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Die Stiefkindadoption bei minderjährigen Kindern

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Eine Stiefkindadoption ist die Adoption des leiblichen Kindes des eigenen (Ehe)Partners oder der eigenen (Ehe)Partnerin. Im Gegensatz zu einer Volladoption ist und bleibt das Kind mit einem leiblichen Elternteil (dem eigenen Ehegatten) verwandt und erhält einen Adoptivvater oder eine Adoptivmutter hinzu. Bei der Stiefkindadoption wird nur ein Elternteil „ausgetauscht“, nicht beide, wie bei einer Volladoption.

Stiefkinder können als minderjährige Kinder oder volljährige Erwachsene adoptiert werden. Im Folgenden wird die Adoption eines minderjährigen Kindes behandelt. 

Die Stiefkindadoption eines minderjährigen Kindes ist ein nach strengen gesetzlichen Vorschriften ablaufendes gerichtliches Verfahren. Das Adoptionsrecht kann verschiedene Überraschungen und Schwierigkeiten, u.a. beim Namen des Kindes und bei der Einwilligung des leiblichen Elternteils bereithalten. 

Zudem hat der Gesetzgeber in 2020 und 2021 für zwei Neuerungen gesorgt und mit der  Einführung des  § 1766a BGB und der Ergänzung des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermG) das Adoptionsverfahren noch umfangreicher werden lassen.

1. Welche Auswirkungen hat die Adoption eines minderjährigen Stiefkindes auf die Verwandtschaftsverhältnisse?

Durch die Adoption wird ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem annehmenden Elternteil und dem anzunehmenden Kind hergestellt. Die Verwandtschaft des Kindes zu seinem bisherigen leiblichen Vater oder seiner leiblichen Mutter, die nicht mit dem oder der Annehmenden verheiratet oder liiert sind, erlischt mit der Adoption.

Der genetische Vater und die genetische Mutter, die ihr Kind zur Adoption frei geben, sind nach der Adoption nicht mehr Eltern des Kindes. Sie besitzen kein Sorgerecht mehr, haben keine Unterhaltsverpflichtungen und kein Erbrecht.

Im Gegenzug entsteht zwischen dem annehmenden Elternteil und der dortigen Familie sowie dem Kind ein umfassendes Verwandtschaftsverhältnis, d.h. die Eltern des oder der Annehmenden werden Großeltern und die Geschwister des oder der Annehmenden werden Onkel und Tante des Kindes.

Das Kind wird verwandtschaftlich vollkommen von dem abgebenden genetischen Elternteil  und seiner Familie „abgekoppelt“ und in den neuen adoptierenden Familienverband des Adoptivvaters oder der Adoptivmutter eingegliedert.

2. Wer kann stiefadoptieren?

Kurz: Ehegatten oder feste Lebenspartner und Lebenspartnerinnen.

Bis ins Jahr 2020 mussten der Adoptivvater oder die Adoptivmutter bei einer Stiefkindadoption zwingend mit einem leiblichen Elternteil des Kindes verheiratet sein. 

Im März 2020 hat der Gesetzgeber das Recht der Stiefkindadoption reformiert und mit § 1766 a BGB eine Vorschrift geschaffen, die es auch unverheirateten Paaren gestattet, eine Stiefkindadoption durchzuführen.

Ist die Adoptivmutter oder der Adoptivvater nicht mit dem leiblichen Elternteil verheiratet, so muss sie oder er nachweisen, dass auch ohne Trauschein eine verfestigte, eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies nach vier Jahren des Zusammenlebens der Fall ist oder wenn das Paar -zusätzlich zu dem Stiefkind- bereits ein gemeinsames Kind hat.

3. Ab welchem Alter kann ich mein Stiefkind adoptieren?

Der oder die Annehmende muss das 21. Lebensjahr vollendet haben.

4. Was passiert mit dem Namen des Kindes bei einer Adoption?

Mit dem Ausspruch der Adoption erhält das Kind gem. § 1757 Abs. 1 BGB als Geburtsnamen den Familiennamen des Adoptivelternteils und des leiblichen Elternteils. Heißen beide beispielsweise seit ihrer Heirat mit Familiennamen „Müller“, so erhält das Kind als Geburtsnamen den Familiennamen „Müller“.

