Lesbische und schwule Paare dürfen heiraten. Der Bundestag hat die „ Ehe für alle “ beschlossen. Was bedeutet das für homosexuelle Paare in der Praxis?
Rund eine Woche nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten Frank Walter Steinmeier ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ am 28.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Hiernach tritt das Gesetz zur Eheöffnung am 01.10.2017 in Kraft.
Ab dem 01.10.2017 können Frauenpaare und Männerpaare dann keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern „nur noch“ heiraten laut Art. 3 Abs. 3 EheöffnungsG. Da der 01.10.2017 ein Sonntag ist, hat die Eheöffnung erst ab dem darauffolgenden Montag für die Standesämter und die Heiratswilligen praktische Relevanz. Die meisten Standesämter vereinbaren mit den heiratswilligen homosexuellen Paaren bereits heute Termine für die Zeit nach dem 01.10.2017 und nehmen Umwandlungsanträge entgegen.
Ebenfalls ab Oktober 2017 können eingetragene Lebenspartner im gemeinsamen Einverständnis beim Standesamt ihrer eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in eine Ehe umwandeln lassen.
Gleichgeschlechtliche Paare sind allerdings nicht gezwungen, ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln zu lassen. Sie können auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft bleiben. Nur eine Neuegistrierung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird ab dem 01.10.2017 nicht mehr möglich sein.
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Der Paragraph 1353 BGB definiert die Eheschließung: „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.“ Der Gesetzestext wird künftig in den folgenden Wortlaut abgeändert:
„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“
Damit ist für gleichgeschlechtliche Paare der Weg zum Standesamt und zur offiziellen Eheschließung frei.
Die Textänderung des § 1353 BGB basiert auf einem neu beschlossenen Gesetz.
Der Bundestag hat am 30. Juni 2017 das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ verabschiedet.
Der Gesetzesentwurf ist bereits zwei Jahre alt. Er stammt ursprünglich von der einstigen rot-grünen Landesregierung in Rheinland-Pfalz. Der Rechtsausschuss hat die Beschlussfassung 30 mal vertagt und somit rund zwei Jahre hinausgezögert.
Das neue „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt folgt. Daher kann das Datum des Inkrafttretens frühestens der 01. Oktober 2017 sein. Möglich ist auch ein späteres Datum.
Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes können Frauenpaare und Männerpaare „nur“ noch heiraten. Die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem bisher geltenden Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist ab dann nicht mehr möglich.
Die bereits bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften können auf Wunsch der Paare in Ehen umgewandelt werden. Die eingetragenen Lebenspartner und eingetragenen Lebenspartnerinnen müssen dazu persönlich und gemeinsam zum Standesamt gehen und beide die Umwandlung beantragen. Die Paare erklären dem Standesbeamten, künftig eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen.
Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe muss beim Standesbeamten angemeldet werden. Dazu ist in der Regel das Standesamt am Wohnsitz eines Partners oder einer Partnerin zuständig.
Zum Besuch beim Standesamt müssen die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ihren Ausweis oder Reisepass und eine Bescheinigung Ihrer Meldebehörde mitnehmen. Ebenso müssen sie Ihre bisherige Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden vorlegen und mitteilen, ob sie bisher einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen geführt haben.
Die gleichgeschlechtliche Ehe bringt genauso wie die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich. Gegenseitige Unterhaltspflichten werden begründet. Im Falle einer Scheidung erfolgt mit dem Versorgungsausgleich die Aufteilung der Altersvorsorge.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft lässt sowohl Ehegatten, als auch eingetragene Lebenspartner bei der Scheidung eheliches Vermögen ausgleichen. Gleichgeschlechtliche Ehegatten sind genauso von diesen familienrechtlichen Vorschriften betroffen und können nur durch einen Ehevertrag für sich persönlich abweichende und besser passende Regelungen schaffen.
Eine Doppelverdiener-Ehe ohne Kinder bzw. Kinderwunsch braucht andere ehevertragliche Vereinbarungen zum Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich als ein Paar in der akuten Familienplanung. Das gilt für heterosexuelle und für homosexuelle Paare.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft wurde 2001 eingeführt und war in den ersten Jahren ein rechtlich nur eheähnliches Konstrukt, das mehr Pflichten als Rechte enthielt. Im Jahr 2005 kamen die Adoption von Stiefkindern und der Versorgungsausgleich hinzu. Nach und nach wurden unter anderem die Erleichterungen bei der Erbschaftssteuer und das Ehegattensplitting ergänzt.
Der gravierende Unterschied zwischen der eingetragene Lebenspartnerschaft und der Ehe war zum Schluss noch die Versagung der gleichzeitigen Adoption von Kindern durch ein lesbisches oder schwules Paar. Diese Einschränkung entfällt nun mit der Öffnung der Ehe.
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