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Neue Partnerschaft im Trennungsjahr - Was kann passieren?

Eine neue Partnerschaft im Trennungsjahr ist für einen verheirateten Menschen nicht verboten. Die noch bestehende Ehe ist kein Hinderungsgrund für das analoge oder digitale Dating. Der neue Partner oder die neue Partnerin darf auch in der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Ein Ehegatte kann nicht untersagen, dass der von ihm oder ihr getrennt lebende Ehepartner mit einem  Lebensgefährten oder einer Lebensgefährtin in einer neuen Wohnung zusammenzieht.

Obwohl eine neue Liebe und eine neue häusliche Gemeinschaft nicht verboten sind, sollte man die neue Partnerschaft in einigen Bereichen wie beim Unterhalt oder dem Umgang mit der Ehewohnung vorausschauend planen.

Inhalt

Verkürzt eine neue Beziehung das Trennungsjahr?

Nein, auch wenn viele dies annehmen. Das Trennungsjahr ist im Familienrecht gesetzlich festgelegt und soll dem Familienrichter oder der Familienrichterin verdeutlichen, dass die Ehe zerrüttet ist, die Eheleute es sich nicht mehr anders überlegen und genügend Zeit hatten, alle Folgen der Scheidung zu regeln.

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Haben Sie noch Fragen zum Thema neue Partnerschaft im Trennungsjahr? Dann rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53. Wir beraten Sie gerne.

Auch ein Ehebruch verkürzt kein Trennungsjahr.

Eine sog. Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, auch Blitzscheidung genannt, ist nur in wenigen Ausnahmefällen wie erheblicher Gewaltanwendung, Straftaten zu Lasten des Ehepartners, etc. möglich.

Gelegentlich kann man einen Richter oder eine Richterin zu einem früheren Scheidungstermin überreden, wenn ein Kind aus der neuen Beziehung unterwegs ist.

Wie wirkt sich eine neue Partnerschaft auf den Unterhaltsanspruch aus?

Lebt ein noch verheirateter Ehegatte mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin in einer häuslichen Gemeinschaft zusammen, kann es zu einer Anrechnung einer sog. Haushaltsersparnis kommen.

Wie betrifft die neue Partnerschaft den Unterhaltsschuldner?

Beim Unterhaltsschuldner kann das Zusammenleben zur Reduzierung des eigenen Selbstbehalts führen. Der Selbstbehalt dient in der Unterhaltsberechnung dazu, dem oder der Unterhaltszahlenden die finanziellen Mittel zu erhalten, die sie oder er zum eigenen Leben braucht. Der Selbstbehalt (Stand 01.01.2022 zwischen 960,00 € und 1.400,00 €) wird in der Unterhaltsberechnung vom einzusetzenden Einkommen abgezogen und bleibt beim Unterhaltsschuldner.

Ein Unterhaltszahler ist in der Regel daran interessiert, dass der Selbstbehalt möglichst hoch ist. Der Selbstbehalt ist in der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein neuer Partner, der im gleichen Haushalt lebt, sich an den Kosten des Zusammenlebens (Miete, Strom, etc.) beteiligt und dass ein gemeinsam geführter Haushalt günstiger für den einzelnen ist als ein Single-Haushalt. Der Selbstbehalt wird daher um die Beteiligung des neuen Partners reduziert. Ausnahmen gibt es, wenn der neue Partner nichts leisten kann.

Lebt der noch Verheiratete oder die noch Verheiratete nicht mit einer neuen Liebe zusammen, erhält vom neuen Partner oder der neuen Partnerin aber freiwillige Unterstützungen (ein kostenloses Auto, monatliche Geldbeträge, etc.) kann diese wirtschaftliche Zuwendung in einer Unterhaltsberechnung nur dann den Selbstbehalt verringern, wenn der Zuwendende oder die Zuwendende dies explizit wünscht. Das ist so gut wie nie der Fall.

Wie betrifft die neue Partnerschaft den Unterhaltsempfänger oder die Unterhaltsempfängerin?

