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Erbe bei Scheidung: Die 4 wichtigsten Fragen und Antworten

Trennen sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, LPartG), so gilt der erste Gedanke in der Regel nicht dem eigenen Testament oder dem gemeinsamen Erbvertrag. Fragen des täglichen Lebens wie Trennungsunterhalt und Vermögensauseinandersetzung stehen eher im Vordergrund als das Thema Erbe bei Scheidung.

Haben Sie Fragen zum Erbe bei Scheidung? Rufen Sie mich an unter 0221 / 27 78 27 53.
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Ist die Beziehung jedoch endgültig gescheitert, sollte sich jeder Getrennte Gedanken darüber machen, ob der oder die künftige Ex noch im Testament Berücksichtigung finden sollte.

Im deutschen Scheidungsrecht ist - mit ganz wenigen Ausnahmen - ein Trennungsjahr einzuhalten, bevor ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden kann und erbrechtliche Regelungen ggf. dadurch unwirksam werden. In einem Jahr kann viel passieren.

Die Frage, ob man selbst vom Ehepartner beerbt wird, hängt von verschiedenen Faktoren und Zeiträumen ab. Wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden wurde, gelten andere Vorschriften als vor der Einreichung eines Scheidungsantrages beim Familiengericht.

Zudem hängt die Beantwortung der Frage "Erbe bei Scheidung" davon ab, ob das gesetzliche Erbrecht gilt oder ob die Eheleute bzw. eingetragenen Lebenspartner ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet haben.

Die nachfolgenden Erläuterungen gelten auch für eingetragene Lebenspartner und eingetragene Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

Inhalt

1. Beerbt mich mein geschiedener Ehepartner, wenn wir kein Testament gemacht haben?

Wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner/innen kein Testament und keinen Erbvertrag errichtet haben, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Sind die Ehegatten oder die eingetragenen Lebenspartner bereits rechtskräftig geschieden, ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartners ausgeschlossen.

Eine Scheidung von Eheleuten ist immer dann rechtskräftig, wenn keiner der Beteiligten ein Rechtsmittel gegen die Scheidung eingelegt hat. Bei den eingetragenen Lebenspartnern ist nicht von einer Scheidung die Rede, sondern von einer Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.

In beiden Fällen bringt das Familiengericht auf dem Scheidungsbeschluss einen so genannten Rechtskraftvermerk an (ein Stempel mit Datum und Unterschrift). Ist das geschehen, gibt es kein gesetzliches Erbrecht mehr. Dann erben in der Regel die blutsverwandten Angehörigen, wie Kinder oder Eltern.

2. Beerbt mich mein getrennt lebender Ehegatte, wenn wir kein Testament gemacht haben?

Sind die Ehegatten noch nicht rechtskräftig geschieden, hat aber der verstorbene Erblasser bereits die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt, so kommt es ebenfalls zu einem Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB.

Wenn die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben, was in den meisten Fällen gegeben sein dürfte, wird so getan, als sei die Ehe bereits geschieden. Der Gesetzgeber geht dann davon aus, dass keiner der Eheleute will, dass er gesetzlich vom anderen noch beerbt wird. Wiederum erben dann in der Regel die Blutsverwandten.

3. Erbe bei Scheidung: Was passiert mit den Testamenten?

Eheleute und eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) haben gegenüber nichtehelichen Partnerschaften („wilden Ehen“) einen entscheidenden erbrechtlichen Vorteil bei der Trennung und Scheidung.

Einseitige Testamente, gemeinsame Testamente und Erbverträge werden in der Regel unwirksam, wenn der Erblasser die Scheidung einreicht oder ihr zugestimmt hat und die rechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen. Achtung: Voraussetzung ist in den allermeisten Fällen der Ablauf des Trennungsjahres.

Für einseitige Testamente ist das in § 2077 Abs. 1 BGB geregelt, für gemeinsame Testamente in § 2268 Abs. 1 BGB und für Erbverträge in § 2279 BGB.

Ein einseitiges Testament wurde nur von einer Person errichtet. Ein gemeinsames Testament wurde von beiden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern erstellt. Ein Erbvertrag ist was die beteiligte Personenanzahl angeht flexibler, ist aber zwingend notariell zu errichten.

„In der Regel“ heißt jedoch nicht zwingend. In jedem Fall ist der Wortlaut des Testaments entscheidend. Ergibt sich aus dem Testamentswortlaut, dass der Erblasser oder die Erblasserin das Testament auch nach einer Scheidung aufrechterhalten wollte, dann gilt es weiterhin.

Nicht wenige Erblasser versehen eine letztwillige Verfügung, also auch ein Testament, mit viel Text. Ein Richter darf dann notfalls klären, ob der Text beinhaltet, dass der Erblasser auch nach Einreichung eines Scheidungsantrags noch vom anderen Gatten beerbt werden wollte. Also ein sog. Aufrechterhaltungswille vorliegt. Missverständliche Formulierungen öffnen dann einer richterlichen Auslegung Tür und Tor.

