Scheidung ohne Ehevertrag

1. Was passiert mit dem Vermögen, den Schulden, dem Haus oder dem Erbe?

Fragt der Verlobte oder die Verlobte nach dem Abschluss eines Ehevertrages vor der Hochzeit, so kann dies schnell zu einem unangenehmen Thema werden. Viele Heiratswillige sparen dieses Thema gerne aus.

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Nicht selten wird die Frage als Misstrauen gegenüber dem anderen aufgefasst und schlechte Stimmung ist vorprogrammiert.

Was passiert also, wenn die Ehegatten sich den Ehevertrag „gespart haben“ und die Ehe in die Krise gerät und man überlegt, sich zu trennen oder gar über eine Scheidung nachdenkt? Nicht selten treibt dann mindestens einen Ehegatten die Angst um, mehr Vermögen zu verlieren als notwendig.

Zunächst die gute Nachricht für Ehen ohne Ehevertrag: Das Trennungs- und Scheidungsrecht ist mit einer Vielzahl von Paragrafen differenziert ausgestattet. Es herrscht keine Not an Vorschriften.

Dann die schlechte Nachricht: Nicht in jedem Falle passen die familienrechtlichen Vorschriften auf das jeweilige Ehepaar, seine Lebensgestaltung und die finanziellen Verhältnisse. Dann ist eine Scheidung ohne Ehevertrag ein Risiko.

Wir sehen also die rechtlichen Vorschriften im Zivilrecht (BGB) im Falle der Scheidung ohne Ehevertrag aus?

2. Scheidung nach deutschem Recht

Bevor die scheidungswilligen Eheleute ohne Ehevertrag über die familienrechtlichen Paragrafen im deutschen Zivilgesetzbuch nachdenken, sollte gedanklich die Frage abgeklärt werden, ob die Scheidung überhaupt nach deutschem Recht abgewickelt wird.

Je nachdem, ob die Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit haben oder im Ausland geheiratet haben können hier durchaus auch ausländische familienrechtliche Vorschriften zur Anwendung kommen.

Der weiterführende Artikel befasst sich mit der Scheidung nach deutschem materiellem Recht.

3. Scheidung ohne Ehevertrag: der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

a) Definition des gesetzlichen Zugewinnausgleichs

Ehemänner und Ehefrauen leben mit dem Tag der Hochzeit automatisch in einem Güterstand. In Deutschland gibt es keine Ehe ohne Güterstand. Der Güterstand regelt – kurzgesagt – die Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung.

Es gibt einen gesetzlichen Güterstand und drei so genannte Wahlgüterstände.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft existiert bei den Ehepaaren, die keinen Ehevertrag geschlossen haben. Einen Wahlgüterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder den deutsch-französischen Güterstand) kann man nur vertraglich und mittels notarieller Beurkundung vereinbaren.

Veränderungen am gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können auch nur mittels eines Ehevertrages vorgenommen werden, hier insbesondere auch die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft hat in den allermeisten Fällen den Inhalt, dass Ehepaare für den Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich ausschließen („Jeder Ehegatte nimmt sein Vermögen und verlässt die Ehe“) und für den Fall des Versterbens eines Ehegatten in der intakten Ehe (was im hohen Alter irgendwann zwangsläufig geschieht) den dann vorteilhaften gesetzlichen Güterstand beibehalten.

Wenn also kein Ehevertrag bei oder nach der Heirat geschlossen wurde, ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft unverändert. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner, einer verschieden geschlechtlichen oder auch einer gleichgeschlechtlichen Ehe, den gesetzlichen Zugewinnausgleich verlangen kann.

Ohne Ehevertrag ist das nicht zu verhindern. Auch nicht bei einer sehr kurzen Ehe.

b) Wann wird ohne Ehevertrag der Zugewinnausgleich fällig?

Die Zugewinngemeinschaft wird mittels Durchführung eines Zugewinnausgleichs aufgelöst, wenn einer der Ehegatten diesen - in der Regel im Rahmen einer Scheidung bzw. auch noch danach - verlangt. Ein Zugewinnausgleich betrachtet das Vermögen eines jeden Ehegatten exakt am Tag der Heirat und exakt am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages.

Man spricht hier von Anfangsstichtag und Endstichtag im Zugewinnausgleich. Einen Endstichtag erhält man genau dann, wenn das Gericht den Scheidungsantrag dem Ehemann oder der Ehefrau zustellt.

Anfangsvermögen und Endvermögen bestehen aus Aktivvermögen und Passivvermögen. Der Ehegatte, der in der Ehezeit (vom Tag der Heirat bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) die größere Vermögensmehrung hat (Aktivvermögen minus Passivvermögen) gibt dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz der beiden Vermögensmassen als Zugewinnausgleich  ab.

Dabei wird das Vermögen jedes Ehegatten getrennt betrachtet und bewertet. Gemeinsame Immobilien werden z.B. hälftig mit ihrem Wert einem jeden Ehegatten zugerechnet.

Gegebenenfalls kann auch noch das Vermögen im Trennungszeitpunkt betrachtet werden, insbesondere wenn vermutet wird, dass einer der Ehegatten Vermögen hat verschwinden lassen oder Vermögen veruntreut hat, um es dem Zugewinnausgleich zu entziehen.

c) Was geschieht mit Erbe oder Schenkung im Zugewinnausgleich und ohne Ehevertrag?

In einer Zugewinnausgleichsberechnung gibt es Sonderregelungen für Erbmassen und Geschenke von Eltern oder Verwandten. Wenn ein Ehegatte in der Ehezeit ein Geschenk von seinen Eltern erhalten hat oder geerbt hat, dann muss er oder sie dieses Geschenk oder diese Erbmasse mit dem Wert am Tag des Erbes oder am Tag der Schenkung nicht mit dem anderen Ehegatten teilen.

Erlebt diese Nachlassmasse oder dieses Geschenk allerdings ab dann eine Wertsteigerung, ist diese Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich einzustellen.

Der Zugewinnausgleich wird gezahlt, wenn die Ehezeit beendet ist, d.h. in der Regel mit der rechtskräftigen Scheidung. Der Zugewinnausgleich ist zu verzinsen.

d) Wie verjährt der Zugewinnausgleich?

Zugewinnausgleichsansprüche verjähren 3 Jahre nach Rechtskraft einer Scheidung, wenn beide Ehegatten von dieser Rechtskraft Kenntnis hatten.

Wenn ein Ehepaar im Jahr 2018 rechtskräftig geschieden wird und Kenntnis davon erhält, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2018 zu laufen und endet am 31.12.2021.

Ist dieses Datum abgelaufen wird sich die Gegenseite auf die Verjährung berufen, so dass dann in der Regel ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann.

e) Konsequenzen des Zugewinnausgleichs, wenn Ehegatten keine Ehevertrag haben

Der Ehegatte, der in der Ehezeit den höheren Vermögenszuwachs hatte, z.B. durch

ist verpflichtet, dem anderen Ehegatten mit der Scheidung die Hälfte der Wertdifferenz auszuzahlen.

Es gibt Ehemodelle, vornehmlich das Ehemodell der Einverdiener-/Hausfrauenehe, in der der gesetzliche Zugewinnausgleich durchaus fair sein kann.

Andere Ehemodelle, insbesondere die Doppelverdienerehe mit oder ohne Kinder, eine Ehe mit erheblicher Altersdifferenz, eine Ehe mit großen Einkommensunterschieden oder die Ehe eines Praxisinhabers oder Unternehmers wird das gesetzliche Modell des Zugewinnausgleichs in der Regel überhaupt nicht gerecht. Hier ist ein Ehevertrag schon fast Pflicht.

Frei gesagt: Je moderner oder unkonventioneller das Ehemodell ist, desto eher sollten sich die Ehegatten mit dem Abschluss eines Ehevertrages befassen.

4. Verschmelzen die Vermögen im Zugewinnausgleich bei der Heirat?

Eine Vermögensverschmelzung in Form des automatischen Zusammenführens der Vermögen von Ehemann und Ehefrau findet auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht statt. Alles, was dem jeweiligen Ehepartner vor der Eheschließung gehört hat, bleibt auch danach jeweils Eigentümer des einzelnen Ehepartners, § 1363 Abs. 2 BGB.

Im Zugewinnausgleich werden nur die Wertzuwächse ausgeglichen. Je nachdem, was man anspart und wie sich Vermögen entwickelt, kann der Ausgleich jedoch erheblich sein. Gerade bei länger andauernden Ehen.

5. Was geschieht mit Immobilieneigentum im Zugewinnausgleich und bei ehevertragslosen Ehen?

Wenn ein Ehegatte vor der Heirat Eigentümer einer Immobilie war, ist er oder sie auch nach der Eheschließung oder auch nach der Scheidung immer noch Alleineigentümer dieser Immobilie.

Durch die Heirat bzw. durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird das Grundbuch nicht geändert. Der andere Ehegatte wird dadurch nicht automatisch Miteigentümer einer Immobilie.

Auch wenn ein Ehegatte während der Ehe eine Immobilie kauft und allein ins Grundbuch eingetragen wird, bleibt er Alleineigentümer dieser Immobilie.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird lediglich der Vermögensmehrerwerb (sogenannter Zugewinn) in der Ehe (vom Tag der Heirat bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) mit dem anderen Ehegatten geteilt.

Bei einer Immobilie bedeutet das jedoch, dass der Wertzuwachs des Objekts in die Teilungsmasse fällt. Je nach Lage des Objekts und je nach Wertsteigerung kann das erheblich sein.

Die gesetzliche Durchführung des Zugewinnausgleichs bei einer Trennung und Scheidung ohne Ehevertrag produziert allerdings oft zusätzliche Kosten. Hat ein Ehegatte im Zugewinnausgleich eine Immobilie, so muss der Wert der Immobilien ermittelt werden. Denn die Immobilie ist im Anfangs-und/oder Endvermögen mit dem Wert anzugeben.

War die Immobilie schon bei der Heirat vorhanden, ist der Wert der Immobilie genau am Tag der Hochzeit zu ermitteln. Ist eine Immobilie im Endvermögen vorhanden, muss diese ebenso an diesem Tag bewertet werden. Die Bewertung erfolgt durch einen vereidigten Immobiliensachverständigen. Diese Bewertung bringt erhebliche Kosten mit sich.

Zudem ist die Bewertung von Immobilien und die Anfechtung eines Gutachtens im Rahmen einer Scheidung ohne Ehevertrag ein häufiger Streitpunkt. Nicht wenige Ehegatten sind mit dem Ergebnis eines Gutachtens nicht zufrieden und der Ansicht, dass die Immobilie am Markt viel mehr wert sein dürfte.

6. Was geschieht mit Schulden im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und ohne Ehevertrag?

Hat ein Ehegatte bei der Heirat Schulden oder verschuldet er oder sie sich während der Ehezeit, so bleibt er oder sie auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft alleinige/r Schuldner/in. Die Zugewinngemeinschaft überträgt keine Schulden auf den anderen Ehepartner.

Der andere Ehepartner wird nur dann ebenfalls Schuldner, wenn er oder sie den Kreditvertrag mit unterzeichnet oder eine Bürgschaft übernimmt. Wenn beide Eheleute bei der Bank einen Kreditvertrag abschließen, sind sie Gesamtschuldner. Dann haften sie auch gemeinsam für die Verbindlichkeiten.

Wenn nur ein Ehegatte den Kreditvertrag abschließt, haftet auch nur er alleine.

Im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung sind Schulden vom Aktivvermögen in Abzug zu bringen. Der Ehegatte, der mehr Schulden hat, kann auch in der Regel sein Aktivvermögen und damit sein Endvermögen verringern.

Dadurch hat er oder sie weniger Zugewinn in der Ehezeit erwirtschaftet und kommt ggf. nicht oder geringer in die Verlegenheit, einen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.

7. Beschränkt die Zugewinngemeinschaft und die Ehe ohne Ehevertrag die Möglichkeit, über das eigene Vermögen zu verfügen?

Ja, das ist in der Tat der Fall, wenn die Eheleute ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

Ehemann oder Ehefrau können mit ihrem jeweiligen Vermögen nicht mehr alles machen. Auch wenn es sich um Alleineigentum handelt.

Es gibt im Wesentlichen zwei Verfügungsbeschränkungen durch den gesetzlichen Güterstand.

a) Keine Verfügung mehr über „das Vermögen im Ganzen“ ohne Ehevertrag

Ein Ehegatte kann nur mit Einwilligung  des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen, § 1365 BGB. Von „Vermögen im Ganzen“ spricht man, wenn der Vermögensgegenstand, um den es geht, rund 85 % des kompletten Vermögens ausmacht. Das ist zumeist bei Immobilien der Fall.

Ist beispielsweise die Ehefrau alleinige Eigentümerin einer Immobilie und hat sonst kein weiteres nennenswertes Vermögen (außer vielleicht ein kleines Girokonto) dann darf sie dieses Haus oder diese Eigentumswohnung nicht ohne Zustimmung des Ehemannes verkaufen oder auch verschenken.

Eine solche notarielle Verfügung ist ohne Zustimmung des anderen Ehepartners unwirksam.

b) Keine Verfügung über Hausrat im Alleineigentum ohne Ehevertrag

Weiterhin darf jeder Ehegatte über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts nur dann verfügen, wenn der andere Ehegatte einwilligt, § 1369 BGB. Hausratsgegenstände sind beispielsweise auch

Soll beispielsweise in der Trennungszeit ein Auto verkauft werden, so muss der andere Ehegatte seine Einwilligung geben; ohne die Einwilligung ist der Kaufvertrag unwirksam.

Diese Regelung ist besonders in Trennungsphasen extrem ärgerlich. Sie dient zwar dazu, dass der eheliche Hausrat nicht vor der Scheidung zum Nachteil des anderen Ehegatten veräußert wird.

In der letztendlichen Konsequenz bedeutet das, dass man selbst seine eigenen Gegenstände nicht verkaufen darf.

8. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Todesfall und bei Ehen ohne Ehevertrag

Haben die Eheleute keinen Ehevertrag gemacht und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und stirbt ein Ehepartner ohne Testament, so erhält der überlebende Ehepartner zusätzlich zu seinem Erbteil als pauschalen Zugewinnausgleich ein weiteres Viertel des Nachlasses, §§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB.

Hierzu ein Beispiel: Das Ehepaar lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hat 3 Kinder. Es gibt kein Testament. Ein Ehepartner verstirbt.

Der überlebende Ehepartner erhält die Hälfte des Nachlasses bestehend aus einem Viertel gesetzlichen Erbteil und einem Viertel pauschalen Zugewinnausgleich. Die Kinder erben die andere Hälfte des Nachlasses.

Im Rahmen einer modifizierten Zugewinngemeinschaft oder einer Gütertrennung kann dieses Modell mithilfe eines Ehevertrages abgeändert werden.

9. Was sind Alternativen zur Zugewinngemeinschaft?

Alternativen zur gesetzlichen Zugewinngemeinschaft benötigen in jedem Fall einen Ehevertrag.

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Ehegatten, die die Zugewinngemeinschaft und ihre Konsequenzen an sich nicht schlecht finden, können Sie – passend zu ihrem Ehemodell
–  modifizieren. Eine beliebte Modifikation ist die Beschränkung der Zugewinngemeinschaft auf den Todesfall in intakter Ehe.

Die Zugewinngemeinschaft wird ehevertraglich dahingehend abgeändert, dass der Zugewinnausgleich nur für den Fall des Todes gelten soll. Bei der Scheidung soll hingegen kein Zugewinnausgleich erfolgen.

Weiterhin kann man ehevertraglich den Zugewinnausgleich an eine Mindestdauer der Ehe koppeln. Wenn die Ehe nur kurz angedauert hat, kann man vereinbaren, dass dann kein Zugewinnausgleich erfolgen soll.

Bei manchen Paaren macht es auch durchaus Sinn, in einem Ehevertrag das Anfangsvermögen festzulegen.