Lebt der unterhaltsbeziehende Ehegatte in einer bereits verfestigten neuen Beziehung (eheähnliche Gemeinschaft), gibt er oder sie zu verstehen, dass er oder sie sich von der „alten“ Ehe distanziert, nicht mehr an der ehelichen Solidarität festhält und somit wirtschaftlich unabhängig ist. In diesen Fällen kann kein oder nur noch ein zeitlich begrenzter bzw. herabgesetzter Unterhalt verlangt werden. Die neue Wirtschaftsgemeinschaft mit dem neuen Partner ist dann für den Unterhalt zuständig.

Eine Verfestigung des Zusammenlebens liegt in der Regel nach zwei oder drei Jahren vor. Haben die neuen Partner ein Kind bekommen, eine Immobilie zusammen gekauft oder eine gemeinsame wirtschaftliche Existenz gegründet, tritt das verfestigte Zusammenleben auch früher ein.

Ein Unterhaltszahlender ist daran ist interessiert, dass das verfestigte Zusammenleben des anderen Ehegatten möglichst früh eintritt. Ein Unterhaltbeziehender möchte den Zeitpunkt oft hinaus zögern, um trotz neuer Beziehung noch lange Unterhalt zu erhalten.

Darf ich meinen neuen Partner oder meine neue Partnerin mit in die Ehewohnung bringen?

In der Regel trennen sich die Eheleute mit Beginn des Trennungsjahres auch räumlich. Die Frage, ob sich eine neue Liebschaft in der Ehewohnung aufhalten oder gar übernachten darf stellt sich nur bei einer Trennungszeit innerhalb der Ehewohnung. In Großstädten und Ballungsgebieten ist aufgrund der Wohnungsknappheit eine gewisse Trennungszeit innerhalb der Ehewohnung nicht selten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass solange die Ehe formal besteht – und das tut sie bis zur offiziellen Scheidung und somit auch im Trennungsjahr- die Ehewohnung als privater Bereich beider Eheleute geschützt ist und jeder Ehepartner dem Aufenthalt des „Rivalen“ oder der „Rivalin“ widersprechen kann. Selbst ein kurzes Betreten der Ehewohnung kann -notfalls auch gerichtlich- untersagt werden. Alternativ kann bei Gericht die Zuweisung der Ehewohnung beantragt werden; dann muss der andere Ehegatte aus der Wohnung ausziehen.

Hat der neue Partner oder die neue Partnerin ein Sorgerecht an den Kindern aus der „alten“ Ehe?

Ein Sorgerecht entsteht nicht alleine aus einer nichtehelichen Partnerschaft oder Ehe mit dem Elternteil der Kinder. Vielmehr muss zuvor eine Verwandtschaft zu dem Kind hergestellt werden. Dies gelingt nur in Form einer Adoption bzw. einer Stiefkindadoption. Hierdurch entsteht auch ein Sorgerecht.

Auch das längere Zusammenleben mit einem minderjährigen Kind des neuen Partners oder der neuen Partnerin führt nicht zu einem Sorgerecht.

Kann ich als noch Verheirateter mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin ein gemeinschaftliches Testament errichten?

Nein. Ein gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament oder Berliner Testament) kann nur von miteinander verheirateten Menschen errichtet werden. Hier muss zuerst eine Scheidung vom „alten“ Partner erfolgen, sich eine neue Heirat anschließen damit beide Ehegatten gemeinsam testieren können. Jeder Mensch - egal oder verheiratet oder nicht - kann ein Einzeltestament errichten. Auch zugunsten eines neuen Partners oder einer neuen Partnerin und zulasten des aktuellen Ehegatten.

Haben Sie eine:n neue:n Partner:in und noch Fragen zum Trennungsjahr?

Simone Huckert
Simone Huckert ist seit 2005 als Rechtsanwältin tätig, seit 2012 mit eigener Kanzlei in Köln. Simone Huckert ist Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht.
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