Kanzlei Huckert Logo

Der Ehevertrag

Ein gutes Hochzeitsgeschenk
Jetzt Mandant:in werden!
info@kanzlei-huckert.de 
0221 27 78 27 53

Der Ehevertrag zur Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Eheschließung sollte ebenso zu den Hochzeitsvorbereitungen gehören, wie das Treffen mit dem Standesbeamten und das Probeessen des Hochzeitsmenüs.

ehevertrag

Sowohl bei langjährigen Partnerschaften als auch bei frisch Verliebten hat der Ehevertrag, der schon heute die Trennung und Scheidung regelt, den unverdienten Ruf, unromantisch zu sein.

Dabei hat der Ehevertrag einen entscheidenden, oft übersehenen Vorteil:  Ehepartner und Ehepartnerinnen können sich in guten Tagen präventiv über finanziellen Fragen einigen und so im Trennungsfall die bösartigen Auseinandersetzungen vermeiden. 

Eheverträge werden oft in einem Punkt missverstanden: der Ehevertrag kommt dann zur Anwendung, wenn die Ehescheidung ansteht. Kommt eine glückliche Ehe nie zum Scheidungsrichter, hält sich der Ehevertrag als Sicherheitsnetz stets im Hintergrund.

Neben der Regelung der individuellen Trennungsfolgen hilft der Ehevertrag zudem gegen die vielfach nicht gewünschten, aber gesetzlich vorgesehenen Scheidungsfolgen. Die Alleinverdiener/in und Hausfrauen(mann)ehe als Ehemodell hat in der Praxis weitgehend ausgedient. Das deutsche Scheidungsrecht ist aber immer noch geprägt von dem althergebrachten Ehemodell der Alleinverdiener-Hausfrauen-Ehe. Die familienrechtlichen Vorschriften bringen nicht in jedem Falle das beste Ergebnis für ein moderneres Familienmodell. In weiteren Ehemodellen, wie zum Beispiel den sogenannten DINKS (double income, no kids), bis zu den Patchworkfamilien unterscheiden sich vielfältige Familien- und Paarmodelle in Kinderbetreuung, Einkommen und Vermögensverteilung.

Daher sollten Verlobte und künftige Eheleute über das von Ihnen gewünschte Ehemodell sprechen und in guten Zeiten eine faire Regelung für eine friedliche Beendigung der Ehe treffen. Diese Vorgehensweise bietet Schutz zum Erhalt der eigenen Immobilie, der eigenen beruflichen Existenz und des eigenen Vermögens.

Eltern, die auf Grund der Kinderbetreuung berufliche eine Auszeit nehmen, können durch eine Unterhaltsvereinbarung existenziell abgesichert werden. 

Auch wenn viele bei der Heirat nicht gleich an die eigene Rente denken, kann es durchaus sinnvoll sein, Rentenanwartschaften ganz oder teilweise nicht dem Versorgungsaugleich bei der Scheidung zu unterwerfen, sondern per Ehevertrag den Versorgungsausgleich auszuschließen. Gerade bei Hochzeiten von älteren Ehepartnern und Ehepartnerinnen mit bereits angesparter Altersvorsorge oder Eheleuten kurz vor oder bereits nach dem Renteneintritt sollte der Versorgungsausgleich immer mitbedacht werden.

Ein Ehevertrag kann individuell einen kleineren oder größeren Umfang haben. Hier eine Auswahl der gängigsten ehevertraglichen Regelungen:

Abänderung des gesetzlichen Güterstandes

Ehegatten erhalten mit der Heirat und wenn sie vertraglich nichts anderes vereinbaren automatisch den so genannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird von den Ehepartnern in der intakten Ehe selten bemerkt. Erst mit Einreichung des Scheidungsantrages kann der Zugewinn eines jeden Ehepartners innerhalb der Ehezeit ermittelt werden.

Um den Zugewinn zu ermitteln, wird das Vermögen jedes Ehegatten separat am Tag der Heirat (Anfangsvermögen) und am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen) festgestellt. Die so genannten Anfangsvermögen und Endvermögen beinhalten z.B. Werte für gemeinsame Häuser und Eigentumswohnungen im In- und Ausland, einer Firma, Anteile an einer Gesellschaft, Bankkonten, Schmuck, etc.

In der Regel hat ein Ehegatte in der Ehezeit den höheren Zugewinn, d.h. den größeren Vermögenszuwachs erwirtschaftet. Der Ehegatte, der in der Ehezeit mehr Vermögen angespart hat, muss dem jeweils anderen Ehegatten in Höhe der Differenz der beiden Zugewinnmassen einen Ausgleich bezahlen. Dieser Ausgleich fließt in Geld.

Ist ein Ehegatte z.B. Firmeninhaber und hatte die Firma bei der Heirat nur einen relativ geringen Wert, ist im Laufe der Ehezeit aber expandiert und im Wert gestiegen, kann der Zugewinn dieses Ehegatten erheblich sein. Demnach ist er auch dem anderen Ehegatten zu einem großen Ausgleich verpflichtet.

