Ehe ohne Trauschein: Wilde Ehe und Partnerschaftsvertrag

1. Familienrecht für Unverheiratete

Eine Ehe ohne Trauschein, oft auch "wilde Ehe" genannt, ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, in der zwei Menschen verschiedenen oder gleichen Geschlechts ohne Trauschein mit oder ohne Kinder zusammenleben und ihren Alltag eheähnlich gestalten. Vielfach wird diese Ehe ohne Trauschein auf Probe der Heirat vorangestellt, sozusagen als unverbindliche Testehe. Nicht selten ist sie auch als unkomplizierte Dauerlösung angestrebt.

Die Ehe ohne Trauschein kann zur Falle werden, wenn das Paar u.a. Immobilien erwirbt, Schulden aufnimmt, Firmen gründet, Verträge mit Dritten abschließt, Vermögen innerhalb der Familie verschiebt oder auch die Kinderbetreuung von nur einem Partner übernommen wird.

Auch bei der Altersabsicherung, im Krankheits- und Todesfall muss bewusst vorgesorgt werden. Mangels Heirat greifen in keinem dieser Fälle die gesetzlichen Vorschriften des Familienrechts. Unverheiratete stehen sich hier wie Fremde gegenüber.

Gesetzliche Regelungen zum Umgang mit dem in der Partnerschaft erworbenen Vermögen, Unterhalt, etc. existieren nur für Eheleute, nicht aber für unverheiratete Paare. Nichteheliche Paare müssen vertragliche Vereinbarungen treffen.

2. Regelungen zu alltäglichen Ausgaben bei nichtverheirateten Paaren

Das nicht verheiratete Paar sollte regeln, wie die Kosten des täglichen Zusammenlebens und die Sonderausgaben wie Urlaube und Anschaffungen verteilt werden. Im Gegensatz zum Ehepaar gibt es keinen Zugewinnausgleich, der bei Trennung eine Kompensation für die in der Ehe übernommenen Kosten bietet.

Beispiel 1: Ein Partner oder eine Partnerin zahlt den kompletten Lebensunterhalt und alle Urlaube für das Paar. Der andere Partner spart sein Geld. Löst man die wilde Ehe auf, kann hier in der Regel nichts zurückverlangt werden. Es gilt: geschenkt ist geschenkt. Auch über sehr viele Jahre hinweg.

Beispiel 2: Ein Partner oder eine Partnerin macht Geschenke. Eine Rückgabe nach der Trennung kann nur in Ausnahmefällen („Verarmung des Schenkers“) gefordert werden. Selten werden die Schenker so notleidend, dass sie sich auf diese gesetzliche Rückforderungsvorschrift berufen können.

Beispiel 3: Beide kaufen eine Wohnung und stehen im Grundbuch und nur einer oder eine zahlt die Kreditraten. Auch hier ist das Wiederholen der halben Rate nach Trennung schwierig.

3. Lösungen für den Immobilienkauf bei unverheirateten Paaren

Gerade bei Immobilienkäufen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten die Beteiligten schon aufgrund der Höhe der Investition besondere Vorsicht walten lassen. Die Aufteilung der Finanzierung untereinander (nicht nur die mit der Bank und dem Verkäufer), sowie die Miteigentumsquote im Grundbuch als auch der Verbleib des Objekts nach Trennung sollten vertraglich vereinbart werden.

Ehe ohne Trauschein: Exemplarische Lösungsmöglichkeiten

Gibt nur ein Partner oder eine Partnerin Geld für den Kauf bzw. finanziert, sollte auch dieser Partner bzw. diese Partnerin allein im Grundbuch stehen. Im Trennungsfall ist das eigene Vermögen dadurch gesichert.

Geben beide Partner Geld für den Kauf bzw. die Finanzierung sollte die Quote im Grundbuch anhand der finanziellen Beteiligung festgehalten werden. Ist die finanzielle Beteiligung eines Partners nur gering, sollte diese nicht mit einem Grundbucheintrag, sondern mit einer anderweitigen Kompensation wie einer Erstattung bei Trennung oder einem Darlehensvertrag kompensiert werden.

Auch ein noch so geringer grundbuchrechtlich gesicherter Eigentumsanteil am gemeinsamen Haus berechtigt den Miteigentümer zur Teilungsversteigerung. Raten Sie mal, womit sich ein Verlassener oder eine Verlassene rächt?

Steht nur ein Partner im Grundbuch und der oder die andere leistet einen (über die normale Mietbeteiligung oder die Nebenkosten hinausgehenden) Finanzierungsbeitrag, so sollte diese Leistung im Trennungsfall zurückgezahlt werden. Auch hier hilft eine entsprechende vertragliche Vereinbarung.

Stehen beide Partner im Grundbuch und wollen im Trennungsfall einen Streit um das Haus oder gar die Teilungsversteigerung vermeiden, kann im Vorfeld ein vertragliches oder auch grundbuchrechtlich gesichertes Vorkaufsrecht für einen der Partner eingeräumt werden.

Vorkaufsrechte können auch zeitlich gestaffelt werden, so dass der andere Partner oder die Partnerin mit einem Ankaufwunsch zum Zuge kommt, wenn der oder die zuerst Berechtigte ablehnt. Auch eine Maklerklausel mit der Bestimmung eines Maklers über die IHK (Industrie- und Handelskammer) zum Verkauf des Objekts kann streitvermeidend sein.

Wann ein Maklerbüro bestimmt wird, ob ein Miteigentümer noch eine Weile ein Wohnrecht hat (z.B. mit den Kindern) und ob zusätzlich ein Sachverständiger den Wert festhält, sind höchstindividuelle Vereinbarungen der Ehe ohne Trauschein.

4. Gemeinsame Konten in der Ehe ohne Trauschein

Gemeinsame Konten und Depots sind häufige Streitpunkte wenn eine wilde Ehe getrennt wird. Wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen, wird das Konto nach den zivilrechtlichen Gesetzen hälftig geteilt. Lässt sich nachweisen, dass ganz vornehmlich Vermögen eines Partners oder einer Partnerin auf dem Konto lagert, können sich abweichende Verteilungen ergeben.

Oft jedoch lässt sich nach vielen Jahren so ein Nachweis nicht mehr erbringen. Auch hier hilft eine vertragliche Vereinbarung.

Ich rate oft auch zu einer pragmatischen Lösung des sog. Dreikontenmodells. Jeder hat sein eigenes Gehaltskonto und es existiert ein gemeinsames Konto für die Haushaltsführung, auf das beide Partner gemäß ihren Einkünften einzahlen. Das gemeinsame Konto sollte nicht oder nicht in größerem Maße überzogen werden können.

Alle anderen Geldanlagen lauten jeweils nur auf die Partnerin oder den Partner, dem oder der das Geld auch gehört.

Generell rate ich dazu, Bürgschaften für andere Personen nur sehr kuratiert und sehr selten abzugeben. Eine Bürgschaft verpflichtet zur Zahlung, auch nach einer Trennung und auch wenn der Partner oder die Partnerin unauffindbar verschwindet.

5. Die gemeinsame Wohnung in der Ehe ohne Trauschein

ehe ohne trauschein
Als Fachanwältin für Familienrecht in Köln helfe ich Ihnen bei Ihrem persönlichen Fall. Rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53. Ich berate Sie gerne.

Lebt ein verheiratetes Paar in einer gemieteten oder als Eigentum genutzten Wohnung kann laut Familienrecht kein Ehegatte so einfach vor die Tür gesetzt werden. Steht ein nichtehelicher Partner oder eine Partnerin nicht im Mietvertrag, ist dieser oder diese nahezu rechtslos und gibt es keinen Kündigungsschutz.

Will ein hinzuziehender Partner nicht nach einem Streit rausgeworfen werden, hilft ein Untermietvertrag. Ein Untermietvertrag beinhaltet zwar aufgrund der räumlichen Nähe auch nur kurze Kündigungsfristen, aber ein paar Wochen zum Ausziehen sind besser als ein paar Tage oder gar Stunden.

Der gemeinsam abgeschlossene Mietvertrag verhindert zwar den ad hoc Rauswurf aus der Wohnung, bindet aber auch jeden nichtehelichen Partner bzw. Partnerin als Gesamtschuldner gegenüber dem Vermieter oder der Vermieterin.

Zieht zum Beispiel ein Partner oder eine Partnerin einfach aus und stellt die vormals abgesprochene halbe Mietzahlung ein, haftet der zurückgebliebene Partner für die gesamte Miete und muss gegenüber dem Expartner Regress nehmen. Da der Regress mit (gerichtlichem) Aufwand und meist auch Kosten verbunden ist, scheuen viele Verlassene den Aufwand, zahlen zähneknirschend und renovieren auch noch allein bei Auszug.

Wenn beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben, müssen auch zwingend beide kündigen bzw. an einer Übernahme des Vertrages durch einen oder eine mitwirken. Verschwindet ein Partner nach der Trennung unauffindbar oder weigert sich, hilft nur noch eine Klage, die die gemeinsame Kündigung ersetzt.

Eine vertragliche Gestaltung untereinander sollte daher regeln, wie die Kosten der Wohnung bei Zusammenleben und nach einer Trennung verteilt werden.

