Bei der Hochzeit denkt niemand gerne an eine Scheidung. Schließlich ist das der schönste Tag im Leben. Man will den anderen mit dem Wunsch nach einem Ehevertrag nicht vor den Kopf stoßen und viele Paare scheuen auch die Kosten einer Vertragsgestaltung. Es ist schließlich schöner, das Geld für die Hochzeitsfeier auszugeben.So sind vertragliche Vereinbarungen, die die Trennung und den Scheidungsfall regeln, verpönt. Viele frisch vermählte Ehepaare verlassen sich auf den Gesetzgeber und gehen davon aus, dass die familienrechtlichen Vorschriften schon das Richtige regeln.
Diese Ansicht kann bei der Trennung und Scheidung zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen. Die familienrechtlichen Gesetze regeln leider nur das allernotwendigste.
Ein Ehevertrag ist ein Vertrag wie jeder andere und eine Vorsorgemaßnahme, wie z.B. ein Testament. Niemand käme auf die Idee, bei der Errichtung eines Testaments die Notwendigkeit anzuzweifeln.
Aber auch bei einem Testament denkt man in guten Zeiten an den schlimmen Todesfall.
Letztendlich wird jede 2,5te Ehe wieder geschieden.
Moderne Paare schützen sich durch einen Ehevertrag.
Mit einer Eheschließung gehen die Eheleute weitreichende rechtliche Bindungen ein.
Mit der Scheidung kommt es nicht selten zum Streit zwischen den Eheleuten.
Gefühle sind verletzt und nicht jeder reagiert in diesem Augenblick rational. Vorher nie aufgetretene Rachegedanken kommen ins Spiel.
Zur Vermeidung der kostenintensiven gerichtlichen Auseinandersetzung dient die einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen bereits vor der Eheschließung oder zumindest noch während der intakten Ehe.
Die familienrechtlichen Gesetze sind wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vom Prinzip her schon relativ alt und werden mit erheblicher Zeitverzögerung an das moderne Familienleben angepasst.
Das Familienrecht sieht immer noch die „klassische“ Familie, d.h. die Einverdiener-Hausfrauen-Ehe als Grundmodell an. In der Zeit, in der das Bürgerliche Gesetzbuch mit den familienrechtlichen Vorschriften geschaffen wurde, gab es nur dieses Familienmodell.
Die heutige moderne Familie besteht nicht selten aus einer Doppelverdiener-Ehe mit Kindern oder einer Patchworkfamilie oder einem Elternpaar, das beidseits in Teilzeit arbeitet, um die Kinder betreuen zu können oder aus einem gewollt kinderlosen Paar.
Für diese individuellen Familiensituationen, die heute aber definitiv nicht selten sind, bietet das Familienrecht nur sehr unzureichend Regelungen.
Die individuelle Familienkonstellation sollte von Anfang an auf eine solide vertragliche Basis für die Ehezeit gestellt werden: mögliche Streitpunkte bei einer Trennung sollten vorab in einem Ehevertrag geklärt werden.
Dabei müssen sich die Eheleute keine Sorgen darüber machen, wenn sich ihr Familienmodell ändert. Letztendlich kann auch ein bestehender Ehevertrag jederzeit im Einvernehmen abgeändert werden, wenn sich die Lebensumstände ändern.
Ein Umzug ins Ausland, die nicht geplante Geburt von Kindern oder die anfangs nicht angedachte selbstständige Tätigkeit können hierfür Gründe sein. Man muss in diesem Augenblick nur darüber sprechen. Und dieses Gespräch soll der hiesige Artikel anstoßen.
Setzen Sie Ihre Ehe auf eine solide Basis und klären Sie mögliche Streitpunkte der Trennung, wenn Sie noch glücklich miteinander sind. Ganz generell sollte ein Ehevertrag immer auf die Lebensumstände des Paares und den angedachten Ablauf der Partnerschaft ausgerichtet sein.
