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25 häufige Fragen bei Trennung und Scheidung

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Erfahren Sie hier alles über die 25 häufigsten Fragen bei Trennung und Scheidung. Die Antworten lesen Sie, wenn Sie auf das + Zeichen klicken.

1. Was sind die Voraussetzungen einer Ehescheidung?

Um einvernehmlich geschieden zu werden müssen die Eheleute am Tag des Scheidungstermins mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben, sog. Trennungsjahr.

Ein Ehegatte oder beide Ehegatten reichen beim zuständigen Familiengericht einen Scheidungsantrag ein. Hierzu bedarf es von Gesetzes wegen zwingend der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.

Hat die Ehe länger gedauert als drei Jahre und gibt es keinen Ehevertrag, ist das Gericht gezwungen den Versorgungsausgleich durchzuführen. Das ist der Ausgleich der beiderseitigen Rentenanwartschaften in der Ehezeit. Schließlich muss noch ein Scheidungstermin mit den Ehegatten vor dem zuständigen Richter oder der zuständigen Richterin stattfinden.

Weigert sich ein Ehegatte, der Scheidung zuzustimmen, kann sich der Abschluss der Scheidung hinauszögern.

2. Wann beginnt das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr beginnt mit dem Tag, an dem ein Ehegatte dem anderen Ehegatten nachweislich mitteilt, dass er oder sie sich zum Zwecke der späteren Scheidung trennt.

3. Wann läuft das Trennungsjahr ab?

Das Trennungsjahr dauert mindestens 365 Tage von Beginn der Trennung an (siehe Ziffer 2.). Der Scheidungsrichter oder die Scheidungsrichterin ist gezwungen, diesen Trennungszeitraum im Minimum einzuhalten, vorher darf nicht geschieden werden.

Der Richter fragt die Beteiligten im Scheidungstermin, wann exakt sie sich getrennt haben. Weniger als 365 Tage sollten dann nicht angegeben werden; sonst wird die Scheidung vertagt.

4. Wie lebe ich von meinem Ehegatten getrennt?

Zumindest einer der Ehegatten muss die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft ablehnen und es darf keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen. In der Regel zieht einer der Ehegatten aus der ehelichen Wohnung aus und meldet sich auch beim Einwohnermeldeamt um.

Im Folgenden sollten auch sukzessive die Gemeinsamkeiten aufgelöst bzw. zumindest geregelt werden, z.B. gemeinsames Vermögen, gemeinsame Schulden oder die steuerliche Veranlagung. Ausnahme sind natürlich die Kinder, für die beide Ehegatten weiterhin verantwortlich sein sollten.

5. Wie können Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung getrennt leben?

Ein Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung ist möglich, sollte aber vorab mit mir als Rechtsanwältin besprochen und zur Kostenvermeidung sorgfältig geplant werden.

Denn wenn ein scheidungsunwilliger Ehepartner das Getrenntleben in der Wohnung im späteren Scheidungsverfahren bestreitet (das ist ohne Vorwarnung und durch eine einfache Aussage möglich), können für den scheidungswilligen Partner erhebliche Beweisprobleme (so gut wie nie sind Zeugen in der Wohnung anwesend) und damit verbundene Gerichts- und Anwaltskosten auftreten.

Da das Getrenntleben in der Ehewohnung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist und Richter daher besonders genau hinschauen, sollten eine passende Vereinbarung hierzu getroffen und verschiedene Regeln eingehalten und dokumentiert werden.

6. Unterbricht ein Versöhnungsversuch das Trennungsjahr?

Versöhnungsversuche während des Trennungsjahres unterbrechen die Trennungszeit nicht, sollten zeitlich jedoch nicht überspannt werden, also nicht mehrere Monate dauern. Ist der Versöhnungsversuch jedoch erfolgreich und die Eheleute versöhnen sich wieder; ziehen wieder zusammen und treten in der Öffentlichkeit als Paar auf, dann ist das Trennungsjahr beendet. Es muss neu begonnen werden, wenn die Beziehung wiederholt scheitert.

7. Kann der Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden?

Der Scheidungsantrag kann – je nach Handhabung des zuständigen Familiengerichts – bereits rund ein oder auch mal zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden. Das Gericht benötigt die Zeit bis zum Ablauf des Trennungsjahres zur Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner, Erhebung der Gerichtskosten und ggf. Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich.

Als Scheidungsanwalt kennt man in der Regel die Richter und kann im Vorfeld ausloten, was das Gericht in dem Fall zulässt.

