Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Wert einer angemessenen, selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindes unberücksichtigt bleibt, weil ihm die Verwertung der Immobilie nicht zumutbar ist (BGH Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12).
Damit hat der Bundesgerichtshof zum Einsatz des Vermögens eines unterhaltspflichtigen Kindes eine wegweisende Entscheidung zugunsten der eigenen Altersvorsorge des Kindes gegeben.
Grundsätzlich muss das zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtete Kind nicht nur sein laufendes Einkommen über einen monatlichen Freibetrag (seit dem 01.01.2013 € 1600,- für das nicht verheiratete/nicht verpartnerte Kind) hinaus einsetzen, sondern auch den Stamm seines Vermögens.
Ist der Vermögensstamm die eigene Altersvorsorge des Kindes, gelten Ausnahmen.
Um nicht selbst bei bei Renteneintritt in Armut zu fallen, darf das Kind neben der gesetzlichen Rentenversicherung weitere 5 Prozent seines Bruttoeinkommens monatlich in eine private Altersvorsorge investieren. Das hieraus im Laufes eines Erwerbslebens gebildete sog. Altersvorsorgevermögen steht nicht für den Elternunterhalt zur Verfügung.
Die selbstgenutzte angemessene eigene Immobilie wird nicht zum Altersvorsorgevermögen des Kindes hinzugerechnet, auch dann nicht, wenn das Kind sie als Altersversorgung für sich angeschafft hat. Damit darf der Elternunterhaltspflichtige sein Altersvorsorgevermögen UND eine selbstgenutzte angemessene Eigentumswohnung oder ein Haus vor den Zugriffen des Unterhaltsberechtigten (meist des Sozialamtes) schützen.
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