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Pflichtteilsansprüche

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Das Einfordern eines Pflichtteils bietet häufig Anlass zu erbitterten familiären Auseinandersetzungen, meist nach dem Tod von Vater oder Mutter. Diese Pflichtteilsstreitigkeiten können mit einer konsequenten Vorgehensweise anhand der gesetzlichen Vorgaben des Erbrechts entzerrt und beschleunigt abgewickelt werden.

Rechtsanwältin Simone Huckert hilft bei den außergerichtlichen Verhandlungen mit der Gegenseite ebenso wie im gerichtlichen Verfahren um den Pflichtteilsanspruch.

Der Pflichtteilsanspruch

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Nahe Verwandte des Erblassers wie die Kinder, der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) und ggf. die Eltern haben einen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn der Erblasser sie von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Eine Enterbung liegt vor, wenn der oder die pflichtteilsberechtigte Person nicht im Testament bedacht oder noch deutlicher per Testament explizit vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen wurde.

Pflichtteilsansprüche betragen in der Höhe immer die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Beispiel: ist die Ehefrau nach dem Tode ihres Ehemannes zu 1/2 gesetzlich neben zwei Kindern erbberechtigt, beträgt ihr Pflichtteilsanspruch im Falle der Enterbung 1/4 des Nachlasses des Ehemannes.

Oder folgendes Beispiel: sind zwei Geschwister nach dem Tod des schon verwitweten Vaters zu gleichen Teilen gesetzlich erbberechtigt und wird ein Kind vom Vater per Testament enterbt (das andere Kind ist z.B. Alleinerbe) dann beträgt die Pflichtteilsquote des enterbten Kindes ¼ des Nachlasses.

Der Pflichtteilsanspruch verschafft keinen Platz in der Erbengemeinschaft; es handelt sich um einen schuldrechtlichen Anspruch in Geld, der gegen den Erben geltend gemacht werden muss. Pflichtteilsansprüche können verjähren, daher ist zügiges Vorgehen notwendig.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Nicht selten versucht ein Erblasser die Pflichtteilsansprüche der berechtigten Kinder durch lebzeitige Schenkungen an Dritte zu minimieren. Die konsequente Durchsetzung der dem Pflichtteilsberechtigten zustehenden Auskunftsansprüche hilft, Schenkungen und Zuwendungen zu ermitteln und in die Berechnung des sog. Pfichtteilsergänzungsanspruchs einzuführen.

Dieser lässt durch eine fiktive Einbeziehung der Schenkungen des Erblassers den Pflichtteilsberechtigten an den lebzeitigen Vermögensausgliederungen des Erblassers teilhaben. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann gegenüber dem Erben und auch gegenüber dem Beschenkten geltend gemacht werden.

Der Pflichtteilsverzicht

Der Pflichtteilsverzicht und die Pflichtteilsabfindung können probate Mittel für eine gelungene Verteilung des Erbes gerade unter Kindern des Erblassers sein. Wenn der Erblasser oder die Erblasserin die testamentarische Regelung nicht mit allen Kindern durchführen will, kann beispielsweise ein Kind zu Lebzeiten der Eltern abgefunden werden. Die Eltern zahlen den Pflichtteil und/oder den Erbteil bereits aus und das Kind als künftig Pflichtteilsberechtiger verzichtet auf alle weiteren erbrechtlichen Ansprüche.

Die Kanzlei Huckert hilft festzustellen, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht, den Auskunftsanspruch gegenüber den Erben in Form eines Nachlassverzeichnisses durchzusetzen und die Höhe des Pflichtteilsanspruchs zu ermitteln.

Wenn Testierende unsicher sind, wie sie mit Pflichtteilsansprüchen umgehen sollen, ist eine Beratung im Vorfeld einer Testamentserrichtung oder lebzeitigen Nachlassübertragung sinnvoll. Fachanwältin für Erbrecht und Rechtsanwältin Simone Huckert unterstützt gerne bei der Formulierung eines Testaments oder Erbvertrages.

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