Kanzlei Huckert Logo

Was passiert mit dem nachehelichen Unterhalt, wenn der Unterhaltspflichtige verstirbt?

Der oft hart erkämpfte nacheheliche Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) erfährt eine Wendung, wenn der Unterhaltspflichtige verstirbt.

Was mit dem Unterhaltsanspruch passiert, hängt davon ab, ob die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes schon geschieden ist bzw. zumindest ein Scheidungsantrag oder Aufhebungsantrag bei Gericht eingereicht wurde.

Inhalt

1. Tod des Unterhaltspflichtigen während der Trennungszeit und vor Einreichen des Scheidungsantrages.

Verstirbt der unterhaltspflichtige Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner während des Trennungsjahres und bevor einer der Ehegatten oder Lebenspartner beim zuständigen Familiengericht den Scheidungsantrag eingereicht hat (so genannte Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages), erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1360a Abs.3 i.V.m. § 1615 Abs.1 BGB).

Trennungsunterhalt wird bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt; nachehelicher Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der überlebende Ehegatte erbrechtlich profitiert und somit finanziell abgesichert ist. Solange kein Scheidungsverfahren in der Welt ist, ist der getrennt lebende Ehegatte gesetzlicher Erbe des Verstorbenen gemäß § 1931 BGB. Ohne Scheidungsantrag ist der überlebende Ehepartner nicht geschieden, sondern verwitwet.

Beispiel: Frau Müller und Herr Müller leben seit 2 Monaten voneinander getrennt und Herr Müller zahlt an Frau Müller einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 1.000,00 EUR. Herr Müller kommt bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Einen Scheidungsantrag hat noch keiner der Eheleute beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Das Ehepaar hat 2 Kinder. Die Ehegatten haben keinen Ehevertrag. Es existiert kein Testament.

Der verstorbene Herr Müller wird nach der gesetzlichen Erbfolge von Frau Müller als Ehegattin und seinen beiden Kindern beerbt. Frau Müller erhält die Hälfte des Nachlasses und jedes der Kinder ¼ des Nachlasses. Frau Müller erhält keinen Trennungsunterhalt mehr. Sie erhält Vermögen in Form der Erbschaft.

2. Tod des Unterhaltspflichtigen nach Einreichen eines Scheidungsantrages und vor Rechtskraft der Scheidung.

Hat ein Ehegatte oder ein eingetragener Lebenspartner den Scheidungsantrag bei Gericht rechtshängig gemacht und der andere Ehegatte oder Lebenspartner dem Scheidungsantrag zugestimmt bzw. einen eigenen Scheidungsantrag gestellt, so erlischt das gesetzliche Ehegattenerbrecht. Verstirbt ein Ehepartner, erbt der andere nichts.

benötigen sie eine beratung zum thema nacheherlicher unterhalt? rufen sie uns an: 0221 27 78 27 53.
Benötigen Sie eine Beratung zum Thema nacheherlicher Unterhalt? Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53.

Verstirbt der Unterhaltspflichtige nach diesem Zeitpunkt, gelten für den überlebenden Ehepartner nicht mehr die Regeln des Trennungsunterhaltes, sondern des so genannten quasi-nachehelichen Unterhalts.

Die Eheleute oder eingetragene Lebenspartner sind zwar noch nicht geschieden. Aufgrund des Umstandes, dass eine Scheidung beim Familiengericht wohl erfolgreich wäre und in der Regel auch von beiden gewünscht ist, wird so getan, als sei die Scheidung schon erfolgt.

Insoweit gelten die Regelungen unter dem nachfolgenden Punkt 3.

Die hier gemachten Ausführungen gelten auch für die eingetragenen Lebenspartner und eingetragenen Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Gemäß § 16 LPartG gilt die familienrechtliche Vorschrift des § 1586b BGB auch für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt zwischen eingetragenen Lebenspartnern nach Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw.

Rechtshängigkeit des Aufhebungsantrages beim zuständigen Familiengericht. Erben von eingetragenen Lebenspartnern müssen demnach auch mit der Überleitung von nachpartnerschaftlichen Unterhaltsansprüchen rechnen.

3. Tod des Unterhaltspflichtigen nach Rechtskraft der Scheidung.

Eine Scheidung ist rechtskräftig, wenn keiner der Beteiligten des Scheidungsverfahrens ein Rechtsmittel eingelegt hat. Das Familiengericht bestätigt die Rechtskraft durch Anbringung eines Rechtskraftvermerks (ein Stempel mit Datum und Unterschrift) auf dem Scheidungsbeschluss.

a. Übergang des Unterhaltsanspruchs auf die Erben

Ist der nach Rechtskraft der Scheidung verstorbene geschiedene Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner verpflichtet, nachehelichen Ehegattenunterhalt oder nachpartnerschaftlichen Unterhalt nach den Vorschriften der §§ 1570 ff BGB oder § 16 LPartG zu bezahlen, erlischt dieser Unterhaltsanspruch nicht mit seinem Tod.

