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Bis wann muss der Annehmende einer Adoption geschäftsfähig sein?

Ende 2023 hat das Bundesministerium der Justiz seine geplante Namensrechtsreform vorgestellt. Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts erweitert die Möglichkeiten der Bildung von Ehe- und Familiennamen.

Inhalt

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 04.06.2025 (XII ZB 320/23) die Frage entschieden, zu welchem Zeitpunkt der Annehmende einer Adoption uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein muss.

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Diese Frage hat große praktische Bedeutung. Gerade die Erwachsenenadoption wird häufig erst im höheren Lebensalter in Angriff genommen. Mit zunehmendem Alter steigt jedoch das Risiko von Erkrankungen wie einer Demenz, die die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigen können. Wer eine Adoption plant, sollte daher wissen, auf welchen Zeitpunkt es rechtlich ankommt und welche Folgen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit haben können.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie ein Adoptionsverfahren abläuft, was der BGH konkret entschieden hat und wie sich die Geschäftsfähigkeit im Zweifelsfall beweisen lässt. Außerdem erkläre ich Ihnen, warum ein späterer Verlust der Geschäftsfähigkeit der Adoption nicht mehr entgegensteht und weshalb diese Frage bei der Adoption minderjähriger Kinder praktisch keine Rolle spielt.

Erwachsenenadoption als Instrument der Nachlassplanung

Speziell Erwachsenenadoptionen werden vor dem Hintergrund der Erbschaftssteuerersparnis häufiger als Instrument der Nachlassplanung benutzt. An Adoptionen interessierte Familien haben jedoch nicht selten die Tendenz, die Antragstellung in der Praxis immer wieder aufzuschieben. Aufgrund der zunehmenden Demenzerkrankungen älterer Menschen sollte mit dem Adoptionsvorhaben jedoch nicht zu lange gewartet werden.

Der Ablauf des Adoptionsverfahrens

Im Rahmen eines Adoptionsverfahrens kommen die Adoptionsbeteiligten zu verschiedenen Zeitpunkten mit öffentlichen Stellen in Kontakt. Der Adoptionsantrag muss notariell beurkundet werden. Das Adoptionsverfahren wird durch die Antragseinreichung bei Gericht eröffnet. Das Gericht hört die Adoptionsbewerber persönlich an, um die sittliche Rechtfertigung der Adoption zu prüfen. Bis zu einem bestimmten Zeitpunkt muss der Annehmende noch voll geschäftsfähig sein; der Verlust der Geschäftsfähigkeit hiernach hindert hingegen die Adoption nicht.

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Die Entscheidung des BGH: Der maßgebliche Zeitpunkt

Der BGH hat festgehalten, dass der Annehmende im Zeitpunkt der notariell beurkundeten Stellung des Adoptionsantrages bei Gericht uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein muss. Dabei muss die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden positiv festgestellt werden. Vermutungen hierzu reichen nicht. Wenn alle (medizinischen) Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind und weiter Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im Zeitpunkt der Antragstellung bestehen, verhindern diese Zweifel in der Regel den Ausspruch der Adoption.

Die Rolle des Notars bei der Beurkundung

Der Adoptivvater oder die Adoptivmutter muss demnach bei der Beurkundung des Adoptionsantrages im Notariat voll geschäftsfähig sein und die Tragweite seines oder ihres Antrags und die Auswirkungen erkennen. Notare und Notarinnen sind gehalten, sich ein Bild von der Geschäftsfähigkeit der anwesenden Personen zu machen. In der Regel werden Notare nicht beurkunden, wenn sie davon ausgehen müssen, dass ein Mandant geschäftsunfähig ist. Nicht immer wird jedoch die Geschäftsunfähigkeit vom Notar erkannt und der beurkundete Adoptionsantrag wird gestellt.

Beweis der Geschäftsfähigkeit bei Zweifeln

Steht die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im Beurkundungstermin beim Notar in Zweifel, müssen der Anzunehmende bzw. die anderen Verfahrensbeteiligten die volle Geschäftsfähigkeit des Annehmenden beweisen. Dieser Beweis kann unter anderem durch Vorlage von ärztlichen Gutachten, Zeugenaussagen, sonstigen Schriftstücken erbracht werden. Sind diese Beweismittel aber nicht zu erbringen, so muss das Gericht im Zweifel von der Geschäftsunfähigkeit ausgehen und darf die Adoption nicht aussprechen.

