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Es handelt sich um ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, in welchem sich die Eheleute gegenseitig in der Regel zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des zuletzt Versterbenden die gemeinsamen Kinder Erben werden.
Es handelt sich um ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, in welchem sich die Eheleute gegenseitig in der Regel zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des zuletzt Versterbenden die gemeinsamen Kinder Erben werden.
Es handelt sich um ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, in welchem sich die Eheleute gegenseitig in der Regel zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des zuletzt Versterbenden die gemeinsamen Kinder Erben werden.
Jeder der volljährig und geschäftsfähig ist kann ein Testament (handschriftlich oder notariell) errichten. Jugendliche ab 16 Jahren können auch ein Testament errichten, jedoch nur bei einem Notar. Die Eltern müssen nicht zustimmen. Personen unter 16 Jahren sind gar nicht testierfähig.
Testierunfähige Personen, die die Bedeutung der testamentarischen Inhalte aufgrund der Einschränkung ihres psychischen Zustandes nicht erfassen, können nicht wirksam testieren.
Wenn ein Patient sich im Krankenhaus in akuter Lebensgefahr befindet, testieren will und kein Notar beigezogen werden kann, muss das Krankenhausperson ihm oder ihr ein sog. Nottestament in Form eines Drei-Zeugen-Testaments ermöglichen. Der sich in Lebensgefahr befindende Mensch erklärt seinen letzten Willen vor drei anwesenden Zeugen.
Diese fertigen eine Niederschrift des Gesagten an, lesen dieses Schriftstück dem Testierenden noch einmal vor und unterschreiben allesamt das Nottestament. Wenn der Testierende nicht mehr schreiben kann ist seine Unterschrift entbehrlich.
Auch ein ungenau formuliertes Testament ist wirksam. Zunächst gilt es, die Begleitumstände, unter denen das Testament formuliert wurde zu erforschen, oft ergibt sich hieraus eine Klärung der ungenauen Formulierung. Allerdings darf dem Erblasser allein aufgrund äußerer Umstände kein bestimmter Wille unterstellt werden; vielmehr muss der Text des Testamentes zumindest ansatzweise den Willen hergeben.
Wenn allerdings auch mit den vom Gesetzgeber geschaffenen Auslegungsregeln der wirkliche Wille des Erblassers nicht erforscht werden kann, ist die konkrete Formulierung im Testament unwirksam und an seine Stelle tritt die gesetzliche Erbfolge.
Der Testierende kann sich jederzeit einseitig und ohne jemanden zu fragen von seinem eigenen Testament lossagen. Ein Testament kann aber nur zu Lebzeiten des Erblassers oder der Erblasserin widerrufen werden; nicht mehr nach dessen oder deren Tod.
Ein Widerruf kann durch Vernichtung des Testaments in Widerrufsabsicht (nicht aus Versehen) erfolgen.
Ein Widerruf kann auch durch ein später errichtetes gegenläufiges Testament erfolgen. Dabei kann das später errichtete Testament nur den Widerruf des zeitlich früher errichteten enthalten oder auch andere Anordnungen enthalten, die dem „alten“ Testament inhaltlich widersprechen.
Achtung: Von einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann der Testierende sich nicht immer frei und einseitig lebzeitig lösen, ggf. unterliegt der Erblasser einer testamentarischen oder erbvertraglichen Bindungswirkung.
Jeder Erblasser kann sein privatschriftliches Testament (Einzeltestament oder Ehegattentestament) beim örtlichen Nachlassgericht hinterlegen. Der Rechtspfleger nimmt das Testament in Verwahrung (mittlerweile auch elektronisch) und vergibt eine Hinterlegungsnummer und händigt dem oder der Testierenden einen Hinterlegungsschein aus.
Mit dem Hinterlegungsschein kann der Erblasser das Testament wieder aus der Verwahrung des Gerichts herausnehmen. Beim Tod des Erblasers oder der Erblasserin wird das Testament vom Nachlassgericht eröffnet. Es kann also nicht verloren gehen.
