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Lebenspartnerschaftsvertrag

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Ein Lebenspartnerschaftsvertrag hört sich ziemlich unromantisch an. Doch ebenso wie die Auswahl der Hochzeitstorte und der Termin beim Standesamt sollten die Überlegung zur Errichtung eines Lebenspartnerschaftsvertrages und die anwaltliche Beratung über die rechtlichen Folgen der Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu den Hochzeitsvorbereitungen gehören.

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Frischverliebte sehen den Lebenspartnerschaftsvertrag, der die Aspekte der Trennung und Scheidung regelt, oft als Tabubruch zur Eingehung der Lebenspartnerschaft.

Sie verkennen den Vorteil des Lebenspartnerschaftsvertrages: die präventive Regelung von meist finanziellen Fragen, über die man in guten Tagen einig wird, die aber im Streitfall nach der Trennung zum Scheidungskrieg ausarten können.

Die Statistiken zu den Scheidungszahlen in Deutschland lassen erkennen, dass rund jede 2,5te Ehe und aller Wahrscheinlichkeit auch jede 2,5 eingetragene Lebenspartnerschaft wieder geschieden wird.

Zudem sind Lebenspartnerschaftsmodelle heute höchst unterschiedlich ausgestaltet: angefangen bei der Alleinverdiener/in-Hausfrauen(mann)partnerschaft über die sog. DINKS (Double Income No Kids) bis zu Patchwork-Familien variieren Einkommen, Kinderbetreuung und Vermögen.

Das deutsche Scheidungsrecht schafft nicht in jedem Fall das gewünschte Ergebnis. Vielmehr sollten künftige eingetragene Lebenspartnerpartner/innen und Verlobte über die Ausgestaltung ihrer Lebenspartnerschaft sprechen und eine adäquate Regelung für eine friedliche und faire Beendigung treffen.

Diese Vorgehensweise gibt Rechtssicherheit zur Erhaltung des eigenen Vermögens oder auch der eigenen Firma. Berufliche Fehlzeiten wegen der Kinderbetreuung können finanziell durch Unterhaltsvereinbarungen abgesichert werden. Rentenanwartschaften unterliegen dann ganz oder teilweise vereinbarungsgemäß nicht dem Versorgungsuasgleich oder werden durch andere Leistungen kompensiert.

Frischverliebte sollten eines bedenken: der Lebenspartnerschaftsvertrag kommt nur zur Anwendung, wenn die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird. Ist die Partnerschaft glücklich und wird nie geschieden, bleibt der Vertrag als Sicherheit im Hintergrund.

Eine Auswahl der Regelungen im Lebenspartnerschaftsvertrag:

Abänderung des gesetzlichen Güterstandes

Eingetragene Lebenspartner/innen leben mit dem Tag der Eingehung der Partnerschaft im gesetzlich vorgesehenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögensmassen der eingetragenen Lebenspartner/innen bestehen separat nebeneinander.

Gemeinsames Vermögen schafften die Lebenspartner/innen dann, wenn sie z.B. als Miteigentümer eine Immobilie erwerben oder gemeinsam ein Bankkonto eröffnen. Bei der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft wird der Zugewinn jedes Lebenspartners und jeder Lebenspartnerin in der Partnerschaftszeit ermittelt.

Hierzu wird das Vermögen von beiden Lebenspartnern/innen separat am Tag der Heirat (Anfangsvermögen) und am Tag der Zustellung des Aufhebungsantrages (Endvermögen) festgestellt. Die Salden von Anfangs- und Endvermögen umfassen die Werte für Immobilien, Firmenwerte, Gesellschaftsanteile, Bankkonten, Aktiendepots, Schmuck, ect.

Der/die Lebenspartner/in, der/die den höheren Zugewinn in der Ehezeit erwirtschaftet hat, muss dem/der anderen einen Ausgleich in Höhe der Differenz der beiden Zugewinnmassen in Geld zahlen. Wenn z.B. eine Firma oder eine Immobilie bei der Heirat nur einen geringen Wert hatte, im Laufe der Partnerschaftszeit aber stark im Wert gestiegen ist, dann kann der Wertzuwachs in der Partnerschaftszeit einen erheblichen Ausgleich bei der Scheidung zur Folge haben.

Der deutsche Gesetzgeber hat den scheidungswilligen eingetragenen Lebenspartnern/innen Instrumente zur Seite gestellt, mit denen das Beiseiteschaffen von Vermögen in der Trennungszeit vermieden werden soll: auch am Tag der Trennung kann wechselseitig Auskunft über das Vermögen des anderen verlangt werden. So werden Vermögensabflüssen zwischen Trennung und Scheidung sichtbar.

Mit dem vorzeitigen Zugewinnausgleich besteht die Möglichkeit bei einer Gefährdung der Zugewinnausgleichsforderung z.B. durch Verschwendung in Benachteiligungsabsicht die eigenen Ansprüche bereits vor der Scheidung geltend zu machen.

