericht stellen.

Der Scheidungsantrag beinhaltet zunächst die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eheleute.

Der Ehegatte, der zuerst über seinen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen lässt, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin.

Der andere Ehegatte ist der Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin.

Die anwaltliche Vertretung

Ist die Scheidung einvernehmlich und sind die Eheleute nicht im Streit, reicht es aus, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist.

Der Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin benötigt keinen eigenen Rechtsanwalt, denn er oder sie stellt keinen eigenen Antrag, sondern stimmt im Scheidungstermin dem Antrag des anderen Ehegatten lediglich zu. Diese Variante sollte aber nur gewählt werden, wenn wirklich keine Bedenken und kein Beratungsbedarf bestehen.

Der weitere Inhalt des Scheidungsantrages besteht aus den Angaben, um die wievielte Ehe es sich jeweils handelt, welche Staatsangehörigkeit jeder Ehegatte hat und ob es Kinder aus früheren Ehen oder gemeinsame Kinder gibt.

Dem Scheidungsantrag werden eine Kopie der Heiratsurkunde und Kopien der Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder beigefügt. Personalausweiskopien können beigefügt werden.

Der Scheidungsantrag beinhaltet weiterhin, seit wann die Eheleute getrennt leben und unter welcher Anschrift die letzte Ehewohnung war. Es wird vorgetragen, wann welcher Ehegatte ausgezogen ist, wie lange die Trennungszeit gedauert hat und ob es Versöhnungsversuche gab. Es wird mitgeteilt, ob ein Ehegatte oder vielleicht auch beide Ehegatten geschieden werden wollen.

Im Weiteren folgen Angaben, ob die Eheleute im Streit bezüglich des Sorgerechts und des Umgangsrechts der gemeinsamen minderjährigen Kinder sind. Es folgen Angaben, ob es Streitigkeiten gibt den Kindesunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Hausrat, die Ehewohnung oder den Zugewinnausgleich um.

Der Rechtsanwalt trägt vor, ob die Eheleute einen Ehevertrag geschlossen haben und ob der Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften in der Ehezeit) vom Gericht durchgeführt werden soll.

Der Scheidungsantrag schließt mit einer Unterschrift des Rechtsanwaltes.

Der Scheidungsantrag wird in mehrfacher Ausfertigung durch die Anwaltskanzlei bei Gericht eingereicht und dem anderen Ehegatten durch das Gericht zugestellt.

Schritt 2: Durchführung des Versorgungsausgleichs

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs wird das Gericht jedem Ehegatten Fragebögen zum Versorgungsausgleich (V10) zuschicken. Jeder Ehegatte muss diese Fragebögen ausgefüllt, unterschrieben, datiert und in dreifachem Original (eventuell mit Anlagen versehen) dem Gericht zurückschicken.

Das Gericht wird die Rententräger (Deutsche Rentenversicherung, Riester-Rente, Versorgungswerke, etc.) anschreiben und um Auskunft bitten, wie viel Rente jeder Ehegatte in der Ehezeit (von der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrages) erwirtschaftet hat.

Diese Rentenanwartschaften werden - mit einigen Ausnahmen - zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Ist der Ehegatte anwaltlich beraten und vertreten, erhält der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin die Auskünfte der Versorgungsträger und überprüft sie für den Mandanten bzw. die Mandantin.

Wenn alle Auskünfte zum Versorgungsaussicht vorliegen, versendet das Gericht in der Regel an beide Ehegatten bzw. an deren Anwälte eine Information hierzu und einen Berechnungsvorschlag. Dieser kann von beiden Ehegatten überprüft und notfalls beanstandet werden.

Schritt 3: Der Scheidungstermin

Im Scheidungstermin müssen beide Eheleute (es gibt Ausnahmen für erkrankte Ehegatten oder Ehegatten im Ausland) gleichzeitig bei Gericht anwesend sein. Über die Scheidung wird verhandelt.

Hat der Rechtsanwalt eines Ehegatten Folgesachenanträge bei Gericht anhängig gemacht, wie z.B. Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt oder eine Hausratsverteilung, wird auch über diese Anträge verhandelt.

Der Richter wird den Versorgungsausgleich erläutern und besprechen.

Schritt 4: Der Scheidungsbeschluss

Der Scheidungsbeschluss (früher hieß das Scheidungsurteil) wird dann dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Ehegatten über diesen zugestellt bzw. dem nicht vertretenen Ehegatten persönlich. Diese Scheidungsbeschlüsse können vom jeweiligen Ehegatten überprüft werden.

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Wenn es keine Beanstandungen gibt und kein Ehegatte das Rechtsmittel der Beschwerde einlegt, wird der Scheidungsbeschluss rechtskräftig. Rechtskräftig heißt, dass die Ehegatten ab diesem Datum unumkehrbar geschieden sind. Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss (das Gericht bringt auf dem Original einen Stempel an – das ist der sog. Rechtskraftvermerk) kann z.B. der Ehenamen wieder in den „Mädchennamen“ geändert werden.

Wollen die Ehegatten besonders schnell geschieden werden und nicht die Rechtsmittelfrist von einem Monat abwarten, müssen beide Ehegatten zwingend anwaltlich vertreten sein. Nur zwei Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen können in der gerichtlichen Verhandlung einen so genannten Rechtsmittelverzicht erklären.

Nach Abgabe dieses Verzichts sind die Ehegatten sofort rechtskräftig geschieden. Das kann interessant sein, wenn man besonders schnell wieder heiraten will oder die Ehefrau hoch schwanger ist.

Zugewinnausgleich nach einer Scheidung

1. Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist der im Familienrecht (BGB) gesetzlich geregelte Güterstand für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

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Haben Sie Fragen zum Zugewinnausgleich? Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53.

Ein Güterstand regelt, ob Vermögensgegenstände dem Ehegatten alleine oder beiden gemeinsam zuzurechnen sind und ob bzw. wie bei einer Trennung und Scheidung gemeinsames Vermögen bzw. Vermögenszuwächse zu verteilen sind.

Ein Güterstand regelt - kurz gesagt - Vermögensbeziehungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.

Im folgenden Text ist von „Ehegatten“ und „Ehe“ die Rede. Die Ausführungen gelten auch für eingetragene Lebenspartner und eingetragene Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) und die eingetragene Lebenspartnerschaft.

a) Entstehung und Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Wenn Ehegatten in einem Ehevertrag keinen abweichenden Güterstand vereinbaren, leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eine Ehe ohne Güterstand ist nicht möglich.

Das Familienrecht kennt noch drei weitere Güterstände: die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und den deutsch-französischen Güterstand. Diese drei Güterstände müssen zwingend vertraglich vereinbart werden. Sie treten nicht automatisch mit der Eheschließung ein.

Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit der Heirat und endet durch rechtskräftiges Scheidungsurteil oder rechtskräftigen Scheidungsbeschluss bzw. rechtskräftiges Urteil auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. Auch mit dem Tod eines Ehepartners endet die Zugewinngemeinschaft.

Die Zugewinngemeinschaft kann zudem durch eine vertragliche Aufhebung in einem notariellen Ehevertrag bzw. einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung enden. Generell kann man sagen, dass geschiedene oder verwitwete Ehegatten nicht mehr in einer Zugewinngemeinschaft leben.