Nein. Wenn der Erblasser zu Lebezeiten nichts Entsprechendes veranlasst, dann geht nach dem Tode der Nachlass auf die gesetzlichen Erben über. Gesetzliche Erben sind Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und Adoptivkinder sowie Blutverwandte, also leibliche Kinder oder Eltern. Soll diese Erbfolge geändert werden, muss der Erblasser tätig werden und ein Testament verfassen.
Nein, zumindest nicht auf direktem Wege. Es gibt keine gesetzliche Erbfolge zwischen geschiedenen Eheleuten. Es besteht aber die Möglichkeit, dass das gemeinsame Kind erbt und selbst kinderlos und ohne Testament verstirbt. In diesem Falle beerbt der geschiedene Ehegatte das eigene Kind und in dessen Erbmasse befindet sich ggf. noch das Erbe des vorverstorbenen Ex-Ehepartners.
Das als Minderjähriger adoptierte Kind scheidet mit der Adoption auch rechtlich aus seiner Ursprungsfamilie aus. Es wird in die Familie der Adoptiveltern aufgenommen; die dort vorhandenen Familienangehörigen bekommen ein Geschwisterteil, einen Enkel, eine Nichte, ect. Damit ist das Kind nach dem Tode seiner neuen Familienangehörigen genauso erbberechtigt wie ein leibliches Kind.
Für ‘Kinder’, die als Volljährige adoptiert wurden, gibt es Ausnahmen. Ebenso möglicherweise für Adoptionen, die im Ausland durchgeführt wurden oder in Deutschland vor den Siebziger Jahren.
Der Pflichtteilsanspruch lässt nahe Verwandte und Verheiratete in einem Mindestmaß am Nachlass teilhaben. Ein pflichtteilsberechtigter Familienangehöriger oder ein Ehegatte kann nach dem Tode des Erblassers seinen Pflichtteil, d.h. einen Anspruch in Geld in Höhe der Pflichtteilsquote gegenüber den testamentarischen Erben geltend machen.
Die Höhe des einzufordernden Pflichtteilsbetrages ist zu ermitteln. Es gilt Fristen einzuhalten, daher sollte die Geltendmachung eines Pflichtteils nicht lange heraus gezögert werden.
Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel, usw.. Dabei schließt der näher mit dem Erblasser verwandte Abkömmling den entfernteren aus. Beispiel: lebt noch das Kind des Erblassers, ist der Enkel nicht pflichtteilsberechtigt.
Weiter haben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) einen Pflichtteilsanspruch.
Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt sofern der Erblasser oder die Erblasserin selbst kinderlos verstirbt.
Keinen Pflichtteilsanspruch haben Geschwister, Nichten, Neffen, Cousins oder noch weiter entfernte Verwandte.
Ebenfalls ohne Pflichtteilsanspruch sind nichteheliche Lebensgefährten, frei gesagt: wilde Ehen, egal ob es sich um hetero- oder homosexuelle Paare handelt.
Der Pflichtteilsanspruch muss von dem Erben erfüllt werden. Ein Alleinerbe haftet auch allein. Mehrere Miterben haften als Gesamtschuldner.
a. Nach dem Tod des Erblassers?
Ja. Es besteht keine Verpflichtung, einen Pflichtteil einzufordern. Der Pflichtteilsberechtigte kann ihn z.B. einfach verjähren lassen, d.h. nicht geltend machen.
b. Zu Lebzeiten des Erblassers?
Ja. Der Pflichtteilsberechtigte kann mit dem Erblasser oder der Erblasserin zu dessen oder deren Lebzeiten einen notariellen Pflichtteilsverzicht schließen. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag ist zwingend notariell zu beurkunden, sonst ist er unwirksam. In der Praxis schließen vermehrt Eltern mit ihren volljährigen Kindern zur Regelung einer vorweggenommen Erbfolge Pflichtteilsverzichtsverträge.