Da das Anfangsvermögen am Tag der Heirat nicht mit dem anderen Ehegatten geteilt werden muss, macht es bei manchen Anfangsvermögen (große Anfangsvermögen, Anfangsvermögen teilweise im Ausland, Anfangsvermögen bestehend aus Firmeneigentum, etc.) durchaus Sinn, dieses festzuhalten. Dadurch vermeidet man später Streitigkeiten.

Es gibt Paare, für die ist die notarvertragliche Gütertrennung durchaus eine Alternative zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Gütertrennung bedeutet, dass weder im Scheidungsfall noch im Todesfall ein Zugewinnausgleich möglich ist.

Die Ehepartner unterliegen nicht den Verfügungsbeschränkungen, die oben beschrieben wurden. Die Gütertrennung hat durchaus ihre scheidungsrechtlichen Vorteile, ist in steuerrechtlicher Hinsicht aber oft nachteilig.

Daher sollte eine Gütertrennung nicht vereinbart werden ohne vorher den Steuerberater zu befragen.

10. Wem hilft eine Rechtswahlvereinbarung?

Heiratswillige Paare, bei denen einer oder beide eine ausländische Staatsangehörigkeit mitbringen oder die nach der Eheschließung (teilweise) im Ausland leben, sollten die gesetzlichen Scheidungsfolgen des deutschen Rechts aus einer anderen Richtung herüber denken.

Kommt nach den gesetzlichen Vorgaben nicht deutsches sondern  ausländisches Scheidungsrecht zum Tragen, so können die Eheleute mithilfe einer Rechtswahl deutsches Scheidungsrecht und deutsches Familienrecht vereinbaren. Damit wird im Rahmen internationaler Ehen mithilfe eines Ehevertrages festgelegt, welches Rechtssystem im Fall der Scheidung zum Tragen kommt.

Als Fazit kann eine Trennung und Scheidung ohne Ehevertrag zu einer gerechten und von beiden Eheleuten akzeptierten Vermögensverteilung führen. Eine Ehe ohne Ehevertrag macht jedoch vielfach nur Sinn bei bestimmten Ehemodellen, die oft auf eher traditionellen Lebensmodellen beruhen wie die Einverdiener-/Hausmann(frau)ehe.

Bestehen große Einkommens-, Vermögens- oder Altersunterschiede zwischen den Ehegatten oder zeichnen sich solche bereits bei der Heirat ab, ist ein Ehevertrag sinnvoll.

Wird eine Ehe ohne Ehevertrag geschieden, sollte zur Kostenreduzierung zunächst eine außergerichtliche einvernehmliche Lösung durch Verhandlungen gesucht werden.

FAQ in Kürze

Ist eine Scheidung ohne Ehevertrag ein Risiko?

Eine Scheidung ohne Ehevertrag kann zu einer gerechten und von beiden Eheleuten akzeptierten Vermögensverteilung führen. Das Trennungs- und Scheidungsrecht ist mit einer Vielzahl von Paragrafen differenziert ausgestattet, die beispielsweise reglementieren, was mit dem Vermögen, den Schulden, dem Haus oder dem Erbe passiert.

Nicht in jedem Falle passen die familienrechtlichen Vorschriften auf das jeweilige Ehepaar, seine Lebensgestaltung und die finanziellen Verhältnisse. Dann ist eine Scheidung ohne Ehevertrag ein Risiko.

Bestehen große Einkommens-, Vermögens- oder Altersunterschiede zwischen den Ehegatten oder zeichnen sich solche bereits bei der Heirat ab, ist ein Ehevertrag sinnvoll.

Was ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft?

Der Güterstand regelt die Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung. Ehemänner und Ehefrauen leben mit dem Tag der Hochzeit automatisch in einem Güterstand. In Deutschland gibt es keine Ehe ohne Güterstand.

Es gibt einen gesetzlichen Güterstand und drei so genannte Wahlgüterstände.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft existiert bei Ehepaaren, die keinen Ehevertrag geschlossen haben. Einen Wahlgüterstand kann man nur vertraglich und mittels notarieller Beurkundung vereinbaren und nur mittels eines Ehevertrages abändern.

Alternativen zur gesetzlichen Zugewinngemeinschaft benötigen in jedem Fall einen Ehevertrag.

Verschmelzen die Vermögen im Zugewinnausgleich bei der Heirat?

Nein, ein automatisches Zusammenführen der Vermögen von Ehemann und Ehefrau findet nicht statt. Alles, was dem jeweiligen Ehepartner vor der Eheschließung gehört hat, bleibt auch danach jeweils Eigentümer des einzelnen Ehepartners.

Im Zugewinnausgleich werden nur die Wertzuwächse ausgeglichen.

Wie verjährt der Zugewinnausgleich?

Zugewinnausgleichsansprüche verjähren 3 Jahre nach Rechtskraft einer Scheidung, wenn beide Ehegatten von dieser Rechtskraft Kenntnis hatten.

Was ist bei Scheidungen zu beachten, die nicht nach deutschem Recht abgewickelt werden?

Je nachdem, ob die Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit haben oder im Ausland geheiratet haben können auch ausländische familienrechtliche Vorschriften zur Anwendung kommen.

Greift nach den gesetzlichen Vorgaben nicht deutsches sondern ausländisches Scheidungsrecht, so können die Eheleute mithilfe einer Rechtswahl deutsches Scheidungsrecht und deutsches Familienrecht vereinbaren. Damit wird im Rahmen internationaler Ehen mithilfe eines Ehevertrages festgelegt, welches Rechtssystem im Fall der Scheidung zum Tragen kommt.

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Kann ich einen Ehevertrag nachträglich abschließen?

1. Der Ehevertrag vor der Heirat

a) Warum soll ich einen Ehevertrag vor der Hochzeit schließen?

Die Erstellung eines Ehevertrages vor der Heirat lässt die künftigen Eheleute darüber nachdenken, wie sie die neue Ehe vermögensrechtlich, unterhaltstechnisch und altersvorsorgend ausgestalten wollen. Der Vertragstext eröffnet viele Gestaltungsmöglichkeiten.

Nicht wenige Paare machen in diesem Zusammenhang eine Bestandsaufnahme der eigenen Situation und der des Partners oder der Partnerin. Bestehendes Vermögen wird erörtert, künftige Entwicklungen hinterfragt und gemeinsame Ideen werden entwickelt.

Ein Ehevertrag wird in den meisten Fällen geschlossen, um eine mögliche spätere Scheidung streitärmer für alle- auch und insbesondere die Kinder- zu gestalten.

Der Gesetzgeber orientiert sich in seinen rechtlichen Vorgaben für eine Scheidung an dem klassischen Familienmodell: zwei Eltern mit gemeinsamen Kindern und einem (zumindest zeitweise) Alleinverdiener-/Hausfrau(mann)modell.

Auf viele Familien und Paare treffen diese Vorgaben heute nicht mehr (vollständig) zu. Sie wollen individuelle Regelungen für ihre eigene Ehe und Familie treffen. Das ist alleine mit einem Ehevertrag verbindlich und rechtssicher möglich.

Um die eigene Interessenlage herauszufinden, sollten künftige Ehefrauen und Ehemänner das Familien- und Scheidungsrecht zumindest in den für sie entscheidenden Punkten kennen und mit den Begrifflichkeiten im Ehevertrag umgehen können. Für die entsprechende individuelle Beratung im Eherecht ist klassischerweise die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zuständig.

Die hiesigen Ausführungen gelten im Übrigen für heterosexuelle und homosexuelle Ehepaare. Auch Frauenpaare und Männerpaare dürfen sich also angesprochen fühlen.

Alleine die Reflexion -einzeln und als Paar- lässt viele Frischvermählte informierter und mit klareren Vorstellungen in die gemeinsame Ehe starten. Nichts ist schlimmer als der eheliche Streit nach einigen Ehejahren um den Abschluss des bei der Hochzeit vergessenen Vertrages; schlimmstenfalls verschärft die Diskussion darum den Streit zwischen den Ehegatten.

b) Welche Paare sollten dringender einen Ehevertrag schließen?

Einige Familienkonzepte sind streitanfälliger in der Scheidung als andere.

Für Unternehmer und Selbständige ist ein Ehevertrag sinnvoll. Sollte der Betrieb oder das Firmenvermögen in den Zugewinnausgleich und die Vermögensauseinandersetzung fallen, kann der Fortbestand des Unternehmens gefährdet sein.

Wenn der Betrieb in der Ehe aufgebaut wurde und an Wert gewonnen hat, steht dem geschiedenen Ehegatten ein Teil des Wertzuwachses mit dem Zugewinnausgleich zu. Hier sollten die Ehegatten eine individuelle vertragliche Regelung treffen.

Paare mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten sollten ehevertraglich festlegen welche Rechtsordnung für Fragen der Scheidung gilt. Nicht jedes Land akzeptiert die deutschen Scheidungsfolgen.

Doppelverdienerpaare ohne Kinder sollten überlegen, ob die familienrechtlichen Gesetze -die für die klassische Familie mit Kind und haushaltsführendem Gatten gemacht wurden- für das Konzept ihrer Ehe vorteilhaft sind. Diese Paare können häufig ehevertraglich viele, wenn nicht nahezu alle gesetzlichen Folgen einer Scheidung ausschließen.

Für Paare mit großem Altersunterschied ist der gesetzliche Zwang zur Durchführung des Versorgungsausgleichs (Ausgleich der Rentenanwartschaften) bei der Scheidung nicht in jedem Fall sinnvoll. Hier ist oft eine ehevertragliche Modifikation zum Schutz des älteren Ehegatten angezeigt.

Eheleute mit großen Einkommensdifferenzen oder Vermögensunterschieden sind klassische Kandidaten für Eheverträge. Ebenso wie Menschen, die ein Erbe erwarten oder den Anfall künftigen Vermögens durch Erbschaften, Schenkungen oder Wertsteigerungen von Immobilien, ect.

2. Der Ehevertrag nach der Heirat

Vor der Heirat steht für viele frisch verliebte Paare der Ehevertrag nicht im Vordergrund. Zeitintensive Hochzeitsplanungen drängen die Gespräche über die ehevertraglichen Vereinbarungen nicht selten in den Hintergrund.

a) Ehevertragsschluss kurz nach der Hochzeit

War der Termin beim Rechtsanwalt und Notar im Stress der Hochzeitsvorbereitungen nicht mehr möglich, kann der Ehevertrag mit nur kleinen Modifikationen in der Zeit nach der Heirat beurkundet werden. In der Kürze der Zeit werden sich in nur seltenen Fällen größere Differenzen auftun, Erbmassen anfallen oder überraschend Kinder geboren werden. Das Ehemodell der Liebenden wird sich nicht bedeutsam geändert haben.

Die Eheleute sollten lediglich darauf achten, dass bei Regelungen zum Güterstand nicht vergessen wird, den Zugewinnausgleich für die bisher durchlebte Ehezeit (auch wenn das nur ein paar Wochen sind) zu klären. In den meisten Fällen heißt dass, dass die Eheleute für den Scheidungsfall „Gütertrennung“ erklären und auf den möglicherweise bisher angefallenen Zugewinnausgleich vorsichtshalber wechselseitig verzichten. Details hierzu erläutert der Anwalt oder die Anwältin.

b) Der Ehevertrag für die Ehe in der Krise

Wenn Paar länger zusammen sind, haben sich möglicherweise die wirtschaftlichen Bedingungen geändert und die Ehegatten würden gerne klare Regelungen schaffen um im Fall des Scheiterns der Ehe gerüstet zu sein.

Kriselnde Ehe schaffen nicht selten den Anreiz vorhandenes Vermögen verbindlich aufzuteilen. Immobilien werden vom Miteigentum ins Alleineigentum übertragen. Gesamtschuldner bei Banken werden Alleinschuldner. Finanzielle Verflechtungen werden gelöst.

Diese Maßnahmen können erheblich zur Beruhigung der einzelnen Ehegatten und zur Lösung eines Konflikts beitragen. Da sie aber nicht selten u.a. steuerliche Auswirkungen haben, sollten sie fachlich beraten und begleitet werden.

Auch wenn sich im Laufe der Ehe eine Situation ergibt, die bei der Hochzeit noch nicht absehbar war (Umzug ins Ausland, Beginn einer selbständigen Tätigkeit, Erben einer Firma, ect.) sollte der Umgang der Eheleute mit der Neuerung einvernehmlich geregelt werden.

c) Der Ehevertrag vor der Scheidung: die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Der schlimmste Fall ist eingetreten, die Eheleute trennen sich zum Zweck der Scheidung. Auch wenn die Ehe gescheitert ist, können die Eheleute im Rahmen einer notariellen Scheidungsvereinbarung noch Regelungen für die wirtschaftlichen und unterhaltsrechtlichen Folgen der Scheidung treffen.

Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine Chance für die auseinandergehenden Eheleute ihre gemeinsamen Angelegenheiten zeit- und nervenschonend im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu regeln. In den allermeisten Fällen ist der Scheidungsvertrag auch günstiger als die gerichtliche Auseinandersetzung um die Scheidungsfolgen vor dem Familiengericht. Die streitige Scheidung und der Rosenkrieg werden so vermieden.

Das Vermögen kann ebenso aufgeteilt werden wie die Schulden. Auch die Altersvorsorge kann einer ehevertraglichen Regelung und Aufteilung unterfallen, wobei der Vertragsgestalter oder die Vertragsgestalterin darauf achten müssen, dass der Scheidungsrichter die Aufteilung der Rentenanwartschaften billigt.

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Hat ein Ehegatte in der Ehe sog. ehebedingte Nachteile erlitten, sollte die ehevertragliche Modifikation des Versorgungsausgleichs besonderes Augenmerk erfahren. Familiengerichte werden gerade in diesem Punkt Ungerechtigkeiten zwischen den dann geschiedenen Eheleuten nicht gerne sehen.

Auch der nacheheliche Unterhalt kann geregelt und für die Zukunft festgelegt werden, ebenso der Kindesunterhalt.

Die Errichtung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist nicht mehr ganz so schnell und einfach möglich wie der vorsorgende Ehevertrag bei der Heirat. Wirtschaftliche Verflechtungen und finanzielle Abhängigkeiten sind entstanden, die aufgelöst werden müssen. Gemeinsames Vermögen und Rentenanwartschaften müssen begutachtet werden; Unterhalt wird berechnet.

3. Was ist für alle Eheverträge ganz generell zu beachten

Eheverträge können nicht nur von kurz vor der Heirat bis zur Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden. Sie können auch vom Umfang her sehr variieren. Einige Ehegatten wollen vielleicht nur den Güterstand regeln, das eigene Vermögen schützen und von der Zugewinngemeinschaft in eine Gütertrennung wechseln.

Andere Ehegatten wollen den umfassenden Ehevertrag mit allen möglichen Komponenten.

Ein Ehevertrag kann nur im Einvernehmen zwischen den Ehegatten abgeschlossen werden. Kein Ehegatte kann zur Unterschrift gezwungen oder darauf hin verklagt werden. Hierbei gilt zu beachten, dass in guten Zeiten -also im Rahmen der Hochzeit- das Einvernehmen leichter zu erzielen ist als in der Krise oder sogar nach der Trennung der Eheleute.

Eheverträge können dazu genutzt werden Immobilien zu übertragen.

In Eheverträgen kann ein ausländisches Recht oder für Ausländer auch deutsches Scheidungsrecht oder Eherecht gewählt werden.

Eheverträge können im Laufe der Ehezeit einmalig oder mehrmals von den Ehegatten abgeändert und so einer neuen Situation im Leben des Paares oder der Familie angepasst werden.

Mit einem Ehevertrag kann eine erbrechtliche Regelung wie zum Beispiel ein Erbvertrag oder ein Testament verknüpft werden.