Das Vorhandensein einer Zugewinngemeinschaft wird von den meisten Ehegatten bei der Heirat (es sei denn, sie sind anwaltlich beraten worden) oder im Laufe einer intakten Ehe nicht bemerkt. Das Standesamt verliert in der Regel kein Wort über einen Güterstand oder die Zugewinngemeinschaft.

b) Zugewinngemeinschaft und Schulden

Zugewinngemeinschaft heißt nicht, dass sich die Vermögensmassen der Eheleute vereinen. Im Gegenteil: bei einer Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Eheleute auch während der Ehe weiterhin getrennt.

Jeder Ehegatte bleibt auch während der Ehe Alleineigentümer seiner Immobilien, seiner Bankkonten, seines Besitzes und verwaltet dieses Vermögen natürlich eigenständig. Ausnahmen bestehen, wenn die Ehegatten gemeinsam eine Immobilie erwerben oder gemeinsam ein Konto eröffnen. Dann gehört die Immobilie oder das Konto beiden gemeinsam.

Da das Vermögen der Ehegatten bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft in der Ehezeit getrennt ist, haftet auch jeder Ehegatte alleine für seine eigenen Schulden. Der andere Ehegatte haftet nicht automatisch für die Schulden des anderen mit, bloß weil er geheiratet hat. Gemeinsame Schulden bei Ehegatten entstehen durch den Abschluss gemeinsamer Kreditverträge. Weiterhin dadurch, dass ein Ehegatte für den anderen gebürgt hat.

Eheleuten ist zu raten, nur dann gemeinsam Kreditverträge abzuschließen, wenn beide das finanzielle Risiko eingehen und abschätzen können. Es ist nicht notwendig, dass verheiratete Menschen Kreditverträge zwingend gemeinsam abschließen.

Auch ein verheirateter Mann oder eine verheiratete Frau bekommt als Alleinschuldner einen Kreditvertrag bei der Bank. Für Banken ist es nur praktischer, zwei Schuldner zu haben, da sie dann die Kreditsumme von zwei Menschen und nicht nur von einem fordern können.

Es ist davon abzuraten, ohne vorherige genaue Prüfung für den Ehegatten zu bürgen. Bürgen sollte man generell nur, wenn man sicher ist, dass man die gesamte zu schuldende Summe auch wirklich aufbringen kann. Eheleute sollten überlegen, ob sie den Partner einem solchen wirtschaftlichen Risiko aussetzen wollen.

c) Zugewinngemeinschaft und Verfügung über das Vermögen im Ganzen

Die Zugewinngemeinschaft wird in der intakten Ehe und ohne Trennung relevant, wenn ein Ehepartner über einen Großteil seines Vermögens alleine verfügen will. Wenn beispielsweise ein Ehepartner eine ihm allein gehörende Immobilie, die im Wesentlichen sein Vermögen darstellt, verkaufen will, muss der andere Ehegatte zustimmen.

Hintergrund der Regelung ist, dass ein verheirateter Mensch  nicht sein Vermögen hergeben soll, denn dieses Vermögen kann Grundlage der Ehe und der Familie sein. Der Begriff des „Vermögens im ganzen“ ist definiert als rund 85 % bis 90 % des Vermögens. Wenn jemand also mehrere Immobilien besitzt und eine davon verkauft, dann handelt es sich bei dieser einen Immobilie nicht um das Vermögen im Ganzen.

Im Übrigen dürfen auch Haushaltsgegenstände nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten veräußert werden. Auch hier könnte die Lebensgrundlage der Familie vom Verkauf betroffen sein. Diese Vorschrift hat allerdings der Praxis geringere Relevanz.

2. Zugewinnausgleich: Was ist das?

Kurz gesagt: Wer sich scheiden lässt und in der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, kann von seinem dann geschiedenen Ehepartner die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachs verlangen.

Frei gesagt: Jeder Ehegatte soll die Hälfte von der ehezeitlichen (von der Heirat bis zur Scheidung – nicht davor und nicht danach!!!) Vermögensmehrung bekommen.

Voraussetzung ist, dass die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben und diese nicht durch einen Ehevertrag z.B. in eine Gütertrennung umgewandelt haben. Daher sollte vor Geltendmachung eines Zugewinnausgleichs immer geprüft werden, ob eine notarvertraglich anderslautende Regelung besteht.

In einer Ehezeit von in der Regel mehreren Jahren oder Jahrzehnten haben in den meisten Fällen beide Ehepartner oder zumindest einer von ihnen Vermögen hinzugewonnen. Bei dem Vermögen kann es sich um Immobilien, Bankguthaben, Aktiendepots, Lebensversicherungen, Gemäldesammlungen, Schmuck, Firmenbeteiligungen, etc. handeln. Man bezeichnet positive Werte, zum Beispiel eine unbelastete Immobilie, als Aktiva oder Aktivwert.

Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine Geldsumme.  Ein Ehepartner kann nicht vom anderen verlangen, dass ihm oder ihr z.B. eine Immobilie übertragen wird oder ein bestimmtes Bankkonto.

Um den Zugewinnausgleich zu ermitteln, müssen beide Eheleute einzeln eine Aufstellung ihres Vermögens am Tag der Heirat machen und eine Aufstellung am Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt worden ist. Man nennt das Anfangsstichtag und Endstichtag.

Am Anfangsstichtag wird das Anfangsvermögen und am Endstichtag das Endvermögen des Ehemannes oder der Ehefrau ermittelt. In dieser Aufstellung sind alle Vermögensgegenstände einzeln zu benennen und zwar mit ihrem Aktivwert und mit den Belastungen oder Schulden.

Beispiel: Ist eine bei der Trennung vorhandene Immobilie mit einem Verkehrswert von 300.000,00 EUR  noch mit 100.000,00 EUR belastet, dann sind 300.000,00 EUR als Aktivwert in die Auflistung des Endvermögens einzustellen und 100.000,00 EUR als Abzugsposition (Passivwert).

Exkurs: Warum hat der Gesetzgeber den Zugewinnausgleich im Familienrecht verankert?

Die Vorschriften zum Güterrecht sind alle schon etwas älter und der Gesetzgeber ging davon aus, dass in der traditionellen Familie ein Ehepartner der Alleinverdiener ist und das Vermögen erwirbt und der andere Ehepartner zu Hause die Kinder betreut und nichts dazu erwirbt.

im ehevertrag kann der zugewinnausgleich modifiziert oder ausgeschlossen werden. das verhindert konflikte.
Im Ehevertrag kann der Zugewinnausgleich modifiziert oder ausgeschlossen werden. Das verhindert Konflikte.

Wenn diese Ehe danach 10 oder 20 Jahren geschieden wird, soll der Ehegatte, der die Kindererziehung übernommen hat, von dem Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten etwas bekommen.

Dadurch sollen die Erwerbsarbeit und die Familienarbeit gleichgestellt werden.

Ich gebe zu bedenken, dass dieses Familienmodell heute in vielen Fällen nicht mehr gelebt wird, da beide Ehepartner berufstätig sind und sich die Kindererziehung teilen.

Daher gilt es immer zu überlegen, ob nicht ein Ehevertrag sinnvoll ist, in dem der Zugewinnausgleich zumindest modifiziert, wenn nicht ganz ausgeschlossen wird.