Vielmehr geht der nacheheliche Ehegattenunterhaltsanspruch gemäß § 1586b BGB auf die Erben des Verstorbenen als Verpflichtung über. Es handelt sich um eine so genannte Nachlassverbindlichkeit der Erben. Ausnahme: schlagen die Erben des Verstorbenen die Erbschaft aus, so haben sie mit den Unterhaltsansprüchen des überlebenden geschiedenen Ehegatten nichts zu tun. Die Erben werden dann nicht unterhaltspflichtig.

Der Übergang als Nachlassverbindlichkeit gilt für Unterhaltsansprüche ab dem 1. des Monats, der auf den Tod des Unterhaltspflichtigen folgt. Der Unterhalt wird also nicht nach genauen Tagen berechnet, sondern immer nach vollen Monaten. Nachehelicher Unterhalt ist in der Regel auch monatlich im Voraus zu zahlen. Sollte der verstorbene geschiedene Ehegatte noch mit nachehelichem Unterhalt im Rückstand sein, so gelten für diese Rückstände eigene Regeln.

Der noch zu Lebzeiten des nun verstorbenen Ehegatten festgelegte –titulierte-  nacheheliche Unterhaltsbetrag bleibt in seiner Höhe bestehen. Er wird durch den Tod des Unterhaltspflichtigen nicht verringert. Er ist vom Erben -wie vormals von dem Verstorbenen- monatlich im Voraus als Geldbetrag an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen.

b. Der Erbe kann seine Haftung beschränken

Die Erben des Verstorbenen sind durch diese Nachlassverbindlichkeit in nicht unerheblicher Höhe belastet. Die zivilrechtlichen Vorschriften schützen die Erben insoweit, als dass die Erben die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung haben. Der Erbe muss insgesamt an den Unterhaltsberechtigten nicht mehr bezahlen, der dem Berechtigten bei nicht geschiedener Ehe als  sog. kleiner Pflichtteil fiktiv zustünde.

Der geschiedene Unterhaltsberechtigte soll nicht mehr erhalten, als er gehabt hätte, wenn die Ehe anstatt durch die Scheidung durch den Tod beendet worden wäre. Um die Haftungsbeschränkung der Höhe nach zu ermitteln, tut man also so, als würde die Ehe noch bestehen.

Der kleine Pflichtteil ist rein rechnerisch die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil. Dabei ist es unerheblich, in welchem Güterstand (z.B. Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) die vormaligen Eheleute gelebt haben.

Beispiel: Frau Müller und Herr Müller sind rechtskräftig geschieden. Herr Müller zahlt aufgrund eines gerichtlichen Unterhaltstitels monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR an Frau Müller. Herr Müller stirbt nach Rechtskraft der Scheidung. Die geschiedenen Eheleute Müller haben 2 Kinder. Es gibt kein Testament.

Wäre die Ehe nicht geschieden worden, hätte Frau Müller Herrn Müller mit einer Quote von 50 % seines Nachlasses beerbt.  Diese Quote von 50 % besteht wiederum zu einer Hälfte aus dem gesetzlichen Erbteil (25 % des Nachlasses) und aus der anderen Hälfte aus dem erbrechtlichen Zugewinnausgleich (weitere 25 % des Nachlasses).

Für die Haftungsbeschränkung ist nur der gesetzliche Erbteil relevant. Nicht der erbrechtliche Zugewinnausgleich. Der gesetzliche Erbteil wird halbiert; das Ergebnis ist der sog. kleine Pflichtteil. Hier sind das 12,5 % vom Nachlass.

Die Erben von Herrn Müller sind der geschiedenen Ehefrau demnach zur Zahlung von übergeleitetem nachehelichem Unterhalt i.H.v. 12,5 % des Nachlasses des verstorbenen Herrn Müller verpflichtet. Ist dieser Betrag aufgebraucht, erhält Frau Müller keinen Unterhalt von den Erben mehr.

