Stiefkindadoption auch für nicht verheiratete Paare!

1. Stiefkindadoption: Kurz zur Ausgangslage und zu den Begrifflichkeiten

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Eine Volladoption eines minderjährigen Kindes führt dazu, dass die annehmende Adoptivmutter und/oder der annehmende Adoptivvater Eltern des Kindes werden mit der Folge, dass die Elternschaft der abgebenden leiblichen Eltern mit allen Konsequenzen erlischt.

Eine Stiefkindadoption eines minderjährigen Kindes führt dazu, dass das Kind die annehmende Stiefmutter oder den annehmenden Stiefvater als Elternteil hinzu erhält und gleichzeitig die Elternschaft des leiblichen Elternteils bestehen bleibt.

Nach derzeitiger Rechtslage kann die Adoption eines Stiefkindes, die zur gemeinsamen Elternschaft der Erwachsenen führt, nur in den Familien stattfinden, in denen der Stiefelternteil mit dem rechtlichen (in der Regel leiblichen) Elternteil verheiratet oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) verpartnert ist.

Beispiele

Adoptierte bislang ein nicht mit dem leiblichen Elternteil verheirateter Lebensgefährte dessen minderjähriges Kind, verlor das Kind die Verwandtschaft, das Erbrecht und jeglichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem leiblichen Elternteil. Es handelte sich dann um eine Volladoption eines minderjährigen Kindes, bei dem zwingend das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Eltern gekappt wird, auch wenn diese mit dem Kind zusammenleben. Das ist regelmäßig nicht im Interesse der Beteiligten.

Wegen dieser drastischen Folgen gibt es in der Praxis der Gerichte so gut wie keine Fälle, in denen ein nicht verheirateter Lebensgefährte das minderjährige Kind des anderen Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin adoptiert hätte.

Lediglich die Stiefkindadoption als Rechtsinstitut führt dazu, dass die verwandtschaftliche Bindung zu dem leiblichen Elternteil erhalten bleibt und eine neue verwandtschaftliche Bindung zu dem neuen Adoptivelternteil hinzukommt. Nur durch die Stiefkindadoption kann ein minderjähriges Kind den bisherigen Elternteil behalten und einen neuen zweiten Elternteil dazugekommen.

Die familienrechtlichen Vorschriften gingen bislang davon aus, dass lediglich eine Heirat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) ein Indiz für eine tragende und gefestigte Bindung zwischen den erwachsenen Beteiligten ist und machten diese zur Voraussetzung der Stiefkindadoption. Lediglich auf Grundlage dieser stabilen ehelichen Verbindung sollte ein Kind adoptiert und hiernach mit beiden Eltern verwandt sein.

2. Die künftige neue Rechtslage

Das Bundesverfassungsgericht sieht hierin eine Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Familien und hat dem Gesetzgeber aufgegeben bis März 2020 die familienrechtlichen Vorschriften entsprechend zu ändern.

Die obersten Verfassungsrichter gehen davon aus, dass die bisherigen adoptionsrechtlichen Regelungen zur Stiefkindadoption unter zwingender Voraussetzung einer Heirat mit dem leiblichen Elternteil nicht mehr zeitgemäß sind. Die Richter befürworten die bestehenden familienrechtlichen Regelungen zwar insoweit, dass bei Stiefkindadoptionen minderjähriger Kinder ein strenger Prüfungsmaßstab anzuwenden ist, soweit geprüft wird, dass das Kind in eine intakte Elternbeziehung adoptiert wird.

Die intakte Elternbeziehung dient dem Kindeswohl; das Kind soll nicht kurz nach der Stiefkindadoption mit einer (möglicherweise vorhersehbaren) Trennung der Eltern konfrontiert werden. Denn Adoptivkinder sollen genauso wie leibliche Kinder in günstigen familiären Bedingungen aufwachsen, hierfür ist eine stabile Paarbeziehung der Erwachsenen die Grundlage.