Eheverträge bieten -egal wann die abschlossen werden- viele Gestaltungsmöglichkeiten für Eheleute. Sie sollten im eigenen und familiären Interesse genutzt werden. Die Fachanwältin für Familienrecht oder der Fachanwalt für Familienrecht helfen bei der konkreten Ausgestaltung.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema "Kann ich einen Ehevertrag nachträglich abschließen?"

Was kostet eine Scheidung?

1. Zahlungen an das Familiengericht

Welche Zahlungen an das Familiengericht kommen auf Sie zu und wie sind diese aufzuteilen?

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a) Die Gerichtskosten

Gerichtskosten werden -wie der Name schon sagt- an das Familiengericht dafür gezahlt, dass der Familienrichter oder die Familienrichterin eine Scheidungsakte führt, den Versorgungsausgleich und die Folgesachen bearbeitet und letztendlich ein Scheidungsurteil bzw. einen Scheidungsbeschluss erlässt.

Die genauen Gerichtskosten können der Gerichtskostentabelle und dem Gesetz über Gerichtskosten im Familiensachen (FamGKG) entnommen werden und richten sich nach dem Streitwert oder Verfahrenswert (siehe unten).

b) Der Gerichtskostenvorschuss

Mit Einreichung eines Scheidungsantrages beim zuständigen Amtsgericht fällt in der Regel ein sogenannter Gerichtskostenvorschuss an. Dieser ist von dem Antragsteller oder der Antragstellerin an die Gerichtskasse zu leisten.

Erst nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses beim Familiengericht wird der Scheidungsrichter den Scheidungsantrag bearbeiten und der Gegenseite offiziell zustellen. Hierzu kann die Gerichtskostenvorschussrechnung der Gerichtskasse abgewartet werden.

In einigen Bundesländern ist es zur Beschleunigung des Verfahrens möglich eine sog. elektronische Gerichtskostenmarke online zu erwerben. Die elektronische Gerichtskostenmarke wird dem Scheidungsantrag beigefügt und das Gericht vereinnahmt über einen Barcode den Vorschuss unmittelbar.

c) Der Gerichtskostenausgleich

In ganz überwiegenden Fällen werden der Familienrichter oder die Familienrichterin mit Ausspruch der Scheidung festlegen, dass die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben werden. Das bedeutet, dass jeder - nunmehr geschiedene - Ehegatte die Hälfte der Gerichtskosten tragen muss.

Der Antragsteller, der den Gerichtskostenvorschuss geleistet hat, erhält mit dem so genannten Gerichtskostenausgleich die Hälfte der Kosten vom Exmann oder der Exfrau wieder zurück gezahlt.

2. Zahlungen an den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin

Der beauftragte Rechtsanwalt oder die mandatierte Rechtsanwältin erhalten als Honorar Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin erhält eine Gebühr für das von ihm oder von ihr zu führende gerichtliche Verfahren und eine Gebühr für die Wahrnehmung des Scheidungstermins.

Außerdem muss ein Anwalt die Mehrwertsteuer hinzurechnen.

Auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind die Anwaltskosten immer gleich, egal wo in Deutschland der Scheidungswillige einen Rechtsanwalt beauftragt.

Generell gilt, dass eine einvernehmliche Scheidung möglichst nur mit dem reinen Scheidungsantrag und ggf. dem notwendigen Versorgungsausgleich auskommen sollte.

Das ist die günstigste Form der Scheidung.

Werden neben dem eigentlichen Scheidungsverfahren von den Eheleute noch freiwillige Folgesachen zur Scheidung wie Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat, Ehewohnungsstreitigkeiten, etc. bei Gericht rechtshängig gemacht und vom Richter und den Anwälten bearbeitet, fallen auch hierfür jeweils Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren an.

Bei Folgesachen erhöhen sich dann jeweils auch die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens. Es lohnt sich daher in der Regel, mit der Scheidung keine oder nur wenige Folgesachen bei Gericht anhängig zu machen. In den meisten Fällen ist die außergerichtliche Regelung dieser Streitpunkte, z.B. in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kostengünstiger.

3. Der Verfahrenswert oder Streitwert als Berechnungsgröße für die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten

Die Gerichtskosten werden nach dem Gesetz über Gerichtskosten im Familiensachen (FamGKG) und der Gerichtskostentabelle bemessen. Die Rechtsanwaltsgebühren werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.

Als Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten und die Anwaltskosten gilt der so genannte Verfahrenswert. Er wird teilweise auch Streitwert oder Gegenstandswert genannt. Für die Mandantin oder den Mandanten ist es wichtig zu wissen, dass diese Summe nicht gezahlt werden muss; sie ist nur eine Berechnungsgröße um die eigentlichen Gerichtskosten und Anwaltskosten zu ermitteln.

Der Verfahrenswert berechnet sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten wird addiert und laut Gesetz mit „Drei“ multipliziert. Hieraus ergibt sich der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren.

Beispiel:

Ehefrau monatliches Nettoeinkommen 3.000,00 Euro
Ehemann:  monatliches Nettoeinkommen 3.000,00 Euro
addiert                                                                  6.000,00 Euro
mal Drei    18.000,00 Euro

Das Gericht legt den Verfahrenswert im Scheidungstermin fest. Der Verfahrenswert wird nicht von der Gerichtskasse bestimmt und auch nicht vom Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin. Der Verfahrenswert ist nicht gleichzusetzen mit den Scheidungskosten. Die Scheidungskosten sind weitaus geringer als der Verfahrenswert.

Der Verfahrenswert ist nicht die Summe, die an den Anwalt oder an das Gericht bezahlt werden muss!

Bei einem Verfahrenswert von 18.000,00 Euro fallen Gerichtskosten in Höhe von 638,00 Euro an. Diese sind an das Gericht zu zahlen.

Rechtsanwaltskosten ermitteln sich bei einem Verfahrenswert von 18.000,00 Euro wie folgt:

1,3 Verfahrensgebühr904,80 Euro
1,2 Terminsgebühr 835,20 Euro
Auslagenpauschale    20,00 Euro
Zwischensumme 1.760,00 Euro
zzgl. 19,00 % Mehrwertsteuer  334,40 Euro
Gesamt      2.094,40 Euro

Bei einem Verfahrenswert von 18.000,00 Euro fallen Kosten für einen Anwalt oder eine Anwältin in Höhe von 2.094,40 Euro an.

4. Verfahrenskostenhilfe: Hilfe von der Staatskasse für die Scheidung

Kann ein Ehegatte sich das Scheidungsverfahren nicht leisten, besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe bei der Staatskasse zu beantragen. Verfahrenskostenhilfe wird auch teilweise Prozesskostenhilfe genannt.

Es gibt zwei Arten der Verfahrenskostenhilfe. Die Staatskasse kann Verfahrenskostenhilfe als nicht zurückzuzahlenden Zuschuss bewilligen. Dann ist die Scheidung für den Scheidungswilligen kostenfrei. In der Regel wird z.B. Harz IV Empfängern ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ist ausreichendes Einkommen vorhanden und geht die Staatskasse davon aus, dass die von ihr vorgestreckten Scheidungskosten später als Raten vom dann geschiedenen Ehegatten zurückgezahlt werden können, wird sie Verfahrenskostenhilfe auf Ratenzahlungsbasis festlegen. Dann muss die Scheidungspartei, die Verfahrenskostenhilfe erhält, Raten an die Staatskasse leisten und somit die Scheidung ratenweise begleichen.

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Was kostet eine Scheidung? Die Antwort vom Experten: Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Ganz generell gilt, dass Verfahrenskostenhilfe nur dann erfolgreich beantragt werden kann, wenn der Beteiligte der Scheidung bedürftig ist.

Die Staatskasse kann innerhalb von vier Jahren nach Ende des Scheidungsverfahrens die von ihr aufgewendeten Mittel für die Verfahrenskostenhilfe zurückfordern. Dazu wird die Staatskasse die bezuschusste Partei ein oder mehrfach anschreiben und auffordern, Auskunft über ihr derzeitiges Einkommen und Vermögen zu geben.

Die Partei, die ein Scheidungsverfahren auf Verfahrenskostenhilfebasis führt, ist verpflichtet, der Staatskasse unaufgefordert mitzuteilen, wenn sich ihr Einkommen erhöht oder sie Vermögen z.B. erbt.

Bei vielen Rechtsanwälten ist es möglich, die Anwaltskosten in Raten zu bezahlen.

5. Ist eine Online-Scheidung günstiger?

So genannte Onlinescheidungen sind nicht günstiger als reguläre Scheidungen. Online Scheidung bedeutet, dass der Mandant oder die Mandantin online mit seinem oder ihrem Anwalt korrespondiert.

Ein Scheidungstermin vor einem Familiengericht muss in jedem Fall stattfinden. Niemand kann „online“ geschieden werden. Auch bei einer „Online-Scheidung“ fallen eine Verfahrensgebühr und eine Termingebühr für den Rechtsanwalt und den unausweichlichen Scheidungstermin an. Eingespart werden in der Regel nur die eigenen Fahrtkosten zum Rechtsanwalt.

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Scheidung ohne Trennungsjahr: Die Härtefallscheidung

Das Trennungsjahr

möchten sie wissen, ob eine scheidung ohne trennungsjahr für sie infrage kommt?
Möchten Sie wissen, ob eine Scheidung ohne Trennungsjahr für Sie infrage kommt? Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Das Scheidungsrecht kennt zwei Fälle des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft:

Zusammengefasst bedeutet das, dass die Eheleute mindestens ein Trennungsjahr abwarten müssen. Das Abwarten des Trennungsjahres dient dazu herauszufinden, ob man die Ehe wirklich auflösen will. Die Scheidungsparteien sollen keine übereilten Entscheidungen treffen.

a) Wie komme ich also aus einer Ehe heraus, wenn ich das Trennungsjahr nicht abwarten will?

Als Härtefallregelung hat das Familienrecht mit § 1565 Abs. 2 BGB eine vorzeitige Scheidung ohne Trennungsjahr geschaffen. Der Härtefallscheidung kommt zum Tragen, wenn das Einhalten des Trennungsjahres für mindestens einen Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellt.

Härtefallscheidungen sind Ausnahmen von der Regel und machen nur einen geringen Prozentsatz der Scheidungsverfahren aus.

Für sie gibt es keine vorgefertigten Richtlinien in den zivilrechtlichen Gesetzen.

Scheidungsurteile aufgrund eines Härtefalls sind immer Einzelfallentscheidungen und hängen so von der Einschätzung des jeweiligen Familienrichters oder der jeweiligen Familienrichterin ab.

Allgemein geht es bei der vorzeitigen Scheidung um Fälle, in denen ein Ehegatte physisch oder psychisch stark mitgenommen ist und es ihm oder ihr nicht zuzumuten ist, ein Trennungsjahr abzuwarten.

Die Blitzscheidung wegen unzumutbarer Härte setzt voraus, dass die Ehe gescheitert ist und bereits eine räumliche Trennung zwischen den Ehepartnern vorliegt.

Ein gerichtlicher Antrag auf Ausspruch einer Härtefallscheidung wird meist nicht zum Erfolg führen, wenn die Ehegatten noch einvernehmlich in der Wohnung zusammenleben.

b) Bespiele für eine Härtefallscheidung

Ein objektiver und wichtiger Grund für die vorzeitige Scheidung muss in der Person des anderen Ehegatten, also des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin liegen und plausibel dem Gericht vorgetragen werden.

Eine vorzeitige Scheidung ohne Abwarten des Trennungsjahres ist also nicht möglich, wenn man sich heftig verliebt hat und die neue Liebe schnell heiraten will. In diesem Fall läge der Grund für die Härtefallscheidungen in der eigenen Person und das ist als Grund nicht ausreichend.

Subjektive Empfindungen wie Lieblosigkeit oder das reine Abwenden eines Ehegatten vom anderen reichen nicht aus. Keine Härtefallscheidungen begründen nachlässige Haushaltsführung, ständige Streitereien, heftige Eifersuchtsszenen oder Ekel vor dem Partner.

Das Weiterführen der Ehe ist aber beispielsweise für den scheidungswilligen Ehegatten dann unzumutbar, wenn wiederholte schwere Gewalt gegen den Partner oder die Kinder vorliegt, Morddrohungen oder Misshandlungen vorliegen.

Die Rechtsprechung hat Härtefallscheidungen in Einzelfällen auch ausgesprochen wenn z.B. ein Ehegatte schweren Alkoholismus nicht offensichtlich bekämpft, offen auslebt, den Familienunterhalt für den Alkoholkonsum einsetzt und die Familie entsprechend misshandelt. Härtefallscheidungen waren erfolgreich der sexuellen Erniedrigungen durch den anderen Ehegatten, teilweise nach Aufnahme der Prostitution oder Aufnahme einer anderen Beziehung mit Außenwirkung für das komplette Umfeld.

c) Abwägung, ob eine Scheidung ohne Trennungsjahr sinnvoll ist

Härtefallscheidungen sind oft Gratwanderungen und hängen vom nachvollziehbaren Vortrag des Scheidungswilligen ab. Auch ein Fachanwalt für Familienrecht kann nicht in jedem Fall das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung verbindlich vorwegnehmen.

Eine Härtefallscheidung wird oft am Beispiel der fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses verdeutlicht. Wenn ein Arbeitsvertrag fristlos gekündigt wird, dann kann die Kündigung nur aus wichtigem und sehr schwerwiegendem Grund erfolgen.

Dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer darf es nicht zuzumuten sein, am Arbeitsvertrag festzuhalten und die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Gleiches gilt für einen Mietvertrag. Auch hier gibt es ordentliche Kündigungen und außerordentliche Kündigungen. Eine Blitzscheidung aufgrund einer Härtefallregelung ist im Scheidungsrecht quasi eine fristlose Kündigung der Ehe.

Im regulären Scheidungsverfahren begnügt sich der Familienrichter im Regelfall mit dem Feststellen der Statusangaben, der Heirat, dem Trennungszeitpunkt und dem Wunsch der Eheleute geschieden zu werden. Wird ein Verfahren auf Durchführung einer Härtefallscheidung betrieben muss der Antragsteller „schmutzige Wäsche waschen“ und den gesamten Rosenkrieg dem Gericht vortragen und belegen.

Daher ist die Blitzscheidung wegen unbilliger Härte im Vorfeld mit dem eigenen Rechtsanwalt gut abzuwägen. Die emotionale Belastung für die Beteiligten und das gesamte familiäre Umfeld ist in den meisten Fällen erheblich. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt sollte anhand der dann vorhandenen aktuellen Rechtsprechung einschätzen, ob der vorliegende Fall Aussicht auf Erfolg vor dem Familiengericht hat.

2. Wenn ich keine Härtefallscheidung will: Wie kann ich einen Scheidungsprozess beschleunigen?

Will der scheidungswillige Ehegatte nicht zum äußersten Mittel der Härtefallscheidung greifen stellt sich die Frage welche Alternativen vorhanden sind.

a) Einvernehmliche Scheidungen sind schneller

Hilfreich sind gleichgerichtete Interessen.

Ganz generell ist bei Ehepartnern, die gleichgerichtete Interessen im Hinblick auf eine möglichst schnelle Scheidung haben der Scheidungstermin eine „Formalie“. Der Scheidungsrichter oder die Scheidungsrichterin wird die Ehegatten fragen, wann sie sich getrennt haben.

Antworten die Ehegatten mit dem gleichen Zeitpunkt und begründen dies womöglich noch mit dem Auszug eines Ehegatten oder dem Getrenntleben in der Wohnung, so wird der Familienrichter dies in der Regel nicht anzweifeln. Untermauert werden kann dieser persönliche Vortrag in der mündlichen Verhandlung im Vorfeld mit einer schriftlichen Trennungserklärung, die der Rechtsanwalt dem Scheidungsantrag beifügt.

b) Zügiges Einreichen des Scheidungsantrages

Der Scheidungsantrag sollte rechtzeitig eingereicht werden.