Hierbei sollte berücksichtigt werden, ob beide Ehepartner weiterhin Vollzeit berufstätig sein wollen und ob gemeinsame Kinder geplant sind. Die Eheleute sollten darüber sprechen, wie die geplante Aufgabenverteilung zwischen den Ehepartnern während der Ehe vermutlich sein wird.
Bleibt ein Ehegatte zu Hause, um die Kinder zu betreuen? Wollen beide in Teilzeit arbeiten und die Kinder betreuen? Werden die Kinder weitgehend einer externen Kinderbetreuung übergeben? Helfen die Großeltern aus?
Die Eheleute in spe sollten über das jeweilige vorhandene Vermögen und den für sie passenden Güterstand sprechen. Je nachdem, wer welches Vermögen in die Ehe mit einbringt, möglicherweise noch von den Eltern geschenkt erhält oder erbt, kann der Güterstand angepasst werden.
Es ist kein schlechter Stil, für den Scheidungsfall die Zugewinngemeinschaft dahingehend zu modifizieren, dass der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird. Jeder Ehegatte nimmt der bei der Scheidung sein eigenes Vermögen und verlässt die Ehe. Schließlich sind Ehemann und Ehefrau mündige Menschen und nicht gezwungen, den eigenen Zugewinn aus der Ehe mit dem jeweils anderen zu teilen.
Eheverträge sind für einige Bevölkerungs- und Berufsgruppen wichtiger und Existenzerhaltender als für andere.
Selbstständig tätige Eheleute, z.B. Ärzte oder Steuerberater mit eigener Praxis oder Unternehmer und Handwerker mit einem eigenen Betrieb sollten in einem Ehevertrag den Zugewinnausgleich regeln. Eine hohe Zugewinnausgleichsforderung kann einen Betrieb extrem belasten, wenn nicht gar ruinieren.
Auch Doppelverdienerehen ohne Kinder sollten eine Regelung für den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich treffen. Wenn beide Eheleute von ihrem eigenen Einkommen leben und für die Rente vorsorgen, kann es bei einer Scheidung sehr unglücklich sein, wenn die beiderseitigen Rentenanwartschaften ausgeglichen werden müssen.
Auch Ehepaare mit größeren Einkommensunterschieden sollten darüber nachdenken den Scheidungsfall zu regeln, damit sich nicht bei der Trennung einer „über den Tisch gezogen fühlt“.
Patchwork Familien, bei denen jeder jeweils Kinder aus vorangegangenen Beziehungen mitbringt und vielleicht auch gemeinsame Kinder hinzukommen, bedürfen in der Regel einer familienrechtlichen und meist auch eine erbrechtliche Regelung. Denn Streitigkeiten zwischen dem Ehegatten und den Kindern sollen vermieden werden.
Ehepaare, die verschiedene Nationalitäten haben und/oder im Ausland leben oder dorthin umziehen wollen, sollten sich Gedanken über eine Rechtswahlvereinbarung und zumindest eine Regelung der Vermögensaufteilung bei der Trennung und Scheidung machen.
Viele Ehepartner sind schlicht und einfach nicht damit einverstanden, was der Gesetzgeber für Sie für den Fall einer Scheidung rechtlich vorgesehen hat. Wenn die kinderlosen Eheleute beide arbeiten, kann man durchaus der Ansicht sein, dass keiner dem anderen nach der Scheidung Unterhalt schuldet. Nicht wenige Ehegatten wollen ihre Altersvorsorge im Scheidungsfall unangetastet wissen.
Eine Heirat ohne Ehevertrag kann die Existenz eines Unternehmers, eines Firmeninhabers oder eines Selbstständigen erheblich gefährden.
Muss der Unternehmer, der oft der finanzkräftigere ist, bei der Scheidung dem anderen Ehegatten einen Zugewinnausgleich bezahlen, wird oft auch das Unternehmen finanziell belastet. Nicht jede Firma und nicht jede Praxis verkraftet eine Entnahme oder einen Kredit von vielleicht mehreren 100.000 Euro.