3. Wer hat einen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich?

Einen Anspruch auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs haben Ehegatten, die in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft leben und diese nicht ehevertraglich ausgeschlossen haben. Ein Zugewinnausgleich kann dann verlangt werden, wenn der Güterstand beendet ist, d.h. in der Regel, wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt und dies auch beiden Ehegatten bekannt gegeben wurde.

Jeder Ehegatte kann –unabhängig vom Wunsch des anderen- den Zugewinnausgleich verlangen. Die Ehegatten müssen den Zugewinnausgleich nicht beide wollen. Jeder kann ihn erzwingen, es sei denn, beide Ehegatten sind nachweislich gänzlich vermögenslos.

Auskunft über Anfangs- und Endvermögen kann schon vor dem eigentlichen Scheidungstermin verlangt werden, in der Regel kurz nach der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten.

4. Wie kommt es zum Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich wird nicht automatisch vom Familiengericht durchgeführt. Wenn keiner der Ehegatten bei der Scheidung einen Zugewinnausgleich bei Gericht beantragt, wird das Gericht sich nicht damit befassen. Man spricht dann von einer sog. gerichtlichen Folgesache zur Scheidung, eben der Folgesache Zugewinnausgleich.

Es ist nicht zwingend notwendig, direkt einen Antrag zum Familiengericht auf Ausgleich des Zugewinns zu stellen. Vielmehr können die Eheleute zunächst außergerichtlich und in persönlichen Gesprächen versuchen, den Zugewinn zu ermitteln und das Vermögen aufzuteilen. Das ist meistens auch kostensparender. Beide können sich gegenseitig eine Vermögensaufstellung geben und sehen, wer in der Ehezeit einen Vermögenszuwachs gemacht hat.

Derjenige mit dem größeren Vermögenszuwachs kann dem anderen Ehegatten davon die Hälfte abgeben. Nicht selten wird der Zugewinnausgleich gar nicht dem Gericht angetragen, sondern in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen den Ehegatten geregelt. Das ist in den allermeisten Fällen auch der schnellere, streitärmere und kostengünstigere Weg.

5. In welchen Fällen findet kein Zugewinnausgleich statt?

Wenn kein Ehegatte den Zugewinnausgleich verlangt, dann wird er auch nicht durchgeführt. Es gibt geschiedene Ehegatten, die befassen sich nicht damit und lassen den Zugewinnausgleichsanspruch verjähren.

In manchen Fällen ergibt sich rein rechnerisch kein Zugewinnausgleich, wenn klar ist, dass keiner der Ehepartner während der Ehe Vermögen hinzugewonnen oder eigene Schulden bezahlt hat. Wenn die Eheleute bei der Heirat kein Vermögen hatten und bei der Scheidung kein Vermögen haben, dann ist ein Zugewinnausgleich rein rechnerisch nicht möglich.

Ein Zugewinnausgleich findet auch nicht statt, wenn die Eheleute eine Gütertrennung in einem notariellen Ehevertrag vereinbart haben.

Ein Zugewinnausgleich findet auch nicht mehr statt, wenn er verjährt ist (siehe dazu den Absatz Verjährung).

6. Wie berechnet sich der Zugewinnausgleich?

Beim Zugewinnausgleich wird das Anfangsvermögen (Vermögen eines Ehegatten am Tag der Heirat) mit dem Endvermögen (Vermögen eines Ehegatten am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) verglichen. Bei jedem Ehegatten wird so der Vermögenszuwachs in der Ehezeit ermittelt.

Der Vermögenszuwachs ist die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen. Hat eine Ehe sehr lange bestanden, müssen Vermögenswerte aus den Anfangsjahren der Ehezeit bedingt durch die Inflation und die etwaige Geldentwertung indexiert werden. D.h. sie werden wertmäßig auf den heutigen Stand gebracht.

Beispiel: Die noch jungen Ehepartner hatten am Tag der Heirat jeweils ein Vermögen von 0 und keine Schulden. Die Ehefrau hat in der 10-jährigen Ehezeit einen Vermögenszuwachs von 100.000,00 EUR (z.B. sie hat ihr Einkommen auf einem Konto angespart).

Der Ehemann hat hingegen in der Ehezeit nur einen Vermögenszuwachs von 50.000,00 EUR (z.B. er hat sein Einkommen für die Familie, Urlaube, Hobbies, etc. ausgegeben oder auch weniger verdient).

Die Differenz zwischen den beiden Vermögenszuwächsen beträgt 50.000,00 EUR zu Gunsten der Ehefrau. Der Vermögenszuwachs der Ehefrau wird durch 2 geteilt und die Ehefrau zahlt dem Ehemann einen Zugewinnausgleich von 25.000,00 EUR.

7. Was gehört zum Anfangsvermögen und was gehört zum Endvermögen?

Anfangs- und Endvermögen sind alle Vermögenswerte, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen.

Es gibt zwei Ausnahmen:

-Rentenanwartschaften (Deutsche Rentenversicherung, private Rentenanwartschaften, Versorgungskassen und ähnliches) fallen nicht in den Zugewinnausgleich. Diese werden vielmehr vom Gericht im Versorgungsausgleich ausgeglichen.

-Nicht in den Zugewinnausgleich fallen Hausratsgegenstände (Waschmaschine, Trockner, Ehebett und ähnliches). Diese unterfallen einer Hausratsteilung. Wobei ich noch nie erlebt habe, dass es um das Ehebett Streit gibt. Niemand will es. 😉

Vermögensgegenstände im Zugewinnausgleich sind z.B.:

nicht alle gegenstände und vermögenswerte sind für den zugewinnausgleich relevant. bargeld gehört jedoch dazu.
Nicht alle Gegenstände und Vermögenswerte sind für den Zugewinnausgleich relevant. Bargeld gehört jedoch dazu.

Immobilien, Grundstücke, Fahrzeuge, (Kapital)Lebensversicherungen, Gesellschaftsanteile, eigene Darlehensforderungen gegen Dritte, Bargeld, Konten, Wertpapierdepots, Firmenanteile und freiberufliche Praxen, eigene Schmerzensgeldansprüche gegen Versicherungen oder Dritte, Schmuck und Diamanten, Unternehmensbeteiligungen, etc.

Wenn z.B. die gleiche Immobilie am Tag der Heirat (Anfangsstichtag) im Eigentum des Ehemannes gestanden hat und er die Immobilie am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (Endstichtag) immer noch besitzt, wird sie zweimal erwähnt: im Anfangsvermögen und im Endvermögen.

Ist die Immobilie in der Ehezeit wertvoller geworden, wird im Endvermögen auch der höhere Verkehrswert eingetragen. Dann hat der Ehemann alleine in Form der Immobilie einen Vermögenszuwachs gemacht.

Hat ein Ehegatte Schulden, werden die Schulden jeweils mit Ihrem Wert im Anfangs- und Endvermögen eingestellt.

Das Anfangsvermögen ist letztendlich das Aktivvermögen abzüglich des Passivvermögens am Tag der Heirat. Das Endvermögen ist das Aktivvermögen abzüglich das Passivvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages.

Beispiel: Die Ehefrau hatte am Hochzeitstag ein Bankkonto mit einer Einlage von 10.000,00 EUR und noch eine Darlehensbelastung aus einem Verbraucherkredit von 5.000,00 EUR. Damit hatte sie am Tag der Heirat ein positives Vermögen von 5.000,00 EUR.