Ist für den Scheidungsanwalt oder die Scheidungsanwältin, die den scheidungswilligen Ehegatten vertritt der Ablauf des Trennungsjahres plausibel, so wird er oder sie einen Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht. Ein Scheidungsantrag kann auch in der Regel schon ein paar Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres  beim zuständigen Familiengericht anhängig gemacht werden.

Das Amtsgericht, das für das Scheidungsverfahren zuständig ist braucht eine gewisse Vorlaufzeit um eine Akte anzulegen, ein Aktenzeichen zu vergeben und vom Antragsteller eine Gerichtskostenvorschussrechnung anzufordern. Dann wird der Scheidungsantrag noch der Gegenseite zugestellt und ein Scheidungstermin anberaumt.

Hierfür benötigt das Gericht -wenn der zuständige Rechtsanwalt nicht durch freundliche Schriftsätze oder freundliche Telefonate drängelt- mehrere Wochen. Durch das Einreichen eines Scheidungsantrages bereits etwas vor Ablauf des Trennungsjahres kann das Scheidungsverfahren also beschleunigt werden.

Allerdings sollte man es nicht übertreiben, sonst wird das Gericht den Scheidungsantrag mangels Ablauf des Trennungsjahres zurückweisen.

c) Außergerichtliche Bearbeitung des Versorgungsausgleichs

Eine weitere vollkommen legitime Vorgehensweise das Scheidungsverfahren zu beschleunigen ist die außergerichtliche Regelung des Versorgungsausgleichs. Ein Versorgungsausgleich wird vom Scheidungsgericht von Amts wegen durchgeführt, wenn die Ehezeit länger als drei Jahre angedauert hat. Hat die Ehe weniger als drei Jahre bestanden, wird in der Regel kein Versorgungsausgleich durchgeführt.

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten und für die Ehezeit. Hierzu müssen der zuständige Familienrichter oder die zuständige Familienrichterin alle Rententräger anschreiben und dort die entsprechenden Rentenauskünfte einholen.

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Wollen Sie eine Scheidung ohne Trennungsjahr durchsetzen? Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann schon von Gerichtsseite aus mehrere Monate in Anspruch nehmen. Wenn die scheidungswilligen Ehegatten sich einig sind, können sie in Form einer notariellen Urkunde den Versorgungsausgleich bereits vor dem Scheidungstermin regeln.

In dieser Notarurkunde kann der Versorgungsausgleich z.B. wechselseitig ausgeschlossen werden. Dann verzichten die Ehegatten gegenseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und jeder Ehegatte erhält auch nach der Scheidung seine ungeschmälerte Altersrente.

Die notarielle Urkunde wird dem Scheidungsgericht vorgelegt. Der Scheidungsrichter muss dann darüber entscheiden, ob diese Regelung zwischen den Ehegatten billig und nicht sittenwidrig ist. Das sollte im Vorfeld unbedingt mit dem Rechtsanwalt besprochen werden. Es hat sich als praktikabel erwiesen mit Einreichung der Notarurkunde dem Scheidungsrichter kurz zu erläutern, warum keine Sittenwidrigkeit vorliegt. Beispiel: Beide Eheleute sind kinderlos, haben Rentenanwartschaften, sind berufstätig und sparen weiterhin für das Alter an.

Der Richter wird bei Vorliegen eines wechselseitigen notariellen Verzichts auf Durchführung des Versorgungsausgleichs keine Auskünfte zu den Rentenanwartschaften in der Ehezeit einholen, sondern in der Regel kurzfristig einen Scheidungstermin anberaumen. Dadurch können die scheidungswilligen Ehegatten mehrere Monate einsparen.

Ein wechselseitiger Verzicht auf den Versorgungsausgleich sollte nur vorgenommen werden, wenn kein Ehegatte dadurch Nachteile in seiner oder ihrer Altersabsicherung hat.

d) Die elektronische Kostenmarke

Zu einem schnelleren Scheidungsurteil gelangt der Scheidungswillige auch durch den Erwerb einer so genannten elektronischen Gerichtskostenmarke. Mit Einreichung eines Scheidungsantrages muss der Antragsteller einen Gerichtskostenvorschuss an das Familiengericht bezahlen.

Erst nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses wird der Familienrichter den Scheidungsantrag dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zu stellen und somit dem Scheidungsverfahren Fortgang geben. Hierzu warten die allermeisten Antragsteller den Eingang der Gerichtskostenvorschussrechnung ab und überweisen diese dann.

In den meisten Bundesländern ist es bereits im Vorfeld der Einreichung des Scheidungsantrages möglich, eine elektronische Gerichtskostenmarken zu kaufen. Diese kann online in Höhe des voraussichtlichen Gerichtskostenvorschusses erworben werden. Der Scheidungsanwalt wird den PDF-Ausdruck der elektronischen Gerichtskostenmarke dem Scheidungsantrag beifügen.

Die Geschäftsstelle des Familiengerichts kann mithilfe eines Barcodes dann den Gerichtskostenvorschuss unmittelbar vereinnahmen. Das geht in der Regel wesentlich schneller als das Abwarten des Zugangs einer Gerichtskostenvorschussrechnung.

Der antragstellende Scheidungsanwalt kann dem Gericht Gründe vorbringen, warum sein Mandant oder seine Mandantin auf eine schnelle Scheidung angewiesen ist. Gerade bei bereits bestehenden Schwangerschaften vom neuen Lebensgefährten oder kurzfristigen Umzügen ins Ausland werden sich die wenigsten Richter gegen die kurzfristige Anberaumung eines Scheidungstermins sperren.

Ist eine Scheidung ohne Trennungsjahr auch in Ihrem Fall eine Option.

Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt nehmen - Wie funktioniert das?

1. Die einvernehmliche Scheidung

scheidungsanwalt
Ein gemeinsamer Scheidungsanwalt kann bei einvernehmlicher Scheidung Kosten sparen. Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Viele Eheleute, die einvernehmlich geschieden werden wollen, haben im Vorfeld eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung miteinander geschlossen. In diesem Ehevertrag vor der Scheidung sind die Scheidungsfolgen einvernehmlich geregelt worden. Einer gerichtlichen Scheidung ohne Streit steht also in der Regel nichts mehr im Wege.

Auch eine einvernehmliche Scheidung ist ein reguläres Scheidungsverfahren, das mit einem Scheidungsantrag eines Ehegatten eingeleitet wird.

Der beauftragte Rechtsanwalt erstellt den Scheidungsantrag für den Ehegatten, der ihn mandatiert hat.

In diesem Scheidungsantrag sind die Eheleute namentlich genannt und der Rechtsanwalt teilt dem Gericht mit, wen von den Eheleuten er vertritt.

Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin teilt dem Gericht u.a. mit, wann die Eheleute geheiratet haben, wann man sich einvernehmlich getrennt hat und dass alle Scheidungsfolgen geklärt sind.

Diesen Ehescheidungsantrag reicht der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beim Familiengericht ein.

2. Die Gerichtskosten

Der antragstellende Ehegatte erhält dann eine Gerichtskostenvorschussrechnung. Bei einer Scheidung müssen immer der Antragsteller bzw. die Antragstellerin mit den Gerichtskosten (Kosten des Gerichtsverfahrens und des Richters) in Vorleistung gehen.

Die Gerichtskosten werden in den ganz überwiegenden Fällen nach Abschluss des Scheidungsverfahrens den Ehegatten jeweils hälftig auferlegt, d.h. am Ende der Scheidung erfolgt ein Gerichtskostenausgleich. Der vorschießende Ehegatte erhält einen Teil des Vorschusses wieder zurück.

Sobald der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wird, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten, der nicht anwaltlich vertreten ist, vom Gericht zugestellt. Dieser Ehegatte kann dann dem Gericht selbst kurz schriftlich mitteilen, dass er oder sie auch geschieden werden möchte.

3. Der Versorgungsausgleich

Je nachdem, ob die Ehegatten im Vorfeld mittels Notarvertrag den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften in der Ehezeit) geregelt oder auch ausgeschlossen haben, wird vom Gericht noch der so genannte Versorgungsausgleich durchgeführt oder eben nicht.

Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, erhalten beide Eheleute vom Gericht Fragebögen zu ihren Rentenanwartschaften. Diese müssen sie ausfüllen und zum Gericht zurückschicken. Das Gericht holt bei den Rententrägern die Auskünfte über die Rentenanwartschaften in der Ehezeit (vom Monat der Heirat bis zum Monat der Zustellung des Scheidungsantrages) ein und teilt sie dem Noch-Ehegatten mit.

Wenn ein Versorgungsausgleichsverfahren vom Gericht durchgeführt wird, nimmt dieses in der Regel mehrere Monate in Anspruch. Danach erfolgt eine Terminierung seitens des Richters oder der Richterin zum Scheidungstermin.

Wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt ist, weil er bereits vorab notariell geregelt oder ausgeschlossen wurde, erfolgt der Scheidungstermin in der Regel weitaus schneller.

4. Der Scheidungstermin

Im Scheidungstermin ist der antragstellende Rechtsanwalt zugegen und wiederholt seinen Scheidungsantrag. Der Ehegatte, der keinen Anwalt mitgebracht hat, erläutert dem Gericht selbst, dass er oder sie auch geschieden werden will.

Der Familienrichter oder die Familienrichterin wird einen Scheidungsbeschluss (früher hieß das noch Scheidungsurteil) verkünden. Dieser Scheidungsbeschluss wird den Eheleuten vom Gericht zugestellt. Beide haben dann noch die Möglichkeit binnen eines Monats das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen. Da die Eheleute sich aber bis heute einig waren, dass sie geschieden werden wollen, ist ein Rechtsmittel bei einvernehmlichen Scheidung selten.

5. Wann lohnt es sich, einen gemeinsamen Scheidungsanwalt zu nehmen?

Die Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung können in der einvernehmlichen Verteilung der Anwaltskosten liegen. Haben beide Ehegatten einen Rechtsanwalt beauftragt, wird jeder Rechtsanwalt seinem Mandanten oder seiner Mandantin eine Kostenrechnung für seine Arbeit stellen.

Auch der eine Rechtsanwalt, der bei einer einvernehmlichen Scheidung beauftragt ist, ist gehalten, nur seinem Mandanten bzw. seiner Mandantin seine Kosten in Rechnung zu stellen. Der Ehegatte, der also den Anwalt beauftragt, ist auch mit den Anwaltskosten in der Zahlungsverpflichtung.

Wenn die Eheleute sich aber im Hinblick auf die Scheidung einig sind, kann vertraglich zwischen ihnen vereinbart werden, dass jeder Ehegatte die Hälfte dieser Anwaltskosten übernimmt. Dann erfolgt eine Kostenverteilung unmittelbar zwischen den Eheleuten. So kann man bei einer einvernehmlichen Scheidung die Rechtsanwaltsgebühren zwischen den Eheleuten einvernehmlich aufteilen und damit quasi halbieren.

Die Beauftragung nur eines Rechtsanwalts bei einer einvernehmlichen Scheidung und die Verteilung dessen Kosten zwischen den Ehegatten, ist also ökonomisch.

6. Welchen Nachteil hat es, sich einen Anwalt zu teilen?

Dennoch sollte jeder Ehegatte, der geschieden werden will, abwägen, ob die Trennung vollständig vollzogen ist und die Scheidungsfolgen komplett geklärt sind. Denn bei einer Scheidung mit nur einem Anwalt ist nur der Ehegatte anwaltlich vertreten und beraten, der den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beauftragt hat.

denken sie über einen gemeinsamen scheidungsanwalt nach?
Denken Sie über einen gemeinsamen Scheidungsanwalt nach? Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Der andere Ehegatte ist ohne anwaltliche Vertretung und somit auch ohne anwaltliche Beratung. Sollten bei diesem Ehegatten Probleme zu den - doch noch nicht ganz geklärten Scheidungsfolgen oder zum Versorgungsausgleich - auftauchen, hat er oder sie de facto keinen Ansprechpartner.

Der Ehepartner ohne eigenen Anwalt kann auch bei Gericht nur wenige Anträge selbst stellen. Für viele gerichtliche Anträge (z.B. über Folgesachen zur Scheidung) benötigt man einen eigenen Rechtsanwalt.

Eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt eignet sich daher in der Regel für kurze Ehen von Doppelverdienern, die kinderlos geblieben sind oder sehr harmonische Ex-Partner. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel!

7. Ehepaare sollten sich vorher beraten lassen

Ganz generell kann man sich von einem Fachanwalt für Familienrecht erst einmal dahingehend beraten lassen, was eine Scheidung überhaupt kostet. Das ist sehr verschieden und hängt vom Streitwert und den Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.

Ob die eigene Ehe und die möglichen Scheidungsfolgen für eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt geeignet sind, kann nach der Beratung oft besser entschieden werden. Die Entscheidung sollte nicht vorschnell getroffen werden.

Gerade für juristische Laien ist das weite Feld der Scheidungsfolgen und deren wirtschaftliche Auswirkungen oft unbekanntes Terrain. Eine erste Beratung bei einem Familienrechtsanwalt kann Licht ins Dunkel bringen.

Die Trennung einer Ehe - Die 3 wichtigsten Fragen und Antworten

1. Was muss ich vor einer Trennung vom Ehemann oder von der Ehefrau beachten?

Bei einer Trennung vom Ehegatten zum Zwecke einer späteren Scheidung sollte man sich im Vorfeld der Trennung einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse des Ehepartners verschaffen.

haben sie fragen zur trennung einer ehe?
Haben Sie Fragen zur Trennung einer Ehe? Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Leben die Eheleute nicht in Gütertrennung, sondern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist aber gerade dieses Wissen sehr relevant für den späteren Zugewinnausgleich und die Sicherung der eigenen Ansprüche.

Bei der Berechnung eines künftigen Unterhaltsanspruchs - auch für die Kinder - braucht man Informationen über das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Es ist insbesondere wichtig Dokumente, Unterlagen und Belege zu sichern.

Insbesondere sollten Steuererklärungen, Steuerbescheide, Kontoauszüge, Depotauszüge, Lebensversicherungsverträge, Rentenversicherungsurkunden, Bausparurkunden, Darlehensverträge, etc. gesichert werden.

Auch Notarurkunden wie Eheverträge, Erbverträge, gemeinsame Testamente, Vorsorgevollmacht, Patiententestament und Schenkungsversprechen sollten nicht in der Wohnung gelassen werden, wenn man diese nach einer Trennung endgültig verlässt. Insbesondere gilt dies für Vollmachten, die man dem Ehegatten ausgestellt hat. Bankvollmachten sollten gesichert und gegebenenfalls widerrufen werden.

Bitte nehmen Sie auch ihr eigenhändig verfasstes Testament mit.

Im Weiteren sollten private Dokumente, wie Schulzeugnisse, Universitätszeugnisse und Arbeitsverträge mitgenommen werden. Ebenso der Personalausweis, der Reisepass und der Führerschein.

Die familienrechtlichen Vorschriften geben zwar die Möglichkeit, Einsicht bzw. Herausgabe dieser Dokumente zu verlangen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes und eines Gerichts sind aber langwierig.

2. Wie vollziehe ich eine Trennung von meiner Ehefrau oder meinem Ehemann?

Um einen Scheidungsantrag bei Gericht einreichen zu können, müssen die Eheleute nachweisen, dass sie das Trennungsjahr eingehalten haben. Denn die Ehe wird geschieden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nachweislich nicht mehr besteht. Das ist für Außenstehende in der Regel nach einem Jahr der Fall.

Das Trennungsjahr beginnt regelmäßig mit dem Trennungszeitpunkt. Trennen heißt, dass die eheliche Gemeinschaft künftig nicht mehr besteht. Der Gesetzgeber nennt das sogar Trennung von „Tisch und Bett“. Damit ist gemeint, dass die Ehepartner nicht mehr zusammenwohnen, nicht mehr gemeinsam wirtschaften und auch sonst keine häuslichen bzw. privaten Gemeinsamkeiten mehr miteinander haben.

