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Auch das verstoßene Kind zahlt Elternunterhalt

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.02.2014 (AZ XII ZB 607/12) die Rechte unterhaltsbedürftiger Eltern gegenüber ihren Kindern gestärkt und entschieden, dass ein vom Elternteil ausgehender einseitiger und langjähriger Kontaktabbruch gegenüber dem Kind für eine Verwirkung des Elternunterhalts alleine nicht ausreicht.

Inhalt

Ein Beispiel aus der Praxis

Im konkreten Fall hatte das 1953 geborene Kind in der Jugendzeit nur lose Kontakt mit dem von der Mutter getrenntlebenden Vater und nach Erreichen des Abiturs 1972 überhaupt keinen Kontakt mehr zum Vater. Der Vater enterbte den Sohn in seinem Testament und gedachte ihm nur den „strengsten Pflichtteil“ zu.

Im Testamentswortlaut führte er selbst aus, dass er mit seinem Sohn 27 Jahre keinen Kontakt mehr hatte. Die Stadt Bremen streckte die Kosten für den mehrjährigen Heimaufenthalt des Vaters vor und verlangte danach aus übergegangenem Recht teilweise Rückzahlung von dem ohn nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches.

Wann kann der Unterhaltsanspruch reduziert werden bzw- entfällt er?

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Nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Elternteils auf eine niedrigere Billigkeitsgrenze reduziert werden, wenn der Elternteil entweder durch eigenes Verschulden bedürftig geworden ist, die eigene Unterhaltspflicht gegen dem vormalig minderjährigen Kind gröblich vernachlässigt oder sich einer vorsätzlichen schweren Verfehlung gegenüber dem Kind oder einem anderen Angehörigen schuldig gemacht hat.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt fällt komplett weg, wenn die Zahlung dem verpflichteten Kind aufgrund der Schwere der Verfehlung garnicht zuzumuten wäre.

Der Bundesgerichtshof kommt in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass der von dem Vater ausgehende Kontaktabbruch zwar eine Verfehlung im Eltern-Kind-Verhältnis darstellt, da der Vater seine Pflicht zu Beistand und Rücksicht verletzt hat.

Weiterhin seien dem Vater aber keine schweren Verfehlungen nachweisbar, da er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert habe. Damit hat er seiner Elternpflicht im Wesentlichen genügt. Der Testamentswortlaut sei unerheblich, da jedem, auch dem Vater, ein Recht auf Testierfreiheit zustünde.

Kinder sollten ihre Rechte kennen

Nach dieser BGH-Entscheidung müssen also auch Erwachsene dann für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen, wenn Vater oder Mutter den Kontakt zu ihren Kindern schon vor Jahrzehnten abgebrochen haben. Umso wichtiger ist es für die belasteten Kinder, ihre Rechte als Unterhaltspflichtige zu kennen und zu wissen, wie sie ihr Vermögen idealerweise anlegen, um es vor dem Zugriff zu schützen.

Denn zumindest das verheiratete/verpartnerte Kind muss mit der Belastung für zwei, wenn nicht sogar vier Risikofälle rechnen, die auf seinen Familienhaushalt zukommen. Denn es handelt sich oft nicht nur um die eigenen Eltern, sondern auch um die Schwiegereltern, die pflegebedürftig werden.

Da viele Eltern ihren Lebensabend im kostenintensiven Pflegeheim verbringen, ist es von Vorteil, frühzeitig zu wissen, was finanziell auf die Kinder zukommt.

Es ist wichtig zu wissen, dass das Sozialamt nicht auf der Seite der unterhaltspflichtigen Kinder steht; vielmehr macht das Sozialamt den Anspruch für den Elternteil geltend und fordert die verauslagten Heimkosten zurück.

Mit den Fragebögen des Sozialamtes zur Auskunftserteilung über das Einkommen oder das Vermögen sollte sich das Kind somit an eine andere Stelle, beispielsweise an einen Fachanwalt für Familienrecht, wenden und dort um Rat nachsuchen.

Welches Vermögen wird berücksichtigt?

Unbedingt sollten in der Elternunterhaltsberechnung private Belastungen des erwachsenen Kindes, wie Darlehen, Rücklagen für die Instandsetzung einer Immobilie, der Altersvorsorgeunterhalt oder Ansparungen für die Ausbildung, berücksichtigt werden.

Gerade bei dem Altersschonvermögen kann je nach Lebensalter und Einkommen des erwachsenen Kindes ein größerer Betrag vor dem Zugriff der Sozialbehörden geschützt werden.

Darlehensraten für eine Immobilie sind in vollem Umfange absetzbar, so dass Immobilienkredite nicht vorzeitig, beispielsweise durch Lebensversicherungen, abgelöst werden sollten. Notwendige Aufwendungen für den eigenen Lebensunterhalt und den des Ehegatten und der eigenen Kinder werden vorrangig berücksichtigt.

Elternunterhaltsberechnungen der Sozialbehörden sollten immer auf Richtigkeit hin überprüften werden. Wenn Kinder die Inanspruchnahme fürchten, kann bereits vor Einzug der Eltern ins Pflegeheim mit geeigneten Maßnahmen das Einkommen und Vermögen der Kinder in zugriffsfreie Bereiche umgeschichtet werden.

Sprechen Sie mich in dieser Sache rechtzeitig an. Wenn sich der Bescheid des Sozialamtes in der Post befindet, ist es oft zu spät.

Simone Huckert
Simone Huckert ist seit 2005 als Rechtsanwältin tätig, seit 2012 mit eigener Kanzlei in Köln. Simone Huckert ist Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht.
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