Es sollte bereits bei Testamentserrichtung darauf geachtet werden, dass eine Formulierung klar ausdrückt, dass mit Rechtskraft der Scheidung oder auch schon  mit Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen keine Wirksamkeit mehr vorhanden sein soll.

4. Was tue ich, wenn ich meinen getrennt lebenden Ehemann oder meine getrennt lebende Ehefrau sofort aus meinem Testament streichen will?

Wenn ich den Expartner oder die Expartnerin aus meinem Testament streichen will, kommt es darauf an, ob es sich um ein einseitiges Testament oder ein gemeinsames Testament handelt. Je nachdem sind die Vorgehensweisen unterschiedlich.

Einseitiges handschriftliches Testament

Ein einseitiges handschriftlich errichtetes Testament kann durch ein neues Testament widerrufen werden. Wenn in diesem neuen Testament lediglich drinsteht, dass das alte Testament nicht mehr gelten soll, spricht man von einem so genannten Widerrufstestament. Es muss nicht zwingend eine neue geänderte Erbeneinsetzung erfolgen.

Um ein handschriftlich eigenes Testament von seiner Geltung zu befreien, kann auch ein neues Testament errichtet werden, in dem etwas anderes testiert wird. Die Testierende oder der Testierende muss hierbei aufpassen, dass das vorangegangene Testament nur in den Teilen nicht mehr gilt, in dem das neuere Testament etwas anderes regelt. Wird ein Punkt nicht neu verfügt, so gilt noch die letztwillige Verfügung in dem vorangegangenen Testament.

Gerade bei umfangreichen Testamenten, in denen viele Menschen zum Vermächtnisnehmer oder Erbe bei Scheidung eingesetzt sind, muss auch ein neues abänderndes Testament diese ganzen Umstände berücksichtigen.

Viele Testierwillige nutzen inzwischen den Service der örtlichen Nachlassgerichte und geben ihr handschriftliches Testament dort in amtliche Verwahrung. Vom Nachlassgericht wird für die Verwahrung ein Hinterlegungsschein ausgestellt.

Mithilfe dieses Hinterlegungsscheins kann man ein Testament –dessen Wortlaut man abändern will- wieder aus der Verwahrung herausnehmen. Aber Achtung: Die Rücknahme aus dieser öffentlichen Verwahrung vernichtet nicht automatisch das handschriftliche Testament.

Das Testament gilt erst dann nicht mehr, wenn es in der Absicht vernichtet wurde, damit es nicht mehr gelten soll. Bzw. wenn ein Widerrufstestament erstellt wird. Also bitte das vom Gericht zurückgeholte handschriftliche Testament nicht in die Schublade legen und vergessen.

Alle diese Vorgehensweisen können auch schon kurz nach einer Trennung umgesetzt werden.

Gemeinsame handschriftliche Ehegattentestamente

Gemeinsame Ehegattentestamente -oft auch Berliner Testament genannt- waren lange Zeit groß in Mode. Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, gemeinsam handschriftlich ein Testament zu errichten.

In der Regel schreibt ein Ehegatte oder ein eingetragener Lebenspartner den Text vor und der andere Ehegatte oder Lebenspartner gibt durch seine/ihre Unterschrift und einen Zusatz zu verstehen, dass er oder sie mit dem Wortlaut einverstanden ist.

Oft handelt es sich um eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und eine Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder. Jeder Ehegatte kann auch einseitige Verfügungen treffen, z.B. einem Freund ein Vermächtnis in Form eines Kunstgegenstandes geben.

Eine gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten ist eine so genannte wechselbezügliche Verfügung. Jeder lässt sich darauf nur ein, weil der andere eben das gleiche verspricht. Es ist ein Geben und Nehmen im Testament.

Von der einseitigen Verfügung kann sich jeder Testierende jederzeit lösen. Denn der andere Ehegatte ist davon nicht betroffen.

Will aber nur ein Ehegatte sich von einer wechselseitigen Verfügung lösen (z.B. von der gegenseitigen Erbeinsetzung nach der Trennung), so geht dies nicht durch ein handschriftliches eigenes Testament. Dem Ehegatten, der sich hiervon lösen will, bleibt nur eine notariell beurkundete Widerrufserklärung.

Der Notar wird diese Widerrufserklärung dem anderen Ehegatten zustellen. Man sollte darauf achten, dass die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, gerade wenn die Ehegatten noch unter einer gemeinsamen Adresse leben oder sehr zerstritten sind. Denn der Widerrufende muss den Zugang der notariellen Widerrufserklärung beweisen.

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Erbe bei Scheidung haben, dann rufen Sie mich gerne an unter 0221 / 27 78 27 53 oder schicken Sie mir eine Mail an info@kanzlei-huckert.de.

Simone Huckert
Simone Huckert ist seit 2005 als Rechtsanwältin tätig, seit 2012 mit eigener Kanzlei in Köln. Simone Huckert ist Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht.
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