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Das Schwiegerkind im Elternunterhalt

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.02.2014 (Aktenzeichen XII ZB 25 / 13) die Mithaftung des besser verdienenden Schwiegerkindes für den Unterhalt des bedürftigen Schwiegervaters bestätigt.

Die verheiratete Tochter des sich im Pflegeheim befindlichen Elternteils wurde vom Sozialamt auf Rückzahlung von Sozialleistungen in Anspruch genommen.

Die Tochter verdiente mit rund 1.650,00 € netto pro Monat an für die Unterhaltsberechnung relevantem Einkommen deutlich weniger als ihr Ehemann mit rund 4.000,00 € netto monatlich.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Tochter einen monatlichen Unterhaltbetrag von rund 470,00 € bezahlen muss. Bei der Berechnung wirkt es sich zu Lasten der Tochter aus, dass sie verheiratet ist, der Ehemann relativ gut verdient und nur wenige abzugsfähige Belastungen vorzuweisen hat.

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Wäre die Tochter alleinstehend, hätte sie einen Selbstbehalt in Höhe von monatlich 1.600,00 €.

Diesen Teil ihres Einkommens dürfte sie für den eigenen Lebensbedarf verbrauchen.

Lediglich dass darüber hinausgehende unterhaltsrechtlich relevante monatliche Nettoeinkommen stünde der Elternunterhaltsberechnung zur Verfügung und das auch nur zur Hälfte.

So wäre die Tochter nur mit einem relativ geringen Betrag in Höhe von vermutlich 25,00 € unterhaltspflichtig gewesen.

Bei einem verheirateten elternunterhaltspflichtigen Kind wird der Selbstbehalt für den Ehegatten zwar um monatlich 1.280,00 € erhöht, sodass ein Ehepaar insgesamt einen Selbstbehalt von 2.880,00 € monatlich hat, jedoch wird auch das Einkommen des Ehemannes teilweise angerechnet.

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die verheiratete Tochter im vorliegenden Fall in intakter Ehe einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann hat und zudem über den Ehemann finanziell abgesichert ist. Daher kann sie von ihrem eigenen Einkommen mehr zur Verfügung stellen, als wenn sie alleinstehend wäre. Der Schwiegersohn zahlt aus seinem Erwerbseinkommen für die Pflegeheimkosten des Schwiegervaters mit.

Eine wichtige Regel im Elternunterhalt: Befassen Sie sich mit der Angelegenheit, bevor Ihre Mutter oder Ihr Vater pflegebedürftig geworden sind. Sobald die Sozialbehörden mit einer Aufforderung zur Auskunft über Ihr Einkommen an Sie herantreten (sog. Rechtswahrungsanzeige) sind Sie unterhaltsrechtlich in Ihrer freien Disposition über Ihr Einkommen und Vermögen eingeschränkt.

Ein kleiner Trost: Das Vermögen des Schwiegerkindes steht im Gegensatz zum Vermögen des eigenen Kindes nicht für den Elternunterhalt zur Verfügung!

Simone Huckert
Simone Huckert ist seit 2005 als Rechtsanwältin tätig, seit 2012 mit eigener Kanzlei in Köln. Simone Huckert ist Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht.
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