8. Was beinhaltet ein Scheidungsantrag?

Der Scheidungsantrag beinhaltet neben den Statusangaben der beteiligten Ehegatten Angaben zu den Kindern, vorangegangenen Ehen, dem Trennungszeitpunkt und den Modalitäten der Trennung. In der Regel will das Gericht wissen, ob verschiedene Folgen der Trennung und Scheidung geklärt sind, z.B. Kindesunterhalt, Hausratsverteilung, etc.

Möglicherweise sind Ausführungen zu den Rentenanwartschaften erforderlich.

9. Was passiert nach Einreichung des Scheidungsantrages?

Wenn der Scheidungsantrag bei Gericht eingeht, vergibt die Geschäftsstelle zunächst ein Aktenzeichen und legt eine Scheidungsakte an. Hiernach schickt der Richter oder die Richterin dem Antragsteller oder der Antragstellerin eine sog. Gerichtskostenvorschussrechnung.

Das Scheidungsgericht arbeitet nicht ohne einen Vorschuss. Nachdem der Vorschuss bezahlt ist, wird der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner offiziell seitens des Gerichts zugestellt mit der Frage, ob Einverständnis in die Scheidung besteht.

10. Wie sieht ein gerichtliches Aktenzeichen im Scheidungsverfahren aus?

Das Aktenzeichen des Familiengerichts besteht aus der Nummer der Abteilung des Richters, einem großen „F“ in der Mitte, der laufenden Nummer und dem Jahr der Einreichung des Antrages bei Gericht.
Beispiel: 306 F 112/19.
Familiengericht haben in der Regel mehrere Abteilungen.

11. Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der Rentenanwartschaften in der Ehezeit zwischen beiden Ehegatten. Die Ehezeit dauert vom Monat der Heirat bis zum Monat der Zustellung des Scheidungsantrages durch das Gericht beim Antragsgegner oder der Antragsgegnerin.

In dieser Ehezeit ermittelt das Gericht die Höhe aller Rentenanwartschaften, z.B. bei der Deutschen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, in Versorgungswerken, privaten Rentenversicherungen, Riesterrenten, Betriebsrenten, ect.

Jeder Ehegatte muss dem jeweils anderen Ehegatten die Hälfte seiner ehezeitlichen Altersvorsorge übertragen. Das Gericht nimmt den Übertrag mit der Scheidung vor. Die Auswirkungen werden für die geschiedenen Ehegatten in der Regel erst sichtbar mit dem Eintritt in die Altersrente.

12. Wird ein Versorgungsausgleich auch bei einer kurzen Ehe durchgeführt?

Beträgt die Ehezeit unter drei Jahren, wird der Versorgungsausgleich nur vom Gericht durchgeführt, wenn ein Ehepartner dies explizit beantragt.

13. Kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs verhindert werden?

Die Ehegatten können in einem Ehevertrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs ganz oder in Teilen ausschließen. Ein Ehevertrag mit diesem Inhalt kann bei der Heirat und auch noch im Vorfeld der Scheidung geschlossen werden. Für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann auch eine Kompensation vertraglich vereinbart werden.

Will z.B. einer der Eheleute das gemeinsame Haus übernehmen, kann der Versorgungsausgleich ganz oder in Teilen mit dem Kaufpreis verrechnet werden.
Fälle, in denen der Versorgungsausgleich von Gesetzes wegen ausgeschlossen oder verringert wird, sind relativ selten.

Beispiele hierfür sind sehr lange Trennungszeiten, Straftaten oder extrem unterschiedliche unerwartete Erwerbsbiografien. In jedem Fall erfolgt eine Einzelfallabwägung durch den Richter oder die Richterin.

14. Was müssen die Ehegatten zum Scheidungstermin mitbringen?

Mindestens einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Denn nur ein Anwalt darf den Scheidungsantrag in der Verhandlung stellen. Zudem jeweils einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

15. Was ist, wenn ich nicht zum Scheidungstermin kommen kann?

Wenn einer der Ehegatten krank, in Urlaub oder beruflich verhindert ist, wird der Termin verlegt. Das muss zeitnah beim Gericht beantragt und begründet werden.

16. Was ist, wenn ich weit vom Scheidungsgericht weg wohne?

Wenn ein Ehegatte sehr weit (in der Regel mindestens 600 km) vom Ort des Scheidungsgerichts entfernt wohnt, kann seine Rechtsanwältin oder sein Rechtsanwalt beantragen, dass der Mandant vom Gericht an seinem Wohnort zu den Voraussetzungen der Scheidung angehört wird.

