Ebenso wie die Auswahl der Hochzeitstorte und der Termin beim Standesamt sollten die Überlegung zur Errichtung eines Ehevertrages und die anwaltliche Beratung über die rechtlichen Folgen der Eheschließung zu den Hochzeitsvorbereitungen gehören.
Frischverliebte sehen den Ehevertrag, der die Aspekte der Trennung und Scheidung regelt, oft als Tabubruch zur Eheschließung. Sie verkennen den Vorteil des Ehevertrages: die präventive Regelung von meist finanziellen Fragen, über die man in guten Tagen einig wird, die aber im Streitfall nach der Trennung zum Scheidungskrieg ausarten können.
Die Statistiken zu den Scheidungszahlen in Deutschland lassen erkennen, dass rund jede 2,5te Ehe wieder geschieden wird. Zudem sind Ehemodelle heute höchst unterschiedlich ausgestaltet: angefangen bei der Alleinverdiener-Hausfrauenehe über die sog. DINKS (Double Income No Kids) bis zu Patchwork-Familien variieren Einkommen, Kinderbetreuung und Vermögen. Das deutsche Scheidungsrecht schafft nicht in jedem Fall das gewünschte Ergebnis. Vielmehr sollten künftige Ehepartner und Verlobte über die Ausgestaltung ihrer Ehe sprechen und eine adäquate Regelung für eine friedliche und faire Beendigung treffen. Diese Vorgehensweise gibt Rechtssicherheit zur Erhaltung des eigenen Vermögens oder auch der eigenen Firma. Berufliche Fehlzeiten wegen der Kinderbetreuung können finanziell durch Unterhaltsvereinbarungen abgesichert werden. Rentenanwartschaften unterliegen dann ganz oder teilweise vereinbarungsgemäß nicht dem Versorgungsausgleich oder werden durch andere Leistungen kompensiert.
Frischverliebte sollten eines bedenken: der Ehevertrag kommt nur zur Anwendung, wenn die Ehe geschieden wird. Ist die Ehe glücklich und wird nie geschieden, bleibt der Vertrag als Sicherheit im Hintergrund.
Eine Auswahl ehevertraglicher Regelungen:
Abänderung des gesetzlichen Güterstandes:
Eheleute leben mit dem Tag der Heirat im gesetzlich vorgesehenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögensmassen der Ehepartner bestehen separat nebeneinander. Gemeinsames Vermögen schafften die Eheleute dann, wenn sie z.B. als Miteigentümer eine Immobilie erwerben oder gemeinsam ein Bankkonto eröffnen. Bei der Scheidung wird der Zugewinn jedes Ehegatten in der Ehezeit ermittelt. Hierzu wird das Vermögen von Ehefrau und Ehemann separat am Tag der Heirat (Anfangsvermögen) und am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen) festgestellt. Die Salden von Anfangs- und Endvermögen umfassen die Werte für Immobilien, Firmenwerte, Gesellschaftsanteile, Bankkonten, Aktiendepots, Schmuck, ect. Der Ehepartner, der den höheren Zugewinn in der Ehezeit erwirtschaftet hat, muss dem anderen einen Ausgleich in Höhe der Differenz der beiden Zugewinnmassen in Geld zahlen. Wenn z.B. eine Firma oder eine Immobilie bei der Heirat nur einen geringen Wert hatte, im Laufe der Ehezeit aber stark im Wert gestiegen ist, dann kann der Wertzuwachs in der Ehezeit einen erheblichen Ausgleich bei der Scheidung zur Folge haben.
Der deutsche Gesetzgeber hat den scheidungswilligen Eheleuten Instrumente zur Seite gestellt, mit denen das Beiseiteschaffen von Vermögen in der Trennungszeit vermieden werden soll: auch am Tag der Trennung kann wechselseitig Auskunft über das Vermögen des anderen verlangt werden. So werden Vermögensabflüsse zwischen Trennung und Scheidung sichtbar.
Mit dem vorzeitigen Zugewinnausgleich besteht die Möglichkeit bei einer Gefährdung der Zugewinnausgleichsforderung z.B. durch Verschwendung in Benachteiligungsabsicht die eigenen Ansprüche bereits vor der Scheidung geltend zu machen.
