Eine Scheidung kann schnell ablaufen, wenn beide Partner scheidungswillig sind. So ist eine einvernehmliche Scheidung möglich.
Das Einvernehmen ist der Schlüssel, der sich für Menschen bietet, die über eine Scheidung nachdenken, sich zu einer Scheidung entschlossen haben oder sich schon in einem Scheidungsverfahren befinden, um zu einer schnellen Scheidungslösung zu kommen.
Doch welche Voraussetzungen müssen für eine schnelle Scheidung vorliegen?
Eine Scheidung ist für beide Ehepartner meistens ein tiefer Einschnitt in ihr bisheriges Leben. In nicht wenigen Fällen ist deshalb auch ein Partner nicht mit der Scheidung einverstanden.
Dann liegt keine einvernehmliche Scheidung vor. Charakteristisch für eine einvernehmliche Scheidung ist daher, dass beide Ehepartner eine Scheidung wollen.
Deshalb mag es zwar ein bisschen widersprüchlich klingen, dass eine Scheidung einvernehmlich sein kann, weil eine Scheidung ja „trennt“, allerdings ist eine solche Form der Trennung und Regelung der Scheidungsfolgen nicht unüblich.
Für eine schnelle Scheidung ist neben dem Einvernehmen der beiden zu scheidenden Ehepartner auch eine gute Vorbereitung durch einen Rechtsanwalt nötig.
Der Rechtsanwalt ist der richtige Ansprechpartner um zu erfahren, welche Vor- und Nachteile eine schnelle Scheidung mit sich bringt, und, wie der Ablauf einer schnellen Scheidung aussieht.
Hinzu kommt, dass der Scheidungsantrag z.B. bestimmte Angaben enthalten muss, die zwar einerseits ausführlich genug sind, aber andererseits auch nicht zu viele Ausführungen enthalten.
Insgesamt kann eine schnelle Scheidung auch nur dann gelingen, wenn das Scheidungsverfahren durch einen Rechtsanwalt gut und umfassend vorbereitet wird. Schon im Vorfeld sollten deshalb mit Hilfe eines Rechtsanwalts offene Punkte geklärt werden, die ein Scheidungsverfahren nur unnötig belasten würden.
Alles was vor einem Scheidungsverfahren bereits geklärt ist, beschleunigt das Verfahren zeitlich enorm.
Neben einer guten Vorbereitung durch einen Rechtsanwalt, müssen drei Voraussetzungen für eine schnelle Scheidung vorliegen: ein Scheidungsantrag, ein abgelaufenes Trennungsjahr und die Durchführung oder die Einigung über den Versorgungsausgleich.
Der Scheidungsantrag muss zwingend durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Der Scheidungsantrag enthält allgemeine Angaben zu den scheidungswilligen Partnern.
Der Partner, der den Antrag einreicht, wird als Antragsteller bezeichnet, der jeweils andere Partner als Antragsgegner.
Dies sind jedoch nur Bezeichnungen, die das Prozessrecht für die beiden Parteien nennt, ohne das Streit zwischen den beiden Noch-Ehepartnern herrschen müsste. Neben den allgemeinen Angaben folgt dann ein expliziter Antrag, die geschlossene Ehe zu scheiden und wie die Kosten für das Verfahren aufgeteilt werden sollen.
Der Scheidungsantrag sollte auch Angaben zu möglicherweise vorhandenen Kindern enthalten, seien es gemeinsame oder Kinder aus früheren Beziehungen, sowie, ob diese bereits volljährig sind oder nicht.
Der Scheidungsantrag kann erst dann eingereicht werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist.
Zwingend erwarten die Familiengerichte in dem Scheidungsantrag Angaben zum Trennungsjahr und dessen Ablauf, da das Trennungsjahr eines der wichtigsten Voraussetzungen für eine Scheidung ist.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung lassen sich zwischen den zukünftigen Ex-Partnern dazu auch Regelung treffen, in dem z.B. einer der beiden Partner aus der ehelichen Wohnung auszieht. Die Ehepartner können unter bestimmten Voraussetzungen auch in einer gemeinsamen Wohnung getrennt leben.