Dieser Geburtsname wird auch in der Geburtsurkunde eingetragen, d.h. die Geburtsurkunde wird nach der Adoption geändert. Hat das Kind bis zur Adoption noch den Nachnamen des abgebenden leiblichen Elternteils getragen (z.B. den Nachnamen aus der vorangegangenen Ehe der Mutter), so wird dieser Name mit der Stiefkindadoption geändert. 

Haben der oder die Adoptierende und der leibliche Elternteil keinen gemeinsamen Ehenamen (weil sie bei der Heirat keinen gemeinsamen Namen bestimmt haben oder gar nicht verheiratet sind), so müssen sie den Geburtsnamen des Kindes bei der Adoption aus einem ihrer beiden Namen bestimmen.

Das gilt sowohl für Ehepaare ohne Ehenamen als auch für nicht verheiratete Paare, die eine Stiefkindadoption durchführen wollen.

Auf Antrag bei Gericht und ausnahmsweise ist es gestattet, dem neuen Nachnamen den alten Geburtsnamen des Kindes voranzustellen oder anzufügen. Die Schaffung eines Doppelnamens muss aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich sein und konkret im Adoptionsverfahren begründet werden.

Bei minderjährigen Kindern wird diesem Antrag nur sehr selten statt gegeben. Die Vorschrift ist für Personen gedacht, die als Erwachsene adoptiert werden und mit ihrem Nachnamen z.B. wirtschaftlich, beruflich, etc. verbunden sind.

Der Vorname des Kindes kann geändert werden, allerdings nur aus Gründen des Kindeswohls.

5. Wann ist eine Adoption dem sog. Kindeswohl dienlich?

Die Kindeswohldienlichkeit und der Nachweis eines Eltern-Kind-Verhältnis sind die Dreh und Angelpunkte einer Minderjährigenadoption. Die Stiefkindadoption soll die Lebensbedingungen des Kindes verbessern oder auch stabilisieren und eine günstige Entwicklung seiner Persönlichkeit herbeiführen.

Dazu gehört, dass der neue Adoptivelternteil dem Kind ein stabiles Umfeld verschaffen soll. Er oder sie muss im Stande sein, eine verlässliche Beziehung zu dem Kind aufzubauen. Hierzu gehört auch eine stabile verlässliche Beziehung zu dem leiblichen Elternteil; sei es in Form einer Ehe oder seit 2020 durch eine dauerhafte Lebensgemeinschaft.

Es ist wichtig, dem Familiengericht schon zu Beginn des Adoptionsverfahrens eine Eltern-Kind-Beziehung zu vermitteln. Das Jugendamt wird eine entsprechende Überprüfung vornehmen mit Fragebögen, Stellungnahme, persönlichem Vorsprechen und einem Hausbesuch.

6. Wer muss in die Adoption eines minderjährigen Stiefkindes einwilligen?

a. Das Kind bzw. dessen Vertreter

Das Kind muss in seine eigene Adoption einwilligen. Ist das Kind noch keine 14 Jahre alt, müssen die gesetzlichen Vertreter die Einwilligung abgeben. Wenn die leiblichen Eltern beide sorgeberechtigt sind, müssen sie die Einwilligung erteilen.

Das gemeinsame Sorgerecht erlischt auch nicht durch eine Scheidung von dem anderen leiblichen Elternteil des Kindes. Daher muss in nahezu allen Stiefkindadoptionsverfahren noch der abgebende leibliche Elternteil zustimmen.

Das gilt auch, wenn der Elternteil, der das Kind zur Adoption frei gibt, nie mit dem Kind zusammen gelebt hat.

b. Der abgebende Elternteil 

Die Einwilligung der leiblichen Mutter kann erst wirksam erteilt werden, wenn das Kind mindestens 8 Wochen alt ist. Diese 8-Wochen-Frist soll der leiblichen Mutter die Möglichkeit geben, nach der Geburt die Adoption noch einmal in Ruhe zu überdenken.