6. Unterhalt in nichtehelichen Beziehungen  

Ein nichtehelicher Partner kann weder in der intakten Beziehung noch nach einer Trennung Unterhalt verlangen. Diese Maßgabe ist ein zweischneidiges Schwert, je nachdem ob ich in der Einverdienerehe der einkommenslose oder der gutverdienende Part bin. Alternativ bin ich nach der Trennung sofort ohne Auskommen oder erspare mir den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt für Hausmann oder Hausfrau.

Ausnahme ist der Kindesbetreuungsunterhalt für die nichteheliche Mutter oder den nichtehelichen Vater. Damit soll dem nicht verheirateten kindesbetreuenden Elternteil der Einkommensverlust ausgeglichen werden. Die Sache hat aber einen Haken.

In der Regel muss der Elternteil, der das Kind versorgt, wieder in Vollzeit arbeiten, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Kind dann den ganzen Tag fremd betreut werden kann. Nur kindbezogene Gründe (z.B. Erkrankungen) oder elternbezogene Gründe (u.a. Schichtarbeit bei medizinischem Personal oder im Polizeidienst) geben den Anspruch auf längerfristigen Betreuungsunterhalt für das Kind.

Planen die unverheirateten Kindeseltern etwas anderes für ihr Kind, z.B. Halbtageskindergarten oder keine OGS in der Grundschule, so sollte ein finanzieller Ausgleich für den kindesbetreuenden Vater oder die kindesbetreuende Mutter vertraglich festgehalten werden und zwar nicht erst ab der Trennung.

Warum das? Stichwort Altersarmut! Betreut ein Elternteil jahrelang die gemeinsamen Kinder (in der intakten Partnerschaft!), verzichtet auf Karriere und Einkommen und Vermögensaufbau, so ist der finanzielle Nachteil bei der Rente in der Regel groß.

Wichtig bei Nichtverheirateten: es gibt mangels Ehe keinen Versorgungsausgleich, d.h. keinen Ausgleich der Rente zwischen den Partnern. Gerade unverheiratete Frauen sind nach jahrzehntelangem Zusammenleben, Kinderbetreuung, Teilzeittätigkeit und im Trennungsfall von Altersarmut betroffen.

Die Partner in der Ehe ohne Trauschein sollten daher schon bei der Kinderplanung vorsorgen und regeln, wie ein vertraglicher Ausgleich über das Ansparen einer eigenen Rentenversicherung oder ein sonstiger finanzieller Ausgleich für die Hausfrau oder den Hausmann in der Einverdienerehe oder bei Teilzeitarbeit aussehen könnte.

7. Der Todesfall in der Ehe ohne Trauschein

Der plötzliche Tod eines nichtehelichen Partners bzw. Partnerin kann das Leben des oder der Trauernden in vielfacher Weise radikal und negativ beeinflussen. Ohne Ehe existiert kein gesetzliches Erbrecht.

Das Erbrecht in der Ehe ohne Trauschein

Wenn der Partner oder die Partnerin nicht im Testament als Erbe eingesetzt wurde, erbt er oder sie nicht. Damit meine ich auch nichts. Nicht einmal Erinnerungsstücke oder Kleinigkeiten, sofern das die Erben und Erbinnen, i.d.R. die Familienangehörigen des Verstorbenen nicht wollen.

Erben die Familienangehörigen auch die Wohnung, dann kann der oder die Überlebende auch nahezu ohne Schutz vor die Tür gesetzt werden. Für jede wilde Ehe ist daher ein Testament unabdingbar. Ob der Verbleib von Witwe oder Witwer in der Wohnung dann über ein Wohnrecht, einen Niesbrauch oder eine Erbeinsetzung als Alleinerbe oder Alleinerbin geregelt wird, ist eine individuelle Entscheidung des Paares.

Keine Rente für unverheiratete Witwen und Witwer

Der Tod eines Partners hinterlässt den Witwer oder die Witwe (die rechtlich gesehen nicht einmal so genannt werden dürfen) auch in jedem Fall ohne Witwenrente. Nur eine Heirat verschafft den rechtlichen Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente.

Es gibt keine Möglichkeit, dieses Recht vertraglich einzuräumen; das lassen die Rententräger wie z.B. die Deutsche Rentenversicherung nicht zu. Abhilfe schaffen kann der Aufbau einer eigenen privaten Altersvorsorge oder der Abschluss einer Risikolebensversicherung auf den Tod des jeweils anderen Partners oder der Partnerin.

Testament und Erbvertrag in der Ehe ohne Trauschein

Ehen ohne Trauschein sollten auch die Form der letztwilligen Verfügung gut überdenken. Ein sog. Ehegattentestament mit gegenseitiger Bindungswirkung, auch Berliner Testament genannt, steht mangels Heirat nicht zur Verfügung. Beide Partner können Einzeltestamente errichten und sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.

Allerdings kann jeder Partner und jede Partnerin das eigene Testament jederzeit abändern, widerrufen oder einfach vernichten. Auch ohne dem Partner oder der Partnerin etwas davon zu sagen. Wenn das Paar mit dieser Unsicherheit nicht leben will, bietet ein Erbvertrag eine weitaus größere Verbundenheit und Verbindlichkeit.

Veränderungen sind je nach Vertragsinhalt entweder verboten, einvernehmlich vorzunehmen oder werden dem jeweils anderen zumindest mitgeteilt.

Die Bestattungsvorsorge in der Ehe ohne Trauschein

Nicht zu vernachlässigen ist bei nicht verheirateten Partnern auch die individuelle, vertraglich festgehaltene Bestattungsvorsorge. Das Thema ist naturgemäß nicht populär, bietet aber Stoff für die großen Dramen des Lebens.

Die Bestattungspflicht (und auch das Bestattungsrecht!) liegt bei dem Ehegatten bzw. Kindern des oder der Verstorbenen. Sind diese nicht vorhanden, bei den Eltern oder weiteren Verwandten. Nie bei dem nicht verheirateten Partner bzw. der Partnerin.

Stirbt ein in wilder Ehe Lebender, hat der oder die Überlebende -wenn die Verwandten das verhindern- nicht mal mehr das Recht, den Verstorben zu sehen oder zur Beerdigung zu kommen. Nicht zu wissen, wie oder wo der Mensch, den man jahrzehntelang geliebt hat, bestattet ist, kann ein großes Unglück darstellen.

8.  Krankheit, Unfall und Pflege in nichtehelichen Gemeinschaften 

Für den Krankheitsfall sollten Unverheiratete wechselseitig Vorsorgevollmachten errichten, damit der Partner oder die Partnerin im Krankenhaus Auskunft erhält, Entscheidungen auf Augenhöhe mit den Ärzten treffen und sich um die finanziellen Belange des Kranken oder Verunfallten kümmern kann.

9. Krankenversicherung bei unverheirateten Paaren

Versicherungen, die den gemeinsamen Haushalt absichern, wie eine Hausratsversicherung, etc. können in der Regel auch auf zwei nicht verheiratete Partner abgeschlossen werden.

Anders sieht es bei der Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Eine Familienversicherung ist nur bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) möglich.

10. Heiraten oder nicht heiraten?

Wann ist eine Heirat der wilden Ehe vorzuziehen?

Ganz klar: als Absicherung für den Todesfall. Nur die Heirat verschafft eine Witwenrente. Nur Verheiratete haben ein gesetzliches Erbrecht und ein Ehegattentestament. Nur Ehepaare profitieren von den günstigen Erbschaftssteuerfreibeträgen und Erbschaftssteuerklassen.

Nicht zwingend bei Kinderwunsch. Hier kann die Kompensation für die Kinderbetreuung vertraglich festgelegt werden. Auch nicht zwingend beim Kauf einer Immobilie, da auch hier vertraglich und grundbuchrechtlich vieles geregelt werden kann und darf.

Wann sollte man die Ehe ohne Trauschein der Heirat vorziehen?

Doppelverdiener ohne Kinderwunsch und mit getrenntem Vermögen stellen sich oft ohne Trauschein besser, da bei Trennung keine langwierige Scheidung mit Trennungsjahr und Unterhaltsansprüchen droht.

Wann sollten Unverheiratete einen Partnerschaftsvertrag schließen?

Einer Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist, Kinder beinhaltet und auf gemeinsamen Vermögenserwerb ausgerichtet ist, ist dringend zum Abschluss eines Partnerschaftsvertrages zu raten.

Die individuelle Lebenssituation innerhalb der Ehe ohne Trauschein muss dort Berücksichtigung finden. Im Trennungsfall sind somit das gemeinsame Vermögen und die gemeinsamen Schulden aufgeteilt, der Unterhalt geklärt und das Wohnrecht festgehalten.

Für den Krankheitsfall und das Versterben sollten Rechte des oder der Überlebenden an der gemeinsam bewohnten Wohnung und auch Erbrechte festgehalten werden. Auch eine nichteheliche Partnerschaft kann Veränderungen unterliegen; der Partnerschaftsvertrag sollte in diesen Fällen angepasst werden.

So können auch Nichtverheiratete ohne Trauschein sorgenfrei zusammenleben und sind für alle Eventualitäten des (Familien)lebens gerüstet.

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Stiefkindadoption auch für nicht verheiratete Paare!

