Bereits Tage oder gar Stunden nach der Eheschließung stellt ein Ehegatte fest, dass die Heirat ein großer Fehler war und möchte sich schnellstmöglich wieder davon lösen. Bei diesem Wunsch handelt es sich zivilrechtlich um die sog. Aufhebung der Ehe. Ehe annullieren ist eine seit rund 25 Jahren im Eherecht offiziell nicht mehr vorkommende, aber im allgemeinen Sprachgebrauch noch häufig verwendete, Begrifflichkeit.
Die Aufhebung der Ehe ist in den §§ 1313 BGB geregelt und nicht mit einer Ehescheidung zu verwechseln. Anhand der Vorschriften kann geprüft werden, ob die eigene Ehe für eine Aufhebung in Betracht kommt.

Eine Ehe "annulieren" kann man unter anderem, wenn die Voraussetzungen für die Eheschließung nicht erfüllt waren:
Die Ehe kann annulliert werden, wenn sog. Fehler bei der Willensbildung bei der Hochzeit vorgelegen haben:
Um eine Ehe aufheben zu lassen, muss ein Antrag zum Familiengericht gestellt werden, §§ 1313, 1316 BGB. In der Regel stellt der Ehegatte den Antrag, der von dem Aufhebungsgrund als Opfer betroffen ist. Im Falle einer Scheinehe kann auch das Ausländeramt eine „Eheannullierung“ in die Wege leiten. Es laufen verschiedene Fristen zwischen einem und drei Jahren, je nachdem welcher Aufhebungsgrund der Eheanfechtung zugrunde liegt und je nachdem wann der Irrtum entdeckt wurde oder die Zwangslage endete.
Ob eine Aufhebung der Ehe zu einem schnelleren Ende der ungewünschten Partnerschaft führt als eine Ehescheidung mit Trennungsjahr hängt vom Einzelfall und den vorhandenen Beweisen ab. In nicht wenigen Fällen sind die Beweise schwer zu erbringen und man muss mit einer langwierigen Beweisaufnahme vor Gericht rechnen. Um unnötige Kosten bei Gericht zu vermeiden, sollte daher die Vorgehensweise vor einer Antragstellung anhand der Rechtsprechung der Gerichte und der eigenen Zeitplanung optimiert werden.
Gibt es noch Unklarheiten in Bezug auf die Aufhebung der Ehe?
Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Mail an info@kanzlei-huckert.de.

© Andriy Popov / panthermedia.net
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