Gerade in Ballungsgebieten ist es nicht immer möglich, dass die Eheleute sofort getrennte Wohnungen haben. Auch die Versorgung der minderjährigen Kinder steht dem nicht selten entgegen. Daher ist auch das Getrenntleben in einer gemeinsamen Wohnung möglich, muss aber nachweislich eingeleitet und sorgfältig geplant werden.

Für Außenstehende, gerade für den Scheidungsrichter oder die Scheidungsrichterin, ist nicht ersichtlich, ob die Eheleute in der Wohnung wirklich getrennt gelebt und damit das Trennungsjahr eingehalten haben. Wird dies von einem Ehepartner bestritten, sollte der andere das Getrenntleben beweisen können. Ein Beweis ist eine von beiden Eheleuten unterzeichnete schriftliche Trennungsvereinbarung.

In dieser Trennungsvereinbarung soll der Trennungszeitpunkt festgehalten und die weiteren Modalitäten des Getrenntlebens in der Ehewohnung beschrieben werden. In der Trennungsvereinbarung kann z.B. stehen, dass jeder Ehegatte ein eigenes Schlafzimmer hat, selbst für sich kocht und wäscht.

Ist das Verhältnis zum Ehepartner vollständig zerrüttet und an eine schriftliche Vereinbarung nicht mehr zu denken, kann man den Trennungsausspruch auch von einem Rechtsanwalt verfassen und an den anderen Ehepartner zustellen lassen.

3. Was muss ich beachten, wenn ich nach einer Trennung endgültig aus der Ehewohnung ausziehe?

Im Familienrecht steht die Ehewohnung unter besonderem Schutz. „Ehewohnung“ ist ein Haus oder eine Wohnung dann, wenn die Eheleute dort ihr Eheleben verbracht und eheliche Gemeinsamkeiten (Versorgung der Kinder, Schlafen, Essen, Freizeit, ect.) gelebt haben. Ferienwohnungen fallen nicht hierunter.

Für den Status als Ehewohnung ist es unerheblich, ob sie gekauft oder gemietet wurde. Es ist auch egal, ob die Ehewohnung im Alleineigentum eines Ehegatten oder im Miteigentum beider Ehegatten steht.

bereiten sie die trennung einer ehe mit einer expertin vor.
Bereiten Sie die Trennung einer Ehe mit einer Expertin vor. Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Das endgültige Verlassen der Ehewohnung durch einen Ehegatten kann erhebliche Konsequenzen haben. Verlässt ein Ehegatte die Ehewohnung und zeigt in den darauf folgenden 6 Monaten keine Absicht, wieder zurückzukehren, wird ein Gericht vermuten, dass er dem anderen Ehegatten das Nutzungsrecht an eben dieser Ehewohnung überlassen hat.

Daher sollte dieser Schritt nicht unüberlegt eingeleitet werden. Selbst wenn man die Ehewohnung nach einem Streit kurzzeitig verlässt, sollte man dem anderen Ehepartner erklären, dass dies kein Verlassen der Ehewohnung für immer ist. Wenn man wieder in die Ehewohnung zurück will - z.B. um sie mit den gemeinsamen Kindern zu bewohnen - sollte man dieses Rückkehrverlangen schnellstmöglich artikulieren und durchsetzen.

Wenn ein Gericht über den Verbleib der Ehewohnung in der Trennungszeit entscheidet, wird in der Regel dem Ehegatten die Wohnung zugewiesen, der sie dringender benötigt. Das ist der Ehepartner, der die minderjährigen Kinder betreut. Minderjährigen Kindern soll nicht das gewohnte Umfeld genommen werden. Nach Rechtskraft der Scheidung ist das allerdings wieder anders.

FAQ in Kürze

Das Trennungsjahr (benötigt für den späteren Scheidungsantrag) beginnt regelmäßig mit dem Trennungszeitpunkt. Trennen heißt, dass die eheliche Gemeinschaft künftig nicht mehr besteht.

Der Gesetzgeber nennt das sogar Trennung von „Tisch und Bett“. Damit ist gemeint, dass die Ehepartner nicht mehr zusammenwohnen, nicht mehr gemeinsam wirtschaften und auch sonst keine häuslichen bzw. privaten Gemeinsamkeiten mehr miteinander haben.

Verlässt ein Ehegatte die Ehewohnung und zeigt in den darauffolgenden 6 Monaten keine Absicht, wieder zurückzukehren, wird ein Gericht vermuten, dass er dem anderen Ehegatten das Nutzungsrecht an eben dieser Ehewohnung überlassen hat. Daher sollte dieser Schritt nicht unüberlegt eingeleitet werden.

Wenn ein Gericht über den Verbleib der Ehewohnung in der Trennungszeit entscheidet, wird in der Regel dem Ehegatten die Wohnung zugewiesen, der sie dringender benötigt.

Haben Sie weitere Fragen zur Trennung einer Ehe oder benötigen eine anwaltliche Beratung?

Ablauf einer Scheidung: Die 4 Schritte im Überblick

Schritt 1: Der Scheidungsantrag

Wie ist der Ablauf einer Scheidung? Was ist der erste Schritt zur Scheidung? Um ein Scheidungsverfahren beim Familiengericht in Gang zu setzen, wird der Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bei Gericht eingereicht.

Das Gericht vergibt ein gerichtliches Aktenzeichen unter dem das Scheidungsverfahren künftig geführt wird. Privatpersonen können ohne anwaltliche Vertretung keine Scheidungsanträge bei Gericht stellen.

Der Scheidungsantrag beinhaltet zunächst die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eheleute.

Hier stellt sich die Frage, ob es relevant ist, wer die Scheidung einreicht. Der Ehegatte, der zuerst über seinen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen lässt, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin.

Der andere Ehegatte ist der Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin.

Die anwaltliche Vertretung

Ist die Scheidung einvernehmlich und sind die Eheleute nicht im Streit, reicht es aus, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist.

Der Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin benötigt keinen eigenen Rechtsanwalt, denn er oder sie stellt keinen eigenen Antrag, sondern stimmt im Scheidungstermin dem Antrag des anderen Ehegatten lediglich zu. Diese Variante sollte aber nur gewählt werden, wenn wirklich keine Bedenken und kein Beratungsbedarf bestehen.

Der weitere Inhalt des Scheidungsantrages besteht aus den Angaben, um die wievielte Ehe es sich jeweils handelt, welche Staatsangehörigkeit jeder Ehegatte hat und ob es Kinder aus früheren Ehen oder gemeinsame Kinder gibt.

Dem Scheidungsantrag werden eine Kopie der Heiratsurkunde und Kopien der Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder beigefügt. Personalausweiskopien können beigefügt werden.

Der Scheidungsantrag beinhaltet weiterhin, seit wann die Eheleute getrennt leben und unter welcher Anschrift die letzte Ehewohnung war. Es wird vorgetragen, wann welcher Ehegatte ausgezogen ist, wie lange die Trennungszeit gedauert hat und ob es Versöhnungsversuche gab. Es wird mitgeteilt, ob ein Ehegatte oder vielleicht auch beide Ehegatten geschieden werden wollen.

Im Weiteren folgen Angaben, ob die Eheleute im Streit bezüglich des Sorgerechts und des Umgangsrechts der gemeinsamen minderjährigen Kinder sind. Es folgen Angaben, ob es Streitigkeiten gibt den Kindesunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Hausrat, die Ehewohnung oder den Zugewinnausgleich um.

Der Rechtsanwalt trägt vor, ob die Eheleute einen Ehevertrag geschlossen haben und ob der Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften in der Ehezeit) vom Gericht durchgeführt werden soll.

Der Scheidungsantrag schließt mit einer Unterschrift des Rechtsanwaltes.

Der Scheidungsantrag wird in mehrfacher Ausfertigung durch die Anwaltskanzlei bei Gericht eingereicht und dem anderen Ehegatten durch das Gericht zugestellt.

Schritt 2: Durchführung des Versorgungsausgleichs

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs wird das Gericht jedem Ehegatten Fragebögen zum Versorgungsausgleich (V10) zuschicken. Jeder Ehegatte muss diese Fragebögen ausgefüllt, unterschrieben, datiert und in dreifachem Original (eventuell mit Anlagen versehen) dem Gericht zurückschicken.

Das Gericht wird die Rententräger (Deutsche Rentenversicherung, Riester-Rente, Versorgungswerke, etc.) anschreiben und um Auskunft bitten, wie viel Rente jeder Ehegatte in der Ehezeit (von der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrages) erwirtschaftet hat.

Diese Rentenanwartschaften werden - mit einigen Ausnahmen - zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Ist der Ehegatte anwaltlich beraten und vertreten, erhält der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin die Auskünfte der Versorgungsträger und überprüft sie für den Mandanten bzw. die Mandantin.

Wenn alle Auskünfte zum Versorgungsaussicht vorliegen, versendet das Gericht in der Regel an beide Ehegatten bzw. an deren Anwälte eine Information hierzu und einen Berechnungsvorschlag. Dieser kann von beiden Ehegatten überprüft und notfalls beanstandet werden.

Schritt 3: Der Scheidungstermin

Sie fragen sich vielleicht: Wer muss bei einer Scheidung anwesend sein? Im Scheidungstermin müssen beide Eheleute (es gibt Ausnahmen für erkrankte Ehegatten oder Ehegatten im Ausland) gleichzeitig bei Gericht anwesend sein. Über die Scheidung wird verhandelt.

Hat der Rechtsanwalt eines Ehegatten Folgesachenanträge bei Gericht anhängig gemacht, wie z.B. Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt oder eine Hausratsverteilung, wird auch über diese Anträge verhandelt.

Der Richter wird den Versorgungsausgleich erläutern und besprechen.

Schritt 4: Der Scheidungsbeschluss

Der Scheidungsbeschluss (früher hieß das Scheidungsurteil) wird dann dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Ehegatten über diesen zugestellt bzw. dem nicht vertretenen Ehegatten persönlich. Diese Scheidungsbeschlüsse können vom jeweiligen Ehegatten überprüft werden.

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Ablauf einer Scheidung: Setzen Sie auf professionelle Unterstützung! Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Wenn es keine Beanstandungen gibt und kein Ehegatte das Rechtsmittel der Beschwerde einlegt, wird der Scheidungsbeschluss rechtskräftig. Rechtskräftig heißt, dass die Ehegatten ab diesem Datum unumkehrbar geschieden sind. Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss (das Gericht bringt auf dem Original einen Stempel an – das ist der sog. Rechtskraftvermerk) kann z.B. der Ehenamen wieder in den „Mädchennamen“ geändert werden.

Viele Scheidungswillige fragen sich: Wie lange dauert eine Scheidung, wenn beide einverstanden sind? Wollen die Ehegatten besonders schnell geschieden werden und nicht die Rechtsmittelfrist von einem Monat abwarten, müssen beide Ehegatten zwingend anwaltlich vertreten sein. Nur zwei Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen können in der gerichtlichen Verhandlung einen so genannten Rechtsmittelverzicht erklären.

Nach Abgabe dieses Verzichts sind die Ehegatten sofort rechtskräftig geschieden. Das kann interessant sein, wenn man besonders schnell wieder heiraten will oder die Ehefrau hoch schwanger ist.

Für wen ist ein Ehevertrag sinnvoll?

1. Keine Angst vor dem Ehevertrag

Ein Ehevertrag ist ein Vertrag wie jeder andere und eine Vorsorgemaßnahme, wie z.B. ein Testament. Niemand käme auf die Idee, bei der Errichtung eines Testaments die Notwendigkeit anzuzweifeln.

möchten auch sie mit einem ehevertrag für den fall der trennung vorsorgen?
Möchten auch Sie mit einem Ehevertrag für den Fall der Trennung vorsorgen? Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53.

Aber auch bei einem Testament denkt man in guten Zeiten an den schlimmen Todesfall.

Letztendlich wird jede 2,5te Ehe wieder geschieden.

Moderne Paare schützen sich durch einen Ehevertrag.

Mit einer Eheschließung gehen die Eheleute weitreichende rechtliche Bindungen ein.

Mit der Scheidung kommt es nicht selten zum Streit zwischen den Eheleuten.

Gefühle sind verletzt und nicht jeder reagiert in diesem Augenblick rational. Vorher nie aufgetretene Rachegedanken kommen ins Spiel.

Zur Vermeidung der kostenintensiven gerichtlichen Auseinandersetzung dient die einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen bereits vor der Eheschließung oder zumindest noch während der intakten Ehe.

2. Das Scheidungsrecht ist oft nicht zeitgemäß

Die familienrechtlichen Gesetze sind wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vom Prinzip her schon relativ alt und werden mit erheblicher Zeitverzögerung an das moderne Familienleben angepasst.

Das Familienrecht sieht immer noch die „klassische“ Familie, d.h. die Einverdiener-Hausfrauen-Ehe als Grundmodell an. In der Zeit, in der das Bürgerliche Gesetzbuch mit den familienrechtlichen Vorschriften geschaffen wurde, gab es nur dieses Familienmodell.

Die heutige moderne Familie besteht nicht selten aus einer Doppelverdiener-Ehe mit Kindern oder einer Patchworkfamilie oder einem Elternpaar, das beidseits in Teilzeit arbeitet, um die Kinder betreuen zu können oder aus einem gewollt kinderlosen Paar.

Für diese individuellen Familiensituationen, die heute aber definitiv nicht selten sind, bietet das Familienrecht nur sehr unzureichend Regelungen.

Die individuelle Familienkonstellation sollte von Anfang an auf eine solide vertragliche Basis für die Ehezeit gestellt werden: mögliche Streitpunkte bei einer Trennung sollten vorab in einem Ehevertrag geklärt werden.

Dabei müssen sich die Eheleute keine Sorgen darüber machen, wenn sich ihr Familienmodell ändert. Letztendlich kann auch ein bestehender Ehevertrag jederzeit im Einvernehmen abgeändert werden, wenn sich die Lebensumstände ändern.

Ein Umzug ins Ausland, die nicht geplante Geburt von Kindern oder die anfangs nicht angedachte selbstständige Tätigkeit können hierfür Gründe sein. Man muss in diesem Augenblick nur darüber sprechen. Und dieses Gespräch soll der hiesige Artikel anstoßen.

3. Das geplante Familienmodell

Setzen Sie Ihre Ehe auf eine solide Basis und klären Sie mögliche Streitpunkte der Trennung, wenn Sie noch glücklich miteinander sind. Ganz generell sollte ein Ehevertrag immer auf die Lebensumstände des Paares und den angedachten Ablauf der Partnerschaft ausgerichtet sein.

Hierbei sollte berücksichtigt werden, ob beide Ehepartner weiterhin Vollzeit berufstätig sein wollen und ob gemeinsame Kinder geplant sind. Die Eheleute sollten darüber sprechen, wie die geplante Aufgabenverteilung zwischen den Ehepartnern während der Ehe vermutlich sein wird.

Bleibt ein Ehegatte zu Hause, um die Kinder zu betreuen? Wollen beide in Teilzeit arbeiten und die Kinder betreuen? Werden die Kinder weitgehend einer externen Kinderbetreuung übergeben? Helfen die Großeltern aus?

Die Eheleute in spe sollten über das jeweilige vorhandene Vermögen und den für sie passenden Güterstand sprechen. Je nachdem, wer welches Vermögen in die Ehe mit einbringt, möglicherweise noch von den Eltern geschenkt erhält oder erbt, kann der Güterstand angepasst werden.

Es ist kein schlechter Stil, für den Scheidungsfall die Zugewinngemeinschaft dahingehend zu modifizieren, dass der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird. Jeder Ehegatte nimmt der bei der Scheidung sein eigenes Vermögen und verlässt die Ehe. Schließlich sind Ehemann und Ehefrau mündige Menschen und nicht gezwungen, den eigenen Zugewinn aus der Ehe mit dem jeweils anderen zu teilen.

4. Paare, die Eheverträge nötiger brauchen

Eheverträge sind für einige Bevölkerungs- und Berufsgruppen wichtiger und Existenzerhaltender als für andere.

