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Eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

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Die Heirat von lesbischen und schwulen Paaren hat in Deutschland eine wechselhafte rechtliche Geschichte, die mit der Eheöffnung noch nicht beendet ist.

Seit der Öffnung der Ehe für homosexuelle Paare im Jahr 2017 stirbt die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) aus und das Lebenspartnerschaftsrecht kommt immer weniger in der rechtlichen Praxis zur Anwendung. 

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Frauen- und Männerpaare, die aktuell noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (LPartG) leben und eine Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft (=Scheidung) wünschen, sollten sich in jedem Fall Rechtsrat einholen.

Da die eingetragene Lebenspartnerschaft teils erhebliche Abweichungen zum „normalen“ Eherecht hat, sollten ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit Fachkenntnissen bei der Beendigung der Partnerschaft befragt werden.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur eingetragenen Lebenspartnerschaft und der “Ehe für alle” finden Sie hier!

Kann ich heute noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG schließen?

Nein. Seit dem 01.10.2017 dürfen gleichgeschlechtliche Paare keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr schließen, sondern können (und müssen) heiraten laut Art. 3 Abs. 3 EheöffnungsG. 

Mit der sog. „Ehe für alle“ wurde die reguläre Eheschließung für Lesben und Schwule in Deutschland ermöglicht. Homosexuelle Ehepaare, die ab dem 01.10.2017 geheiratet haben, unterliegen seitdem vollständig den familienrechtlichen Vorschriften für heterosexuelle Ehen im Zivilgesetzbuch (BGB).

Für die bis zum 01.07.2017 bereits verpartnerten homosexuellen Paare ist das anders! Ihre Partnerschaft fällt mit allem „Drum und Dran“ weiter unter das Lebenspartnerschaftsgesetz. 

Die heute noch bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften unterliegen weiterhin den Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) nachdem sie zwischen 2001 und 2017 geschlossen wurden. 

Das Lebenspartnerschaftsrecht ist nur eheähnlich und war der heterosexuellen Ehe und ihren Vorschriften nie ganz gleichgestellt.

Was machen die gleichgeschlechtlichen Paare, die noch in einer „alten“ eingetragenen Lebenspartnerschaft leben?

Mit der Einführung der „Ehe für alle“ am 01.10.2017 wurden die bereits bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) nicht automatisch in Ehen umgewandelt.

Vielmehr haben eingetragene Lebenspartner und eingetragene Lebenspartnerinnen seit 2017 ein Wahlrecht und können im gemeinsamen Einverständnis beim Standesamt ihre eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in eine Ehe umwandeln lassen. 

Zur Umwandlung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft in eine Ehe muss ein Termin mit dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin vor Ort vereinbart werden.

Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft (LPartG) in eine Ehe

Die Frauen- und Männerpaare benötigen zur Umwandlung der Lebenspartnerschaft ihr Familienstammbuch mit Geburtsurkunden und die Lebenspartnerschaftsurkunde sowie gültige Ausweisdokumente. 

Je nachdem, ob zwischenzeitlich ein Namenswechsel, eine Einbürgerung, eine Promotion, etc. stattfand, können weitere Urkunden beizubringen sein.

Gleichgeschlechtliche Paare sind allerdings nicht gezwungen, ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln zu lassen. Sie können auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft bleiben. 

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