Nicht selten erhält das Kind für den Pflichtteilsverzicht eine Abfindung in Geld oder Immobilien. Pflichtteilsverzichte sind aber auch zwischen allen anderen entsprechend Berechtigten möglich.
Der Pflichtteilsverzicht gibt dem Erblasser die Möglichkeit, über seinen Nachlass frei zu verfügen. Der Testierende muss nicht mehr befürchten, dass sein (testamentarischer) Wunscherbe von dem Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommen und wirtschaftlich durch die Auszahlung eines möglicherweise hohen Pflichtteils geschädigt wird.
Beispiel: Der Alleinerbe (z.B. neuer Lebensgefährte) erbt ein Haus. Es gibt einen enterbten Pflichtteilsberechtigten (z.B. das einzige Kind der Erblasserin, zu dem kein Kontakt besteht). Der Pflichtteilsanspruch beträgt 1/2 des Wertes des Hauses. Der Erbe müsste das Haus verkaufen oder beleihen, um den Pflichtteilsberechtigten auszahlen zu können.
Beispiel: Die Eltern befürchten erhebliche Streitigkeiten zwischen den Kindern nach ihrem Tod. Ein Kind benötigt aktuell Geld für einen Hauskauf. Es erhält die Summe lebzeitig von den Eltern als Abfindung gegen einen Pflichtteilsverzicht. Die Eltern setzen das andere Kind zum Alleinerben ein. Es erbt, ohne den Anspruch des Geschwisterteils fürchten zu müssen.
Ja. Hat der Pflichtteilsberechtigte schuldhaft eine schwere Verfehlung gegenüber dem Erblasser oder seinen Verwandten begangen, kann der Erblasser in seinem Testament den Pflichtteil entziehen. Der Erblasser muss den Entzug durch eine Sachverhaltsschilderung begründen.
Das Gesetz nennt in § 2333 BGB abschließend die Gründe für eine Pflichtteilsentziehung. Darunter befinden sich versuchter Todschlag und andere Verbrechen, böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht, ect.
Will der Erblasser auf Nummer sicher gehen, kann er bereits zu seinen Lebzeiten durch ein gerichtliches Urteil feststellen lassen, dass er zur Pflichtteilsentziehung berechtigt ist.
Ein Miterbe ist neben weiteren Miterben, z.B. den Geschwistern als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe berufen worden. Die Miterben bilden bis zur Verteilung des Nachlasses eine sog. Miterbengemeinschaft und erwerben mit dem Tod des Erblassers den Nachlass gemeinschaftlich. Sie sind gehalten, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen und den Nachlass untereinander zu verteilen.
Die Vor- und Nacherbschaft ist eine vom Erblasser testamentarisch angeordnete zeitlich gestaffelte Erbfolge. Der Erblasser will seinen Nachlass einem Erben (dem Vorerben) nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stellen und dann in der Regel in die nächste Generation (an die oder den Nacherben) weitergeben. Der Vorerbe darf den Nachlass nur nach der Maßgabe des Erblassers verwenden und verbrauchen. In der Regel muss er für den Nacherben etwas übriglassen.
Die Vorerbschaft endet nach Wunsch des Erblassers, z.B. mit dem Tod des Vorerben, der Wiederverheiratung des Vorerben (oft des überlebenden, meist jüngeren Ehegatten), der Volljährigkeit des Nacherben (oft des gemeinsamen Kindes), ect.
Der Erblasser oder die Erblasserin kann ein noch nicht gezeugtes Kind als Nacherben einsetzen, oft sind das die erhofften Enkelkinder.
Das Vermögen des Erblassers kann über zwei Generationen aufgrund seines testamentarischen Willens -oft in der Familie- gebunden werden. Der Erblasser hat dabei Einfluss auf das Verhalten von Vorerbe und Nacherbe und kann bestimmen, wann das Vermögen weitergegeben wird.