Für Unternehmer und Selbstständige sollte in der Regel gelten, in der intakten Ehe großzügig zu sein, aber das eigene Vermögen im Scheidungsfalle zu sichern.
Der Selbstständige oder der Unternehmer sollte den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in einem Ehevertrag modifizieren. So können einzelne Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich herausgehalten werden, beispielsweise auch das eigene Unternehmen, Immobilien, Beteiligungen an Gesellschaften etc.
Weiterhin kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft auch gänzlich ausgeschlossen und in eine so genannte Gütertrennung verwandelt werden. Das geht nur mithilfe eines Ehevertrages. Dadurch verhindert der Unternehmer oder der Selbstständige, dass der Ehepartner vom Vermögenszuwachs während der Ehezeit profitiert.
Hier besteht die Möglichkeit, dem geschiedenen Ehepartner als Kompensation beispielsweise eine Lebensversicherung oder eine festgelegte und zu verkraftende Geldsumme anzubieten.
Diese Kompensation für den Ausschluss des Zugewinnausgleichs kann auch an die Dauer und den Verlauf der Ehe geknüpft sein. So kann eine Ausgleichszahlung dann fließen, wenn gemeinsame Kinder geboren wurden oder wenn die Ehe eine gewisse Zeit lang gedauert hat.
Bei der Heirat gehen die meisten Heiratswilligen davon aus, dass sie beim Renteneintritt ihre Altersvorsorge vollständig zur Verfügung haben werden.
Verheiratete, die gut verdienen, zahlen in der Regel auch vermehrt in eine Altersvorsorge (Pensionskassen, Rentenversicherung, Versorgungswerke, Landesamt für Besoldung und Versorgung, private Rentenversicherungen etc.) ein. Man will es schließlich auch im Alter gut haben.
Bei der Scheidung und einer Ehezeit, die länger als 3 Jahre gedauert hat, hat der Ex- Ehegatte einen Anspruch auf den Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich listet alle Altersvorsorgen, die ein Ehegatte hat (egal ob privat oder gesetzlich) auf und vergleicht sie mit der Altersvorsorge des anderen Ehegatten.
Ganz generell kann man sagen, dass der Ehegatte, der eine höhere Altersversorgung hat, dem anderen Ehegatten einen Ausgleich geben muss. Beide Ehegatten sollen mit der gleichen Altersvorsorge aus der Ehezeit herausgehen.
Für den Ehegatten, der viel in die eigene Altersvorsorge eingezahlt hat, kann dies sehr schmerzlich sein. Gerade wenn dieser Ehegatte für diese Höhe der Altersvorsorge auch viel gearbeitet hat.
Der Versorgungsausgleich ist im Übrigen nicht davon abhängig, ob die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder ehevertraglich eine Gütertrennung vereinbart haben.
Auch wenn ein Vermögensausgleich ausgeschlossen wurde, bleibt ohne entsprechende ehevertraglich Regelung der Versorgungsausgleich bestehen und wird vom Richter bei der Scheidung durchgeführt. Willigt der ausgleichsberechtigte Ehegatte bei der Scheidung nicht freiwillig in den Ausschluss ein, was die wenigsten Berechtigten tun würden, ist der Versorgungsausgleich verpflichtend.
Genauso wie der Zugewinnausgleich kann der Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden. Der Ausschluss ist nicht ganz so frei zu vereinbaren wie beim Zugewinnausgleich. Die Rechtsprechung achtet im Rahmen der Altersvorsorge darauf, dass kein Ehegatte unrechtmäßig benachteiligt wird.
Ein gern genommenes Beispiel hierzu: Hat ein Ehegatte in der Ehezeit lange Zeit aufgrund der Kinderbetreuung nicht gearbeitet, ist es schwer, diesem Ehegatten ohne Kompensation den Versorgungsausgleich vollständig zu nehmen. Sonst fiele er oder sie aufgrund der Kinderbetreuung in Altersarmut. Über die Kompensation kann man in einem Ehevertrag sprechen.