1. Stiefkindadoption: Kurz zur Ausgangslage und zu den Begrifflichkeiten

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Denken auch Sie über eine Stiefkindadoption nach? Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Eine Volladoption eines minderjährigen Kindes führt dazu, dass die annehmende Adoptivmutter und/oder der annehmende Adoptivvater Eltern des Kindes werden mit der Folge, dass die Elternschaft der abgebenden leiblichen Eltern mit allen Konsequenzen erlischt.

Eine Stiefkindadoption eines minderjährigen Kindes führt dazu, dass das Kind die annehmende Stiefmutter oder den annehmenden Stiefvater als Elternteil hinzu erhält und gleichzeitig die Elternschaft des leiblichen Elternteils bestehen bleibt.

Nach derzeitiger Rechtslage kann die Adoption eines Stiefkindes, die zur gemeinsamen Elternschaft der Erwachsenen führt, nur in den Familien stattfinden, in denen der Stiefelternteil mit dem rechtlichen (in der Regel leiblichen) Elternteil verheiratet oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) verpartnert ist.

Beispiele

Adoptierte bislang ein nicht mit dem leiblichen Elternteil verheirateter Lebensgefährte dessen minderjähriges Kind, verlor das Kind die Verwandtschaft, das Erbrecht und jeglichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem leiblichen Elternteil. Es handelte sich dann um eine Volladoption eines minderjährigen Kindes, bei dem zwingend das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Eltern gekappt wird, auch wenn diese mit dem Kind zusammenleben. Das ist regelmäßig nicht im Interesse der Beteiligten.

Wegen dieser drastischen Folgen gibt es in der Praxis der Gerichte so gut wie keine Fälle, in denen ein nicht verheirateter Lebensgefährte das minderjährige Kind des anderen Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin adoptiert hätte.

Lediglich die Stiefkindadoption als Rechtsinstitut führt dazu, dass die verwandtschaftliche Bindung zu dem leiblichen Elternteil erhalten bleibt und eine neue verwandtschaftliche Bindung zu dem neuen Adoptivelternteil hinzukommt. Nur durch die Stiefkindadoption kann ein minderjähriges Kind den bisherigen Elternteil behalten und einen neuen zweiten Elternteil dazugekommen.

Die familienrechtlichen Vorschriften gingen bislang davon aus, dass lediglich eine Heirat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) ein Indiz für eine tragende und gefestigte Bindung zwischen den erwachsenen Beteiligten ist und machten diese zur Voraussetzung der Stiefkindadoption. Lediglich auf Grundlage dieser stabilen ehelichen Verbindung sollte ein Kind adoptiert und hiernach mit beiden Eltern verwandt sein.

2. Die künftige neue Rechtslage

Das Bundesverfassungsgericht sieht hierin eine Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Familien und hat dem Gesetzgeber aufgegeben bis März 2020 die familienrechtlichen Vorschriften entsprechend zu ändern.

Die obersten Verfassungsrichter gehen davon aus, dass die bisherigen adoptionsrechtlichen Regelungen zur Stiefkindadoption unter zwingender Voraussetzung einer Heirat mit dem leiblichen Elternteil nicht mehr zeitgemäß sind. Die Richter befürworten die bestehenden familienrechtlichen Regelungen zwar insoweit, dass bei Stiefkindadoptionen minderjähriger Kinder ein strenger Prüfungsmaßstab anzuwenden ist, soweit geprüft wird, dass das Kind in eine intakte Elternbeziehung adoptiert wird.

Die intakte Elternbeziehung dient dem Kindeswohl; das Kind soll nicht kurz nach der Stiefkindadoption mit einer (möglicherweise vorhersehbaren) Trennung der Eltern konfrontiert werden. Denn Adoptivkinder sollen genauso wie leibliche Kinder in günstigen familiären Bedingungen aufwachsen, hierfür ist eine stabile Paarbeziehung der Erwachsenen die Grundlage.

Das Bundesverfassungsgericht geht jedoch insoweit mit der Zeit und den neuen gesellschaftlichen Gegebenheiten, als dass es anerkennt, dass immer mehr Paare in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben (Stichwort Patchworkfamilien) und eine Eheschließung nicht beabsichtigen. Diese Entscheidung der Eltern soll nicht zum Nachteil des Kindes gereichen. Denn letztendlich kümmert sich der nicht leibliche Elternteil in stabilen „wilden Ehen“ genauso um das Kind wie in einer Ehe mit Trauschein.

Auch in langjährigen nichtehelichen Beziehungen hat das Kind einen Anspruch darauf, rechtlich durch eine Adoption mit dem Stiefelternteil verbunden zu werden und rechtlich verbindlich Sorge und Unterhalt einzufordern. Oft lernen sich die Erwachsenen kennen, wenn das Kind noch sehr klein ist und es entsteht eine stabile Familie, nur eben ohne Hochzeit.

Das Gericht führt aus, dass die Ehe in der Elternbeziehung ein wichtiger traditioneller Stabilitätsindikator ist, aber eben nicht der einzige Stabilitätsindikator. Stabilität kann durchaus auch durch eine langfristige häusliche, wirtschaftliche, sorgende Bindung ohne Ehe begründet werden.

3. Was bedeutet das speziell für nicht verheiratete Frauenpaare und Männerpaare?

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in den nächsten Monaten eine Änderung der familienrechtlichen Adoptionsvorschriften dahingehend vornimmt, dass die Stiefkindadoption auch in nicht verheirateten Familien möglich sein wird. Mit „Familie“ sind heterosexuelle und homosexuelle Patchworkfamilien gemeint. Hier werden auch homosexuelle Paare zu integrieren sein, also lesbische Frauen und schwule Männer, die ein Kind mit in die neue Beziehung gebracht haben.

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Sind Fragen zum Thema Stiefkindadoption offen geblieben? Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Dieser Umstand ist besonders für lesbische Frauenpaare interessant, die zwar ein gemeinsames Kind miteinander planen, aber nicht zwingend einander heiraten wollen. Wenn der Gesetzgeber die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umsetzt, ist davon auszugehen, dass auch in einer stabilen Beziehung zweier nicht verheirateter Frauen eine Stiefkindadoption möglich sein wird.

Dann sind beide Frauen Elternteil des Kindes mit vermutlich (!) allen Rechten und Pflichten. Die rechtlichen Bindungen einer Ehe müssen sie nicht mehr eingehen.

Da der Gesetzgeber die Vorgabe der Verfassungsrichter allerdings noch nicht in einem Gesetzesentwurf umgesetzt hat, sind die letztendlichen Voraussetzungen für die neue Form der Stiefkindadoption noch nicht bekannt. In jedem Fall ist klar, dass der Gesetzgeber im Interesse des Kindeswohls die Voraussetzung der sog. Kindeswohlprüfung für die Stiefkindadoption eines Kindes in eine stabile Elternbeziehung an sich nicht lockern wird.

Auch nicht verheiratete Paare werden im Rahmen eines gerichtlichen Adoptionsverfahrens nachweisen müssen, dass ihre Beziehung gefestigt und tragfähig ist und nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich in Kürze wieder trennen.

Der letztendliche Gesetzesentwurf bleibt abzuwarten. Gleichgeschlechtliche Paare, die bisher mangels Interesse an einer Eheschließung vor der Stiefkindadoption zurückgeschreckt sind, können dieses Vorhaben allerdings schon einmal im Auge behalten und sich Anfang 2020 hierzu rechtlich beraten lassen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Stiefkindadoption?

Die "Ehe für alle" - Die 4 wichtigsten Fragen und Antworten für Paare

Aktuelles Update:

Rund eine Woche nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten Frank Walter Steinmeier ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ am 28.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Hiernach tritt das Gesetz zur Eheöffnung am 01.10.2017 in Kraft.

Ab dem 01.10.2017 können Frauenpaare und Männerpaare dann keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern „nur noch“ heiraten laut Art. 3 Abs. 3 EheöffnungsG. Da der 01.10.2017 ein Sonntag ist, hat die Eheöffnung erst ab dem darauffolgenden Montag für die Standesämter und die Heiratswilligen praktische Relevanz. Die meisten Standesämter vereinbaren mit den heiratswilligen homosexuellen Paaren bereits heute Termine für die Zeit nach dem 01.10.2017 und nehmen Umwandlungsanträge entgegen.

Ebenfalls ab Oktober 2017 können eingetragene Lebenspartner im gemeinsamen Einverständnis beim Standesamt ihrer eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in eine Ehe umwandeln lassen.

Gleichgeschlechtliche Paare sind allerdings nicht gezwungen, ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln zu lassen. Sie können auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft bleiben. Nur eine Neuegistrierung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird ab dem 01.10.2017 nicht mehr möglich sein.

Möchten Sie Ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln oder einen Ehevertrag abschließen?

1. Was wurde vom Bundestag beschlossen?

Der Paragraph 1353 BGB definiert die Eheschließung: „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.“ Der Gesetzestext wird künftig in den folgenden Wortlaut abgeändert:

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„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“

Damit ist für gleichgeschlechtliche Paare der Weg zum Standesamt und zur offiziellen Eheschließung frei.

Die Textänderung des § 1353 BGB basiert auf einem neu beschlossenen Gesetz.

Der Bundestag hat am 30. Juni 2017 das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ verabschiedet.