Der Ehemann hingegen hatte am Hochzeitstag eine Immobilie im Alleineigentum, die einen Wert von 200.000,00 EUR hatte und noch mit einem Kredit i.H.v. 150.000,00 EUR belastet war. Sein Anfangsvermögen betrug somit 50.000,00 EUR.

8. Der Auskunftsanspruch im Zugewinnausgleich

Um einen Zugewinnausgleich berechnen zu können, muss jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Vermögen, d.h. über das Anfangs- und Endvermögen verlangen können. Wenn Hinweise vorliegen, dass ein Ehepartner nach der Trennung und vor der Zustellung des Scheidungsantrages (also im Trennungsjahr) Vermögen verschwendet oder beiseite geschafft hat, besteht auch noch ein Auskunftsanspruch über das Vermögen am Tag der Trennung.

Die Auskunft ist schriftlich und in geordneter Form zu erteilen. In der Regel werden Tabellen übermittelt. Das Anfangs- und Endvermögen ist zu belegen, z.B. durch Kontoauszüge.

9. Ist der Zugewinnausgleich direkt bei der Scheidung zu zahlen?

Die Zugewinnausgleichszahlung hat zu erfolgen, wenn der Güterstand beendet ist. Der Güterstand ist zwischen den Eheleuten beendet, wenn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist. Beide Seiten müssen hiervon Kenntnis erhalten. Kenntnis erhält jeder Ehegatten durch die Versendung des Scheidungsbeschlusses an den jeweiligen Anwalt.

Ist einem Ehegatten die Zahlung des Zugewinnausgleichs nicht zuzumuten, weil hierdurch beispielsweise der Geschäftsbetrieb oder die wirtschaftliche Grundlage entzogen würde, kann dieser Ehegatte bei Gericht eine Stundung der Ausgleichszahlung beantragen.

Auch wenn die Lebensgrundlage von minderjährigen Kindern verschlechtert würde, ist eine sofortige Ausgleichszahlung nicht zumutbar und eine Stundung sollte festgelegt werden. Es ist keinem Ehegatten zuzumuten, seine Existenz durch die Zahlung des Zugewinnausgleichs zu gefährden.

10. Wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Von dieser Rechtskraft müssen beide Seiten Kenntnis erlangt haben. Das geschieht in der Regel dadurch, dass beiden Ehegatten der Scheidungsbeschluss vom Gericht zugestellt wird.

Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtkräftig wurde und beide Ehegatten das wissen.

Ist die Rechtskraft der Scheidung beispielsweise im Mai 2017 erfolgt, beginnt die Dreijahresfrist am 31.12.2017 und endet am ein 31.12.2020. Wenn die Ansprüche bis dahin nicht verjährungshemmend geltend gemacht wurden, ist der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt.

11. Was ist ein vorzeitiger Zugewinnausgleich und wann wird er durchgeführt?

Der vorzeitige Zugewinnausgleich dient dazu, einem berechtigten Ehegatten den Zugewinnausgleich zu verschaffen bevor das Vermögen durch eine Manipulation des pflichtigen Ehegatten dem Ausgleich entzogen wird. Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich kann nur stattfinden, bevor ein Scheidungsantrag bei Gericht rechtshängig ist.

Ein zugewinnausgleichsberechtigter Ehegatte muss zumindest Indizien nachweisen, dass der andere Ehegatte sein Vermögen (z.B. auf Bankkonten) auflöst und es ohne jeglichen Grund ins Ausland transferiert. Oder in bar abhebt und verschwinden lässt. Dann ist der Ausgleichsanspruch des berechtigten Ehegatten gefährdet ebenso wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte erhebliche Vermögenswerte auf eine 3. Person überträgt ohne ersichtlichen Grund.

In diesen Fällen kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte den Zugewinnausgleichsanspruch direkt bei Gericht geltend machen und eine sofortige Auflösung der Zugewinngemeinschaft verlangen. Und zwar ohne das zuvor der Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens durch Zustellung eines Scheidungsantrages herbeigeführt wurde. In jedem Fall müssen die Ehegatten getrennt sein.

12. Wie kann der gesetzliche Zugewinnausgleich abgeändert werden?

Gerade wenn Ehegatten nicht das traditionelle Familienmodell mit einem Alleinverdiener und einem kindesbetreuenden Ehegatten leben, kann es sinnvoll sein, in einem Ehevertrag den Zugewinnausgleich auszuschließen oder abzuändern.

in manchen fällen ist es sinnvoll, eine gütertrennung statt eine zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. auch eine modifizierung des zugewinnausgleichs ist möglich.
In manchen Fällen ist es sinnvoll, eine Gütertrennung statt eine Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. Auch eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs ist möglich.

Ehegatten können in einem Ehevertrag regeln, dass die gesetzliche Zugewinngemeinschaft zwischen Ihnen nicht gelten soll.

Stattdessen können Sie einen der 3 anderen Güterstände, z.B. eine Gütertrennung wählen.

In einem Ehevertrag können die Ehegatten auch eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs vereinbaren.

Eine Modifizierung kann z.B. dahingehend sinnvoll sein, dass der Zugewinnausgleich nur gezahlt wird, wenn gemeinschaftliche Kinder geboren werden oder die Ehe eine Mindestdauer hatte.

Oder bestimmte Vermögensgegenstände, wie zu Beispiel Immobilien oder Firmen und Praxen, können vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden.

Die Eheleute können auch festlegen, welches Anfangsvermögen jeweils gilt. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in einem Ehevertrag durchaus flexibel und kann durch große oder kleine Änderungen für die ehelichen Verhältnisse „passend gemacht“ werden.

Eheverträge, die den gesetzlichen Güterstand in einen Wahlgüterstand abändern, sind zwingend notariell zu beurkunden.

13. Was passiert, wenn ich in der Ehezeit geerbt habe?

Hat ein Ehegatte in der Ehezeit von seinen Eltern nach deren Tod ein Erbe erhalten oder haben die Eltern ihm mit sog. „warmer Hand“ etwas geschenkt, so ist dieses Erbe oder dieses Geschenk in großen Teilen dem Zugewinnausgleich entzogen.

Es handelt sich um so genanntes privilegiertes Vermögen, das mit seinem Wert am Tag des Erbes oder am Tag der Schenkung nicht dem Zugewinnausgleich hinzugerechnet wird. D.h. dieses privilegierte Vermögen wird dem Anfangsvermögen zugerechnet, welches nicht ausgeglichen werden muss.

Lediglich wenn das Erbe einen Wertzuwachs in der Ehezeit erwirtschaftet hat, ist dieser Wertzuwachs dem Zugewinnausgleich hinzuzurechnen.

Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit von seinen Eltern eine Immobilie im Wert von 200.000,00 EUR geerbt. In der darauffolgenden Ehezeit von weiteren 5 Jahren hat diese Immobilie durch eine Aufwertung des Stadtteils und der Umgebung einen Wertzuwachs von 50.000,00 EUR erlebt. Sie ist bei der Scheidung 250.000,00 EUR wert.

Der Wert der Immobilie am Tag des Erbes mit 200.000,00 EUR wird nicht in den Zugewinnausgleich eingestellt (=privilegiertes Vermögen). Die Wertsteigerung der Immobilie in der Ehezeit von 50.000,00 EUR fließt hingegen in den Zugewinnausgleich und wird somit mit dem anderen Ehegatten geteilt.

