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Adoption:

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Verschiedene familiäre Konstellationen führen dazu, dass Elternpaare oder Einzelpersonen minderjährige oder erwachsene Kinder an Kindes statt annehmen.

Übersicht

Die Adoption minderjähriger Kinder

Bei der Adoption des minderjährigen Kindes stehen regelmäßig die Familiengründung oder Familienerweiterung im Vordergrund. Die Eheleute adoptieren gemeinsam ein Kind.

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In Patchworkfamilien und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften bzw. Ehen leben Kinder, die vom neuen Partner oder der neuen Partnerin des leiblichen Elternteils stiefadoptiert werden wollen (sog. Stiefkindadoption).

Seit kurzem kann eine Stiefkindadoption auch bei nicht verheirateten Paaren ausgesprochen werden.

Das langjährige Pflegekind wird kurz nach Erreichen des 18. Lebensjahres von den Pflegeeltern und aufgrund einer Ausnahmevorschrift mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption angenommen.

Die Volljährigenadoption

Wenn volljährige Erwachsene ein bestehendes oder zu erwartendes Eltern-Kind-Verhältnis zu einer ebenfalls erwachsenen Person absichern wollen, kann ein Antrag auf Ausspruch einer Volljährigenadoption bei Gericht gestellt werden.

Nicht selten entwickelt sich die enge Beziehung zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind erst, wenn das Adoptivkind schon erwachsen ist.

Das Adoptivkind kann selbst noch ein gutes familiäres Verhältnis zu den eigenen leiblichen Eltern und der leiblichen Familie haben und durch die Erwachsenenadoption Adoptiveltern hinzugewinnen. Umgekehrt kann das Verhältnis zu den leiblichen Eltern auch zerrüttet bzw. nicht mehr existent sein, so etwa bei Vorversterben der leiblichen Mutter oder des leiblichen Vaters.

Erwachsenenadoption zwischen Verwandten zweiten oder dritten Grades

Innerfamiliäre Konstellationen können eine enge Bindung in Form eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen bereits verwandten Personen hervorrufen.

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Sind die leiblichen Eltern früh verstorben oder waren anderweitig verhindert, übernehmen nicht selten der leibliche Onkel oder die leibliche Tante die Versorgung von Nichte und Neffen. Hieraus entstehen oft lebenslange, sorgende und gefestigte Verbindungen, die einer Vater-Sohn Bindung oder Mutter-Tochter Bindung um nichts nachstehen.

Da in diesen Fällen bereits eine rechtliche Verwandtschaft vorhanden ist, sind an die Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption zwischen Verwandten zweiten oder dritten Grades erhöhte Anforderungen seitens der Gerichte gestellt.

Fallstricke und Besonderheiten in Adoptionsverfahren

Adoptionsverfahren sind langwierige und rechtlich komplizierte Prozesse. Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, ist der Bericht des Jugendamtes (bei Auslandsberührung zusätzlich des Landesjugendamtes) an das Adoptionsgericht entscheidend. Auf eine positive Stellungnahme des Jugendamtes kann man im Vorfeld hinarbeiten.

Wird ein Erwachsener adoptiert, stehen in der Regel erbrechtliche, steuerliche und verwandtschaftliche Erwägungen im Vordergrund. Je nachdem, ob bereits eine Verwandtschaft besteht, eine ausländische Staatsangehörigkeit oder ein ausländischer Wohnsitz hinzukommen, zusätzlich leibliche Kinder oder leibliche Eltern vorhanden sind, muss vor Beantragung der Adoption sorgfältig überprüft werden, wie sich die Adoption erbrechtlich, verwandtschaftlich und unterhaltsrechtlich verhält.

Je nachdem, ob die Erwachsenenadoption mit starken Wirkungen oder mit schwachen Wirkungen ausgesprochen wird, ändern sich die verwandtschaftlichen, erbrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen. Bei der Erwachsenenadoption muss diese Entscheidung zwingend vor der Einreichung des Adoptionsantrages beim Familiengericht getroffen werden.

So gelingt die Adoption: Vermeiden Sie Fehler

Der falsche Antrag kann zu höchst unerwünschten Ergebnissen führen. Nicht selten ist bei Erwachsenenadoptionen auch ein Pflichtteilsverzicht der beteiligten Eltern und Kinder angezeigt.
Die Namensgebung spielt bei Minderjährigenadoptionen und Erwachsenenadoptionen nicht selten eine tragende Rolle.

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Die aktuellen Vorschriften sehen vor, dass das Adoptivkind (auch das erwachsene Adoptivkind) den Nachnamen des Adoptivelternteils annimmt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Doppelname geschaffen werden. Der Verlust des bisherigen Nachnamens lässt viele Adoptivkinder vor der Adoption zurückschrecken.

Ein Doppelname ist oft nicht gewünscht. Seit geraumer Zeit besteht jedoch die Möglichkeit, eine Vorlage des Bundesgerichtshofs dergestalt zu nutzen, dass der alte Nachname erhalten bleiben kann. Zudem arbeitet der Gesetzgeber derzeit an einer Änderungen des Namensrechts, die man sich künftig bei Adoptionsverfahren zugunsten der Namenserhaltung des Adoptivkindes zunutze machen kann.

Familienrechtliche Beratung

Rechtsanwältin Huckert berät Sie vor und vertritt Sie in gerichtlichen  Adoptionsverfahren. Sie übernimmt bei Erwachsenenadoptionen (mit starken oder schwachen Wirkungen) als auch Volladoptionen von minderjährigen Kindern und Stiefkindadoptionen die Korrespondenz mit dem Gericht und dem Jugendamt.

Die Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht Simone Huckert ist im Vorfeld der Adoption auch behilflich bei der Errichtung von

  • Sorgeverfügungen,
  • Vorsorgevollmachten,
  • Patientenverfügungen,
  • Testamenten und
  • Erbverträgen.

Bildquellennachweise: Yuri Arcurs, pikselstock, 5seconds © PantherMedia

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