Für den leiblichen Vater gilt diese 8-Wochen-Frist nicht. Wenn es sich um einen nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vater handelt, kann er auch schon vor Geburt des Kindes in die Adoption einwilligen.

Sollte der abgebende leibliche Elternteil keine Einwilligung in die Adoption des Kindes erteilen wollen, kann diese Einwilligung möglicherweise durch das Gericht in einem eigenen Verfahren ersetzt werden.

c. Der leibliche Elternteil, der mit dem oder der Adoptierenden verheiratet oder liiert ist

Dieser leibliche Elternteil ist gemeinhin mit der Adoption einverstanden und hat sie im Regelfall auch gemeinsam mit seinem Ehegatten geplant. Die rechtlichen Vorschriften sehen jedoch vor, dass auch der Ehegatte oder die Ehegattin bzw. gemäß § 1766a BGB der feste Lebenspartner oder die feste Lebenspartnerin des oder der Adoptierenden in die Adoption einwilligt.

Und zwar in einer sogenannten Mehrfachstellung: als leiblicher Elternteil des Kindes, als Vertreter des Kindes und als Ehegatte des Adoptivelternteils.

Auch hier gilt die oben genannte 8-Wochen-Frist für die leibliche Mutter.

7. Bestehen für die Einwilligung der leiblichen Eltern Formvorschriften?

Ja. Die Einwilligung der leiblichen Eltern in die Adoption bedarf der notariellen Beurkundung und ist im Rahmen des Adoptionsverfahrens gegenüber dem Familiengericht zu erklären.

Anfang 2021 hat der Gesetzgeber mit § 9a AdVermiG bestimmt, dass abgebende und annehmende Elternteile vor der Abgabe ihrer Erklärungen beim Notar verpflichtend durch das Jugendamt beraten werden müssen. Über diese Beratung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Ausnahmen gibt es für Elternteile mit Aufenthalt im Ausland bzw. Frauenpaare mit einem Samenspender.

8. Was mache ich, wenn ein leiblicher Elternteil nicht in die Adoption einwilligt?

1748 BGB ermöglicht eine Minderjährigenadoption ohne Einwilligung der leiblichen Eltern. Dazu muss das Familiengericht die Einwilligung des unwilligen leiblichen Elternteils durch einen Gerichtsbeschluss ersetzen. Diese Ersetzung ist allerdings streng geregelt und nur in ganz bestimmten Fallgruppen möglich.

Die Ersetzung der Einwilligung eines leiblichen Elternteils bei einer Minderjährigenadoption muss beim Familiengericht gesondert beantragt und hinreichend begründet werden. Die Ersetzung der Einwilligung kommt z.B. dann in Betracht, wenn der leibliche Elternteil, der in die Adoption einwilligen soll, trotz intensiver Suche nicht gefunden werden kann.

9. Was macht das Gericht mit dem Adoptionsantrag?

Das zuständige Familiengericht legt eine eigene Adoptionsakte an und vergibt ein gerichtliches Aktenzeichen. Das Gericht informiert weiterhin alle am Adoptionsverfahren Beteiligten, das Jugendamt und unter bestimmten Voraussetzungen auch das Landesjugendamt.

Das Landesjugendamt muss immer dann eine Stellungnahme abgeben, wenn in dem Adoptionsverfahren ausländisches Recht eine Rolle spielt. Das kann der Fall sein, wenn die oder der Adoptierende bzw. das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit haben.

10. Kann die Adoption rückgängig gemacht werden?

Eine Adoption eines minderjährigen Kindes kann nur in ganz wenigen Ausnahmefällen wieder rückabgewickelt werden. Eine Rückabwicklung ist zum Beispiel möglich, wenn bestimmte für die Adoption erforderliche Erklärungen, beispielsweise der leiblichen Eltern, nicht oder nicht wirksam abgegeben worden sind oder die Aufhebung der Adoption zum Wohle des Kindes aus ganz schwerwiegenden Gründen erforderlich ist.

Die Aufhebung der Adoption wird nicht erfolgen, wenn das Kind gegensätzliche Interessen hat und sein Wohl durch die Aufhebung erheblich gefährdet wird. Weiterhin ist die Aufhebung einer Adoption zeitlich begrenzt.

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