Vorsicht: In anderen Familienkonstellationen, z.B. bei kinderlosen Paaren variieren die Erbquoten und ändert sich damit die Höhe des kleinen Pflichtteils.

c. Einwendungen der Erben gegen den Unterhaltsanspruch

Der unterhaltspflichtige Erbe kann jedoch die Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch benutzen, die der verstorbene Erblasser auch gehabt hätte. D.h. er kann sich auf die Verwirkung des Unterhalts bzw. auf die Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes und die zeitliche Begrenzung berufen.

Beispiel: Lebt der überlebende und vom Erblasser geschiedene Ehegatte in einer neuen und stabilen Beziehung, kann der Erbe sich darauf berufen, dass der Unterhaltsanspruch des Berechtigten verwirkt ist. Verwirkung bedeutet, dass z.B. der neue zweite Ehegatte den Unterhalt übernehmen muss und dass der Berechtigte keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den Verstorbenen hat.

Ein Unterhaltsanspruch kann auch verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte bewusst aus einer intakten Ehe ausgebrochen ist oder ein Verbrechen gegen seinen nun verstorbenen Ehepartner begangen hat.

4. Was passiert, wenn die Eheleute einen Erbverzicht oder ein Pflichtteilsverzicht erklärt haben?

Im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsauseinandersetzungen wird in notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen nicht selten ein Erbverzicht oder ein Pflichtteilsverzicht gemäß § 2346 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erklärt. Damit wollen die in Trennung lebenden Ehegatten ausdrücken, dass keiner vom anderen mehr ein Erbrecht oder einen Pflichtteil verlangt.

Es ist im Unterhaltsrecht wie auch im Erbrecht derzeit sehr umstritten, ob ein Erbverzicht bzw. ein Pflichtteilsverzicht auch den Verzicht auf die Unterhaltsverpflichtung des Erben beinhaltet. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass dies der Fall ist und der Erbe des Verstorbenen nicht mehr für die im Todeszeitpunkt bestehenden nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen gemäß § 1586 b BGB haftet. Es wird aber auch die gegenteilige Meinung vertreten.

5. Was passiert bei einem nachehelichen Unterhaltsverzicht?

Haben die Ehegatten –in der Regel wechselseitig-  in einem Ehevertrag oder in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, so hat der Erbe Glück gehabt. Dieser Verzicht gilt auch für ihn und er haftet nicht für den nachehelichen Unterhalt. Denn der Unterhaltsberechtigte hat sein Recht durch die vertragliche Vereinbarung aufgegeben.

6. Was ist dem Erben zu raten, der auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen wird?

Zunächst sollte der in Anspruch genommene Erbe prüfen, ob der Unterhaltsberechtigte eine titulierte nacheheliche Unterhaltsforderung hat, die nicht in der Höhe oder zeitlich begrenzt ist. Möglicherweise kann der Erbe sich mit Einwendungen wie Verwirkung durch eine neue bestehende Partnerschaft behelfen.

Wenn der Erblasser einen Ehevertrag oder einen Erbvertrag geschlossen hat, sollte dieser gesichtet werden im Hinblick auf einen Erb- und Pflichtteilsverzicht. Ebenso ist ein Notarvertrag darauf zu prüfen, ob der Berechtigte vielleicht nicht doch einen Unterhaltsverzicht abgegeben hat.

Möglicherweise hat der Verstorbene auch eine Unterhaltsabfindung gezahlt. Nicht selten heirateten Unterhaltsberechtigte auch wieder, so dass hierdurch der Unterhaltsanspruch erlischt.

7. Was ist dem Unterhaltsberechtigten zu raten, wenn der Unterhaltspflichtige verstirbt?

Der Unterhaltsberechtigte sollte sich zunächst einmal Kenntnis von der Identität des Erben beschaffen, soweit ihm diese nicht bekannt ist. Entsprechende Informationen erhält er häufig beim Nachlassgericht. Um abschätzen zu können, wie lange Unterhaltszahlungen fließen, sollte er wissen, wie hoch der fiktive Pflichtteil gewesen wäre, wäre die Ehe nicht geschieden worden.

Wenn der Unterhaltsberechtigte in Betracht zieht, erneut zu heiraten, sollte er sich überlegen, dass durch diese Heirat ein Unterhaltsanspruch in den allermeisten Fällen erlischt. Der Unterhaltsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Nachlass insoweit verlangen, als dass im Stande sein muss seinen fiktiven Pflichtteil zu berechnen.

Simone Huckert
Simone Huckert ist seit 2005 als Rechtsanwältin tätig, seit 2012 mit eigener Kanzlei in Köln. Simone Huckert ist Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht.
Bildquellennachweise:

motizova - fotolia.com

© 2024 Kanzlei Huckert
crossmenucross-circle