Wichtigster Fall in der Praxis ist der Schutz des (möglicherweise) überschuldeten Vorerben vor Zwangsvollstreckungen der Gläubiger in den Nachlass. Da die Vorerbschaft eine eigene Vermögensmasse ist, dürfen Eigengläubiger des Vorerben hierein nicht vollstrecken. Denn das Vorerbe ist für den Nacherben aufzubewahren.
Ein Vermächtnisnehmer ist vom Erblasser in dessen Testament oder Erbvertrag mit einer Zuwendung bedacht worden. Er ist nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und daher nicht Erbe. Der Vermächtnisnehmer hat in der Regel gegen den Erben einen Anspruch auf Erfüllung der Zuwendung, z.B. durch Zahlung des vom Erblasser bestimmten Geldbetrages oder Übergabe des vermachten Schmucks.
Die Fürsorge für die Bestattung des Erblassers oder der Erblasserin haben die nächsten Verwandten; zunächst der Ehegatte, dann die Kinder und Eltern. Der Erblasser kann die Totenfürsorge durch gesonderte -am besten handschriftliche oder notarielle Anordnung- auf andere Personen übertragen. Gerade nicht verheiratete Paare sollten hiervon Gebrauch machen. Nichteheliche Partner haben keine gesetzliche Totenfürsorge.
Der Testamentsvollstrecker setzt den testamentarischen oder erbvertraglichen Willen des Erblassers durch. Ihm können seitens des Erblassers beliebig viele Aufgabenkreise übertragen werden. In der Regel wickelt der Testamentsvollstrecker den Nachlass ab, d.h. bezahlt die Schulden, verteilt das Erbe und zahlt die Vermächtnisse aus.
Ist ein Minderjähriger Erbe, ist es sinnvoll, einen Testamentsvollstrecker das Erbe bis zur Volljährigkeit des Erben verwalten zu lassen. Auch befürchtete Streitigkeiten unter den Erben können so reduziert werden. Es ist seitens des Erblassers darauf zu achten, dass die Aufgaben des Testamentsvollstreckers, seine Testamentsvollstreckervergütung und die zeitliche Begrenzung seines Amtes exakt benannt sind.
Der Erblasser kann bereits zu Lebzeiten sein Vermögen auf die künftigen Erben übertragen. In der Praxis spricht man oft von „geben mit warmer Hand“. Nicht selten schenken Eltern ihren Kindern schon Jahrzehnte vor dem eigenen Tod relevante Bestandteile ihres Eigentums, oft (auch von den Eltern noch selbst bewohnte) Immobilien.
Dies ist für die künftigen Erblasser eine gravierende wirtschaftliche Entscheidung und sollte sorgfältig abgewogen werden. Die Erblasser können sich im Gegenzug zur Schenkung absichern und beispielsweise ein Rückforderungsrecht bei Verarmung des Schenkers oder Vorversterben des Beschenkten vorbehalten.
Die vorweggenommene Erbfolge sollte sorgfältig steuerlich geprüft und unter Ausschöpfung der Steuerfreibeträge geplant werden. Zudem sollte die lebzeitige Übertragung vom Vermögen auf Kinder mit einer letztwilligen Verfügung ergänzt werden, z.B. einem Testament oder auch einem Pflichtteilsverzicht.
Sorgeberechtigte Eltern können in einer sog. Vormundbestimmung oder letztwilligen Sorgeverfügung einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder bestimmen oder auch explizit ausschließen. Das Familiengericht ist bei der Bestellung eines Vormundes an die Wahl der Eltern gebunden. Die Eltern können dem Vormund aufgeben, wie er oder sie die Kinder und deren ererbtes Vermögen zu behandeln hat.
Auch eine Testamentsvollstreckung kann ein probates Mittel sein, um den einem Minderjährigen zufallenden Nachlass zu sichern und über Jahre gut zu verwalten.