Mehr Informationen zum Thema Erbe bei Scheidung hier.

14. Was passiert im Zugewinnausgleich mit dem Haus, das in meinem Alleineigentum steht?

Wenn ein Ehegatte eine Immobilie zu Alleineigentum besitzt und allein im Grundbuch steht, ändern Scheidung und Zugewinnausgleich nichts an dieser Grundbucheintragung. Durch einen Zugewinnausgleich wird der andere Ehegatte nicht als Miteigentümer ins Grundbuch eingetragen.

Er erhält auch keinen Anspruch auf diese Immobilie oder Teile davon. Die Immobilie wird lediglich mit ihrem Wert in das Anfangsvermögen und das Endvermögen des Eigentümers eingestellt. Das Grundbuch bleibt unangetastet.

Beispiel: Der Ehemann hat am Tag der Heirat eine unbelastete Immobilie im Wert von 200.000,00 EUR. Diese Immobilie hat er immer noch im Alleineigentum, wenn er 5 Jahre später geschieden wird. Die Immobilie hat noch immer noch einen Wert von 200.000,00 EUR.

Demnach steht die Immobilie im Anfangsvermögen mit einem Wert von 200.0000,00 EUR und noch einmal im Endvermögen mit einem Wert von 200.000,00 EUR. Da sie keinen Wertzuwachs erlebt hat, kann die Ehefrau an einem solchen auch nicht partizipieren.

15. Wie verhält es sich im Zugewinnausgleich mit Miteigentum an einer Immobilie?

Wenn die Eheleute Miteigentümer einer Immobilie und hälftig im Grundbuch eingetragen sind, wird diese Immobilie auch jeweils hälftig in das Anfangsvermögen und Endvermögen eingestellt.

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Beispiel: Die Eheleute kaufen in der Ehezeit eine Immobilie, die einen Wert von 200.000,00 EUR hat. Beide sind hälftig im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen.

Die Immobilie kann noch nicht in das Anfangsvermögen eingestellt werden, da sie am Tag der Heirat noch nicht vorhanden war.

Sie wird allerdings im Endvermögen bei jedem Ehegatten zur Hälfte eingestellt mit einem Wert von 100.000,00 EUR.

Achtung: Wenn diese Eheleute geschieden werden und der Zugewinnausgleich durchgeführt wird, heißt das nicht, dass das Miteigentum im Grundbuch verändert wird. Geschiedene Eheleute mit durchgeführtem Zugewinnausgleich können noch bis zu ihrem Tode Miteigentümer einer Immobilie sein.

Über das Miteigentum im Grundbuch müssen sich die Eheleute gesondert und unabhängig vom Zugewinnausgleich auseinander setzen.

16. Was passiert mit Schulden im Zugewinnausgleich?

Wenn ein Ehegatte bei der Heirat Schulden hatte, werden diese als Passiva in das Anfangsvermögen eingestellt. Ebenso wenn er im Endvermögen Schulden hatte.

Beispiel: Der Ehemann hatte bei der Heirat eine unbelastete Immobilie im Wert von 200.000,00 EUR und einen Verbraucherkredit i.H.v. 50.000,00 EUR. Aktivvermögen ist somit die Immobilie von 200.000,00 EUR und Passivvermögen ist der Kredit über 50.000,00 EUR. Das Anfangsvermögen beträgt somit 150.000,00 EUR.

Achtung: Wenn der Ehemann alleiniger Schuldner der kreditgebenden Bank ist, wird weder durch die Eheschließung noch durch den Zugewinnausgleich die Ehefrau Mitschuldnerin. Eine Ehe oder ein Zugewinnausgleich begründen keine Schuldhaftung gegenüber einer Bank oder weiteren Kreditinstituten. Frei gesagt: „Man heiratet keine Schulden“.

17. Das Endvermögen ist geringer als das Anfangsvermögen

Beim Zugewinnausgleich wird das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen. Dadurch ergibt sich die Vermögensmehrung in der Ehezeit. In der Regel geht man davon aus, dass in der Ehe Vermögen dazu gewonnen wird und das Endvermögen höher ist als das Anfangsvermögen.

Wenn der Ehegatte bei der Heirat aber mehr Vermögen hatte als bei der Scheidung, dann hat er oder sie in der Ehe keine Vermögensmehrung erlebt. Und damit keinen Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet. Mangels Zugewinn in der Ehe kann dieser auch nicht ausgeglichen werden.

Das heißt, dieser Ehegatte muss dem anderen Ehegatten nichts geben. Er oder sie kann vielmehr darauf spekulieren, dass der Ehepartner Vermögen dazu gewonnen hat und einen Zugewinn teilen muss.

Scheidung einreichen: Wie funktioniert eine Ehescheidung?

1. Wann kann man eine Scheidung einreichen?

Eine Scheidung einreichen kann man, wenn die Ehe gescheitert ist. Der Jurist spricht von der sog. Zerrüttung einer Ehe oder dem Zerrüttungsprinzip. Zerrüttet ist eine Ehe, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, die Eheleute getrennt sind. Eine Scheidung ist nicht sofort nach der Trennung möglich (es gibt ganz wenige Ausnahmefälle, dazu unten mehr).

Vielmehr muss ein Trennungsjahr eingehalten werden. Dieses Jahr der Trennung verdeutlicht dem Gericht, dass die Eheleute die gemeinsame Lebensführung nicht wieder herstellen wollen und der Scheidungswunsch gefestigt ist.

Trennung „von Tisch und Bett“

Wenn das Gericht nach der Trennung fragt, dann meint es eine so genannte Trennung „von Tisch und Bett“. Damit ist gemeint, dass die Ehepartner nicht mehr zusammen geschlafen, gegessen, gelebt oder gewirtschaftet haben.

Wenn ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung in Trennungsabsicht ausgezogen ist, hat er oder sie die Trennung manifestiert. Ab dann läuft das Trennungsjahr.

Gerade in den Ballungsgebieten und den teuren Großstädten ist es oft nicht leicht, für den trennungswilligen Ehepartner schnell eine neue Wohnung zu finden und auszuziehen. Es ist daher auch möglich, innerhalb der Ehewohnung getrennt von Tisch und Bett zu leben.

Diese Trennung von Tisch und Bett innerhalb der Ehewohnung sollten die Ehepartner schriftlich mit einem Anfangszeitpunkt festhalten. Denn ein Leben in Trennung in einer gemeinsamen Wohnung ist im Zweifelsfall nicht so leicht nachzuweisen. Beide sollten sich daran halten, dass sie in getrennten Zimmern schlafen, jeder für sich kocht und wäscht und im weitesten Sinne sein eigenes -nun getrenntes- Leben lebt.

Nach Ablauf des Trennungsjahres und wenn beide Eheleute einverstanden sind, kann man die Scheidung einreichen.

Was passiert, wenn sich das Paar nicht einig ist?

Widersetzt sich ein Ehegatte der Scheidungsabsicht des Anderen oder bestätigt er nicht den Trennungszeitpunkt und damit den Ablauf des Trennungsjahres, muss dem Gericht das Scheitern der Ehe nachgewiesen werden.

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Dazu wird dann der beauftragte Anwalt vortragen. Nach spätestens drei Jahren Trennungszeit geht ein Gericht davon aus, dass die Ehe gescheitert ist. Nach drei Jahren wird eine Ehe geschieden, auch wenn sich ein Ehegatte widersetzt.