Das Bundesverfassungsgericht geht jedoch insoweit mit der Zeit und den neuen gesellschaftlichen Gegebenheiten, als dass es anerkennt, dass immer mehr Paare in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben (Stichwort Patchworkfamilien) und eine Eheschließung nicht beabsichtigen. Diese Entscheidung der Eltern soll nicht zum Nachteil des Kindes gereichen. Denn letztendlich kümmert sich der nicht leibliche Elternteil in stabilen „wilden Ehen“ genauso um das Kind wie in einer Ehe mit Trauschein.

Auch in langjährigen nichtehelichen Beziehungen hat das Kind einen Anspruch darauf, rechtlich durch eine Adoption mit dem Stiefelternteil verbunden zu werden und rechtlich verbindlich Sorge und Unterhalt einzufordern. Oft lernen sich die Erwachsenen kennen, wenn das Kind noch sehr klein ist und es entsteht eine stabile Familie, nur eben ohne Hochzeit.

Das Gericht führt aus, dass die Ehe in der Elternbeziehung ein wichtiger traditioneller Stabilitätsindikator ist, aber eben nicht der einzige Stabilitätsindikator. Stabilität kann durchaus auch durch eine langfristige häusliche, wirtschaftliche, sorgende Bindung ohne Ehe begründet werden.

3. Was bedeutet das speziell für nicht verheiratete Frauenpaare und Männerpaare?

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in den nächsten Monaten eine Änderung der familienrechtlichen Adoptionsvorschriften dahingehend vornimmt, dass die Stiefkindadoption auch in nicht verheirateten Familien möglich sein wird. Mit „Familie“ sind heterosexuelle und homosexuelle Patchworkfamilien gemeint. Hier werden auch homosexuelle Paare zu integrieren sein, also lesbische Frauen und schwule Männer, die ein Kind mit in die neue Beziehung gebracht haben.

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Dieser Umstand ist besonders für lesbische Frauenpaare interessant, die zwar ein gemeinsames Kind miteinander planen, aber nicht zwingend einander heiraten wollen. Wenn der Gesetzgeber die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umsetzt, ist davon auszugehen, dass auch in einer stabilen Beziehung zweier nicht verheirateter Frauen eine Stiefkindadoption möglich sein wird.

Dann sind beide Frauen Elternteil des Kindes mit vermutlich (!) allen Rechten und Pflichten. Die rechtlichen Bindungen einer Ehe müssen sie nicht mehr eingehen.

Da der Gesetzgeber die Vorgabe der Verfassungsrichter allerdings noch nicht in einem Gesetzesentwurf umgesetzt hat, sind die letztendlichen Voraussetzungen für die neue Form der Stiefkindadoption noch nicht bekannt. In jedem Fall ist klar, dass der Gesetzgeber im Interesse des Kindeswohls die Voraussetzung der sog. Kindeswohlprüfung für die Stiefkindadoption eines Kindes in eine stabile Elternbeziehung an sich nicht lockern wird.

Auch nicht verheiratete Paare werden im Rahmen eines gerichtlichen Adoptionsverfahrens nachweisen müssen, dass ihre Beziehung gefestigt und tragfähig ist und nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich in Kürze wieder trennen.

Der letztendliche Gesetzesentwurf bleibt abzuwarten. Gleichgeschlechtliche Paare, die bisher mangels Interesse an einer Eheschließung vor der Stiefkindadoption zurückgeschreckt sind, können dieses Vorhaben allerdings schon einmal im Auge behalten und sich Anfang 2020 hierzu rechtlich beraten lassen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Stiefkindadoption?

Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner ist auf dem Weg!

Eingetragene Lebenspartner/innen können künftig ein Kind, das von ihrer Partnerin bzw. ihrem Partner bereits adoptiert worden ist, nachträglich ebenfalls adoptieren. Beide Lebenspartner/innen sind dann Eltern des Kindes, wobei das Kind von keinem der Partner genetisch abstammen muss (wie z.B. bei der Stiefkindadoption).

