Ende 2023 hat das Bundesministerium der Justiz seine geplante Namensrechtsreform vorgestellt. Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts erweitert die Möglichkeiten der Bildung von Ehe- und Familiennamen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 04.06.2025 (XII ZB 320/23) die Frage entschieden, zu welchem Zeitpunkt der Annehmende einer Adoption uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein muss.

Diese Frage hat große praktische Bedeutung. Gerade die Erwachsenenadoption wird häufig erst im höheren Lebensalter in Angriff genommen. Mit zunehmendem Alter steigt jedoch das Risiko von Erkrankungen wie einer Demenz, die die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigen können. Wer eine Adoption plant, sollte daher wissen, auf welchen Zeitpunkt es rechtlich ankommt und welche Folgen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit haben können.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie ein Adoptionsverfahren abläuft, was der BGH konkret entschieden hat und wie sich die Geschäftsfähigkeit im Zweifelsfall beweisen lässt. Außerdem erkläre ich Ihnen, warum ein späterer Verlust der Geschäftsfähigkeit der Adoption nicht mehr entgegensteht und weshalb diese Frage bei der Adoption minderjähriger Kinder praktisch keine Rolle spielt.
Speziell Erwachsenenadoptionen werden vor dem Hintergrund der Erbschaftssteuerersparnis häufiger als Instrument der Nachlassplanung benutzt. An Adoptionen interessierte Familien haben jedoch nicht selten die Tendenz, die Antragstellung in der Praxis immer wieder aufzuschieben. Aufgrund der zunehmenden Demenzerkrankungen älterer Menschen sollte mit dem Adoptionsvorhaben jedoch nicht zu lange gewartet werden.
Im Rahmen eines Adoptionsverfahrens kommen die Adoptionsbeteiligten zu verschiedenen Zeitpunkten mit öffentlichen Stellen in Kontakt. Der Adoptionsantrag muss notariell beurkundet werden. Das Adoptionsverfahren wird durch die Antragseinreichung bei Gericht eröffnet. Das Gericht hört die Adoptionsbewerber persönlich an, um die sittliche Rechtfertigung der Adoption zu prüfen. Bis zu einem bestimmten Zeitpunkt muss der Annehmende noch voll geschäftsfähig sein; der Verlust der Geschäftsfähigkeit hiernach hindert hingegen die Adoption nicht.
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Der BGH hat festgehalten, dass der Annehmende im Zeitpunkt der notariell beurkundeten Stellung des Adoptionsantrages bei Gericht uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein muss. Dabei muss die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden positiv festgestellt werden. Vermutungen hierzu reichen nicht. Wenn alle (medizinischen) Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind und weiter Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im Zeitpunkt der Antragstellung bestehen, verhindern diese Zweifel in der Regel den Ausspruch der Adoption.
Der Adoptivvater oder die Adoptivmutter muss demnach bei der Beurkundung des Adoptionsantrages im Notariat voll geschäftsfähig sein und die Tragweite seines oder ihres Antrags und die Auswirkungen erkennen. Notare und Notarinnen sind gehalten, sich ein Bild von der Geschäftsfähigkeit der anwesenden Personen zu machen. In der Regel werden Notare nicht beurkunden, wenn sie davon ausgehen müssen, dass ein Mandant geschäftsunfähig ist. Nicht immer wird jedoch die Geschäftsunfähigkeit vom Notar erkannt und der beurkundete Adoptionsantrag wird gestellt.
Steht die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im Beurkundungstermin beim Notar in Zweifel, müssen der Anzunehmende bzw. die anderen Verfahrensbeteiligten die volle Geschäftsfähigkeit des Annehmenden beweisen. Dieser Beweis kann unter anderem durch Vorlage von ärztlichen Gutachten, Zeugenaussagen, sonstigen Schriftstücken erbracht werden. Sind diese Beweismittel aber nicht zu erbringen, so muss das Gericht im Zweifel von der Geschäftsunfähigkeit ausgehen und darf die Adoption nicht aussprechen.
Verliert der Annehmende erst nach der Beurkundung und Stellung des Adoptionsantrages die volle Geschäftsfähigkeit, so kann die Adoption von dem Richter oder der Richterin trotzdem ausgesprochen werden, sofern die anderen Adoptionsvoraussetzungen vorliegen. Demnach müssen im Zeitpunkt des gerichtlichen Ausspruch der Adoption bei dem Annehmenden weder ein aktueller Adoptionswille noch eine fortbestehende Verfahrensfähigkeit bzw. eine Geschäftsfähigkeit vorliegen.

Die Geschäftsfähigkeit des Adoptivvaters oder der Adoptivmutter ist ein reines Problem der Erwachsenenadoption. Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, ist die Frage der Geschäftsfähigkeit des Adoptivelternteils nicht von praktischer Relevanz. Die Adoptiveltern sind gehalten, sich um das Baby oder Kleinkind persönlich zu kümmern. Sollte ein Adoptivelternteil im Laufe des Adoptionsverfahrens (egal wann) geschäftsunfähig werden, so dürfte es nicht dem Kindeswohl entsprechen, wenn eine Adoption erfolgt. Denn der Annehmende ist selbst hilfebedürftig und man wird ihm die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes und dessen rechtliche Vertretung vermutlich nicht mehr anvertrauen können. Erwachsene Adoptivkinder können sich hingegen ihre Verwandtschaft durch die Adoption frei aussuchen; sie sind als Volljährige nicht mehr schutzbedürftig.
Der Annehmende muss im Zeitpunkt der notariell beurkundeten Stellung des Adoptionsantrages bei Gericht uneingeschränkt geschäftsfähig sein. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 04.06.2025 (XII ZB 320/23) klargestellt.
Die Geschäftsfähigkeit muss positiv festgestellt werden; Vermutungen genügen nicht. Bleiben nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten Zweifel bestehen, darf das Gericht die Adoption in der Regel nicht aussprechen.
Der Beweis kann unter anderem durch ärztliche Gutachten, Zeugenaussagen oder sonstige Schriftstücke erbracht werden. Können diese Beweismittel nicht erbracht werden, muss das Gericht im Zweifel von der Geschäftsunfähigkeit ausgehen.
Ja. Verliert der Annehmende erst nach der Beurkundung und Stellung des Adoptionsantrages die volle Geschäftsfähigkeit, kann die Adoption trotzdem ausgesprochen werden, sofern die übrigen Adoptionsvoraussetzungen vorliegen.
Praktisch nicht. Die Frage der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden ist ein reines Problem der Erwachsenenadoption. Bei der Adoption eines minderjährigen Kindes würde eine Geschäftsunfähigkeit des Adoptivelternteils dem Kindeswohl entgegenstehen, da der Annehmende dann selbst hilfebedürftig ist.

© yuriz, pixelshot / Canva
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