Kürzere Trennungszeiten als ein Jahr sind die Ausnahme. Lediglich wenn eine besondere -und in der Person des Gatten begründete- Härte vorliegt, kann schneller geschieden werden, z.B. bei Körperverletzung gegen den Ehegatten oder die Kinder, etc.

Das Trennungsjahr dient dazu, den Eheleuten die Endgültigkeit ihrer Entscheidung zu verdeutlichen und Ihnen noch die Möglichkeit zu geben, einen Versöhnungsversuch zu unternehmen. Sind sich ein oder beide Ehegatten nach ein paar Wochen einig, dass der Versöhnungsversuch gescheitert ist, läuft das Trennungsjahr ungehindert weiter.

Versöhnungsversuche verzögern also nicht die Scheidung. Erst wenn der Versöhnungsversuch relativ lange dauert oder die Eheleute sich einig sind, dass sie wieder zusammenleben, ist das Trennungsjahr unterbrochen. Will nach dieser erfolgten Versöhnung einer der Beiden dann doch die Scheidung einreichen, dann muss das Trennungsjahr neu eingeleitet werden.

2. Wer kann eine Scheidung einreichen?

Jeder Ehegatte kann den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen, also Antragsteller sein. Ehefrau und Ehemann können auch beide jeweils die Scheidung einreichen.

Bei den Familiengerichten herrscht im Scheidungsverfahren Anwaltszwang für den Antragsteller oder die Antragstellerin. Der Antragsteller muss also durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten sein. Dieser Rechtsanwalt ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, formuliert den Scheidungsantrag und führt den Schriftverkehr mit dem Familiengericht für seinen Mandanten oder seine Mandantin.

Der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin muss nicht zwingend einen eigenen Anwalt beauftragen. Die Eheleute brauchen also mindestens einen Rechtsanwalt, um das Scheidungsverfahren durchzuführen.

3. Welches Gericht ist für den Scheidungsantrag zuständig?

Das Scheidungsverfahren wird beim örtlich zuständigen Familiengericht durchgeführt.

Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, ist das Familiengericht am Wohnort der Kinder zuständig.

Beispiel: Ist die Ehefrau nach der Trennung aus der gemeinsamen Ehewohnung in Köln mit den gemeinsamen Kindern nach Düsseldorf gezogen, so ist das Familiengericht in Düsseldorf für die Scheidung zuständig.

Haben die Ehegatten keine Kinder, ist das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnort der Eheleute zuständig, sofern einer der Ehegatten seinen Wohnsitz noch an diesem Ort hat.

Beispiel: Haben die kinderlosen Eheleute in Köln gewohnt und ist ein Ehepartner nach der Trennung nach Düsseldorf gezogen und der anderen Köln verblieben, ist das Familiengericht in Köln zuständig.

Wohnt keiner der kinderlosen Ehegatten mehr am Ort der letzten Ehewohnung, ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem der Antragsgegner lebt.

Beispiel: Haben die Eheleute ihre Mietwohnung in Köln gekündigt und einer ist nach Düsseldorf und der Andere nach Bonn gezogen, so ist das Scheidungsgericht auf keinen Fall in Köln. Wenn der Düsseldorfer Ehepartner als Antragsteller den Scheidungsantrag einreicht, dann ist das Familiengericht Bonn zuständig, da dort der Antragsgegner lebt. Und umgekehrt.

4. Inhalt eines Scheidungsantrags und Scheidungsunterlagen

Mit Ablauf des Trennungsjahres kann der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen.

Bei einvernehmlichen Scheidungen benötigt der Rechtsanwalt mindestens die Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch der Eheleute und die Geburtsurkunden der Kinder. Bei streitigen Scheidungen oder Regelungen zu den Folgesachen wie Hausrat, Ehewohnung, Kindesumgang, Sorgerecht, Unterhalt oder Zugewinnausgleich sind weitere individuelle Unterlagen notwendig.

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Der Scheidungsantrag benennt zunächst die Eheleute mit Name und Wohnort. Das Gericht will wissen, wer Antragsgegner und wer Antragsteller ist.

Dem Gericht wird mitgeteilt, welche Staatsangehörigkeit die Eheleute haben, ob es sich um die erste, zweite oder dritte Ehe handelt und ob gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind.

Der Rechtsanwalt wird dem Gericht zum Trennungszeitpunkt und den Trennungsvoraussetzungen vortragen und erläutern, dass das Trennungsjahr eingehalten ist. Er wird dazu ausführen, ob es Streitigkeiten um den Hausrat, die Ehewohnung oder den Kindesumgang gibt.

Das Gericht gibt dem Scheidungsantrag ein gerichtliches Aktenzeichen und verschickt eine Gerichtskostenvorschussrechnung. Der Scheidungsantrag wird dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin vom Gericht zugestellt. Die Scheidung wird dadurch rechtshängig. Der Antragsgegner erhält eine Frist von zwei oder drei Wochen, um sich zu dem Scheidungsvorhaben zu äußern.

5. Der Versorgungsausgleich

Dauert die Ehezeit länger als drei Jahre, wird der Versorgungsausgleich vom Gericht durchgeführt. Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der beiderseitigen Rentenanwartschaften innerhalb der Ehezeit.

Die familienrechtlichen Vorschriften sehen vor, dass beide Ehepartner aus der Ehezeit die gleichen Rentenanwartschaften erhalten sollen. Hierzu werden Rentenpunkte oder Gelder von dem Rentenkonto eines Ehegatten ggf. auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten verschoben.

Zur Ermittlung der Rentenanwartschaften bei Ehefrau und Ehemann verschickt das Familiengericht an beide Eheleute Fragebögen zum Versorgungsausgleich (Fragebogen V 10). In diesem Fragebogen muss jeder Ehegatte neben seinen Statusangaben auch seine Rentenversicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung, betriebliche und private Renten, Versorgungswerk und Versorgungskassen, etc. angeben.

Die Fragebögen werden dem Gericht wieder vorgelegt und das Gericht schreibt alle Rententräger an und fordert von dort Auskünfte zu den Rentenanwartschaften in der Ehezeit an. Das Gericht legt hierzu auch die Ehezeit fest. Diese dauert immer von dem Monat der Heirat bis zum Monat der Einreichung des Scheidungsantrages.

Das Einholen dieser Rentenanwartschaften dauert –je nach Anzahl- meistens zwei bis vier Monate. Das Gericht sammelt die Auskünfte und reicht sie auch jeweils an die Parteien bzw. die Verfahrensbevollmächtigten weiter.

Ein Rechtsanwalt überprüft für seinen Mandanten oder seine Mandantin diese Auskünfte auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Wenn alle Rententräger und Versorgungskassen ihre Auskünfte übersandt haben, stellt das Gericht den Versorgungsausgleich zusammen. Dann kann jeder Ehegatte sehen, ob er z.B. in der Deutschen Rentenversicherung dem anderen Ehegatten Rentenpunkte abgeben muss oder aus dessen privater Rentenversicherung einen gewissen Betrag erhält.

Bei kinderlosen und in Vollzeit arbeitenden Ehegatten kann es sinnvoll sein, darüber nachzudenken, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht wechselseitig ausgeschlossen werden soll. Durch das Hin- und Herschieben der Entgeltpunkte und Versorgungsanwartschaften entstehen bei den Rententrägern Kosten.