Deshalb reichen auch zum Trennungsjahr nicht nur Minimalangaben durch den Rechtsanwalt, sondern es ist ein umfassender Vortrag nötig, auch wenn es nicht zu empfehlen ist, allgemein zu viel in einem Scheidungsantrag vorzutragen.
Als letzte Voraussetzung für eine schnelle Scheidung muss der Versorgungsausgleich geregelt werden. Als Versorgungsausgleich bezeichnet man den Ausgleich der in der Ehezeit von beiden Partnern erworbenen Rentenversicherungsansprüche und der etwaige Ausgleich dieser wechselseitigen Ansprüche.
Ist die Ehezeit kürzer als drei Jahre gewesen, wird von Gesetzeswegen kein Versorgungsausgleich durchgeführt.
Es gilt dann die Vermutung, dass erwirtschafteten Rentenversicherungsbeiträge so gering sind, dass der Aufwand des Ausgleichs seinen Nutzen übersteigen würde, da der Versorgungsausgleich auch mit Kosten verbunden ist.
Der Versorgungsausgleich entfällt auch dann, wenn ein Ehevertrag vor der Heirat geschlossen wurde und dort bereits Regelungen, wie z.B. der Ausschluss eines Ausgleichs, getroffen worden sind.
Legt man diesen Ehevertrag dann dem Familiengericht vor, wird auf den Versorgungsausgleich verzichtet.
Hat die Ehe aber länger als drei Jahre gedauert und wurde kein Ehevertrag geschlossen, muss das Familiengericht im Scheidungsverfahren den Versorgungsausgleich durchführen.
Dazu müssen die Ehepartner Formulare ausfüllen und es erfolgt eine Abfrage bei allen Rentenkassen, privaten Rentenversicherungen, Versorgungswerken oder zu etwaigen Betriebsrenten.
Bis diese Auskünfte erteilt sind, wird eine längere Zeit verstreichen und die Zeit des Scheidungsverfahrens verlängert sich. Allerdings lässt sich auch noch im Scheidungsverfahren ein Ehevertrag sozusagen „nachträglich“ abschließen.
In der sog. Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung können die Ehepartner einvernehmlich vor einem Notar beispielsweise den Versorgungsausgleich regeln.
Hinzu können noch gesonderte Regelung über Unterhalt oder die Vermögensaufteilung treten. Dies ist aber kein Muss.
Wenn die Ehepartner eine solche Vereinbarung abgeschlossen haben, führt das Familiengericht keinen Versorgungsausgleich durch, sondern prüft lediglich, ob die Vereinbarung, z.B. durch Zahlung einer finanziellen Kompensation, für beide Ehepartner wirtschaftlich verträglich ist.
Dann ist der Weg für eine möglichst schnelle Scheidung frei.
Erfüllen die Ehepartner alle Voraussetzungen für eine Scheidung, wird vom Familiengericht ein Scheidungstermin anberaumt.
Liegen alle benötigten Unterlagen vor und hat der Rechtsanwalt die Scheidung „gut“ vorbereitet, so dass keine strittigen Punkte mehr zwischen den Ehepartnern offen sind, wird dieser Termin schnell angesetzt.
Wenn die Familiengerichte nicht mit Problemen belastet werden, die sich außergerichtlich lösen lassen, wirkt sich dies in der Regel positiv auf einen zeitnahen Scheidungstermin aus.
Zu dem Scheidungstermin müssen beide Ehepartner persönlich erscheinen, ihren Personalausweis mitbringen und eventuell auf Fragen des Richters antworten.
Am Ende des Termins ergeht dann der Scheidungsbeschluss und die Ehe ist geschieden.
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