Für Ehen mit großem Einkommensunterschied der Ehegatten kann auch der nacheheliche Unterhalt zu einem gravierenden Streitpunkt werden.
Nachehelicher Unterhalt ist zu zahlen ab der Scheidung. Werden noch gemeinsame Kinder betreut, fließt Kindesbetreuungsunterhalt soweit der betreuende Ehepartner nicht in Vollzeit arbeiten kann. Damit sind die meisten Eheleute wohl noch einverstanden, schließlich ist das zum Wohle der Kinder.
Andere Unterhaltstatbestände, wie Unterhalt aufgrund von Ausbildung, Studium, Krankheit oder Alters oder Aufstockungsunterhalt wird aber nicht immer gerne gezahlt. Hier besteht die Möglichkeit, die Zahlungen zeitlich und der Höhe nach zu begrenzen.
Man kann auch festlegen, aufgrund welchen Umstandes Unterhalt gezahlt wird. Ebenso sind angemessene Ausgleichszahlungen möglich. Auch beim nachehelichen Unterhalt gilt, dass die Regelung nicht sittenwidrig sein darf, d.h. durch die Festlegung eines Höchstbetrages bei Unterhaltszahlungen muss dem anderen Ehepartner zumindest ein Existenzminimum verbleiben.
Hier sollte vor der Eheschließung geprüft werden, wie in einem Ehevertrag die unterschiedlichen internationalen und nationalen familienrechtlichen Bestimmungen in Einklang gebracht werden. Die Eheleute sollten darüber sprechen, wo sie in Zukunft leben und ob sie sich für den Fall der Scheidung auf das Recht eines Staates einigen können.
Soll das Familienleben in Deutschland stattfinden, kann z.B. eine Rechtswahl hin zum deutschen Recht erfolgen. Dann werden die Ehegatten vor einem deutschen Gericht nach deutschem Recht geschieden und regeln die Folgesachen ihrer Ehescheidung wie z.B. den Zugewinnausgleich nach den deutschen Vorschriften.
Ist ein Eheleben im Ausland geplant, sollten Erkundigungen eingezogen werden, inwieweit sich die dortigen Vorschriften auf einen Vermögensausgleich bei der Scheidung, auf einen Rentenausgleich und auf nachehelichen Unterhalt auswirken.
Es sollte sichergestellt werden, dass ein Ehevertrag in beiden Ländern Gültigkeit hat.
Heiraten die Eheleute im fortgeschrittenen Alter und sind einseitig oder beidseitig bereits in Pension oder in Rente, so kann eine Regelung zum wechselseitigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs sinnvoll sein.
In der Regel stehen in diesem Lebensalter die Einkommens- und Vermögensverhältnisse fest und verändern sich nicht mehr gravierend. Anhand der jeweiligen Renteneinkommen der Eheleute kann festgehalten werden, ob noch ein wechselseitiger Unterhaltsanspruch nach einer möglichen Scheidung sinnvoll ist.
Stehen beide Eheleute voll im Berufsleben und ist die Geburt eines Kindes nicht mehr geplant, stellt sich die Frage, ob bei der Scheidung einer der Ehepartner durch den anderen versorgt werden muss. Auch in diesen Fällen sieht der Gesetzgeber selbstverständlich einen Versorgungsausgleich und einen Zugewinnausgleich und oft auch Unterhaltszahlungen vor.
Wenn die Eheleute aber beide wirtschaftlich selbstständig sind, keiner durch die Ehe berufliche Nachteile erlitten hat, dürfte es in den allermeisten Fällen nicht angebracht sein, dass einer von der Altersvorsorge des anderen profitiert oder noch eine Unterhaltszahlung erhält.
Sind diese gesetzlichen Möglichkeiten aber vorgesehen und nicht ehevertraglich ausgeschlossen, kann es im Eifer des Gefechts bei der Scheidung und bei verletzten Gefühlen durchaus dazu kommen, dass einer der Getrennten noch Ansprüche erhebt und auch erfolgreich durchsetzt.