Der Gesetzesentwurf ist bereits zwei Jahre alt. Er stammt ursprünglich von der einstigen rot-grünen Landesregierung in Rheinland-Pfalz. Der Rechtsausschuss hat die Beschlussfassung 30 mal vertagt und somit rund zwei Jahre hinausgezögert.

Das neue „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt folgt. Daher kann das Datum des Inkrafttretens frühestens der 01. Oktober 2017 sein. Möglich ist auch ein späteres Datum.

Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes können Frauenpaare und Männerpaare „nur“ noch heiraten. Die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem bisher geltenden Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist ab dann nicht mehr möglich.

2. Was geschieht mit bereits bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften?

Die bereits bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften können auf Wunsch der Paare in Ehen umgewandelt werden. Die eingetragenen Lebenspartner und eingetragenen Lebenspartnerinnen müssen dazu persönlich und gemeinsam zum Standesamt gehen und beide die Umwandlung beantragen. Die Paare erklären dem Standesbeamten, künftig eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen.

Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe muss beim Standesbeamten angemeldet werden. Dazu ist in der Regel das Standesamt am Wohnsitz eines Partners oder einer Partnerin zuständig.

Zum Besuch beim Standesamt müssen die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ihren Ausweis oder Reisepass und eine Bescheinigung Ihrer Meldebehörde mitnehmen. Ebenso müssen sie Ihre bisherige Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden vorlegen und mitteilen, ob sie bisher einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen geführt haben.

3. Was müssen eingetragene Lebenspartnerschaften und künftige gleichgeschlechtliche Ehepaare noch beachten?

Die gleichgeschlechtliche Ehe bringt genauso wie die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich. Gegenseitige Unterhaltspflichten werden begründet. Im Falle einer Scheidung erfolgt mit dem Versorgungsausgleich die Aufteilung der Altersvorsorge.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft lässt sowohl Ehegatten, als auch eingetragene Lebenspartner bei der Scheidung eheliches Vermögen ausgleichen. Gleichgeschlechtliche Ehegatten sind genauso von diesen familienrechtlichen Vorschriften betroffen und können nur durch einen Ehevertrag für sich persönlich abweichende und besser passende Regelungen schaffen.

Eine Doppelverdiener-Ehe ohne Kinder bzw. Kinderwunsch braucht andere ehevertragliche Vereinbarungen zum Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich als ein Paar in der akuten Familienplanung. Das gilt für heterosexuelle und für homosexuelle Paare.

4. Was war noch mal der Unterschied zwischen der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der heterosexuellen Ehe?

Die eingetragene Lebenspartnerschaft wurde 2001 eingeführt und war in den ersten Jahren ein rechtlich nur eheähnliches Konstrukt, das mehr Pflichten als Rechte enthielt. Im Jahr 2005 kamen die Adoption von Stiefkindern und der Versorgungsausgleich hinzu. Nach und nach wurden unter anderem die Erleichterungen bei der Erbschaftssteuer und das Ehegattensplitting ergänzt.

Der gravierende Unterschied zwischen der eingetragene Lebenspartnerschaft und der Ehe war zum Schluss noch die Versagung der gleichzeitigen Adoption von Kindern durch ein lesbisches oder schwules Paar.  Diese Einschränkung entfällt nun mit der Öffnung der Ehe.

Zugewinnausgleich nach einer Scheidung

1. Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist der im Familienrecht (BGB) gesetzlich geregelte Güterstand für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

haben sie fragen zum zugewinnausgleich?
Haben Sie Fragen zum Zugewinnausgleich? Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53.

Ein Güterstand regelt, ob Vermögensgegenstände dem Ehegatten alleine oder beiden gemeinsam zuzurechnen sind und ob bzw. wie bei einer Trennung und Scheidung gemeinsames Vermögen bzw. Vermögenszuwächse zu verteilen sind.

Ein Güterstand regelt - kurz gesagt - Vermögensbeziehungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.

Im folgenden Text ist von „Ehegatten“ und „Ehe“ die Rede. Die Ausführungen gelten auch für eingetragene Lebenspartner und eingetragene Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) und die eingetragene Lebenspartnerschaft.

a) Entstehung und Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Wenn Ehegatten in einem Ehevertrag keinen abweichenden Güterstand vereinbaren, leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eine Ehe ohne Güterstand ist nicht möglich.

Das Familienrecht kennt noch drei weitere Güterstände: die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und den deutsch-französischen Güterstand. Diese drei Güterstände müssen zwingend vertraglich vereinbart werden. Sie treten nicht automatisch mit der Eheschließung ein.

Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit der Heirat und endet durch rechtskräftiges Scheidungsurteil oder rechtskräftigen Scheidungsbeschluss bzw. rechtskräftiges Urteil auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. Auch mit dem Tod eines Ehepartners endet die Zugewinngemeinschaft.

Die Zugewinngemeinschaft kann zudem durch eine vertragliche Aufhebung in einem notariellen Ehevertrag bzw. einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung enden. Generell kann man sagen, dass geschiedene oder verwitwete Ehegatten nicht mehr in einer Zugewinngemeinschaft leben.

Das Vorhandensein einer Zugewinngemeinschaft wird von den meisten Ehegatten bei der Heirat (es sei denn, sie sind anwaltlich beraten worden) oder im Laufe einer intakten Ehe nicht bemerkt. Das Standesamt verliert in der Regel kein Wort über einen Güterstand oder die Zugewinngemeinschaft.

b) Zugewinngemeinschaft und Schulden

Zugewinngemeinschaft heißt nicht, dass sich die Vermögensmassen der Eheleute vereinen. Im Gegenteil: bei einer Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Eheleute auch während der Ehe weiterhin getrennt.

Jeder Ehegatte bleibt auch während der Ehe Alleineigentümer seiner Immobilien, seiner Bankkonten, seines Besitzes und verwaltet dieses Vermögen natürlich eigenständig. Ausnahmen bestehen, wenn die Ehegatten gemeinsam eine Immobilie erwerben oder gemeinsam ein Konto eröffnen. Dann gehört die Immobilie oder das Konto beiden gemeinsam.

Da das Vermögen der Ehegatten bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft in der Ehezeit getrennt ist, haftet auch jeder Ehegatte alleine für seine eigenen Schulden. Der andere Ehegatte haftet nicht automatisch für die Schulden des anderen mit, bloß weil er geheiratet hat. Gemeinsame Schulden bei Ehegatten entstehen durch den Abschluss gemeinsamer Kreditverträge. Weiterhin dadurch, dass ein Ehegatte für den anderen gebürgt hat.

Eheleuten ist zu raten, nur dann gemeinsam Kreditverträge abzuschließen, wenn beide das finanzielle Risiko eingehen und abschätzen können. Es ist nicht notwendig, dass verheiratete Menschen Kreditverträge zwingend gemeinsam abschließen.

Auch ein verheirateter Mann oder eine verheiratete Frau bekommt als Alleinschuldner einen Kreditvertrag bei der Bank. Für Banken ist es nur praktischer, zwei Schuldner zu haben, da sie dann die Kreditsumme von zwei Menschen und nicht nur von einem fordern können.

Es ist davon abzuraten, ohne vorherige genaue Prüfung für den Ehegatten zu bürgen. Bürgen sollte man generell nur, wenn man sicher ist, dass man die gesamte zu schuldende Summe auch wirklich aufbringen kann. Eheleute sollten überlegen, ob sie den Partner einem solchen wirtschaftlichen Risiko aussetzen wollen.

c) Zugewinngemeinschaft und Verfügung über das Vermögen im Ganzen

Die Zugewinngemeinschaft wird in der intakten Ehe und ohne Trennung relevant, wenn ein Ehepartner über einen Großteil seines Vermögens alleine verfügen will. Wenn beispielsweise ein Ehepartner eine ihm allein gehörende Immobilie, die im Wesentlichen sein Vermögen darstellt, verkaufen will, muss der andere Ehegatte zustimmen.

Hintergrund der Regelung ist, dass ein verheirateter Mensch  nicht sein Vermögen hergeben soll, denn dieses Vermögen kann Grundlage der Ehe und der Familie sein. Der Begriff des „Vermögens im ganzen“ ist definiert als rund 85 % bis 90 % des Vermögens. Wenn jemand also mehrere Immobilien besitzt und eine davon verkauft, dann handelt es sich bei dieser einen Immobilie nicht um das Vermögen im Ganzen.

Im Übrigen dürfen auch Haushaltsgegenstände nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten veräußert werden. Auch hier könnte die Lebensgrundlage der Familie vom Verkauf betroffen sein. Diese Vorschrift hat allerdings der Praxis geringere Relevanz.

2. Zugewinnausgleich: Was ist das?

Kurz gesagt: Wer sich scheiden lässt und in der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, kann von seinem dann geschiedenen Ehepartner die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachs verlangen.

Frei gesagt: Jeder Ehegatte soll die Hälfte von der ehezeitlichen (von der Heirat bis zur Scheidung – nicht davor und nicht danach!!!) Vermögensmehrung bekommen.

Voraussetzung ist, dass die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben und diese nicht durch einen Ehevertrag z.B. in eine Gütertrennung umgewandelt haben. Daher sollte vor Geltendmachung eines Zugewinnausgleichs immer geprüft werden, ob eine notarvertraglich anderslautende Regelung besteht.