Wenn die Ehegatten ungefähr gleich viel verdient und gleichviele Anwartschaften erworben haben, kann ein wechselseitiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirtschaftlich sinnvoll sein.

6. Der Scheidungstermin

Wenn die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vollständig sind, wird der Familienrichter einen Scheidungstermin anberaumen. Hierzu erhält jeder Ehegatte eine Ladung zum Scheidungstermin. Zum Scheidungstermin müssen die Ehegatten jeweils ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

Der Richter fragt die Eheleute, ob und wann sie sich getrennt haben und stellt durch die Befragung fest, ob das Trennungsjahr eingehalten ist. Er fragte die Eheleute, ob sie geschieden werden wollen.

In der Regel müssen beide Ehegatten persönlich im Scheidungstermin anwesend sein. Lediglich wenn ein Ehegatte sehr weit weg wohnt oder ihm aus gesundheitlichen Gründen eine Reise nicht zugemutet werden kann, kann der Familienrichter seinen Kollegen am Wohnort des Erkrankten bitten, diesen am Wohnort anzuhören. Man nennt das eine Anhörung durch den ersuchten Richter am Wohnort.

Die eigentliche Scheidungsverhandlung dauert in der Regel nicht sehr lange. Der Richter verkündet den Scheidungsbeschluss. Hierzu wird die Verhandlung öffentlich gemacht, wobei äußerst selten Besucher in den Gerichtssaal eintreten.

7. Der Scheidungsbeschluss

Seit ein paar Jahren gibt es keine Scheidungsurteile mehr. Man spricht heute von einem Scheidungsbeschluss. Der Scheidungsbeschluss wird den nunmehr geschiedenen Eheleuten vom Gericht zugestellt. Ab der Zustellung läuft die Rechtsmittelfrist von einem Monat. Innerhalb dieses Zeitraums kann jeder Ehegatte noch das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss einlegen.

Das passiert relativ selten und zumindest dann nicht, wenn beide Eheleute geschieden werden wollen. Ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen, bringt das Gericht auf der Originalausfertigung des Scheidungsbeschlusses einen Rechtskraftvermerk an (ein Stempel mit einer Unterschrift und Datum oben rechts oben links). Damit ist die Scheidung rechtskräftig. Nun kann jeder Ehegatte neu heiraten bzw. auch wieder seinen Mädchennamen annehmen.

8. Kosten einer Scheidung

Die Kosten einer Scheidung müssen unterschieden werden in Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

Die Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz (FamGKG) bemessen. Ein Rechtsanwalt wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entlohnt. Grundlage für die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten ist der so genannte Streitwert. Der Familienrichter legt im Scheidungstermin den Streitwert fest. Der Streitwert richtet sich danach, was die Eheleute verdienen bzw. bei manchen Gerichten auch danach welches Vermögen sie haben.

Hat der antragstellende Ehegatte kein ausreichendes Einkommen und kein Vermögen, kann er für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) beim Familiengericht beantragen.

9. Dauer eines Scheidungsverfahrens

Der Länge eines Scheidungsverfahrens hängt in der Regel davon ab, ob die Ehegatten hoch streitig auseinandergehen oder sich einvernehmlich trennen.

Sind viele Punkte der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, wie zum Beispiel nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung oder Kindesumgang streitig (sog. Folgesachen zur Scheidung) und muss das Familiengericht über gerichtliche Folgesachenanträge entscheiden, kann eine Scheidung zwei oder drei Jahre dauern.

scheidung einreichen
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Eine außergerichtliche Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert und verkürzt das Scheidungsverfahren oft enorm. Es handelt sich dabei um einen Ehevertrag, der in der Trennungszeit und vor der Scheidung zwischen den Ehepartnern geschlossen wird und alle offenen Fragen regelt.

In der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen oder auch eine Immobilie von einem Ehegatten auf den anderen übertragen werden.

Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann dem Scheidungsgericht vorgelegt werden zum Beweis, dass alle möglichen Streitpunkte geklärt sind und dem Verfahren so manchen gerichtlichen Umweg ersparen.

Eine einvernehmliche Scheidung kann in einem halben Jahr abgeschlossen sein, wenn die Rententräger zeitnah ihre Auskunft zum Versorgungsausgleich geben. Wird der Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wechselseitig ausgeschlossen, können beide auch noch schneller geschieden werden.

Wenn die Scheidung aus erklärbaren Gründen ganz dingend ist, z.B. beim Wegzug eines Ehepartners ins Ausland, kann ein Anwalt das Gericht auch höflich um eine schnelle Terminierung bitten.

10. FAQ in Kürze

Wann kann man eine Scheidung einreichen?

Eine Scheidung einreichen kann man, wenn die Ehe gescheitert ist. Der Jurist spricht von der sog. Zerrüttung einer Ehe oder dem Zerrüttungsprinzip. Zerrüttet ist eine Ehe, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, die Eheleute getrennt sind.

Eine Scheidung ist nicht sofort nach der Trennung möglich. Vielmehr muss ein Trennungsjahr eingehalten werden.

Wer kann eine Scheidung einreichen?

Jeder Ehegatte kann den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen, also Antragsteller sein. Ehefrau und Ehemann können auch beide jeweils die Scheidung einreichen. Der Antragsteller muss durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten sein.

Welches Gericht ist für den Scheidungsantrag zuständig?

Das Scheidungsverfahren wird beim örtlich zuständigen Familiengericht durchgeführt.
Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, ist das Familiengericht am Wohnort der Kinder zuständig.

Wohnt keiner der kinderlosen Ehegatten mehr am Ort der letzten Ehewohnung, ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem der Antragsgegner lebt.

Wie viel kostet eine Scheidung?

Die Kosten einer Scheidung müssen unterschieden werden in Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

Die Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz (FamGKG) bemessen. Ein Rechtsanwalt wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entlohnt. Grundlage für die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten ist der so genannte Streitwert.

Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?

Der Länge eines Scheidungsverfahrens hängt in der Regel davon ab, ob die Ehegatten hoch streitig auseinandergehen oder sich einvernehmlich trennen.

Sind viele Punkte der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, wie zum Beispiel nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung oder Kindesumgang streitig (sog. Folgesachen zur Scheidung) und muss das Familiengericht über gerichtliche Folgesachenanträge entscheiden, kann eine Scheidung zwei oder drei Jahre dauern.

Eine außergerichtliche Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert und verkürzt das Scheidungsverfahren oft enorm.

Erbe bei Scheidung: Die 4 wichtigsten Fragen und Antworten

1. Beerbt mich mein geschiedener Ehepartner, wenn wir kein Testament gemacht haben?

Wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner/innen kein Testament und keinen Erbvertrag errichtet haben, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Sind die Ehegatten oder die eingetragenen Lebenspartner bereits rechtskräftig geschieden, ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartners ausgeschlossen.

Eine Scheidung von Eheleuten ist immer dann rechtskräftig, wenn keiner der Beteiligten ein Rechtsmittel gegen die Scheidung eingelegt hat. Bei den eingetragenen Lebenspartnern ist nicht von einer Scheidung die Rede, sondern von einer Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.