Benachteiligt der Ehevertrag einen der Ehegatten in nicht hinzunehmender Art und Weise (so die Rechtsprechung der Gerichte), kann dieser Ehevertrag auch ungültig sein. Ungültig heißt in diesem Falle, dass der Ehevertrag bei der Trennung und Scheidung von dem Ehegatten, der ihn unfair findet, vor Gericht angefochten werden kann.
Um das in einem Beispiel zu verdeutlichen: Haben die Eheleute gemeinsame Kinder und scheidet ein Ehegatte für die jahrelange Kinderbetreuung langfristig aus dem Erwerbsleben aus, kann es sittenwidrig sein, den Unterhalt für diesen Ehegatten auszuschließen.
Daher sollte ein Ehevertrag immer auf das gelebte Ehemodell angepasst sein. Das Ehemodell beschreibt die gemeinsamen Vorstellungen der Eheleute im Hinblick auf ihre Ehe und das Zusammenleben.
Daher sollten sich die Eheleute vor der Erstellung des Vertrages zusammen Gedanken machen, ob Sie Kinder wollen, wer beruflich Karriere macht, ob ein Partner für die Kinderbetreuung zu Hause bleibt, wofür das Vermögen verwandt wird ect.
Bei einer Überprüfung des Ehevertrages durch ein Gericht auf die so genannte Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle hin, prüft der Richter den Vertrag insgesamt und schaut nach, ob die Eheleute bei Vertragsschluss gleichberechtigte Vertragspartner auf Augenhöhe waren:
Gab es eine wirtschaftliche oder emotionale Abhängigkeit (daher sind Verträge mit bereits schwangeren Frauen mit Vorsicht zu genießen) oder war ein Ehepartner in geschäftlichen Dingen sehr unerfahren oder benachteiligt (Eheverträge mit sehr jungen Personen oder Menschen, die die hiesige Sprache nicht beherrschen)?
Eheverträge mit Schwangeren, 18-jährigen und nicht muttersprachlich deutschsprechenden Partnern sind sehr wohl möglich und rechtskonform abzufassen; sie sollten nur entsprechend gut beraten werden.
Ein Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden, sowohl vor der Heirat, als auch während der bestehenden Ehe bis zur rechtskräftigen Scheidung. Der Ehevertrag kann durch beide Ehegatten auch innerhalb der Ehezeit jederzeit wieder abgeändert oder ergänzt werden. Allerdings gibt es bei einem Ehevertrag kein einseitiges Kündigungsrecht.
Heiratet man einen Partner, der Schulden hat, dann heiratet man diese Schulden nicht automatisch mit. Gemeinsame Verbindlichkeiten bei Banken oder Kreditgebern begründet man nur, wenn beide Eheleute Vertragspartner dieser Kreditinstitute sind, d.h. die Kreditverträge beide unterschrieben haben.
Verbindlichkeiten des anderen übernimmt man nur, wenn man eine Schuldübernahme explizit erklärt hat oder für diesen gebürgt hat. Eine Heirat per se begründet keine gemeinsamen Schulden.
Erwartet ein Ehegatte während der künftigen Ehe eine größere Schenkung seiner Eltern oder ein größeres Erbe, wird dieser Umstand im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Ererbtes oder geschenktes Vermögen muss im Zugewinnausgleich nicht mit dem anderen Ehegatten geteilt werden.
Es verbleibt mit dem Wert am Tag der Schenkung oder am Tag des Erbes bei dem Ehepartner, der es erhalten hat. Lediglich Wertsteigerungen des Erbes oder der Schenkung werden im Zugewinnausgleich ausgeglichen.
Beispiel: Hat ein Ehegatte während der Ehezeit eine Immobilie im Wert von damals 300.000 Euro geerbt und hat diese Immobilie bei der Zustellung des Scheidungsantrages einen Wert von 350.000 Euro (aufgrund des günstigen Immobilienmarktes), so fallen die 300.000 Euro nicht in den Zugewinnausgleich, wohl aber die Wertsteigerung von 50.000 Euro.
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