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Erben müssen der Bank nicht zwingend einen Erbschein vorlegen

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 08.10.2013 (AZ XI ZR 401/12) eine sehr verbraucher- und erbenfreundliche Entscheidung getroffen. Die Erben verstorbener Bank- und Sparkassenkunden können nicht durch Klauseln in den AGB's der Geldinstitute (sog. Erbnachweisklausel) gezwungen werden, dem Geldinstitut einen Erbschein vorzulegen, um auf die Konten des Verstorbenen zugreifen zu können.

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Wenn der Bankkunde verstorben ist und Angehörige mit der Bitte um Verfügungsgewalt vorstellig werden, muss sich das Kreditinstitut natürlich die Erbberechtigung bzw. Legitimation nachweisen lassen.

Der Bundesgerichtshof geht allerdings davon aus, dass die Erben sich auch durch einen notariellen Erbvertrag des Erblassers oder ein beglaubigtes Testament als erbberechtigt ausweisen können.

Klauseln der Banken und Sparkassrn, die vorsehen, dass zugriffsberechtigte Personen zwingend Erbscheine vorlegen müssen, sind damit hinfällig. Da die Beantragung eines Erbscheins beim Nachlassgericht gebührenpflichtig ist, ist die Vorlage des Testaments oder Erbvertrages die kostengünstigere Möglichkeit für Erben.

Daher sollten Erben erst prüfen, ob sie über die entsprechenden Dokumente verfügen, bevor sie Geld für die Erbscheinerteilung ausgeben.

Wenn der Erblasser Probleme vermeiden will, sollte er seinen Erben vor seinem Tod Vollmachten erteilen, die nicht mit dem Tod enden (sog. transmortale Vollmacht) oder erst mit dem Tod wirksam werden (sog. postmortale Vollmacht).

Die meisten Banken und Sparkassen haben in ihrem Formularsortiment Vordrucke für Bank- oder Kontovollmachten, die der Kontoinhaber Erben und dritten Personen zur Verfügung stellen kann. Dann haben die Erben nach dem Tod sofort Zugriff auf die Konten.

Eine Alternative ist auch immer eine Vorsorgevollmacht, die ebenfalls Zugriff auf die Konten des Vollmachtgebers bietet und auch über den Tod hinaus formuliert werden kann.

In jeden Fall ist es ratsam, sich bereits zu Lebzeiten damit zu beschäftigen, wie die Erben nach dem Tode auf die Bankkonten zugreifen können. Denn nach dem Todesfall müssen kurzfristig Rechnungen beglichen und die Bestattungskosten bezahlt werden.

Simone Huckert
Simone Huckert ist seit 2005 als Rechtsanwältin tätig, seit 2012 mit eigener Kanzlei in Köln. Simone Huckert ist Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht.
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