In beiden Fällen bringt das Familiengericht auf dem Scheidungsbeschluss einen so genannten Rechtskraftvermerk an (ein Stempel mit Datum und Unterschrift). Ist das geschehen, gibt es kein gesetzliches Erbrecht mehr. Dann erben in der Regel die blutsverwandten Angehörigen, wie Kinder oder Eltern.

2. Beerbt mich mein getrennt lebender Ehegatte, wenn wir kein Testament gemacht haben?

Sind die Ehegatten noch nicht rechtskräftig geschieden, hat aber der verstorbene Erblasser bereits die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt, so kommt es ebenfalls zu einem Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB.

Wenn die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben, was in den meisten Fällen gegeben sein dürfte, wird so getan, als sei die Ehe bereits geschieden. Der Gesetzgeber geht dann davon aus, dass keiner der Eheleute will, dass er gesetzlich vom anderen noch beerbt wird. Wiederum erben dann in der Regel die Blutsverwandten.

3. Erbe bei Scheidung: Was passiert mit den Testamenten?

Eheleute und eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) haben gegenüber nichtehelichen Partnerschaften („wilden Ehen“) einen entscheidenden erbrechtlichen Vorteil bei der Trennung und Scheidung.

Einseitige Testamente, gemeinsame Testamente und Erbverträge werden in der Regel unwirksam, wenn der Erblasser die Scheidung einreicht oder ihr zugestimmt hat und die rechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen. Achtung: Voraussetzung ist in den allermeisten Fällen der Ablauf des Trennungsjahres.

Für einseitige Testamente ist das in § 2077 Abs. 1 BGB geregelt, für gemeinsame Testamente in § 2268 Abs. 1 BGB und für Erbverträge in § 2279 BGB.

Ein einseitiges Testament wurde nur von einer Person errichtet. Ein gemeinsames Testament wurde von beiden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern erstellt. Ein Erbvertrag ist was die beteiligte Personenanzahl angeht flexibler, ist aber zwingend notariell zu errichten.

„In der Regel“ heißt jedoch nicht zwingend. In jedem Fall ist der Wortlaut des Testaments entscheidend. Ergibt sich aus dem Testamentswortlaut, dass der Erblasser oder die Erblasserin das Testament auch nach einer Scheidung aufrechterhalten wollte, dann gilt es weiterhin.

Nicht wenige Erblasser versehen eine letztwillige Verfügung, also auch ein Testament, mit viel Text. Ein Richter darf dann notfalls klären, ob der Text beinhaltet, dass der Erblasser auch nach Einreichung eines Scheidungsantrags noch vom anderen Gatten beerbt werden wollte. Also ein sog. Aufrechterhaltungswille vorliegt. Missverständliche Formulierungen öffnen dann einer richterlichen Auslegung Tür und Tor.

Es sollte bereits bei Testamentserrichtung darauf geachtet werden, dass eine Formulierung klar ausdrückt, dass mit Rechtskraft der Scheidung oder auch schon  mit Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen keine Wirksamkeit mehr vorhanden sein soll.

4. Was tue ich, wenn ich meinen getrennt lebenden Ehemann oder meine getrennt lebende Ehefrau sofort aus meinem Testament streichen will?

Wenn ich den Expartner oder die Expartnerin aus meinem Testament streichen will, kommt es darauf an, ob es sich um ein einseitiges Testament oder ein gemeinsames Testament handelt. Je nachdem sind die Vorgehensweisen unterschiedlich.

Einseitiges handschriftliches Testament

Ein einseitiges handschriftlich errichtetes Testament kann durch ein neues Testament widerrufen werden. Wenn in diesem neuen Testament lediglich drinsteht, dass das alte Testament nicht mehr gelten soll, spricht man von einem so genannten Widerrufstestament. Es muss nicht zwingend eine neue geänderte Erbeneinsetzung erfolgen.

Um ein handschriftlich eigenes Testament von seiner Geltung zu befreien, kann auch ein neues Testament errichtet werden, in dem etwas anderes testiert wird. Die Testierende oder der Testierende muss hierbei aufpassen, dass das vorangegangene Testament nur in den Teilen nicht mehr gilt, in dem das neuere Testament etwas anderes regelt. Wird ein Punkt nicht neu verfügt, so gilt noch die letztwillige Verfügung in dem vorangegangenen Testament.

Gerade bei umfangreichen Testamenten, in denen viele Menschen zum Vermächtnisnehmer oder Erbe bei Scheidung eingesetzt sind, muss auch ein neues abänderndes Testament diese ganzen Umstände berücksichtigen.

Viele Testierwillige nutzen inzwischen den Service der örtlichen Nachlassgerichte und geben ihr handschriftliches Testament dort in amtliche Verwahrung. Vom Nachlassgericht wird für die Verwahrung ein Hinterlegungsschein ausgestellt.

Mithilfe dieses Hinterlegungsscheins kann man ein Testament –dessen Wortlaut man abändern will- wieder aus der Verwahrung herausnehmen. Aber Achtung: Die Rücknahme aus dieser öffentlichen Verwahrung vernichtet nicht automatisch das handschriftliche Testament.

Das Testament gilt erst dann nicht mehr, wenn es in der Absicht vernichtet wurde, damit es nicht mehr gelten soll. Bzw. wenn ein Widerrufstestament erstellt wird. Also bitte das vom Gericht zurückgeholte handschriftliche Testament nicht in die Schublade legen und vergessen.

Alle diese Vorgehensweisen können auch schon kurz nach einer Trennung umgesetzt werden.

Gemeinsame handschriftliche Ehegattentestamente

Gemeinsame Ehegattentestamente -oft auch Berliner Testament genannt- waren lange Zeit groß in Mode. Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, gemeinsam handschriftlich ein Testament zu errichten.

In der Regel schreibt ein Ehegatte oder ein eingetragener Lebenspartner den Text vor und der andere Ehegatte oder Lebenspartner gibt durch seine/ihre Unterschrift und einen Zusatz zu verstehen, dass er oder sie mit dem Wortlaut einverstanden ist.

Oft handelt es sich um eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und eine Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder. Jeder Ehegatte kann auch einseitige Verfügungen treffen, z.B. einem Freund ein Vermächtnis in Form eines Kunstgegenstandes geben.

Eine gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten ist eine so genannte wechselbezügliche Verfügung. Jeder lässt sich darauf nur ein, weil der andere eben das gleiche verspricht. Es ist ein Geben und Nehmen im Testament.

Von der einseitigen Verfügung kann sich jeder Testierende jederzeit lösen. Denn der andere Ehegatte ist davon nicht betroffen.

Will aber nur ein Ehegatte sich von einer wechselseitigen Verfügung lösen (z.B. von der gegenseitigen Erbeinsetzung nach der Trennung), so geht dies nicht durch ein handschriftliches eigenes Testament. Dem Ehegatten, der sich hiervon lösen will, bleibt nur eine notariell beurkundete Widerrufserklärung.

Der Notar wird diese Widerrufserklärung dem anderen Ehegatten zustellen. Man sollte darauf achten, dass die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, gerade wenn die Ehegatten noch unter einer gemeinsamen Adresse leben oder sehr zerstritten sind. Denn der Widerrufende muss den Zugang der notariellen Widerrufserklärung beweisen.

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Erbe bei Scheidung haben, dann rufen Sie mich gerne an unter 0221 / 27 78 27 53 oder schicken Sie mir eine Mail an info@kanzlei-huckert.de.