Daher sind Eheverträge gerade für Selbstständige, Firmeninhaber und Gesellschafter ein wichtiger Punkt bei der Eheschließung. Viele Gesellschafterverträge sehen explizit Regelungen für ihre Gesellschafter bei einer Hochzeit vor und erzwingen eine ehevertragliche Herausnahme des Firmenvermögens aus einer Scheidungsauseinandersetzung.

Nicht wenige Ehegatten haben die Befürchtung, dass der andere Ehepartner in der Trennungszeit – die in der Regel mindestens ein Jahr dauert – sein Vermögen bei Seite schafft. Hier hat das Familienrecht vorgesorgt: Auch das Vermögen am Trennungstag kann begutachtet werden, so dass verschwundenes Vermögen zwischen Trennung und Scheidung erkennbar werden.

Neigt der andere Ehegatte dazu, Vermögen zu verschwenden, kann mithilfe des so genannten vorzeitigen Zugewinnausgleichs der eigene Anspruch auch schon vor der Einreichung eines Scheidungsantrages zeitnah geltend gemacht werden.

Durch eine ehevertragliche Korrektur kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft je nach Wunsch der Ehegatten modifiziert werden. Firmeninhaber tendieren oft dazu, Ihr Geschäft aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen.

Auch Immobilien können im Zugewinnausgleich außen vorgelassen werden. Eine vollständige Gütertrennung hingegen bedeutet, dass keiner der Ehegatten bei der Scheidung einen Vermögensausgleich vom anderen erhält oder zahlt oder auch nur Auskunft über sein eigenes Vermögen geben muss.

Nachehelicher Unterhalt

Zu den unbeliebtesten Folgen einer Scheidung gehört der nacheheliche Unterhalt. Das Familienrecht sieht zwar vor, dass sich nach einer Scheidung jeder Ehegatte selbst unterhalten muss. Wenn aber gemeinsame Kinder betreut werden, ein Ehepartner arbeitslos oder erkrankt ist, macht das Recht hiervon eine Ausnahme.

Planen die Ehegatten eine Familiengründung mit der Konsequenz, dass Vater oder Mutter für die Kinderbetreuung zumindest zeitweise aus dem Berufsleben ausscheiden, sollten die künftigen Eltern im Vorfeld der Ehe vertraglich eine Absicherung für den kindesbetreuenden Ehepartner treffen. Der betreuende Ehepartner hat somit eine vertragliche und finanzielle Sicherheit und die Kinder werden nicht mit einem Unterhaltsstreit zwischen den eigenen Eltern belastet.

Kinderlose, berufstätige und wirtschaftlich nicht eng verflochtene Ehepaare können eine Scheidung durch einen wechselseitigen nachehelichen Unterhaltsverzicht weitaus Streit ärmer gestalten. Dabei muss jedoch jeder Ehepartner die Möglichkeit haben, auch ausreichendes eigenes Einkommen zu erwirtschaften.

Der Trennungsunterhalt fließt von der faktisch erfolgten Trennung (z.B. durch Trennungserklärung oder Auszug aus der Ehewohnung) bis zur rechtskräftigen Scheidung. Entgegen vielfacher Spekulation kann der Trennungsunterhalt nicht ehevertraglich ausgeschlossen werden. Dass der Besserverdienende bei der Trennung auf Trennungsunterhalt (nicht zwingend nachehelicher Unterhalt!) in Anspruch genommen werden kann, ist ein – ich würde sagen – allgemeines Lebens- und Heiratsrisiko.

Der Versorgungsausgleich

Die meisten Ehepartner denken bei der Heirat noch nicht an den eigenen Renteneintritt. Daher gehört der Versorgungsausgleich zu den am wenigsten beachteten Folgen einer Ehescheidung. Zu Unrecht bei der heutigen Rentenlücke.

Das Familiengericht ist bei einer Ehe, die länger als drei Jahre angedauert hat, gezwungen, den Versorgungsausgleich, d.h. den wechselseitigen Ausgleich der Rentenanwartschaften zu regeln. Hierbei werden für jeden Ehegatten die gesetzlichen oder privaten Renteneinkünfte in der Ehezeit, d.h. von der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrages ermittelt.

Hat ein Ehepartner mehr Rente angespart, z.B. auch in privaten Rentenversicherungen, seinem Versorgungswerk oder betrieblichen Rentenkassen, muss der die Hälfte der ehezeitlichen Ansparungen an den dann geschiedenen Ehegatten abgegeben. Im Gegenzug erhält er auch hälftige Anwartschaften von dem anderen.

Bei großen Einkommensunterschieden kann der Versorgungsausgleich für einen gut verdienenden Ehegatten oft ein bitterer Abschluss der Ehe sein. Auch Ehen zwischen Selbständigen und Angestellten sind von dem Problem betroffen. Der Selbständige sieht oft die Firma als Altersvorsorge und zahlt nicht in die Rentenkassen.

Ein Ehevertrag ist immer nur so gut, als wie er zu dem tatsächlich gelebten Ehemodell passt. Daher sind Eheverträge keine Verträge von der Stange, sondern individuelle Gestaltungen für sehr private Lebens- und Familienkonstrukte zwischen zwei Menschen. Ändert sich das Modell, sollte auch der Vertrag ergänzt werden.

© 2024 Kanzlei Huckert
crossmenucross-circle