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Vermögen und Zugewinnausgleich bei eingetragenen Lebenspartnerin und Lebenspartnerinnen

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Die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann wirtschaftliche Existenzen gefährden. Nicht umsonst gehören Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleich auch zu dem umkämpften Folgen einer ‚Scheidung‘ zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren.

Denn die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beendet die oft lange Jahre bestehende wirtschaftliche und finanzielle Verflechtung zwischen den Partnern oder Partnerinnen.

Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der am häufigsten anzutreffende Güterstand zwischen eingetragenen Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen.

Er besteht automatisch, wenn ein Lebenspartnerschaftsvertrag nichts anderes regelt.

Im Zugewinnausgleich werden das Anfangsvermögen eines jeden Partners und einer jeden Partnerin am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft und das Endvermögen am Tag der Zustellung des Aufhebungsantrags (=Beginn des Scheidungsverfahrens) ermittelt. Dies geschieht durch wechselseitige Auskunft.

Die Differenz ist der in der Lebenspartnerschaftszeit erworbene Zugewinn. Der bzw. die Lebenspartner/in mit dem höheren Zugewinn muss dem/der anderen die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Zugewinnsummen auszahlen. Es gibt Sonderregeln für geerbte oder geschenkte Gelder oder Gegenstände.

Anlass zu Auseinandersetzungen bieten oft die Bewertungen der einzelnen Vermögensgegenstände, z. B. der Immobilien, einer Praxis oder eines Unternehmens. 

Die Kanzlei Huckert sorgt dafür, dass der Auskunftsanspruch konsequent verfolgt und der Zugewinn korrekt berechnet wird.

Eine hohe Zugewinnforderung durch den oder die Lebenspartner/in kann gerade die wirtschaftliche Existenz von Unternehmer/innen, Freiberufler/innen und Selbständigen gefährden. 

Nicht in jedem Fall kann die Forderung des oder der anderen Partner/in durch vorhandene Barmittel erfüllt werden, so dass eine Firma belastet werden muss. Das gilt es durch Verhandlungsgeschick und eine vorteilhafte Trennungs- und Aufhebungsvereinbarung zu verhindern.

Unabhängig vom gesetzlich geregelten Zugewinnausgleich gibt es einige Nebenkriegsschauplätze; zum Beispiel werden scheidungswillige eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen die gemeinsamen Bankkonten und Depots aufteilen wollen. Das Miteigentum an einer Immobilie (oft das vormals gemeinsame Familienheim) muss auseinandergesetzt werden.

Kreditbelastungen bestehen in Gesamtschuldnerschaft und es stellt sich die Frage, wer die Schulden an die Bank zurückzahlt. In Form eines Gesamtschuldnerausgleichs werden gemeinsame Belastungen ausgeglichen. Ein oder eine Lebenspartner/in hat unentgeltlich im Betrieb des oder der anderen mitgearbeitet oder die gemeinsame Immobilie renoviert und fordert einen monetären Ausgleich für die Naturalleistungen.

Schenkungen und partnerschaftsbedingte Zuwendungen werden seitens eines oder einer Lebenspartner/in zurückgefordert. Schwiegereltern wollen die von ihnen getätigte finanzielle Zuwendung zum Hauskauf zurück und fordern das Schwiegerkind zur Rückzahlung auf.

Rechtsanwältin Simone Huckert kümmert sich um die kurzfristige Aufarbeitung und Entflechtung der gemeinsamen wirtschaftlichen Belange.

Den Umfang der Beratung und Vertretung bestimmen Sie als Mandantin oder Mandant. In verfahrenen Situationen kann umfangreiche Korrespondenz mit der Gegenseite und die Inanspruchnahme des Gerichts nötig sein.

Trennen sich die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen einvernehmlich und sind die Folgen der Aufhebung der Partnerschaft weitgehend besprochen, kann der Aufhebungsantrag nur von einem Lebenspartner oder einer Lebenspartnerin bei Gericht eingereicht werden und man teilt im Einvernehmen die Anwaltskosten und die Gerichtskosten.

Weitere Informationen zu Vermögen, Zugewinnausgleich und Unterhalt finden Sie unter der Rubrik „Lebenspartnerschaft“. Informationen zu Kindesunterhalt und Kindesbetreuungsunterhalt im Falle einer Adoption bzw. auch ohne Adoption finden Sie unter „Adoption“.

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