Verlust der Geschäftsfähigkeit nach der Antragstellung

Verliert der Annehmende erst nach der Beurkundung und Stellung des Adoptionsantrages die volle Geschäftsfähigkeit, so kann die Adoption von dem Richter oder der Richterin trotzdem ausgesprochen werden, sofern die anderen Adoptionsvoraussetzungen vorliegen. Demnach müssen im Zeitpunkt des gerichtlichen Ausspruch der Adoption bei dem Annehmenden weder ein aktueller Adoptionswille noch eine fortbestehende Verfahrensfähigkeit bzw. eine Geschäftsfähigkeit vorliegen.

Abgrenzung: Adoption minderjähriger Kinder

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Die Geschäftsfähigkeit des Adoptivvaters oder der Adoptivmutter ist ein reines Problem der Erwachsenenadoption. Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, ist die Frage der Geschäftsfähigkeit des Adoptivelternteils nicht von praktischer Relevanz. Die Adoptiveltern sind gehalten, sich um das Baby oder Kleinkind persönlich zu kümmern. Sollte ein Adoptivelternteil im Laufe des Adoptionsverfahrens (egal wann) geschäftsunfähig werden, so dürfte es nicht dem Kindeswohl entsprechen, wenn eine Adoption erfolgt. Denn der Annehmende ist selbst hilfebedürftig und man wird ihm die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes und dessen rechtliche Vertretung vermutlich nicht mehr anvertrauen können. Erwachsene Adoptivkinder können sich hingegen ihre Verwandtschaft durch die Adoption frei aussuchen; sie sind als Volljährige nicht mehr schutzbedürftig.

Fazit

  • Der BGH hat mit Beschluss vom 04.06.2025 (XII ZB 320/23) entschieden: Der Annehmende muss im Zeitpunkt der notariell beurkundeten Stellung des Adoptionsantrages bei Gericht uneingeschränkt geschäftsfähig sein.
  • Die Geschäftsfähigkeit muss positiv festgestellt werden; bloße Vermutungen reichen nicht aus.
  • Bestehen nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten weiter Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, verhindern diese in der Regel den Ausspruch der Adoption.
  • Der Beweis der Geschäftsfähigkeit kann unter anderem durch ärztliche Gutachten, Zeugenaussagen oder sonstige Schriftstücke erbracht werden.
  • Verliert der Annehmende erst nach der Beurkundung und Antragstellung die Geschäftsfähigkeit, kann die Adoption trotzdem ausgesprochen werden.
  • Die Frage der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden ist praktisch nur bei der Erwachsenenadoption relevant.
  • Wegen zunehmender Demenzerkrankungen sollte mit einem geplanten Adoptionsvorhaben nicht zu lange gewartet werden.

FAQ

Zu welchem Zeitpunkt muss der Annehmende bei einer Adoption geschäftsfähig sein?

Der Annehmende muss im Zeitpunkt der notariell beurkundeten Stellung des Adoptionsantrages bei Gericht uneingeschränkt geschäftsfähig sein. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 04.06.2025 (XII ZB 320/23) klargestellt.

Was passiert, wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden bestehen?

Die Geschäftsfähigkeit muss positiv festgestellt werden; Vermutungen genügen nicht. Bleiben nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten Zweifel bestehen, darf das Gericht die Adoption in der Regel nicht aussprechen.

Wie kann die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden bewiesen werden?

Der Beweis kann unter anderem durch ärztliche Gutachten, Zeugenaussagen oder sonstige Schriftstücke erbracht werden. Können diese Beweismittel nicht erbracht werden, muss das Gericht im Zweifel von der Geschäftsunfähigkeit ausgehen.

Kann die Adoption noch ausgesprochen werden, wenn der Annehmende nach der Antragstellung geschäftsunfähig wird?

Ja. Verliert der Annehmende erst nach der Beurkundung und Stellung des Adoptionsantrages die volle Geschäftsfähigkeit, kann die Adoption trotzdem ausgesprochen werden, sofern die übrigen Adoptionsvoraussetzungen vorliegen.

Spielt die Geschäftsfähigkeit auch bei der Adoption minderjähriger Kinder eine Rolle?

Praktisch nicht. Die Frage der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden ist ein reines Problem der Erwachsenenadoption. Bei der Adoption eines minderjährigen Kindes würde eine Geschäftsunfähigkeit des Adoptivelternteils dem Kindeswohl entgegenstehen, da der Annehmende dann selbst hilfebedürftig ist.

Simone Huckert
Simone Huckert ist seit 2005 als Rechtsanwältin tätig, seit 2012 mit eigener Kanzlei in Köln. Simone Huckert ist Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht.
Bildquellennachweise:

© yuriz, pixelshot / Canva

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