Erfahren Sie hier alles über die 10 häufigsten Fragen bei Trennung und Aufhebung. Die Antworten lesen Sie, wenn Sie auf das + Zeichen klicken.
Der Trennungszeitraum beginnt mit der Trennung und endet mit der rechtskräftigen Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Zumindest einer der Lebenspartner muss die Fortsetzung der partnerschaftlichen Gemeinschaft ablehnen und es darf keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen. Ein Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung ist möglich, sollte aber vorab mit mir als Rechtsanwältin besprochen werden. Wenn der/die scheidungsunwillige Lebenspartner/in das Getrenntleben im späteren Aufhebungsverfahren bestreitet, können für den scheidungswilligen Partner erhebliche Beweisprobleme auftreten. Die eingetragenen Lebenspartner/innen müssen mindesten ein Jahr in Trennung leben bevor die Aufhebung der Partnerschaft durch das Familiengericht ausgesprochen wird. Versöhnungsversuche während des Trennungsjahres unterbrechen die Trennungszeit nicht, sollten zeitlich jedoch nicht überspannt werden.
Der Scheidungsantrag (=Aufhebungsantrag) kann – je nach Handhabung des zuständigen Familiengerichts – bereits rund drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden. Das Gericht benötigt die Zeit bis zum Ablauf des Trennungsjahres zur Zustellung an den anderen Lebenspartner, Erhebung der Gerichtskosten und ggf. Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich.
Drei Monate nach Rechtskraft der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft endet die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für den kostenlos mitversicherten – nunmehr geschiedenen – Lebenspartner. Es besteht für den mitversicherten Lebenspartner die Möglichkeit, sich selbst freiwillig weiter zu versichern innerhalb dieser Zeit.
Mit dem rechtskräftigen Aufhebungsurteil kann man beim Standesamt vorstellig werden und den sog. `Mädchennamen` wieder annehmen. Der Wechsel vom Lebenspartnerschaftsnamen zum vormaligen Geburtsnamen ist unabhängig davon, ob die gemeinsamen Kinder den Lebenspartnerschaftsnamen behalten.
Miteigentum entsteht beispielsweise durch den Erwerb einer Immobilie durch beide eingetragne Lebenspartner. Die Lebenspartner sind beide im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Auch bei Trennung und Aufhebung der Partnerschaft bleibt die Miteigentumsgemeinschaft weiter bestehen und es bedarf einer Regelung zwischen den Beteiligten. Oftmals kann mit der Gegenseite über einen An- bzw. Verkauf verhandelt werden. Die oft nicht vorteilhafte Teilungsversteigerung kann so vermieden werden.
Im Rahmen einer Trennung ist es oft nicht gewünscht, dass der/die in Scheidung lebende Partner/in im Todesfall als Bezugsberechtigte/r von einer Lebensversicherung profitiert. Die Bezugsberechtigung sollte ggf. geändert werden.
Hierbei handelt es sich um Anträge einer Partei zum Familiengericht, die das Gericht mit dem laufenden Aufhebungsverfahren verknüpft und unter dem gleichen gerichtlichen Aktenzeichen führt. Nachpartnerschaftlicher Unterhalt, der Zugewinnausgleich und der Versorgungsausgleich sind Folgesachen zur Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Aufhebung wird erst dann ausgesprochen, wenn die Folgesachen geklärt sind. Die Klärung kann durch einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung erfolgen. Unter bestimmten Umständen besteht die Möglichkeit, die Folgesachen vom Aufhebungsverfahren abtrennen zu lassen, um zeitlich früher zu scheiden.
Ist die Lebenspartnerschaftszeit unter drei Jahren, wird der Versorgungsausgleich nur vom Gericht durchgeführt, wenn ein Lebenspartner dies beantragt.
Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind können im Falle des Scheiterns der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft ggf. von diesen zurückverlangt werden. Oft handelt es sich um Geldleistungen beim Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses. Es muss hierbei präzise geklärt werden, an wen die Leistungen geflossen sind und ob eine Kürzung oder ein Wegfall der Rückforderung vorzunehmen ist. Nicht selten besteht auch ein Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich zwischen den eingetragnen Lebenspartnern und der dortigen Vermögensauseinandersetzung. Die richtige zeitliche Abfolge der Regelung ist von großer Bedeutung.
Sowohl eine zeitliche Befristung der Unterhaltsleistungen als auch eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf kommen in Betracht soweit dies nicht wegen der Betreuung eines Kindes unbillig erscheint. Im Hinblick auf eine Herabsetzung oder Begrenzung muss der Zuschnitt der gelebten eingetragenen Lebenspartnerschaft betrachtet werden. Hat der unterhaltsberechtigte eingetragenen Lebenspartner beispielsweise berufliche Nachteile durch die Ausgestaltung der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder die Kindererziehung erlitten oder war die eingetragene Lebenspartnerschaft von langer Dauer?