Durch eine ehevertragliche Vereinbarung kann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert werden. Vermögensbestandteile, z.B. Firmen oder Immobilien können aus dem Zugewinn herausgenommen werden. Eine Gütertrennung gibt die Sicherheit, dass im Falle der Scheidung weder eine wechselseitige Auskunft noch ein Ausgleich des Zugewinns verlangt werden kann
Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt gehört zu den umkämpften Scheidungsfolgen. Generell gilt zwar, dass sich jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst unterhalten soll. Für den Fall, dass gemeinsame Kinder betreut werden, Arbeitslosigkeit besteht oder eine Erkrankung mit Berufs-oder Erwerbsunfähigkeit, gibt es Ausnahmen.
Sobald die Eheleute eine Familie mit der Konsequenz der Kinderbetreuung planen, sollte im Vorfeld darüber gesprochen werden, wie der kinderbetreuende Ehegatte im Fall der Scheidung finanziell abgesichert wird. Für beide Ehegatten gibt eine vorweggenommene ehevertragliche Regelung finanzielle Sicherheit. Den Kindern wird ein nervenaufreibender Streit zwischen den Eltern erspart.
Gewollt kinderlose und berufstätige Ehepaare können sich mit einem wechselseitigen nachehelichen Unterhaltsverzicht Auseinandersetzungen im Rahmen des Scheidungsverfahrens ersparen. Jeder lebt nach der Scheidung von seinem eigenen Einkommen. Bei ehevertraglichen Regelungen im nachehelichen Unterhalt ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen zu beachten, d.h. die Vereinbarung muss für beide Partner ausgewogen sein.
Rechtsanwältin Simone Huckert hilft Ihnen, eine Regelung für den nachehelichen Unterhalt zu finden.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich gehört zu den weithin unterschätzten Folgen einer Ehescheidung. In jungen Jahren sind der eigene Ruhestand und dessen Absicherung noch in weiter Ferne. Wird eine Ehe geschieden, gehört der wechselseitige Ausgleich der Rentenanwartschaften zwingend als Folgesache zum Scheidungsverfahren, d.h. das Gericht nimmt den Ausgleich –bei einer Ehezeit von mehr als drei Jahren- vor, ohne dass einer der Ehegatten einen Antrag stellen muss. Das Gericht ermittelt durch eigene Anfrage bei den gesetzlichen oder privaten Rententrägern die Höhe der einzelnen Anwartschaften eines jeden Ehegatten in der Ehezeit, d.h. vom Monat der Heirat bis zur Zugstellung des Scheidungsantrags. Vom Zuwachs der Rente in der Ehezeit ist im Regelfall die Hälfte des Wertes an den Ehepartner abzugeben. Den Abfluss der Rentenanwartschaften vom eigenen Rentenkonto im Rahmen der Scheidung einseitig zu verhindern ist schwierig bis nahezu unmöglich. Ob die Anwartschaften, die vom anderen Ehegatten übertragen werden, den eigenen Verlust ausgleichen, ist fraglich und hängt von verschiedenen Faktoren wie z.B. der Dauer der Erwerbstätigkeit ab. Ist ein Ehegatte nicht berufstätig und die Ehezeit relativ lang, kann der Versorgungsausgleich für den Ehepartner mit den höheren Anwartschaften sehr schmerzlich sein. Wiederrum darf dem Elternteil, der durch die Zeiten der Kindererziehung weniger für die Rente anspart, seitens des anderen Ehegatten ein Ausgleich nicht verwehrt bleiben. Im Rahmen eines Ehevertrages kann bereits zu Beginn der Ehe über die Ausgestaltung und die Verteilung der Rentenanwartschaften gesprochen werden.
Es kommt auch hier darauf an, eine ausgewogene ehevertragliche Regelung im Vorfeld zu finden und sie den beiderseitigen finanziellen und familiären Vorstellungen und Wünschen anzupassen.
Ein Ehevertrag sollte auch in der intakten Ehe im Abstand von mehreren Jahren hervorgeholt und überprüft werden. Ggf. haben sich die beiderseitigen Vorstellungen von der Familienplanung oder Berufstätigkeit verändert und der Vertrag muss an das neue Ehemodell angepasst werden. Eine anwaltliche Beratung kann Differenzen aufzeigen und soll neue Regelungen finden.