17. Was macht man mit dem Scheidungsbeschluss?

Seit einigen Jahren gibt es keine Scheidungsurteile mehr, sondern Scheidungsbeschlüsse. Das Gericht verschickt nach Abschluss des Scheidungsverfahrens an beide Ehegatten Ausfertigungen des Scheidungsbeschlusses mit jeweils einem Rechtskraftvermerk. Dieses Original sollten die geschiedenen Ehegatten gut aufheben; es wird bei einer erneuten Heirat oder auch bei einer Namensänderung (Wiederannahme „Mädchenname“) zwingend benötigt.

18. Was ist der Rechtskraftvermerk?

Der Rechtskraftvermerk ist ein Stempel mit Datum und Unterschrift. Er wird nach Abschluss des Scheidungsverfahrens vom Gericht auf dem Scheidungsbeschluss auf der ersten Seite oben rechts oder links angebracht. Der Rechtskraftvermerk bezeugt, dass der Beschluss rechtskräftig ist, d.h. niemand mehr dagegen vorgehen und ein Rechtsmittel zu einem höheren Gericht einlegen kann.

19. Wie verhält es sich mit der Krankenversicherung nach der Scheidung?

Drei Monate nach Rechtskraft der Scheidung endet die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für den kostenlos mitversicherten – nunmehr geschiedenen – Ehepartner. Es besteht für den mitversicherten Ehegatten die Möglichkeit, sich selbst freiwillig weiter zu versichern innerhalb dieser Zeit.

20. Kann ich meinen Geburtsnamen nach der Scheidung wieder annehmen?

Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss kann man beim Standesamt vorstellig werden und den sog. `Mädchennamen` (meist den Geburtsnamen) wieder annehmen. Der Wechsel vom Ehenamen zum vormaligen Geburtsnamen ist unabhängig davon, ob die gemeinsamen Kinder den Ehenamen behalten.

21. Was geschieht mit Miteigentum im Rahmen der Trennung?

Miteigentum entsteht beispielsweise durch den Erwerb einer Immobilie durch beide Ehegatten. Die Ehepartner sind beide im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Auch bei Trennung und Scheidung bleibt die Miteigentumsgemeinschaft weiter bestehen und es bedarf einer Regelung zwischen den Beteiligten.

Oftmals kann mit der Gegenseite über einen An- bzw. Verkauf verhandelt werden. Die oft nicht vorteilhafte Teilungsversteigerung kann so vermieden werden.

22. Was geschieht mit der Bezugsberechtigung meiner Lebensversicherung?

Im Rahmen einer Trennung ist es oft nicht gewünscht, dass der in Scheidung lebende Partner im Todesfall als Bezugsberechtigter von einer Lebensversicherung profitiert. Die Bezugsberechtigung sollte ggf. geändert werden.

23. Was sind sog. Scheidungsfolgesachen?

Hierbei handelt es sich um Anträge einer Partei zum Familiengericht, die das Gericht mit dem laufenden Scheidungsverfahren verknüpft und unter dem gleichen gerichtlichen Aktenzeichen führt. Nachehelicher Unterhalt, der Zugewinnausgleich und der Versorgungsausgleich sind Folgesachen zur Scheidung.

Die Scheidung wird erst dann ausgesprochen, wenn die Folgesachen geklärt sind. Die Klärung kann durch einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung erfolgen. Unter bestimmten Umständen besteht die Möglichkeit, die Folgesachen vom Scheidungsverfahren abtrennen zu lassen, um zeitlich früher zu scheiden.

24. Können Schwiegereltern Zuwendungen vom Schwiegerkind zurückverlangen?

Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind können im Falle des Scheiterns der Ehe ggf. von diesen ganz oder teilweise zurückverlangt werden. Oft handelt es sich um Geldleistungen beim Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses.

Es muss hierbei präzise geklärt werden, an wen die Leistungen geflossen sind und ob eine Kürzung oder ein Wegfall der Rückforderung vorzunehmen ist. Nicht selten besteht auch ein Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten und der dortigen Vermögensauseinandersetzung. Die richtige zeitliche Abfolge der Regelung ist von großer Bedeutung.

25. Kann nachehelicher Unterhalt zeitlich befristet oder in der Höhe herabgesetzt werden?

Sowohl eine zeitliche Befristung der Unterhaltsleistungen als auch eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf kommen in Betracht soweit dies nicht z.B. wegen der Betreuung eines Kindes oder ehebedingten Nachteilen unbillig erscheint. Im Hinblick auf eine Herabsetzung oder Begrenzung muss der Zuschnitt der gelebten Ehe betrachtet werden.

Hat der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte beispielsweise berufliche Nachteile durch die Ausgestaltung der Ehe oder die Kindererziehung erlitten oder war die Ehe von langer Dauer ist eine Befristung weniger wahrscheinlich.

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