Selbstständig tätige Eheleute, z.B. Ärzte oder Steuerberater mit eigener Praxis oder Unternehmer und Handwerker mit einem eigenen Betrieb sollten in einem Ehevertrag den Zugewinnausgleich regeln. Eine hohe Zugewinnausgleichsforderung kann einen Betrieb extrem belasten, wenn nicht gar ruinieren.

Auch Doppelverdienerehen ohne Kinder sollten eine Regelung für den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich treffen. Wenn beide Eheleute von ihrem eigenen Einkommen leben und für die Rente vorsorgen, kann es bei einer Scheidung sehr unglücklich sein, wenn die beiderseitigen Rentenanwartschaften ausgeglichen werden müssen.

Auch Ehepaare mit größeren Einkommensunterschieden sollten darüber nachdenken den Scheidungsfall zu regeln, damit sich nicht bei der Trennung einer „über den Tisch gezogen fühlt“.

Patchwork Familien, bei denen jeder jeweils Kinder aus vorangegangenen Beziehungen mitbringt und vielleicht auch gemeinsame Kinder hinzukommen, bedürfen in der Regel einer familienrechtlichen und meist auch eine erbrechtliche Regelung. Denn Streitigkeiten zwischen dem Ehegatten und den Kindern sollen vermieden werden.

Ehepaare, die verschiedene Nationalitäten haben und/oder im Ausland leben oder dorthin umziehen wollen, sollten sich Gedanken über eine Rechtswahlvereinbarung und zumindest eine Regelung der Vermögensaufteilung bei der Trennung und Scheidung machen.

Viele Ehepartner sind schlicht und einfach nicht damit einverstanden, was der Gesetzgeber für Sie für den Fall einer Scheidung rechtlich vorgesehen hat. Wenn die kinderlosen Eheleute beide arbeiten, kann man durchaus der Ansicht sein, dass keiner dem anderen nach der Scheidung Unterhalt schuldet. Nicht wenige Ehegatten wollen ihre Altersvorsorge im Scheidungsfall unangetastet wissen.

5. Der Ehevertrag für den Selbständigen und den Unternehmer

Eine Heirat ohne Ehevertrag kann die Existenz eines Unternehmers, eines Firmeninhabers oder eines Selbstständigen erheblich gefährden.

Muss der Unternehmer, der oft der finanzkräftigere ist, bei der Scheidung dem anderen Ehegatten einen Zugewinnausgleich bezahlen, wird oft auch das Unternehmen finanziell belastet. Nicht jede Firma und nicht jede Praxis verkraftet eine Entnahme oder einen Kredit von vielleicht mehreren 100.000 Euro.

Für Unternehmer und Selbstständige sollte in der Regel gelten, in der intakten Ehe großzügig zu sein, aber das eigene Vermögen im Scheidungsfalle zu sichern.

Der Selbstständige oder der Unternehmer sollte den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in einem Ehevertrag modifizieren. So können einzelne Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich herausgehalten werden, beispielsweise auch das eigene Unternehmen, Immobilien, Beteiligungen an Gesellschaften etc.

Weiterhin kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft auch gänzlich ausgeschlossen und in eine so genannte Gütertrennung verwandelt werden. Das geht nur mithilfe eines Ehevertrages. Dadurch verhindert der Unternehmer oder der Selbstständige, dass der Ehepartner vom Vermögenszuwachs während der Ehezeit profitiert.

Hier besteht die Möglichkeit, dem geschiedenen Ehepartner als Kompensation beispielsweise eine Lebensversicherung oder eine festgelegte und zu verkraftende Geldsumme anzubieten.

Diese Kompensation für den Ausschluss des Zugewinnausgleichs kann auch an die Dauer und den Verlauf der Ehe geknüpft sein. So kann eine Ausgleichszahlung dann fließen, wenn gemeinsame Kinder geboren wurden oder wenn die Ehe eine gewisse Zeit lang gedauert hat.

6. Eheverträge bei großen Einkommensunterschieden der Ehepartner

Bei der Heirat gehen die meisten Heiratswilligen davon aus, dass sie beim Renteneintritt ihre Altersvorsorge vollständig zur Verfügung haben werden.

Verheiratete, die gut verdienen, zahlen in der Regel auch vermehrt in eine Altersvorsorge (Pensionskassen, Rentenversicherung, Versorgungswerke, Landesamt für Besoldung und Versorgung, private Rentenversicherungen etc.) ein. Man will es schließlich auch im Alter gut haben.

Bei der Scheidung und einer Ehezeit, die länger als 3 Jahre gedauert hat, hat der Ex- Ehegatte einen Anspruch auf den Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich listet alle Altersvorsorgen, die ein Ehegatte hat (egal ob privat oder gesetzlich) auf und vergleicht sie mit der Altersvorsorge des anderen Ehegatten.

Ganz generell kann man sagen, dass der Ehegatte, der eine höhere Altersversorgung hat, dem anderen Ehegatten einen Ausgleich geben muss. Beide Ehegatten sollen mit der gleichen Altersvorsorge aus der Ehezeit herausgehen.

Für den Ehegatten, der viel in die eigene Altersvorsorge eingezahlt hat, kann dies sehr schmerzlich sein. Gerade wenn dieser Ehegatte für diese Höhe der Altersvorsorge auch viel gearbeitet hat.

Der Versorgungsausgleich ist im Übrigen nicht davon abhängig, ob die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder ehevertraglich eine Gütertrennung vereinbart haben.

Auch wenn ein Vermögensausgleich ausgeschlossen wurde, bleibt ohne entsprechende ehevertraglich Regelung der Versorgungsausgleich bestehen und wird vom Richter bei der Scheidung durchgeführt. Willigt der ausgleichsberechtigte Ehegatte bei der Scheidung nicht freiwillig in den Ausschluss ein, was die wenigsten Berechtigten tun würden, ist der Versorgungsausgleich verpflichtend.

Genauso wie der Zugewinnausgleich kann der Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden. Der Ausschluss ist nicht ganz so frei zu vereinbaren wie beim Zugewinnausgleich. Die Rechtsprechung achtet im Rahmen der Altersvorsorge darauf, dass kein Ehegatte unrechtmäßig benachteiligt wird.

Ein gern genommenes Beispiel hierzu: Hat ein Ehegatte in der Ehezeit lange Zeit aufgrund der Kinderbetreuung nicht gearbeitet, ist es schwer, diesem Ehegatten ohne Kompensation den Versorgungsausgleich vollständig zu nehmen. Sonst fiele er oder sie aufgrund der Kinderbetreuung in Altersarmut. Über die Kompensation kann man in einem Ehevertrag sprechen.

Für Ehen mit großem Einkommensunterschied der Ehegatten kann auch der nacheheliche Unterhalt zu einem gravierenden Streitpunkt werden.

Nachehelicher Unterhalt ist zu zahlen ab der Scheidung. Werden noch gemeinsame Kinder betreut, fließt Kindesbetreuungsunterhalt soweit der betreuende Ehepartner nicht in Vollzeit arbeiten kann. Damit sind die meisten Eheleute wohl noch einverstanden, schließlich ist das zum Wohle der Kinder.

Andere Unterhaltstatbestände, wie Unterhalt aufgrund von Ausbildung, Studium, Krankheit oder Alters oder Aufstockungsunterhalt wird aber nicht immer gerne gezahlt. Hier besteht die Möglichkeit, die Zahlungen zeitlich und der Höhe nach zu begrenzen.

Man kann auch festlegen, aufgrund welchen Umstandes Unterhalt gezahlt wird. Ebenso sind angemessene Ausgleichszahlungen möglich. Auch beim nachehelichen Unterhalt gilt, dass die Regelung nicht sittenwidrig sein darf, d.h. durch die Festlegung eines Höchstbetrages bei Unterhaltszahlungen muss dem anderen Ehepartner zumindest ein Existenzminimum verbleiben.

7. Eheverträge für Ehegatten mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten

Hier sollte vor der Eheschließung geprüft werden, wie in einem Ehevertrag die unterschiedlichen internationalen und nationalen familienrechtlichen Bestimmungen in Einklang gebracht werden. Die Eheleute sollten darüber sprechen, wo sie in Zukunft leben und ob sie sich für den Fall der Scheidung auf das Recht eines Staates einigen können.

Soll das Familienleben in Deutschland stattfinden, kann z.B. eine Rechtswahl hin zum deutschen Recht erfolgen. Dann werden die Ehegatten vor einem deutschen Gericht nach deutschem Recht geschieden und regeln die Folgesachen ihrer Ehescheidung wie z.B. den Zugewinnausgleich nach den deutschen Vorschriften.

Ist ein Eheleben im Ausland geplant, sollten Erkundigungen eingezogen werden, inwieweit sich die dortigen Vorschriften auf einen Vermögensausgleich bei der Scheidung, auf einen Rentenausgleich und auf nachehelichen Unterhalt auswirken.

Es sollte sichergestellt werden, dass ein Ehevertrag in beiden Ländern Gültigkeit hat.

8. Ehevertrag für Ehegatten im Ruhestand

Heiraten die Eheleute im fortgeschrittenen Alter und sind einseitig oder beidseitig bereits in Pension oder in Rente, so kann eine Regelung zum wechselseitigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs sinnvoll sein.

In der Regel stehen in diesem Lebensalter die Einkommens- und Vermögensverhältnisse fest und verändern sich nicht mehr gravierend. Anhand der jeweiligen Renteneinkommen der Eheleute kann festgehalten werden, ob noch ein wechselseitiger Unterhaltsanspruch nach einer möglichen Scheidung sinnvoll ist.

9. Eheverträge für berufstätige Ehegatten ohne Kinderwunsch

Stehen beide Eheleute voll im Berufsleben und ist die Geburt eines Kindes nicht mehr geplant, stellt sich die Frage, ob bei der Scheidung einer der Ehepartner durch den anderen versorgt werden muss. Auch in diesen Fällen sieht der Gesetzgeber selbstverständlich einen Versorgungsausgleich und einen Zugewinnausgleich und oft auch Unterhaltszahlungen vor.

Wenn die Eheleute aber beide wirtschaftlich selbstständig sind, keiner durch die Ehe berufliche Nachteile erlitten hat, dürfte es in den allermeisten Fällen nicht angebracht sein, dass einer von der Altersvorsorge des anderen profitiert oder noch eine Unterhaltszahlung erhält.

Sind diese gesetzlichen Möglichkeiten aber vorgesehen und nicht ehevertraglich ausgeschlossen, kann es im Eifer des Gefechts bei der Scheidung und bei verletzten Gefühlen durchaus dazu kommen, dass einer der Getrennten noch Ansprüche erhebt und auch erfolgreich durchsetzt.

10. Die Risiken eines Ehevertrages

Benachteiligt der Ehevertrag einen der Ehegatten in nicht hinzunehmender Art und Weise (so die Rechtsprechung der Gerichte), kann dieser Ehevertrag auch ungültig sein. Ungültig heißt in diesem Falle, dass der Ehevertrag bei der Trennung und Scheidung von dem Ehegatten, der ihn unfair findet, vor Gericht angefochten werden kann.

Um das in einem Beispiel zu verdeutlichen: Haben die Eheleute gemeinsame Kinder und scheidet ein Ehegatte für die jahrelange Kinderbetreuung langfristig aus dem Erwerbsleben aus, kann es sittenwidrig sein, den Unterhalt für diesen Ehegatten auszuschließen.

Daher sollte ein Ehevertrag immer auf das gelebte Ehemodell angepasst sein. Das Ehemodell beschreibt die gemeinsamen Vorstellungen der Eheleute im Hinblick auf ihre Ehe und das Zusammenleben.

Daher sollten sich die Eheleute vor der Erstellung des Vertrages zusammen Gedanken machen, ob Sie Kinder wollen, wer beruflich Karriere macht, ob ein Partner für die Kinderbetreuung zu Hause bleibt, wofür das Vermögen verwandt wird ect.

Bei einer Überprüfung des Ehevertrages durch ein Gericht auf die so genannte Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle hin, prüft der Richter den Vertrag insgesamt und schaut nach, ob die Eheleute bei Vertragsschluss gleichberechtigte Vertragspartner auf Augenhöhe waren:

Gab es eine wirtschaftliche oder emotionale Abhängigkeit (daher sind Verträge mit bereits schwangeren Frauen mit Vorsicht zu genießen) oder war ein Ehepartner in geschäftlichen Dingen sehr unerfahren oder benachteiligt (Eheverträge mit sehr jungen Personen oder Menschen, die die hiesige Sprache nicht beherrschen)?

Eheverträge mit Schwangeren, 18-jährigen und nicht muttersprachlich deutschsprechenden Partnern sind sehr wohl möglich und rechtskonform abzufassen; sie sollten nur entsprechend gut beraten werden.

11. Wann wird ein Ehevertrag geschlossen?

Ein Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden, sowohl vor der Heirat, als auch während der bestehenden Ehe bis zur rechtskräftigen Scheidung. Der Ehevertrag kann durch beide Ehegatten auch innerhalb der Ehezeit jederzeit wieder abgeändert oder ergänzt werden. Allerdings gibt es bei einem Ehevertrag kein einseitiges Kündigungsrecht.

12. Fälle, in denen man nicht zwingend einen Ehevertrag braucht

Heiratet man einen Partner, der Schulden hat, dann heiratet man diese Schulden nicht automatisch mit. Gemeinsame Verbindlichkeiten bei Banken oder Kreditgebern begründet man nur, wenn beide Eheleute Vertragspartner dieser Kreditinstitute sind, d.h. die Kreditverträge beide unterschrieben haben.

Verbindlichkeiten des anderen übernimmt man nur, wenn man eine Schuldübernahme explizit erklärt hat oder für diesen gebürgt hat. Eine Heirat per se begründet keine gemeinsamen Schulden.

Erwartet ein Ehegatte während der künftigen Ehe eine größere Schenkung seiner Eltern oder ein größeres Erbe, wird dieser Umstand im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Ererbtes oder geschenktes Vermögen muss im Zugewinnausgleich nicht mit dem anderen Ehegatten geteilt werden.

Es verbleibt mit dem Wert am Tag der Schenkung oder am Tag des Erbes bei dem Ehepartner, der es erhalten hat. Lediglich Wertsteigerungen des Erbes oder der Schenkung werden im Zugewinnausgleich ausgeglichen.

Beispiel: Hat ein Ehegatte während der Ehezeit eine Immobilie im Wert von damals 300.000 Euro geerbt und hat diese Immobilie bei der Zustellung des Scheidungsantrages einen Wert von 350.000 Euro (aufgrund des günstigen Immobilienmarktes), so fallen die 300.000 Euro nicht in den Zugewinnausgleich, wohl aber die Wertsteigerung von 50.000 Euro.

Die "Ehe für alle" - Die 4 wichtigsten Fragen und Antworten für Paare

Aktuelles Update:

Rund eine Woche nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten Frank Walter Steinmeier ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ am 28.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Hiernach tritt das Gesetz zur Eheöffnung am 01.10.2017 in Kraft.

Ab dem 01.10.2017 können Frauenpaare und Männerpaare dann keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern „nur noch“ heiraten laut Art. 3 Abs. 3 EheöffnungsG. Da der 01.10.2017 ein Sonntag ist, hat die Eheöffnung erst ab dem darauffolgenden Montag für die Standesämter und die Heiratswilligen praktische Relevanz. Die meisten Standesämter vereinbaren mit den heiratswilligen homosexuellen Paaren bereits heute Termine für die Zeit nach dem 01.10.2017 und nehmen Umwandlungsanträge entgegen.

Ebenfalls ab Oktober 2017 können eingetragene Lebenspartner im gemeinsamen Einverständnis beim Standesamt ihrer eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in eine Ehe umwandeln lassen.

Gleichgeschlechtliche Paare sind allerdings nicht gezwungen, ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln zu lassen. Sie können auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft bleiben. Nur eine Neuegistrierung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird ab dem 01.10.2017 nicht mehr möglich sein.

Möchten Sie Ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln oder einen Ehevertrag abschließen?

