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10 häufige Fragen zum Elternunterhalt

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Erfahren Sie hier alles über die 10 häufigsten Fragen zum Elternunterhalt. Die Antworten lesen Sie, wenn Sie auf das + Zeichen klicken.

1. Wieso zahlen Kinder für Ihre Eltern Unterhalt?

Einander unterhaltspflichtig sind Verwandte in `gerader Linie`, also Eltern den Kindern bzw. Enkelkindern und umgekehrt. Geschwister sind untereinander nicht unterhaltspflichtig. Zur Unterhaltsbedürftigkeit kommt es in vielen Fällen erst mit dem Einzug des Elternteils in ein Pflegeheim, also der Pflegebedürftigkeit.

2. An welcher Rangstelle steht der Elternunterhalt?

Im Unterhaltsrecht stehen minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder an erster Stelle, gefolgt von volljährigen Kindern in Ausbildung und Mütter, die Kinder betreuen sowie weitere geschiedene Ehepartner. Die eigenen Eltern kommen mit ihrer Unterhaltsforderung erst zum Zug, wenn die vorrangigen Unterhaltsberechtigen versorgt sind.

3. Was ist mit dem Vermögen des pflegebedürftigen Elternteils?

Bevor die Eltern Unterhalt von ihren Kindern verlangen können, müssen Sie ihr eigenes Vermögen verwenden, um für ihren Lebensbedarf aufzukommen. Ausnahmen gibt es für einen gewissen Betrag als Schonvermögen oder Notgroschen oder z.B. eine von den Eltern selbstbewohnte angemessene Immobilie.

4. Haben die Eltern Teil am Lebensstandard der Kinder?

Nein. für die Eltern muss das Existenzminimum sichergestellt werden. Es kommt auf den Lebensstandard der Eltern an und nicht auf den Lebensstandard der unterhaltspflichtigen Kinder.

5. Was ist, wenn die Eltern geschieden sind?

(Auch geschiedene) Ehegatten des unterhaltsbedürftigen Elternteils sollten vorrangig auf Unterhalt in Anspruch genommen werden. Kinder sind nachrangig unterhaltsverpflichtet.

6. Was zählt zum Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes?

In der Regel zählen hierzu alle Einkunftsarten des Steuerrechts; z.B. Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Renten, Kapitalerträgen sowie Land-und Forstwirtschaft. In welchem Umfang das Einkommen angerechnet wird, sollte anwaltlich überprüft werden, da es immer Ausnahmen gibt, beispielsweise für bezahlte Überstunden.

7. Was darf das Kind vom eigenen Einkommen abziehen?

Da der Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Kindes durch die Belastung mit dem Elternunterhalt nicht spürbar angegriffen werden soll, dürfen verschiedene wirtschaftlich sinnvolle Abzüge gemacht werden beispielsweise für die eigene Altersabsicherung. Inwieweit ein Abzugsposten auch nach der aktuellen Rechtsprechung wirtschaftlich sinnvoll und zeitlich passend zur Rechtswahrungsanzeige der Sozialbehörden steht, sollte anwaltlich überprüft werden.

8. Ist das Schwiegerkind an den Elternunterhaltszahlungen beteiligt?

Generell besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber den Schwiegereltern. Ist das unterhaltspflichtige Kind allerdings verheiratet und hat in der Ehe überwiegend die Rolle der Hausfrau/des Hausmannes übernommen, kann ein sog. Taschengeldanspruch gegenüber dem gut verdienenden Ehegatten bestehen. Dieses Taschengeld stünde wiederum für den Elternunterhalt zur Verfügung. Jedoch fallen bei Ehegatten auch erhöhte Freibeträge an, die konsequent verwendet werden sollten; zudem kann muss ein Taschengeldanspruch in die familiäre Lebenssituation passen.

9. Können die anderen Geschwister am Unterhalt der pflegebedürftigen Eltern beteiligt werden?

Ja. Das Einkommen und Vermögen der anderen Kinder sollte erfragt werden. Alle Kinder haften für den Elternunterhalt quotal nach Höhe ihres jeweiligen Einkommens. Eine Auskunft ist anzufordern und eine Berechnung zur Ermittlung der Quote zu erstellen.

10. Kann der Unterhalt seitens der Kinder bei Streitigkeiten zwischen den Kindern und den bedürftigen Eltern verweigert werden?

Wenn die Unterhaltsleistung eine sog. unbillige Härte für das betroffene Kind darstellt, kann diese berechtigterweise verweigert werden. Man spricht von einer sog. Verwirkung des Elternunterhalts bei schwerwiegendem Fehlverhalten. Die Gründe hierfür müssen im Verhalten des Elternteils liegen, nicht des Kindes. Die Verwirkungsgründe sind breit gefächert und reichen von grober Vernachlässigung,

strafrechtlich relevanten Handlungen bis zu Suchtverhalten. Die rechtlichen Hürden für die Verwirkung sind auch seitens der Beweislast hoch; der Einwand sollte aufgearbeitet und rechtlich überprüft werden.

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