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Unterhalt bei Trennung und Scheidung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

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Unterhalt bei Lebenspartnerschaft: Eingetragene Lebenspartner und eingetragene Lebenspartnerinnen sehen Unterhaltsforderungen oft als ein rein heterosexuelles Scheidungsproblem. Weit gefehlt.

In dem Zeitpunkt, in dem eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen auch Familien gründen, in Elternzeit gehen und das gemeinsame Kind betreuen, gibt es auch hier im Trennungsfall genügend Sprengstoff für langwierige Unterhaltsstreitigkeiten.

Unabhängig davon, ob eingetragene Lebenspartner nicht berechtigte Unterhaltsansprüche abwehren oder im Gegenzug Unterhaltsleitungen für sich einfordern wollen, gilt es, einen klaren Kopf zu bewahren. Nicht in jedem Fall muss ein Gericht den Unterhaltsanspruch klären.

Auch außergerichtliche Verhandlungen mit der Gegenseite, die jeweils die eigene und die wirtschaftliche Situation des anderen berücksichtigen, können zu einem fairen Ergebnis für beide Seiten führen.

Unterhalt zwischen den Erwachsenen

Nach der Trennung werden zwei Unterhaltszeiträume unterschieden. Trennungsunterhalt fließt während des Getrenntlebens bis zur Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das Familiengericht.

Nachpartnerschaftlicher Unterhalt wird berechnet für die Zeit nach der Rechtskraft der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nachpartnerschaftlicher Unterhalt kann in vielen Fällen zeitlich befristet als auch in der Höhe herabgesetzt werden.

Je nachdem wie lange die Lebenspartnerschaft angedauert hat oder auf welchen Unterhaltstatbestand sich der Fordernde stützt. 

Kindesunterhalt

Auch eingetragene Lebenspartner und eingetragene Lebenspartnerinnen werden unterhaltspflichtig für das von ihnen (stief-) adoptierte Kind der Partnerin oder des Partners. Mit der Adoption entsteht eine Verwandtschaft zu dem Kind und damit ein Unterhaltsanspruch.

Lebt das leibliche oder adoptierte Kind nach einer Trennung bei der Partnerin oder dem Partner, ist auch hier Kindesunterhalt zu zahlen. Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber dem Elternteil, bei dem sie nicht leben.

Die Höhe des Unterhaltes für ein Kind wird nach dem Einkommen der Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltspflichtigen nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Die Düsseldorfer Tabelle legt je nach dem Alter des Kindes und Verrechnung des Kindergeldes einen Unterhaltsbetrag fest.

Trennen sich die Eltern eines noch jüngeren Kindes, kann die überwiegend betreuende Mutter oder der betreuende Vater (im sog. Residenzmodell) einen Anspruch auf Kindesbetreuungsunterhalt haben.

Abweichende Betreuungsmodelle, wie das sogenannte echte Wechselmodell, bei dem das Kind hälftig bei jeder Mutter oder jedem Vater lebt, erfordern eine detaillierte Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse jeder Mutter oder jedes Vaters. Auch beim Wechselmodell fließt gegebenenfalls noch Kindesunterhalt in die eine oder andere Richtung.

Hat der Co-Elternteil das leibliche Kind des Partners oder der Partnerin nicht stiefadoptiert, ist beim Kindesunterhalt und Kindesbetreuungsunterhalt zu differenzieren.

Bitte lesen Sie hierzu die entsprechenden Ausführungen zu Kindesunterhaltsansprüchen und Kindesbetreuungsunterhalt unter der Rubrik Adoption.

Bei allen Fragen rund um die eingetragene Lebenspartnerschaft – insbesondere die Aufhebung – sollten verpartnerte Lesben und Schwule daher eine Rechtsanwältin befragen, die sich in der Thematik auskennt.

Rechtsanwältin Simone Huckert ist Fachanwältin für Familienrecht und seit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in 2001 für gleichgeschlechtliche Frauenpaare und Männerpaare tätig.

Rechtsanwältin Huckert verfügt über die entsprechende Expertise, insbesondere bei der bei der Überprüfung von Lebenspartnerschaftsverträgen, der Erstellung von Trennungsvereinbarungen, im Fall des Scheiterns der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder bei Fragen rund um gemeinsame Kinder.

Die Kanzlei Huckert berät und vertritt Sie auch in gerichtlichen Aufhebungsverfahren und im Versorgungsausgleich.

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