In einer Ehezeit von in der Regel mehreren Jahren oder Jahrzehnten haben in den meisten Fällen beide Ehepartner oder zumindest einer von ihnen Vermögen hinzugewonnen. Bei dem Vermögen kann es sich um Immobilien, Bankguthaben, Aktiendepots, Lebensversicherungen, Gemäldesammlungen, Schmuck, Firmenbeteiligungen, etc. handeln. Man bezeichnet positive Werte, zum Beispiel eine unbelastete Immobilie, als Aktiva oder Aktivwert.

Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine Geldsumme.  Ein Ehepartner kann nicht vom anderen verlangen, dass ihm oder ihr z.B. eine Immobilie übertragen wird oder ein bestimmtes Bankkonto.

Um den Zugewinnausgleich zu ermitteln, müssen beide Eheleute einzeln eine Aufstellung ihres Vermögens am Tag der Heirat machen und eine Aufstellung am Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt worden ist. Man nennt das Anfangsstichtag und Endstichtag.

Am Anfangsstichtag wird das Anfangsvermögen und am Endstichtag das Endvermögen des Ehemannes oder der Ehefrau ermittelt. In dieser Aufstellung sind alle Vermögensgegenstände einzeln zu benennen und zwar mit ihrem Aktivwert und mit den Belastungen oder Schulden.

Beispiel: Ist eine bei der Trennung vorhandene Immobilie mit einem Verkehrswert von 300.000,00 EUR  noch mit 100.000,00 EUR belastet, dann sind 300.000,00 EUR als Aktivwert in die Auflistung des Endvermögens einzustellen und 100.000,00 EUR als Abzugsposition (Passivwert).

Exkurs: Warum hat der Gesetzgeber den Zugewinnausgleich im Familienrecht verankert?

Die Vorschriften zum Güterrecht sind alle schon etwas älter und der Gesetzgeber ging davon aus, dass in der traditionellen Familie ein Ehepartner der Alleinverdiener ist und das Vermögen erwirbt und der andere Ehepartner zu Hause die Kinder betreut und nichts dazu erwirbt.

im ehevertrag kann der zugewinnausgleich modifiziert oder ausgeschlossen werden. das verhindert konflikte.
Im Ehevertrag kann der Zugewinnausgleich modifiziert oder ausgeschlossen werden. Das verhindert Konflikte.

Wenn diese Ehe danach 10 oder 20 Jahren geschieden wird, soll der Ehegatte, der die Kindererziehung übernommen hat, von dem Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten etwas bekommen.

Dadurch sollen die Erwerbsarbeit und die Familienarbeit gleichgestellt werden.

Ich gebe zu bedenken, dass dieses Familienmodell heute in vielen Fällen nicht mehr gelebt wird, da beide Ehepartner berufstätig sind und sich die Kindererziehung teilen.

Daher gilt es immer zu überlegen, ob nicht ein Ehevertrag sinnvoll ist, in dem der Zugewinnausgleich zumindest modifiziert, wenn nicht ganz ausgeschlossen wird.

3. Wer hat einen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich?

Einen Anspruch auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs haben Ehegatten, die in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft leben und diese nicht ehevertraglich ausgeschlossen haben. Ein Zugewinnausgleich kann dann verlangt werden, wenn der Güterstand beendet ist, d.h. in der Regel, wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt und dies auch beiden Ehegatten bekannt gegeben wurde.

Jeder Ehegatte kann –unabhängig vom Wunsch des anderen- den Zugewinnausgleich verlangen. Die Ehegatten müssen den Zugewinnausgleich nicht beide wollen. Jeder kann ihn erzwingen, es sei denn, beide Ehegatten sind nachweislich gänzlich vermögenslos.

Auskunft über Anfangs- und Endvermögen kann schon vor dem eigentlichen Scheidungstermin verlangt werden, in der Regel kurz nach der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten.

4. Wie kommt es zum Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich wird nicht automatisch vom Familiengericht durchgeführt. Wenn keiner der Ehegatten bei der Scheidung einen Zugewinnausgleich bei Gericht beantragt, wird das Gericht sich nicht damit befassen. Man spricht dann von einer sog. gerichtlichen Folgesache zur Scheidung, eben der Folgesache Zugewinnausgleich.

Es ist nicht zwingend notwendig, direkt einen Antrag zum Familiengericht auf Ausgleich des Zugewinns zu stellen. Vielmehr können die Eheleute zunächst außergerichtlich und in persönlichen Gesprächen versuchen, den Zugewinn zu ermitteln und das Vermögen aufzuteilen. Das ist meistens auch kostensparender. Beide können sich gegenseitig eine Vermögensaufstellung geben und sehen, wer in der Ehezeit einen Vermögenszuwachs gemacht hat.

Derjenige mit dem größeren Vermögenszuwachs kann dem anderen Ehegatten davon die Hälfte abgeben. Nicht selten wird der Zugewinnausgleich gar nicht dem Gericht angetragen, sondern in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen den Ehegatten geregelt. Das ist in den allermeisten Fällen auch der schnellere, streitärmere und kostengünstigere Weg.

5. In welchen Fällen findet kein Zugewinnausgleich statt?

Wenn kein Ehegatte den Zugewinnausgleich verlangt, dann wird er auch nicht durchgeführt. Es gibt geschiedene Ehegatten, die befassen sich nicht damit und lassen den Zugewinnausgleichsanspruch verjähren.

In manchen Fällen ergibt sich rein rechnerisch kein Zugewinnausgleich, wenn klar ist, dass keiner der Ehepartner während der Ehe Vermögen hinzugewonnen oder eigene Schulden bezahlt hat. Wenn die Eheleute bei der Heirat kein Vermögen hatten und bei der Scheidung kein Vermögen haben, dann ist ein Zugewinnausgleich rein rechnerisch nicht möglich.

Ein Zugewinnausgleich findet auch nicht statt, wenn die Eheleute eine Gütertrennung in einem notariellen Ehevertrag vereinbart haben.

Ein Zugewinnausgleich findet auch nicht mehr statt, wenn er verjährt ist (siehe dazu den Absatz Verjährung).

6. Wie berechnet sich der Zugewinnausgleich?

Beim Zugewinnausgleich wird das Anfangsvermögen (Vermögen eines Ehegatten am Tag der Heirat) mit dem Endvermögen (Vermögen eines Ehegatten am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) verglichen. Bei jedem Ehegatten wird so der Vermögenszuwachs in der Ehezeit ermittelt.

Der Vermögenszuwachs ist die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen. Hat eine Ehe sehr lange bestanden, müssen Vermögenswerte aus den Anfangsjahren der Ehezeit bedingt durch die Inflation und die etwaige Geldentwertung indexiert werden. D.h. sie werden wertmäßig auf den heutigen Stand gebracht.

Beispiel: Die noch jungen Ehepartner hatten am Tag der Heirat jeweils ein Vermögen von 0 und keine Schulden. Die Ehefrau hat in der 10-jährigen Ehezeit einen Vermögenszuwachs von 100.000,00 EUR (z.B. sie hat ihr Einkommen auf einem Konto angespart).

Der Ehemann hat hingegen in der Ehezeit nur einen Vermögenszuwachs von 50.000,00 EUR (z.B. er hat sein Einkommen für die Familie, Urlaube, Hobbies, etc. ausgegeben oder auch weniger verdient).

Die Differenz zwischen den beiden Vermögenszuwächsen beträgt 50.000,00 EUR zu Gunsten der Ehefrau. Der Vermögenszuwachs der Ehefrau wird durch 2 geteilt und die Ehefrau zahlt dem Ehemann einen Zugewinnausgleich von 25.000,00 EUR.

7. Was gehört zum Anfangsvermögen und was gehört zum Endvermögen?

Anfangs- und Endvermögen sind alle Vermögenswerte, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen.

Es gibt zwei Ausnahmen:

-Rentenanwartschaften (Deutsche Rentenversicherung, private Rentenanwartschaften, Versorgungskassen und ähnliches) fallen nicht in den Zugewinnausgleich. Diese werden vielmehr vom Gericht im Versorgungsausgleich ausgeglichen.

-Nicht in den Zugewinnausgleich fallen Hausratsgegenstände (Waschmaschine, Trockner, Ehebett und ähnliches). Diese unterfallen einer Hausratsteilung. Wobei ich noch nie erlebt habe, dass es um das Ehebett Streit gibt. Niemand will es. 😉

Vermögensgegenstände im Zugewinnausgleich sind z.B.:

nicht alle gegenstände und vermögenswerte sind für den zugewinnausgleich relevant. bargeld gehört jedoch dazu.
Nicht alle Gegenstände und Vermögenswerte sind für den Zugewinnausgleich relevant. Bargeld gehört jedoch dazu.

Immobilien, Grundstücke, Fahrzeuge, (Kapital)Lebensversicherungen, Gesellschaftsanteile, eigene Darlehensforderungen gegen Dritte, Bargeld, Konten, Wertpapierdepots, Firmenanteile und freiberufliche Praxen, eigene Schmerzensgeldansprüche gegen Versicherungen oder Dritte, Schmuck und Diamanten, Unternehmensbeteiligungen, etc.

