Eingetragene Lebenspartner/innen können künftig ein Kind, das von ihrer Partnerin bzw. ihrem Partner bereits adoptiert worden ist, nachträglich ebenfalls adoptieren. Beide Lebenspartner/innen sind dann Eltern des Kindes, wobei das Kind von keinem der Partner genetisch abstammen muss (wie z.B. bei der Stiefkindadoption).
Der Rechtsausschuss des Bundestages stimmte am 21.05.2014 für zwei entsprechende Gesetzesentwürfe, in denen lesbischen und schwulen Paaren das Recht zur sogenannten Sukzessivadoption eingeräumt wird.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2013 die Verweigerung der Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner als grundgesetzwidrig eingestuft.
Der Gesetzgeber sah sich daher kurzfristig zum Handeln gezwungen.
Mit der Einführung der Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartnerschaften kommt es nicht zu einer völligen Gleichstellung mit den Rechten von Ehepartnern im Hinblick auf die Volladoption. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner damaligen Entscheidung die Frage nach der gemeinsamen Volladoption durch eingetragene Lebenspartner offengelassen.
Die jetzigen Gesetzesentwürfe geben den eingetragenen Lebenspartnern somit nicht die Möglichkeit, gemeinsam ein fremdes Kind zu adoptieren, wie Eheleute dies bereits seit Jahrzehnten tun können. Sie sind darauf angewiesen, nacheinander zu adoptieren.
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