1. Was wurde vom Bundestag beschlossen?

Der Paragraph 1353 BGB definiert die Eheschließung: „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.“ Der Gesetzestext wird künftig in den folgenden Wortlaut abgeändert:

haben sie fragen zur "ehe für alle"?
Haben Sie Fragen zur "Ehe für alle"? Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53.

„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“

Damit ist für gleichgeschlechtliche Paare der Weg zum Standesamt und zur offiziellen Eheschließung frei.

Die Textänderung des § 1353 BGB basiert auf einem neu beschlossenen Gesetz.

Der Bundestag hat am 30. Juni 2017 das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ verabschiedet.

Der Gesetzesentwurf ist bereits zwei Jahre alt. Er stammt ursprünglich von der einstigen rot-grünen Landesregierung in Rheinland-Pfalz. Der Rechtsausschuss hat die Beschlussfassung 30 mal vertagt und somit rund zwei Jahre hinausgezögert.

Das neue „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt folgt. Daher kann das Datum des Inkrafttretens frühestens der 01. Oktober 2017 sein. Möglich ist auch ein späteres Datum.

Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes können Frauenpaare und Männerpaare „nur“ noch heiraten. Die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem bisher geltenden Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist ab dann nicht mehr möglich.

2. Was geschieht mit bereits bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften?

Die bereits bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften können auf Wunsch der Paare in Ehen umgewandelt werden. Die eingetragenen Lebenspartner und eingetragenen Lebenspartnerinnen müssen dazu persönlich und gemeinsam zum Standesamt gehen und beide die Umwandlung beantragen. Die Paare erklären dem Standesbeamten, künftig eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen.

Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe muss beim Standesbeamten angemeldet werden. Dazu ist in der Regel das Standesamt am Wohnsitz eines Partners oder einer Partnerin zuständig.

Zum Besuch beim Standesamt müssen die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ihren Ausweis oder Reisepass und eine Bescheinigung Ihrer Meldebehörde mitnehmen. Ebenso müssen sie Ihre bisherige Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden vorlegen und mitteilen, ob sie bisher einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen geführt haben.

3. Was müssen eingetragene Lebenspartnerschaften und künftige gleichgeschlechtliche Ehepaare noch beachten?

Die gleichgeschlechtliche Ehe bringt genauso wie die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich. Gegenseitige Unterhaltspflichten werden begründet. Im Falle einer Scheidung erfolgt mit dem Versorgungsausgleich die Aufteilung der Altersvorsorge.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft lässt sowohl Ehegatten, als auch eingetragene Lebenspartner bei der Scheidung eheliches Vermögen ausgleichen. Gleichgeschlechtliche Ehegatten sind genauso von diesen familienrechtlichen Vorschriften betroffen und können nur durch einen Ehevertrag für sich persönlich abweichende und besser passende Regelungen schaffen.

Eine Doppelverdiener-Ehe ohne Kinder bzw. Kinderwunsch braucht andere ehevertragliche Vereinbarungen zum Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich als ein Paar in der akuten Familienplanung. Das gilt für heterosexuelle und für homosexuelle Paare.

4. Was war noch mal der Unterschied zwischen der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der heterosexuellen Ehe?

Die eingetragene Lebenspartnerschaft wurde 2001 eingeführt und war in den ersten Jahren ein rechtlich nur eheähnliches Konstrukt, das mehr Pflichten als Rechte enthielt. Im Jahr 2005 kamen die Adoption von Stiefkindern und der Versorgungsausgleich hinzu. Nach und nach wurden unter anderem die Erleichterungen bei der Erbschaftssteuer und das Ehegattensplitting ergänzt.

Der gravierende Unterschied zwischen der eingetragene Lebenspartnerschaft und der Ehe war zum Schluss noch die Versagung der gleichzeitigen Adoption von Kindern durch ein lesbisches oder schwules Paar.  Diese Einschränkung entfällt nun mit der Öffnung der Ehe.

Zugewinnausgleich nach einer Scheidung

1. Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist der im Familienrecht (BGB) gesetzlich geregelte Güterstand für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

haben sie fragen zum zugewinnausgleich?
Haben Sie Fragen zum Zugewinnausgleich? Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53.

Ein Güterstand regelt, ob Vermögensgegenstände dem Ehegatten alleine oder beiden gemeinsam zuzurechnen sind und ob bzw. wie bei einer Trennung und Scheidung gemeinsames Vermögen bzw. Vermögenszuwächse zu verteilen sind.

Ein Güterstand regelt - kurz gesagt - Vermögensbeziehungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.

Im folgenden Text ist von „Ehegatten“ und „Ehe“ die Rede. Die Ausführungen gelten auch für eingetragene Lebenspartner und eingetragene Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) und die eingetragene Lebenspartnerschaft.

a) Entstehung und Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Wenn Ehegatten in einem Ehevertrag keinen abweichenden Güterstand vereinbaren, leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eine Ehe ohne Güterstand ist nicht möglich.

Das Familienrecht kennt noch drei weitere Güterstände: die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und den deutsch-französischen Güterstand. Diese drei Güterstände müssen zwingend vertraglich vereinbart werden. Sie treten nicht automatisch mit der Eheschließung ein.

Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit der Heirat und endet durch rechtskräftiges Scheidungsurteil oder rechtskräftigen Scheidungsbeschluss bzw. rechtskräftiges Urteil auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. Auch mit dem Tod eines Ehepartners endet die Zugewinngemeinschaft.

Die Zugewinngemeinschaft kann zudem durch eine vertragliche Aufhebung in einem notariellen Ehevertrag bzw. einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung enden. Generell kann man sagen, dass geschiedene oder verwitwete Ehegatten nicht mehr in einer Zugewinngemeinschaft leben.

Das Vorhandensein einer Zugewinngemeinschaft wird von den meisten Ehegatten bei der Heirat (es sei denn, sie sind anwaltlich beraten worden) oder im Laufe einer intakten Ehe nicht bemerkt. Das Standesamt verliert in der Regel kein Wort über einen Güterstand oder die Zugewinngemeinschaft.

b) Zugewinngemeinschaft und Schulden

Zugewinngemeinschaft heißt nicht, dass sich die Vermögensmassen der Eheleute vereinen. Im Gegenteil: bei einer Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Eheleute auch während der Ehe weiterhin getrennt.

Jeder Ehegatte bleibt auch während der Ehe Alleineigentümer seiner Immobilien, seiner Bankkonten, seines Besitzes und verwaltet dieses Vermögen natürlich eigenständig. Ausnahmen bestehen, wenn die Ehegatten gemeinsam eine Immobilie erwerben oder gemeinsam ein Konto eröffnen. Dann gehört die Immobilie oder das Konto beiden gemeinsam.

Da das Vermögen der Ehegatten bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft in der Ehezeit getrennt ist, haftet auch jeder Ehegatte alleine für seine eigenen Schulden. Der andere Ehegatte haftet nicht automatisch für die Schulden des anderen mit, bloß weil er geheiratet hat. Gemeinsame Schulden bei Ehegatten entstehen durch den Abschluss gemeinsamer Kreditverträge. Weiterhin dadurch, dass ein Ehegatte für den anderen gebürgt hat.

Eheleuten ist zu raten, nur dann gemeinsam Kreditverträge abzuschließen, wenn beide das finanzielle Risiko eingehen und abschätzen können. Es ist nicht notwendig, dass verheiratete Menschen Kreditverträge zwingend gemeinsam abschließen.

Auch ein verheirateter Mann oder eine verheiratete Frau bekommt als Alleinschuldner einen Kreditvertrag bei der Bank. Für Banken ist es nur praktischer, zwei Schuldner zu haben, da sie dann die Kreditsumme von zwei Menschen und nicht nur von einem fordern können.

Es ist davon abzuraten, ohne vorherige genaue Prüfung für den Ehegatten zu bürgen. Bürgen sollte man generell nur, wenn man sicher ist, dass man die gesamte zu schuldende Summe auch wirklich aufbringen kann. Eheleute sollten überlegen, ob sie den Partner einem solchen wirtschaftlichen Risiko aussetzen wollen.

c) Zugewinngemeinschaft und Verfügung über das Vermögen im Ganzen

Die Zugewinngemeinschaft wird in der intakten Ehe und ohne Trennung relevant, wenn ein Ehepartner über einen Großteil seines Vermögens alleine verfügen will. Wenn beispielsweise ein Ehepartner eine ihm allein gehörende Immobilie, die im Wesentlichen sein Vermögen darstellt, verkaufen will, muss der andere Ehegatte zustimmen.

Hintergrund der Regelung ist, dass ein verheirateter Mensch  nicht sein Vermögen hergeben soll, denn dieses Vermögen kann Grundlage der Ehe und der Familie sein. Der Begriff des „Vermögens im ganzen“ ist definiert als rund 85 % bis 90 % des Vermögens. Wenn jemand also mehrere Immobilien besitzt und eine davon verkauft, dann handelt es sich bei dieser einen Immobilie nicht um das Vermögen im Ganzen.

Im Übrigen dürfen auch Haushaltsgegenstände nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten veräußert werden. Auch hier könnte die Lebensgrundlage der Familie vom Verkauf betroffen sein. Diese Vorschrift hat allerdings der Praxis geringere Relevanz.

2. Zugewinnausgleich: Was ist das?

Kurz gesagt: Wer sich scheiden lässt und in der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, kann von seinem dann geschiedenen Ehepartner die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachs verlangen.

Frei gesagt: Jeder Ehegatte soll die Hälfte von der ehezeitlichen (von der Heirat bis zur Scheidung – nicht davor und nicht danach!!!) Vermögensmehrung bekommen.

Voraussetzung ist, dass die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben und diese nicht durch einen Ehevertrag z.B. in eine Gütertrennung umgewandelt haben. Daher sollte vor Geltendmachung eines Zugewinnausgleichs immer geprüft werden, ob eine notarvertraglich anderslautende Regelung besteht.

In einer Ehezeit von in der Regel mehreren Jahren oder Jahrzehnten haben in den meisten Fällen beide Ehepartner oder zumindest einer von ihnen Vermögen hinzugewonnen. Bei dem Vermögen kann es sich um Immobilien, Bankguthaben, Aktiendepots, Lebensversicherungen, Gemäldesammlungen, Schmuck, Firmenbeteiligungen, etc. handeln. Man bezeichnet positive Werte, zum Beispiel eine unbelastete Immobilie, als Aktiva oder Aktivwert.

Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine Geldsumme.  Ein Ehepartner kann nicht vom anderen verlangen, dass ihm oder ihr z.B. eine Immobilie übertragen wird oder ein bestimmtes Bankkonto.

Um den Zugewinnausgleich zu ermitteln, müssen beide Eheleute einzeln eine Aufstellung ihres Vermögens am Tag der Heirat machen und eine Aufstellung am Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt worden ist. Man nennt das Anfangsstichtag und Endstichtag.

Am Anfangsstichtag wird das Anfangsvermögen und am Endstichtag das Endvermögen des Ehemannes oder der Ehefrau ermittelt. In dieser Aufstellung sind alle Vermögensgegenstände einzeln zu benennen und zwar mit ihrem Aktivwert und mit den Belastungen oder Schulden.

Beispiel: Ist eine bei der Trennung vorhandene Immobilie mit einem Verkehrswert von 300.000,00 EUR  noch mit 100.000,00 EUR belastet, dann sind 300.000,00 EUR als Aktivwert in die Auflistung des Endvermögens einzustellen und 100.000,00 EUR als Abzugsposition (Passivwert).

Exkurs: Warum hat der Gesetzgeber den Zugewinnausgleich im Familienrecht verankert?

Die Vorschriften zum Güterrecht sind alle schon etwas älter und der Gesetzgeber ging davon aus, dass in der traditionellen Familie ein Ehepartner der Alleinverdiener ist und das Vermögen erwirbt und der andere Ehepartner zu Hause die Kinder betreut und nichts dazu erwirbt.

im ehevertrag kann der zugewinnausgleich modifiziert oder ausgeschlossen werden. das verhindert konflikte.
Im Ehevertrag kann der Zugewinnausgleich modifiziert oder ausgeschlossen werden. Das verhindert Konflikte.

Wenn diese Ehe danach 10 oder 20 Jahren geschieden wird, soll der Ehegatte, der die Kindererziehung übernommen hat, von dem Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten etwas bekommen.

Dadurch sollen die Erwerbsarbeit und die Familienarbeit gleichgestellt werden.

Ich gebe zu bedenken, dass dieses Familienmodell heute in vielen Fällen nicht mehr gelebt wird, da beide Ehepartner berufstätig sind und sich die Kindererziehung teilen.

Daher gilt es immer zu überlegen, ob nicht ein Ehevertrag sinnvoll ist, in dem der Zugewinnausgleich zumindest modifiziert, wenn nicht ganz ausgeschlossen wird.

3. Wer hat einen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich?

Einen Anspruch auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs haben Ehegatten, die in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft leben und diese nicht ehevertraglich ausgeschlossen haben. Ein Zugewinnausgleich kann dann verlangt werden, wenn der Güterstand beendet ist, d.h. in der Regel, wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt und dies auch beiden Ehegatten bekannt gegeben wurde.

Jeder Ehegatte kann –unabhängig vom Wunsch des anderen- den Zugewinnausgleich verlangen. Die Ehegatten müssen den Zugewinnausgleich nicht beide wollen. Jeder kann ihn erzwingen, es sei denn, beide Ehegatten sind nachweislich gänzlich vermögenslos.

Auskunft über Anfangs- und Endvermögen kann schon vor dem eigentlichen Scheidungstermin verlangt werden, in der Regel kurz nach der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten.

4. Wie kommt es zum Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich wird nicht automatisch vom Familiengericht durchgeführt. Wenn keiner der Ehegatten bei der Scheidung einen Zugewinnausgleich bei Gericht beantragt, wird das Gericht sich nicht damit befassen. Man spricht dann von einer sog. gerichtlichen Folgesache zur Scheidung, eben der Folgesache Zugewinnausgleich.

Es ist nicht zwingend notwendig, direkt einen Antrag zum Familiengericht auf Ausgleich des Zugewinns zu stellen. Vielmehr können die Eheleute zunächst außergerichtlich und in persönlichen Gesprächen versuchen, den Zugewinn zu ermitteln und das Vermögen aufzuteilen. Das ist meistens auch kostensparender. Beide können sich gegenseitig eine Vermögensaufstellung geben und sehen, wer in der Ehezeit einen Vermögenszuwachs gemacht hat.

Derjenige mit dem größeren Vermögenszuwachs kann dem anderen Ehegatten davon die Hälfte abgeben. Nicht selten wird der Zugewinnausgleich gar nicht dem Gericht angetragen, sondern in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen den Ehegatten geregelt. Das ist in den allermeisten Fällen auch der schnellere, streitärmere und kostengünstigere Weg.

5. In welchen Fällen findet kein Zugewinnausgleich statt?

Wenn kein Ehegatte den Zugewinnausgleich verlangt, dann wird er auch nicht durchgeführt. Es gibt geschiedene Ehegatten, die befassen sich nicht damit und lassen den Zugewinnausgleichsanspruch verjähren.

In manchen Fällen ergibt sich rein rechnerisch kein Zugewinnausgleich, wenn klar ist, dass keiner der Ehepartner während der Ehe Vermögen hinzugewonnen oder eigene Schulden bezahlt hat. Wenn die Eheleute bei der Heirat kein Vermögen hatten und bei der Scheidung kein Vermögen haben, dann ist ein Zugewinnausgleich rein rechnerisch nicht möglich.

Ein Zugewinnausgleich findet auch nicht statt, wenn die Eheleute eine Gütertrennung in einem notariellen Ehevertrag vereinbart haben.

Ein Zugewinnausgleich findet auch nicht mehr statt, wenn er verjährt ist (siehe dazu den Absatz Verjährung).