Wenn z.B. die gleiche Immobilie am Tag der Heirat (Anfangsstichtag) im Eigentum des Ehemannes gestanden hat und er die Immobilie am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (Endstichtag) immer noch besitzt, wird sie zweimal erwähnt: im Anfangsvermögen und im Endvermögen.

Ist die Immobilie in der Ehezeit wertvoller geworden, wird im Endvermögen auch der höhere Verkehrswert eingetragen. Dann hat der Ehemann alleine in Form der Immobilie einen Vermögenszuwachs gemacht.

Hat ein Ehegatte Schulden, werden die Schulden jeweils mit Ihrem Wert im Anfangs- und Endvermögen eingestellt.

Das Anfangsvermögen ist letztendlich das Aktivvermögen abzüglich des Passivvermögens am Tag der Heirat. Das Endvermögen ist das Aktivvermögen abzüglich das Passivvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages.

Beispiel: Die Ehefrau hatte am Hochzeitstag ein Bankkonto mit einer Einlage von 10.000,00 EUR und noch eine Darlehensbelastung aus einem Verbraucherkredit von 5.000,00 EUR. Damit hatte sie am Tag der Heirat ein positives Vermögen von 5.000,00 EUR.

Der Ehemann hingegen hatte am Hochzeitstag eine Immobilie im Alleineigentum, die einen Wert von 200.000,00 EUR hatte und noch mit einem Kredit i.H.v. 150.000,00 EUR belastet war. Sein Anfangsvermögen betrug somit 50.000,00 EUR.

8. Der Auskunftsanspruch im Zugewinnausgleich

Um einen Zugewinnausgleich berechnen zu können, muss jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Vermögen, d.h. über das Anfangs- und Endvermögen verlangen können. Wenn Hinweise vorliegen, dass ein Ehepartner nach der Trennung und vor der Zustellung des Scheidungsantrages (also im Trennungsjahr) Vermögen verschwendet oder beiseite geschafft hat, besteht auch noch ein Auskunftsanspruch über das Vermögen am Tag der Trennung.

Die Auskunft ist schriftlich und in geordneter Form zu erteilen. In der Regel werden Tabellen übermittelt. Das Anfangs- und Endvermögen ist zu belegen, z.B. durch Kontoauszüge.

9. Ist der Zugewinnausgleich direkt bei der Scheidung zu zahlen?

Die Zugewinnausgleichszahlung hat zu erfolgen, wenn der Güterstand beendet ist. Der Güterstand ist zwischen den Eheleuten beendet, wenn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist. Beide Seiten müssen hiervon Kenntnis erhalten. Kenntnis erhält jeder Ehegatten durch die Versendung des Scheidungsbeschlusses an den jeweiligen Anwalt.

Ist einem Ehegatten die Zahlung des Zugewinnausgleichs nicht zuzumuten, weil hierdurch beispielsweise der Geschäftsbetrieb oder die wirtschaftliche Grundlage entzogen würde, kann dieser Ehegatte bei Gericht eine Stundung der Ausgleichszahlung beantragen.

Auch wenn die Lebensgrundlage von minderjährigen Kindern verschlechtert würde, ist eine sofortige Ausgleichszahlung nicht zumutbar und eine Stundung sollte festgelegt werden. Es ist keinem Ehegatten zuzumuten, seine Existenz durch die Zahlung des Zugewinnausgleichs zu gefährden.

10. Wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Von dieser Rechtskraft müssen beide Seiten Kenntnis erlangt haben. Das geschieht in der Regel dadurch, dass beiden Ehegatten der Scheidungsbeschluss vom Gericht zugestellt wird.

Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtkräftig wurde und beide Ehegatten das wissen.

Ist die Rechtskraft der Scheidung beispielsweise im Mai 2017 erfolgt, beginnt die Dreijahresfrist am 31.12.2017 und endet am ein 31.12.2020. Wenn die Ansprüche bis dahin nicht verjährungshemmend geltend gemacht wurden, ist der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt.

11. Was ist ein vorzeitiger Zugewinnausgleich und wann wird er durchgeführt?

Der vorzeitige Zugewinnausgleich dient dazu, einem berechtigten Ehegatten den Zugewinnausgleich zu verschaffen bevor das Vermögen durch eine Manipulation des pflichtigen Ehegatten dem Ausgleich entzogen wird. Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich kann nur stattfinden, bevor ein Scheidungsantrag bei Gericht rechtshängig ist.

Ein zugewinnausgleichsberechtigter Ehegatte muss zumindest Indizien nachweisen, dass der andere Ehegatte sein Vermögen (z.B. auf Bankkonten) auflöst und es ohne jeglichen Grund ins Ausland transferiert. Oder in bar abhebt und verschwinden lässt. Dann ist der Ausgleichsanspruch des berechtigten Ehegatten gefährdet ebenso wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte erhebliche Vermögenswerte auf eine 3. Person überträgt ohne ersichtlichen Grund.

In diesen Fällen kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte den Zugewinnausgleichsanspruch direkt bei Gericht geltend machen und eine sofortige Auflösung der Zugewinngemeinschaft verlangen. Und zwar ohne das zuvor der Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens durch Zustellung eines Scheidungsantrages herbeigeführt wurde. In jedem Fall müssen die Ehegatten getrennt sein.

12. Wie kann der gesetzliche Zugewinnausgleich abgeändert werden?

Gerade wenn Ehegatten nicht das traditionelle Familienmodell mit einem Alleinverdiener und einem kindesbetreuenden Ehegatten leben, kann es sinnvoll sein, in einem Ehevertrag den Zugewinnausgleich auszuschließen oder abzuändern.

in manchen fällen ist es sinnvoll, eine gütertrennung statt eine zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. auch eine modifizierung des zugewinnausgleichs ist möglich.
In manchen Fällen ist es sinnvoll, eine Gütertrennung statt eine Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. Auch eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs ist möglich.

Ehegatten können in einem Ehevertrag regeln, dass die gesetzliche Zugewinngemeinschaft zwischen Ihnen nicht gelten soll.

Stattdessen können Sie einen der 3 anderen Güterstände, z.B. eine Gütertrennung wählen.

In einem Ehevertrag können die Ehegatten auch eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs vereinbaren.

Eine Modifizierung kann z.B. dahingehend sinnvoll sein, dass der Zugewinnausgleich nur gezahlt wird, wenn gemeinschaftliche Kinder geboren werden oder die Ehe eine Mindestdauer hatte.

Oder bestimmte Vermögensgegenstände, wie zu Beispiel Immobilien oder Firmen und Praxen, können vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden.

Die Eheleute können auch festlegen, welches Anfangsvermögen jeweils gilt. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in einem Ehevertrag durchaus flexibel und kann durch große oder kleine Änderungen für die ehelichen Verhältnisse „passend gemacht“ werden.

Eheverträge, die den gesetzlichen Güterstand in einen Wahlgüterstand abändern, sind zwingend notariell zu beurkunden.

13. Was passiert, wenn ich in der Ehezeit geerbt habe?

Hat ein Ehegatte in der Ehezeit von seinen Eltern nach deren Tod ein Erbe erhalten oder haben die Eltern ihm mit sog. „warmer Hand“ etwas geschenkt, so ist dieses Erbe oder dieses Geschenk in großen Teilen dem Zugewinnausgleich entzogen.

Es handelt sich um so genanntes privilegiertes Vermögen, das mit seinem Wert am Tag des Erbes oder am Tag der Schenkung nicht dem Zugewinnausgleich hinzugerechnet wird. D.h. dieses privilegierte Vermögen wird dem Anfangsvermögen zugerechnet, welches nicht ausgeglichen werden muss.

Lediglich wenn das Erbe einen Wertzuwachs in der Ehezeit erwirtschaftet hat, ist dieser Wertzuwachs dem Zugewinnausgleich hinzuzurechnen.

Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit von seinen Eltern eine Immobilie im Wert von 200.000,00 EUR geerbt. In der darauffolgenden Ehezeit von weiteren 5 Jahren hat diese Immobilie durch eine Aufwertung des Stadtteils und der Umgebung einen Wertzuwachs von 50.000,00 EUR erlebt. Sie ist bei der Scheidung 250.000,00 EUR wert.

Der Wert der Immobilie am Tag des Erbes mit 200.000,00 EUR wird nicht in den Zugewinnausgleich eingestellt (=privilegiertes Vermögen). Die Wertsteigerung der Immobilie in der Ehezeit von 50.000,00 EUR fließt hingegen in den Zugewinnausgleich und wird somit mit dem anderen Ehegatten geteilt.

Mehr Informationen zum Thema Erbe bei Scheidung hier.

14. Was passiert im Zugewinnausgleich mit dem Haus, das in meinem Alleineigentum steht?

Wenn ein Ehegatte eine Immobilie zu Alleineigentum besitzt und allein im Grundbuch steht, ändern Scheidung und Zugewinnausgleich nichts an dieser Grundbucheintragung. Durch einen Zugewinnausgleich wird der andere Ehegatte nicht als Miteigentümer ins Grundbuch eingetragen.

Er erhält auch keinen Anspruch auf diese Immobilie oder Teile davon. Die Immobilie wird lediglich mit ihrem Wert in das Anfangsvermögen und das Endvermögen des Eigentümers eingestellt. Das Grundbuch bleibt unangetastet.

