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Zugewinnausgleich

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Eine Scheidung kann wirtschaftliche Existenzen angreifen. Daher sind die Auseinandersetzungen um das Vermögen und der Zugewinnausgleich oft die am härtesten umkämpften Folgen der Trennung und Scheidung.

Die Scheidung beendet langjährig existierende wirtschaftliche und finanzielle Verbindungen der Eheleute und zwingt diese, die Verflechtungen zu ordnen. Nicht selten sind Eltern und Schwiegereltern, die die junge Familie unterstützt haben, an der Auseinandersetzung mit eigenen Interessen beteiligt.

Der Zugewinnausgleich bei der Scheidung ist die Folge der Zugewinngemeinschaft, dem am weit verbreitetsten gesetzlichen Güterstand zwischen verheirateten Menschen.

Eheleute leben zwingend im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn Sie ehevertraglich keinen anderen Güterstand gewählt haben.

Beim Zugewinnausgleich werden Anfangs- und Endvermögen bei jedem Ehepartner getrennt betrachtet. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen am Tag der Heirat. Das Endvermögen ist das Vermögen an dem Tag, an dem die Ehezeit durch die Zustellung eines Scheidungsantrags beendet wird.

Die Wertdifferenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ist der sogenannte Zugewinn, den jeder Ehegatte  oder jede Ehegattin in der Zeit der Ehe erwirtschaftet hat. Der Ehegatte, der mehr Zugewinn erwirtschaftet hat, hat dem geschiedenen Ehegatten die Hälfte der Differenz der beiden Zugewinnsummen zu erstatten.

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist dabei oft nicht das entscheidende Problem. Vielmehr entstehen die Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten bei der Bewertung der verschiedenen Vermögensbestandteile, z. B. der Grundstücke, der Immobilien, einer Firma oder einer Praxis.

Im Streit um den Zugewinnausgleich sollte jede Partei darauf achten, dass vor allem der Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehegatten vollständig geltend gemacht wird und der Zugewinn eine angemessene Bewertung und Berechnung erfährt. 

Hohe Zugewinnausgleichsforderungen im Rahmen einer Ehescheidung sind Existenz bedrohend für Firmeninhaber, selbständig Tätige und Freiberufler.

Der Zugewinnausgleich ist in Geld zu leisten. Reicht das Barvermögen des ausgleichspflichtigen Unternehmers, bzw. der Unternehmerin, des Freiberuflers oder des bzw. der Selbstständigen nicht aus, um den Zugewinnausgleichsanspruch zu bedienen, so muss in der Regel die Praxis oder das Unternehmen belastet werden. Ein Liquiditätsproblem droht. Nicht jeder oder jede selbstständig Tätige kann seinen oder ihren Betrieb mit einer größeren Verbindlichkeit belasten.

Daher sind gerade für Selbstständige schon im Rahmen der Heirat ehevertragliche Gestaltungen wichtig, die eine solche Folge ausschließen. Selbst im schlimmsten Fall einer hohen Zugewinnforderung kann mit einer guten Verhandlungsführung und einer durchdachten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ein größerer Schaden für die Firma vermieden werden.

Generell sind Eheverträge mit einer modifizierten Zugewinngemeinschaft oder auch einer Gütertrennung für Firmeninhaber/innen eine gute Wahl. Das Firmenvermögen fällt nicht in den Zugewinnausgleich. Dem anderen Ehegatten kann der mögliche Verlust ggf. auf anderem Wege kompensiert werden.

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