6. Wie berechnet sich der Zugewinnausgleich?

Beim Zugewinnausgleich wird das Anfangsvermögen (Vermögen eines Ehegatten am Tag der Heirat) mit dem Endvermögen (Vermögen eines Ehegatten am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) verglichen. Bei jedem Ehegatten wird so der Vermögenszuwachs in der Ehezeit ermittelt.

Der Vermögenszuwachs ist die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen. Hat eine Ehe sehr lange bestanden, müssen Vermögenswerte aus den Anfangsjahren der Ehezeit bedingt durch die Inflation und die etwaige Geldentwertung indexiert werden. D.h. sie werden wertmäßig auf den heutigen Stand gebracht.

Beispiel: Die noch jungen Ehepartner hatten am Tag der Heirat jeweils ein Vermögen von 0 und keine Schulden. Die Ehefrau hat in der 10-jährigen Ehezeit einen Vermögenszuwachs von 100.000,00 EUR (z.B. sie hat ihr Einkommen auf einem Konto angespart).

Der Ehemann hat hingegen in der Ehezeit nur einen Vermögenszuwachs von 50.000,00 EUR (z.B. er hat sein Einkommen für die Familie, Urlaube, Hobbies, etc. ausgegeben oder auch weniger verdient).

Die Differenz zwischen den beiden Vermögenszuwächsen beträgt 50.000,00 EUR zu Gunsten der Ehefrau. Der Vermögenszuwachs der Ehefrau wird durch 2 geteilt und die Ehefrau zahlt dem Ehemann einen Zugewinnausgleich von 25.000,00 EUR.

7. Was gehört zum Anfangsvermögen und was gehört zum Endvermögen?

Anfangs- und Endvermögen sind alle Vermögenswerte, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen.

Es gibt zwei Ausnahmen:

-Rentenanwartschaften (Deutsche Rentenversicherung, private Rentenanwartschaften, Versorgungskassen und ähnliches) fallen nicht in den Zugewinnausgleich. Diese werden vielmehr vom Gericht im Versorgungsausgleich ausgeglichen.

-Nicht in den Zugewinnausgleich fallen Hausratsgegenstände (Waschmaschine, Trockner, Ehebett und ähnliches). Diese unterfallen einer Hausratsteilung. Wobei ich noch nie erlebt habe, dass es um das Ehebett Streit gibt. Niemand will es. 😉

Vermögensgegenstände im Zugewinnausgleich sind z.B.:

nicht alle gegenstände und vermögenswerte sind für den zugewinnausgleich relevant. bargeld gehört jedoch dazu.
Nicht alle Gegenstände und Vermögenswerte sind für den Zugewinnausgleich relevant. Bargeld gehört jedoch dazu.

Immobilien, Grundstücke, Fahrzeuge, (Kapital)Lebensversicherungen, Gesellschaftsanteile, eigene Darlehensforderungen gegen Dritte, Bargeld, Konten, Wertpapierdepots, Firmenanteile und freiberufliche Praxen, eigene Schmerzensgeldansprüche gegen Versicherungen oder Dritte, Schmuck und Diamanten, Unternehmensbeteiligungen, etc.

Wenn z.B. die gleiche Immobilie am Tag der Heirat (Anfangsstichtag) im Eigentum des Ehemannes gestanden hat und er die Immobilie am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (Endstichtag) immer noch besitzt, wird sie zweimal erwähnt: im Anfangsvermögen und im Endvermögen.

Ist die Immobilie in der Ehezeit wertvoller geworden, wird im Endvermögen auch der höhere Verkehrswert eingetragen. Dann hat der Ehemann alleine in Form der Immobilie einen Vermögenszuwachs gemacht.

Hat ein Ehegatte Schulden, werden die Schulden jeweils mit Ihrem Wert im Anfangs- und Endvermögen eingestellt.

Das Anfangsvermögen ist letztendlich das Aktivvermögen abzüglich des Passivvermögens am Tag der Heirat. Das Endvermögen ist das Aktivvermögen abzüglich das Passivvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages.

Beispiel: Die Ehefrau hatte am Hochzeitstag ein Bankkonto mit einer Einlage von 10.000,00 EUR und noch eine Darlehensbelastung aus einem Verbraucherkredit von 5.000,00 EUR. Damit hatte sie am Tag der Heirat ein positives Vermögen von 5.000,00 EUR.

Der Ehemann hingegen hatte am Hochzeitstag eine Immobilie im Alleineigentum, die einen Wert von 200.000,00 EUR hatte und noch mit einem Kredit i.H.v. 150.000,00 EUR belastet war. Sein Anfangsvermögen betrug somit 50.000,00 EUR.

8. Der Auskunftsanspruch im Zugewinnausgleich

Um einen Zugewinnausgleich berechnen zu können, muss jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Vermögen, d.h. über das Anfangs- und Endvermögen verlangen können. Wenn Hinweise vorliegen, dass ein Ehepartner nach der Trennung und vor der Zustellung des Scheidungsantrages (also im Trennungsjahr) Vermögen verschwendet oder beiseite geschafft hat, besteht auch noch ein Auskunftsanspruch über das Vermögen am Tag der Trennung.

Die Auskunft ist schriftlich und in geordneter Form zu erteilen. In der Regel werden Tabellen übermittelt. Das Anfangs- und Endvermögen ist zu belegen, z.B. durch Kontoauszüge.

9. Ist der Zugewinnausgleich direkt bei der Scheidung zu zahlen?

Die Zugewinnausgleichszahlung hat zu erfolgen, wenn der Güterstand beendet ist. Der Güterstand ist zwischen den Eheleuten beendet, wenn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist. Beide Seiten müssen hiervon Kenntnis erhalten. Kenntnis erhält jeder Ehegatten durch die Versendung des Scheidungsbeschlusses an den jeweiligen Anwalt.

Ist einem Ehegatten die Zahlung des Zugewinnausgleichs nicht zuzumuten, weil hierdurch beispielsweise der Geschäftsbetrieb oder die wirtschaftliche Grundlage entzogen würde, kann dieser Ehegatte bei Gericht eine Stundung der Ausgleichszahlung beantragen.

Auch wenn die Lebensgrundlage von minderjährigen Kindern verschlechtert würde, ist eine sofortige Ausgleichszahlung nicht zumutbar und eine Stundung sollte festgelegt werden. Es ist keinem Ehegatten zuzumuten, seine Existenz durch die Zahlung des Zugewinnausgleichs zu gefährden.

10. Wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Von dieser Rechtskraft müssen beide Seiten Kenntnis erlangt haben. Das geschieht in der Regel dadurch, dass beiden Ehegatten der Scheidungsbeschluss vom Gericht zugestellt wird.

Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtkräftig wurde und beide Ehegatten das wissen.

Ist die Rechtskraft der Scheidung beispielsweise im Mai 2017 erfolgt, beginnt die Dreijahresfrist am 31.12.2017 und endet am ein 31.12.2020. Wenn die Ansprüche bis dahin nicht verjährungshemmend geltend gemacht wurden, ist der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt.

11. Was ist ein vorzeitiger Zugewinnausgleich und wann wird er durchgeführt?

Der vorzeitige Zugewinnausgleich dient dazu, einem berechtigten Ehegatten den Zugewinnausgleich zu verschaffen bevor das Vermögen durch eine Manipulation des pflichtigen Ehegatten dem Ausgleich entzogen wird. Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich kann nur stattfinden, bevor ein Scheidungsantrag bei Gericht rechtshängig ist.

Ein zugewinnausgleichsberechtigter Ehegatte muss zumindest Indizien nachweisen, dass der andere Ehegatte sein Vermögen (z.B. auf Bankkonten) auflöst und es ohne jeglichen Grund ins Ausland transferiert. Oder in bar abhebt und verschwinden lässt. Dann ist der Ausgleichsanspruch des berechtigten Ehegatten gefährdet ebenso wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte erhebliche Vermögenswerte auf eine 3. Person überträgt ohne ersichtlichen Grund.

In diesen Fällen kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte den Zugewinnausgleichsanspruch direkt bei Gericht geltend machen und eine sofortige Auflösung der Zugewinngemeinschaft verlangen. Und zwar ohne das zuvor der Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens durch Zustellung eines Scheidungsantrages herbeigeführt wurde. In jedem Fall müssen die Ehegatten getrennt sein.

12. Wie kann der gesetzliche Zugewinnausgleich abgeändert werden?

Gerade wenn Ehegatten nicht das traditionelle Familienmodell mit einem Alleinverdiener und einem kindesbetreuenden Ehegatten leben, kann es sinnvoll sein, in einem Ehevertrag den Zugewinnausgleich auszuschließen oder abzuändern.

in manchen fällen ist es sinnvoll, eine gütertrennung statt eine zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. auch eine modifizierung des zugewinnausgleichs ist möglich.
In manchen Fällen ist es sinnvoll, eine Gütertrennung statt eine Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. Auch eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs ist möglich.

Ehegatten können in einem Ehevertrag regeln, dass die gesetzliche Zugewinngemeinschaft zwischen Ihnen nicht gelten soll.

Stattdessen können Sie einen der 3 anderen Güterstände, z.B. eine Gütertrennung wählen.

In einem Ehevertrag können die Ehegatten auch eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs vereinbaren.

Eine Modifizierung kann z.B. dahingehend sinnvoll sein, dass der Zugewinnausgleich nur gezahlt wird, wenn gemeinschaftliche Kinder geboren werden oder die Ehe eine Mindestdauer hatte.

Oder bestimmte Vermögensgegenstände, wie zu Beispiel Immobilien oder Firmen und Praxen, können vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden.

Die Eheleute können auch festlegen, welches Anfangsvermögen jeweils gilt. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in einem Ehevertrag durchaus flexibel und kann durch große oder kleine Änderungen für die ehelichen Verhältnisse „passend gemacht“ werden.

Eheverträge, die den gesetzlichen Güterstand in einen Wahlgüterstand abändern, sind zwingend notariell zu beurkunden.

13. Was passiert, wenn ich in der Ehezeit geerbt habe?

Hat ein Ehegatte in der Ehezeit von seinen Eltern nach deren Tod ein Erbe erhalten oder haben die Eltern ihm mit sog. „warmer Hand“ etwas geschenkt, so ist dieses Erbe oder dieses Geschenk in großen Teilen dem Zugewinnausgleich entzogen.

Es handelt sich um so genanntes privilegiertes Vermögen, das mit seinem Wert am Tag des Erbes oder am Tag der Schenkung nicht dem Zugewinnausgleich hinzugerechnet wird. D.h. dieses privilegierte Vermögen wird dem Anfangsvermögen zugerechnet, welches nicht ausgeglichen werden muss.

Lediglich wenn das Erbe einen Wertzuwachs in der Ehezeit erwirtschaftet hat, ist dieser Wertzuwachs dem Zugewinnausgleich hinzuzurechnen.

Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit von seinen Eltern eine Immobilie im Wert von 200.000,00 EUR geerbt. In der darauffolgenden Ehezeit von weiteren 5 Jahren hat diese Immobilie durch eine Aufwertung des Stadtteils und der Umgebung einen Wertzuwachs von 50.000,00 EUR erlebt. Sie ist bei der Scheidung 250.000,00 EUR wert.

Der Wert der Immobilie am Tag des Erbes mit 200.000,00 EUR wird nicht in den Zugewinnausgleich eingestellt (=privilegiertes Vermögen). Die Wertsteigerung der Immobilie in der Ehezeit von 50.000,00 EUR fließt hingegen in den Zugewinnausgleich und wird somit mit dem anderen Ehegatten geteilt.

Mehr Informationen zum Thema Erbe bei Scheidung hier.

14. Was passiert im Zugewinnausgleich mit dem Haus, das in meinem Alleineigentum steht?

Wenn ein Ehegatte eine Immobilie zu Alleineigentum besitzt und allein im Grundbuch steht, ändern Scheidung und Zugewinnausgleich nichts an dieser Grundbucheintragung. Durch einen Zugewinnausgleich wird der andere Ehegatte nicht als Miteigentümer ins Grundbuch eingetragen.

Er erhält auch keinen Anspruch auf diese Immobilie oder Teile davon. Die Immobilie wird lediglich mit ihrem Wert in das Anfangsvermögen und das Endvermögen des Eigentümers eingestellt. Das Grundbuch bleibt unangetastet.

Beispiel: Der Ehemann hat am Tag der Heirat eine unbelastete Immobilie im Wert von 200.000,00 EUR. Diese Immobilie hat er immer noch im Alleineigentum, wenn er 5 Jahre später geschieden wird. Die Immobilie hat noch immer noch einen Wert von 200.000,00 EUR.

Demnach steht die Immobilie im Anfangsvermögen mit einem Wert von 200.0000,00 EUR und noch einmal im Endvermögen mit einem Wert von 200.000,00 EUR. Da sie keinen Wertzuwachs erlebt hat, kann die Ehefrau an einem solchen auch nicht partizipieren.

15. Wie verhält es sich im Zugewinnausgleich mit Miteigentum an einer Immobilie?

Wenn die Eheleute Miteigentümer einer Immobilie und hälftig im Grundbuch eingetragen sind, wird diese Immobilie auch jeweils hälftig in das Anfangsvermögen und Endvermögen eingestellt.

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Beispiel: Die Eheleute kaufen in der Ehezeit eine Immobilie, die einen Wert von 200.000,00 EUR hat. Beide sind hälftig im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen.

Die Immobilie kann noch nicht in das Anfangsvermögen eingestellt werden, da sie am Tag der Heirat noch nicht vorhanden war.

Sie wird allerdings im Endvermögen bei jedem Ehegatten zur Hälfte eingestellt mit einem Wert von 100.000,00 EUR.

Achtung: Wenn diese Eheleute geschieden werden und der Zugewinnausgleich durchgeführt wird, heißt das nicht, dass das Miteigentum im Grundbuch verändert wird. Geschiedene Eheleute mit durchgeführtem Zugewinnausgleich können noch bis zu ihrem Tode Miteigentümer einer Immobilie sein.

Über das Miteigentum im Grundbuch müssen sich die Eheleute gesondert und unabhängig vom Zugewinnausgleich auseinander setzen.

16. Was passiert mit Schulden im Zugewinnausgleich?

Wenn ein Ehegatte bei der Heirat Schulden hatte, werden diese als Passiva in das Anfangsvermögen eingestellt. Ebenso wenn er im Endvermögen Schulden hatte.

Beispiel: Der Ehemann hatte bei der Heirat eine unbelastete Immobilie im Wert von 200.000,00 EUR und einen Verbraucherkredit i.H.v. 50.000,00 EUR. Aktivvermögen ist somit die Immobilie von 200.000,00 EUR und Passivvermögen ist der Kredit über 50.000,00 EUR. Das Anfangsvermögen beträgt somit 150.000,00 EUR.

Achtung: Wenn der Ehemann alleiniger Schuldner der kreditgebenden Bank ist, wird weder durch die Eheschließung noch durch den Zugewinnausgleich die Ehefrau Mitschuldnerin. Eine Ehe oder ein Zugewinnausgleich begründen keine Schuldhaftung gegenüber einer Bank oder weiteren Kreditinstituten. Frei gesagt: „Man heiratet keine Schulden“.

17. Das Endvermögen ist geringer als das Anfangsvermögen

Beim Zugewinnausgleich wird das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen. Dadurch ergibt sich die Vermögensmehrung in der Ehezeit. In der Regel geht man davon aus, dass in der Ehe Vermögen dazu gewonnen wird und das Endvermögen höher ist als das Anfangsvermögen.

Wenn der Ehegatte bei der Heirat aber mehr Vermögen hatte als bei der Scheidung, dann hat er oder sie in der Ehe keine Vermögensmehrung erlebt. Und damit keinen Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet. Mangels Zugewinn in der Ehe kann dieser auch nicht ausgeglichen werden.

Das heißt, dieser Ehegatte muss dem anderen Ehegatten nichts geben. Er oder sie kann vielmehr darauf spekulieren, dass der Ehepartner Vermögen dazu gewonnen hat und einen Zugewinn teilen muss.