Die Herausgabe eines gemeinsamen Hundes an den getrenntlebenden Ehegatten erfolgt nach den Regeln des § 1361 a BGB über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben.
Die getrennt lebenden Eheleute stritten um die Zuweisung bzw. die Herausgabe des Hundes Babsi, den sie in der Ehe gemeinsam gekauft, aber überwiegend mit dem Geld der Ehefrau bezahlt hatten. Beide hatten sich um den Hund gekümmert. Beim Auszug der Ehefrau hatte der Ehemann den Hund weggebracht, um eine Mitnahme des Hundes durch die Ehefrau zu verhindern.
Keiner der getrennt lebenden Eheleute konnte das Alleineigentum am Hund beweisen, somit gilt der Hund für die Hausratsverteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 07.04.2014 (AZ: 18 UF 62/14) darauf hingewiesen, dass auf Tiere gemäß § 90 a Satz 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
Damit richtet sich die Herausgabe und die Zuweisung eines Hundes an einen Ehegatten auch nach den Regeln über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben.
Hausratsgegenstände sind demnach alle Sachen, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute für die Wohn- und Haushaltsgemeinschaft oder für das Zusammenleben bestimmt sind. Diese Vorschrift ist auch auf Haustiere sinngemäß anzuwenden, wenn sie im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Die Zuweisung erfolgt durch das Gericht - wie auch bei den Sachgegenständen - nach Billigkeitserwägungen, die sich danach orientieren, dass beiden Eheleute eine sinnvolle Teilhabe am Hausrat zusteht.
Da der Ehemann durch die Wegnahme des Hundes der Ehefrau eine gemeinsame Teilhabe an dem Hund nicht ermöglichen wollte; beide Eheleute zur Hundehaltung geeignet erschienen, wies das Oberlandesgericht letztendlich den Hund der Ehefrau zu.
Bei aller Tierliebe wird oft übersehen, dass bei der Zuteilung von Haustieren nicht die familienrechtlichen Vorschriften des Sorge - und Umgangsrechts für Kinder gelten.