Beispiel: Der Ehemann hat am Tag der Heirat eine unbelastete Immobilie im Wert von 200.000,00 EUR. Diese Immobilie hat er immer noch im Alleineigentum, wenn er 5 Jahre später geschieden wird. Die Immobilie hat noch immer noch einen Wert von 200.000,00 EUR.

Demnach steht die Immobilie im Anfangsvermögen mit einem Wert von 200.0000,00 EUR und noch einmal im Endvermögen mit einem Wert von 200.000,00 EUR. Da sie keinen Wertzuwachs erlebt hat, kann die Ehefrau an einem solchen auch nicht partizipieren.

15. Wie verhält es sich im Zugewinnausgleich mit Miteigentum an einer Immobilie?

Wenn die Eheleute Miteigentümer einer Immobilie und hälftig im Grundbuch eingetragen sind, wird diese Immobilie auch jeweils hälftig in das Anfangsvermögen und Endvermögen eingestellt.

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Beispiel: Die Eheleute kaufen in der Ehezeit eine Immobilie, die einen Wert von 200.000,00 EUR hat. Beide sind hälftig im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen.

Die Immobilie kann noch nicht in das Anfangsvermögen eingestellt werden, da sie am Tag der Heirat noch nicht vorhanden war.

Sie wird allerdings im Endvermögen bei jedem Ehegatten zur Hälfte eingestellt mit einem Wert von 100.000,00 EUR.

Achtung: Wenn diese Eheleute geschieden werden und der Zugewinnausgleich durchgeführt wird, heißt das nicht, dass das Miteigentum im Grundbuch verändert wird. Geschiedene Eheleute mit durchgeführtem Zugewinnausgleich können noch bis zu ihrem Tode Miteigentümer einer Immobilie sein.

Über das Miteigentum im Grundbuch müssen sich die Eheleute gesondert und unabhängig vom Zugewinnausgleich auseinander setzen.

16. Was passiert mit Schulden im Zugewinnausgleich?

Wenn ein Ehegatte bei der Heirat Schulden hatte, werden diese als Passiva in das Anfangsvermögen eingestellt. Ebenso wenn er im Endvermögen Schulden hatte.

Beispiel: Der Ehemann hatte bei der Heirat eine unbelastete Immobilie im Wert von 200.000,00 EUR und einen Verbraucherkredit i.H.v. 50.000,00 EUR. Aktivvermögen ist somit die Immobilie von 200.000,00 EUR und Passivvermögen ist der Kredit über 50.000,00 EUR. Das Anfangsvermögen beträgt somit 150.000,00 EUR.

Achtung: Wenn der Ehemann alleiniger Schuldner der kreditgebenden Bank ist, wird weder durch die Eheschließung noch durch den Zugewinnausgleich die Ehefrau Mitschuldnerin. Eine Ehe oder ein Zugewinnausgleich begründen keine Schuldhaftung gegenüber einer Bank oder weiteren Kreditinstituten. Frei gesagt: „Man heiratet keine Schulden“.

17. Das Endvermögen ist geringer als das Anfangsvermögen

Beim Zugewinnausgleich wird das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen. Dadurch ergibt sich die Vermögensmehrung in der Ehezeit. In der Regel geht man davon aus, dass in der Ehe Vermögen dazu gewonnen wird und das Endvermögen höher ist als das Anfangsvermögen.

Wenn der Ehegatte bei der Heirat aber mehr Vermögen hatte als bei der Scheidung, dann hat er oder sie in der Ehe keine Vermögensmehrung erlebt. Und damit keinen Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet. Mangels Zugewinn in der Ehe kann dieser auch nicht ausgeglichen werden.

Das heißt, dieser Ehegatte muss dem anderen Ehegatten nichts geben. Er oder sie kann vielmehr darauf spekulieren, dass der Ehepartner Vermögen dazu gewonnen hat und einen Zugewinn teilen muss.

Was passiert mit dem nachehelichen Unterhalt, wenn der Unterhaltspflichtige verstirbt?

1. Tod des Unterhaltspflichtigen während der Trennungszeit und vor Einreichen des Scheidungsantrages.

Verstirbt der unterhaltspflichtige Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner während des Trennungsjahres und bevor einer der Ehegatten oder Lebenspartner beim zuständigen Familiengericht den Scheidungsantrag eingereicht hat (so genannte Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages), erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1360a Abs.3 i.V.m. § 1615 Abs.1 BGB).

Trennungsunterhalt wird bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt; nachehelicher Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der überlebende Ehegatte erbrechtlich profitiert und somit finanziell abgesichert ist. Solange kein Scheidungsverfahren in der Welt ist, ist der getrennt lebende Ehegatte gesetzlicher Erbe des Verstorbenen gemäß § 1931 BGB. Ohne Scheidungsantrag ist der überlebende Ehepartner nicht geschieden, sondern verwitwet.

Beispiel: Frau Müller und Herr Müller leben seit 2 Monaten voneinander getrennt und Herr Müller zahlt an Frau Müller einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 1.000,00 EUR. Herr Müller kommt bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Einen Scheidungsantrag hat noch keiner der Eheleute beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Das Ehepaar hat 2 Kinder. Die Ehegatten haben keinen Ehevertrag. Es existiert kein Testament.

Der verstorbene Herr Müller wird nach der gesetzlichen Erbfolge von Frau Müller als Ehegattin und seinen beiden Kindern beerbt. Frau Müller erhält die Hälfte des Nachlasses und jedes der Kinder ¼ des Nachlasses. Frau Müller erhält keinen Trennungsunterhalt mehr. Sie erhält Vermögen in Form der Erbschaft.

2. Tod des Unterhaltspflichtigen nach Einreichen eines Scheidungsantrages und vor Rechtskraft der Scheidung.

Hat ein Ehegatte oder ein eingetragener Lebenspartner den Scheidungsantrag bei Gericht rechtshängig gemacht und der andere Ehegatte oder Lebenspartner dem Scheidungsantrag zugestimmt bzw. einen eigenen Scheidungsantrag gestellt, so erlischt das gesetzliche Ehegattenerbrecht. Verstirbt ein Ehepartner, erbt der andere nichts.

benötigen sie eine beratung zum thema nacheherlicher unterhalt? rufen sie uns an: 0221 27 78 27 53.
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Verstirbt der Unterhaltspflichtige nach diesem Zeitpunkt, gelten für den überlebenden Ehepartner nicht mehr die Regeln des Trennungsunterhaltes, sondern des so genannten quasi-nachehelichen Unterhalts.

Die Eheleute oder eingetragene Lebenspartner sind zwar noch nicht geschieden. Aufgrund des Umstandes, dass eine Scheidung beim Familiengericht wohl erfolgreich wäre und in der Regel auch von beiden gewünscht ist, wird so getan, als sei die Scheidung schon erfolgt.

Insoweit gelten die Regelungen unter dem nachfolgenden Punkt 3.

Die hier gemachten Ausführungen gelten auch für die eingetragenen Lebenspartner und eingetragenen Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Gemäß § 16 LPartG gilt die familienrechtliche Vorschrift des § 1586b BGB auch für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt zwischen eingetragenen Lebenspartnern nach Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw.

Rechtshängigkeit des Aufhebungsantrages beim zuständigen Familiengericht. Erben von eingetragenen Lebenspartnern müssen demnach auch mit der Überleitung von nachpartnerschaftlichen Unterhaltsansprüchen rechnen.

3. Tod des Unterhaltspflichtigen nach Rechtskraft der Scheidung.

Eine Scheidung ist rechtskräftig, wenn keiner der Beteiligten des Scheidungsverfahrens ein Rechtsmittel eingelegt hat. Das Familiengericht bestätigt die Rechtskraft durch Anbringung eines Rechtskraftvermerks (ein Stempel mit Datum und Unterschrift) auf dem Scheidungsbeschluss.

a. Übergang des Unterhaltsanspruchs auf die Erben

Ist der nach Rechtskraft der Scheidung verstorbene geschiedene Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner verpflichtet, nachehelichen Ehegattenunterhalt oder nachpartnerschaftlichen Unterhalt nach den Vorschriften der §§ 1570 ff BGB oder § 16 LPartG zu bezahlen, erlischt dieser Unterhaltsanspruch nicht mit seinem Tod.

Vielmehr geht der nacheheliche Ehegattenunterhaltsanspruch gemäß § 1586b BGB auf die Erben des Verstorbenen als Verpflichtung über. Es handelt sich um eine so genannte Nachlassverbindlichkeit der Erben. Ausnahme: schlagen die Erben des Verstorbenen die Erbschaft aus, so haben sie mit den Unterhaltsansprüchen des überlebenden geschiedenen Ehegatten nichts zu tun. Die Erben werden dann nicht unterhaltspflichtig.

Der Übergang als Nachlassverbindlichkeit gilt für Unterhaltsansprüche ab dem 1. des Monats, der auf den Tod des Unterhaltspflichtigen folgt. Der Unterhalt wird also nicht nach genauen Tagen berechnet, sondern immer nach vollen Monaten. Nachehelicher Unterhalt ist in der Regel auch monatlich im Voraus zu zahlen. Sollte der verstorbene geschiedene Ehegatte noch mit nachehelichem Unterhalt im Rückstand sein, so gelten für diese Rückstände eigene Regeln.

