Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 05.06.2013 (Az.: 2BvR 909/06 u.a.) entschieden, dass eingetragene Lebenspartnerschaften rückwirkend um 01.08.2001 vom Ehegattensplitting profiteren können. Der Gesetzgeber ist zur Änderung der Steuergesetze angehalten.
Das Ehegattensplitting berechnet die Einkommensteuer aus dem Gesamteinkommen des Paares zuzüglich des doppelten Grundfreibetrages.
Günstig wirkt sich das Splitting bei Einkommensunterschieden aus, beispielsweise nach Reduzierung der Erwerbstätigkeit infolge Kinderbetreuung.
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