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Der Rechtsausschuss des Bundestages stimmte am 21.05.2014 für zwei entsprechende Gesetzesentwürfe, in denen lesbischen und schwulen Paaren das Recht zur sogenannten Sukzessivadoption eingeräumt wird.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2013 die Verweigerung der Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner als grundgesetzwidrig eingestuft.

Der Gesetzgeber sah sich daher kurzfristig zum Handeln gezwungen.

Mit der Einführung der Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartnerschaften kommt es nicht zu einer völligen Gleichstellung mit den Rechten von Ehepartnern im Hinblick auf die Volladoption. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner damaligen Entscheidung die Frage nach der gemeinsamen Volladoption durch eingetragene Lebenspartner offengelassen.

Die jetzigen Gesetzesentwürfe geben den eingetragenen Lebenspartnern somit nicht die Möglichkeit, gemeinsam ein fremdes Kind zu adoptieren, wie Eheleute dies bereits seit Jahrzehnten tun können. Sie sind darauf angewiesen, nacheinander zu adoptieren.

Namensrechtliche Folgen der Erwachsenenadoption

Während Steuerberater wohlmeinend die in der Regel vorteilhafte steuerliche Gestaltung im Blick haben, werden nicht selten unerwünschte namensrechtliche Folgen der Erwachsenenadoption verkannt.

Bei im Berufsleben stehenden erwachsenen Kindern wird die durch die Adoption hervorgerufene Änderung des Nachnamens nicht selten zum Schockmoment führen.

Unverheiratete Erwachsene

Wird der Volljährige durch ein Ehepaar angenommen, erhält der unverheiratete Anzunehmende deren Ehenamen als Geburtsnamen.

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Wenn die adoptierenden Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, so bestimmen sie dennoch den neuen Geburtsnamen des anzunehmenden Volljährigen durch eine Erklärung gegenüber dem Familiengericht.

Einer der Nachnamen der annehmenden Eltern wird somit der neue Geburtsname des angenommenen Erwachsenen.

Die adoptionsbedingte Namensänderung des unverheirateten Volljährigen ist nach derzeit herrschender Auffassung zwingend, eine Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens nicht zulässig.

Versuche, die durch Adoption eingetretene Namensänderung über Anträge nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) zu korrigieren, sind mit nicht geringen Risiken des Scheiterns behaftet.

In jüngster Zeit tendieren verschiedene Gerichte dazu, eine Erwachsenenadoption auch ohne Änderung des Nachnamens des Angenommenen auszusprechen, wenn besondere Umstände diese Abweichung vom Gesetzeswortlaut rechtfertigen. Dazu muss im familiengerichtlichen Verfahren vorgetragen werden.

Verheiratete Erwachsene

Lediglich verheiratete angenommene Erwachsene haben die Möglichkeit, bei ihrem bislang geführten Ehenamen zu bleiben. Ist der Anzunehmende verheiratet und ist dessen Geburtsname zugleich der Ehename, so muss der Ehegatte des anzunehmenden Erwachsenen der Namensänderung zustimmen.

Stimmt er der Namensänderung infolge der Adoption nicht zu (da sich damit auch sein Nachname ändern würde), so ändert sich lediglich der Geburtsname des anzunehmenden Volljährigen, der tatsächlich geführte Ehename bleibt hingegen unverändert.

Im Zuge der Volljährigenadoption können verschiedene Anträge beim Familiengericht gestellt werden, den Geburtsnamen als Beinamen zu führen oder den bisherigen Familiennamen voranzustellen oder anzufügen.

Sollte der adoptierte Erwachsene schon eigene Kinder haben, ist auch deren Interesse an einer Änderung oder Beibehaltung des Nachnamens zu beachten; ggf. sind rechtzeitig Anträge auf Namensänderung oder Namensbeibehaltung zu stellen.

In jedem Falle sollen im Vorfeld der Erwachsenenadoption die namensrechtlichen Konsequenzen für den Anzunehmenden, seinen Ehegatten und seine Kinder eruiert werden. Durch verschiedene Gestaltungen können hier unliebsame Folgen vermieden werden.