Der noch zu Lebzeiten des nun verstorbenen Ehegatten festgelegte –titulierte-  nacheheliche Unterhaltsbetrag bleibt in seiner Höhe bestehen. Er wird durch den Tod des Unterhaltspflichtigen nicht verringert. Er ist vom Erben -wie vormals von dem Verstorbenen- monatlich im Voraus als Geldbetrag an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen.

b. Der Erbe kann seine Haftung beschränken

Die Erben des Verstorbenen sind durch diese Nachlassverbindlichkeit in nicht unerheblicher Höhe belastet. Die zivilrechtlichen Vorschriften schützen die Erben insoweit, als dass die Erben die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung haben. Der Erbe muss insgesamt an den Unterhaltsberechtigten nicht mehr bezahlen, der dem Berechtigten bei nicht geschiedener Ehe als  sog. kleiner Pflichtteil fiktiv zustünde.

Der geschiedene Unterhaltsberechtigte soll nicht mehr erhalten, als er gehabt hätte, wenn die Ehe anstatt durch die Scheidung durch den Tod beendet worden wäre. Um die Haftungsbeschränkung der Höhe nach zu ermitteln, tut man also so, als würde die Ehe noch bestehen.

Der kleine Pflichtteil ist rein rechnerisch die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil. Dabei ist es unerheblich, in welchem Güterstand (z.B. Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) die vormaligen Eheleute gelebt haben.

Beispiel: Frau Müller und Herr Müller sind rechtskräftig geschieden. Herr Müller zahlt aufgrund eines gerichtlichen Unterhaltstitels monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR an Frau Müller. Herr Müller stirbt nach Rechtskraft der Scheidung. Die geschiedenen Eheleute Müller haben 2 Kinder. Es gibt kein Testament.

Wäre die Ehe nicht geschieden worden, hätte Frau Müller Herrn Müller mit einer Quote von 50 % seines Nachlasses beerbt.  Diese Quote von 50 % besteht wiederum zu einer Hälfte aus dem gesetzlichen Erbteil (25 % des Nachlasses) und aus der anderen Hälfte aus dem erbrechtlichen Zugewinnausgleich (weitere 25 % des Nachlasses).

Für die Haftungsbeschränkung ist nur der gesetzliche Erbteil relevant. Nicht der erbrechtliche Zugewinnausgleich. Der gesetzliche Erbteil wird halbiert; das Ergebnis ist der sog. kleine Pflichtteil. Hier sind das 12,5 % vom Nachlass.

Die Erben von Herrn Müller sind der geschiedenen Ehefrau demnach zur Zahlung von übergeleitetem nachehelichem Unterhalt i.H.v. 12,5 % des Nachlasses des verstorbenen Herrn Müller verpflichtet. Ist dieser Betrag aufgebraucht, erhält Frau Müller keinen Unterhalt von den Erben mehr.

Vorsicht: In anderen Familienkonstellationen, z.B. bei kinderlosen Paaren variieren die Erbquoten und ändert sich damit die Höhe des kleinen Pflichtteils.

c. Einwendungen der Erben gegen den Unterhaltsanspruch

Der unterhaltspflichtige Erbe kann jedoch die Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch benutzen, die der verstorbene Erblasser auch gehabt hätte. D.h. er kann sich auf die Verwirkung des Unterhalts bzw. auf die Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes und die zeitliche Begrenzung berufen.

Beispiel: Lebt der überlebende und vom Erblasser geschiedene Ehegatte in einer neuen und stabilen Beziehung, kann der Erbe sich darauf berufen, dass der Unterhaltsanspruch des Berechtigten verwirkt ist. Verwirkung bedeutet, dass z.B. der neue zweite Ehegatte den Unterhalt übernehmen muss und dass der Berechtigte keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den Verstorbenen hat.

Ein Unterhaltsanspruch kann auch verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte bewusst aus einer intakten Ehe ausgebrochen ist oder ein Verbrechen gegen seinen nun verstorbenen Ehepartner begangen hat.

4. Was passiert, wenn die Eheleute einen Erbverzicht oder ein Pflichtteilsverzicht erklärt haben?

Im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsauseinandersetzungen wird in notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen nicht selten ein Erbverzicht oder ein Pflichtteilsverzicht gemäß § 2346 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erklärt. Damit wollen die in Trennung lebenden Ehegatten ausdrücken, dass keiner vom anderen mehr ein Erbrecht oder einen Pflichtteil verlangt.

Es ist im Unterhaltsrecht wie auch im Erbrecht derzeit sehr umstritten, ob ein Erbverzicht bzw. ein Pflichtteilsverzicht auch den Verzicht auf die Unterhaltsverpflichtung des Erben beinhaltet. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass dies der Fall ist und der Erbe des Verstorbenen nicht mehr für die im Todeszeitpunkt bestehenden nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen gemäß § 1586 b BGB haftet. Es wird aber auch die gegenteilige Meinung vertreten.

5. Was passiert bei einem nachehelichen Unterhaltsverzicht?

Haben die Ehegatten –in der Regel wechselseitig-  in einem Ehevertrag oder in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, so hat der Erbe Glück gehabt. Dieser Verzicht gilt auch für ihn und er haftet nicht für den nachehelichen Unterhalt. Denn der Unterhaltsberechtigte hat sein Recht durch die vertragliche Vereinbarung aufgegeben.

6. Was ist dem Erben zu raten, der auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen wird?

Zunächst sollte der in Anspruch genommene Erbe prüfen, ob der Unterhaltsberechtigte eine titulierte nacheheliche Unterhaltsforderung hat, die nicht in der Höhe oder zeitlich begrenzt ist. Möglicherweise kann der Erbe sich mit Einwendungen wie Verwirkung durch eine neue bestehende Partnerschaft behelfen.

Wenn der Erblasser einen Ehevertrag oder einen Erbvertrag geschlossen hat, sollte dieser gesichtet werden im Hinblick auf einen Erb- und Pflichtteilsverzicht. Ebenso ist ein Notarvertrag darauf zu prüfen, ob der Berechtigte vielleicht nicht doch einen Unterhaltsverzicht abgegeben hat.

Möglicherweise hat der Verstorbene auch eine Unterhaltsabfindung gezahlt. Nicht selten heirateten Unterhaltsberechtigte auch wieder, so dass hierdurch der Unterhaltsanspruch erlischt.

7. Was ist dem Unterhaltsberechtigten zu raten, wenn der Unterhaltspflichtige verstirbt?

Der Unterhaltsberechtigte sollte sich zunächst einmal Kenntnis von der Identität des Erben beschaffen, soweit ihm diese nicht bekannt ist. Entsprechende Informationen erhält er häufig beim Nachlassgericht. Um abschätzen zu können, wie lange Unterhaltszahlungen fließen, sollte er wissen, wie hoch der fiktive Pflichtteil gewesen wäre, wäre die Ehe nicht geschieden worden.

Wenn der Unterhaltsberechtigte in Betracht zieht, erneut zu heiraten, sollte er sich überlegen, dass durch diese Heirat ein Unterhaltsanspruch in den allermeisten Fällen erlischt. Der Unterhaltsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Nachlass insoweit verlangen, als dass im Stande sein muss seinen fiktiven Pflichtteil zu berechnen.

Ehegattensplitting für Lebenspartnerschaften

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 05.06.2013 (Az.: 2BvR 909/06 u.a.) entschieden, dass eingetragene Lebenspartnerschaften rückwirkend um 01.08.2001 vom Ehegattensplitting profiteren können. Der Gesetzgeber ist zur Änderung der Steuergesetze angehalten.

Das Ehegattensplitting berechnet die Einkommensteuer aus dem Gesamteinkommen des Paares zuzüglich des doppelten Grundfreibetrages.

Günstig wirkt sich das Splitting bei Einkommensunterschieden aus, beispielsweise nach Reduzierung der Erwerbstätigkeit infolge Kinderbetreuung.

Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner ist auf dem Weg!

Eingetragene Lebenspartner/innen können künftig ein Kind, das von ihrer Partnerin bzw. ihrem Partner bereits adoptiert worden ist, nachträglich ebenfalls adoptieren. Beide Lebenspartner/innen sind dann Eltern des Kindes, wobei das Kind von keinem der Partner genetisch abstammen muss (wie z.B. bei der Stiefkindadoption).

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Der Rechtsausschuss des Bundestages stimmte am 21.05.2014 für zwei entsprechende Gesetzesentwürfe, in denen lesbischen und schwulen Paaren das Recht zur sogenannten Sukzessivadoption eingeräumt wird.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2013 die Verweigerung der Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner als grundgesetzwidrig eingestuft.

Der Gesetzgeber sah sich daher kurzfristig zum Handeln gezwungen.

Mit der Einführung der Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartnerschaften kommt es nicht zu einer völligen Gleichstellung mit den Rechten von Ehepartnern im Hinblick auf die Volladoption. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner damaligen Entscheidung die Frage nach der gemeinsamen Volladoption durch eingetragene Lebenspartner offengelassen.

Die jetzigen Gesetzesentwürfe geben den eingetragenen Lebenspartnern somit nicht die Möglichkeit, gemeinsam ein fremdes Kind zu adoptieren, wie Eheleute dies bereits seit Jahrzehnten tun können. Sie sind darauf angewiesen, nacheinander zu adoptieren.