Durch eine vertragliche Vereinbarung kann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert werden. Vermögensbestandteile, z.B. Firmen oder Immobilien können aus dem Zugewinn herausgenommen werden. Eine Gütertrennung gibt die Sicherheit, dass im Falle der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft weder eine wechselseitige Auskunft noch ein Ausgleich des Zugewinns verlangt werden kann.

Ob und in welchem Umfang eine vertragliche Regelung in Ihrem individuellen Fall sinnvoll ist, erläutert Ihnen Rechtsanwältin Simone Huckert in einem persönlichen Gespräch.

Unterhalt im Lebenspartnerschaftsvertrag

Der nachpartnerschaftliche Unterhalt gehört zu den umkämpften Folgen der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Generell gilt zwar, dass sich jeder Lebenspartner nach der Aufhebung selbst unterhalten soll. Für den Fall, dass gemeinsame Kinder betreut werden, Arbeitslosigkeit besteht oder eine Erkrankung mit Berufs-oder Erwerbsunfähigkeit, gelten Ausnahmen.

Sobald die eingetragenen Lebenspartner/innen eine Familie mit der Konsequenz der Kinderbetreuung planen, sollte im Vorfeld darüber gesprochen werden, wie der/die kinderbetreuende Partner/in im Fall der Aufhebung der Partnerschaft finanziell abgesichert wird. Für beide Lebenspartner/innen gibt eine vorweggenommene vertragliche Regelung finanzielle Sicherheit. Den Kindern wird ein nervenaufreibender Streit zwischen den Eltern erspart.

Gewollt kinderlose und berufstätige Paare können sich mit einem wechselseitigen nachpartnerschaftlichen Unterhaltsverzicht Auseinandersetzungen im Rahmen des Aufhebungsverfahrens ersparen. Jeder lebt nach der Aufhebung der Partnerschaft von seinem eigenen Einkommen. Bei vertraglichen Regelungen im nachpartnerschaftlichen Unterhalt ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit von Lebenspartnerschaftsverträgen zu beachten, d.h. die Vereinbarung muss für beide Partner ausgewogen sein.

Versorgungsausgleich im Lebenspartnerschaftsvertrag

Der Versorgungsausgleich gehört zu den weithin unterschätzten Folgen der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. In jungen Jahren sind der eigene Ruhestand und dessen Absicherung noch in weiter Ferne.

Wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben, gehört der wechselseitige Ausgleich der Rentenanwartschaften zwingend als Folgesache zum Aufhebungsverfahren, d.h. das Gericht nimmt den Ausgleich –bei einer Lebenspartnerschaftszeit von mehr als drei Jahren- vor, ohne dass einer der Lebenspartner einen Antrag stellen muss.

Das Gericht ermittelt durch eigene Anfrage bei den gesetzlichen oder privaten Rententrägern die Höhe der einzelnen Anwartschaften eines jeden Lebenspartners in der Partnerschaftszeit, d.h. vom Monat der Eingehung der Lebenspartnerschaft bis zur Zugstellung des Aufhebungsantrags.

Vom Zuwachs der Rente in der Lebenspartnerschaftszeit ist im Regelfall die Hälfte des Wertes an den/die Partner/in abzugeben. Den Abfluss der Rentenanwartschaften vom eigenen Rentenkonto im Rahmen der Partnerschaftsaufhebung einseitig zu verhindern ist schwierig bis nahezu unmöglich.

Ob die Anwartschaften, die vom anderen Lebensparnter übertragen werden, den eigenen Verlust ausgleichen, ist fraglich und hängt von verschiedenen Faktoren wie z.B. der Dauer der Erwerbstätigkeit ab. Ist ein/e Lebensparter/in nicht berufstätig und die Partnerschaftszeit relativ lang, kann der Versorgungsausgleich für den Lebenspartner mit den höheren Anwartschaften sehr schmerzlich sein. Wiederrum darf dem Elternteil, der durch die Zeiten der Kindererziehung weniger für die Rente anspart, seitens des anderen Lebenspartners ein Ausgleich nicht verwehrt bleiben.

Im Rahmen eines Lebenspartnerschaftsvertrages kann bereits zu Beginn der Partnerschaft über die Ausgestaltung und die Verteilung der Rentenanwartschaften gesprochen werden.

Es kommt auch hier darauf an, eine ausgewogene vertragliche Regelung im Vorfeld zu finden und sie den beiderseitigen finanziellen und familiären Vorstellungen und Wünschen anzupassen.

Ein Lebenspartnerschaftsvertrag sollte auch in der intakten Partnerschaft im Abstand von mehreren Jahren hervorgeholt und überprüft werden. Ggf. haben sich die beiderseitigen Vorstellungen von der Familienplanung oder Berufstätigkeit verändert und der Vertrag muss an das neue Partnerschaftsmodell angepasst werden. Eine anwaltliche Beratung kann Differenzen aufzeigen und soll neue Regelungen finden.

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