Namensrechtsreform in 2025: Ehedoppelname, Geburtsdoppelname und Familiendoppelname

Das Gesetz tritt zum 01.05.2025 in Kraft und gilt für alle Personen, auf die bisher das deutsche Namensrecht anwendbar ist, also in der Regel deutsche Staatsbürger bzw. deren Kinder, wenn der deutsche Elternteil das deutsche Recht für sie gewählt hat.

namensrechtsreform
Sind Fragen offen geblieben? Als Fachanwältin für Familienrecht in Köln unterstütze ich Sie gerne. Rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-huckert.de.

Im Folgenden stelle ich Ihnen eine der relevantesten Neuerungen der Namensrechtsreform vor, den neuen Ehe- bzw. Familiendoppelnamen. Ich bitte zu beachten, dass es sich noch nicht um heute geltendes Recht handelt!

Flexibilität und Möglichkeiten: Der Ehedoppelname

Wichtigstes Merkmal der Gesetzesänderung für Familien ist die Einführung eines Doppelnamens für die Ehegatten und alle Kinder.

Beispiel: Die Ehegatten heißen mit Geburtsnamen Müller und Schmitz. Sie können somit einen Ehenamen „Müller Schmitz „oder „Schmitz Müller“ oder wahlweise mit Bindestrich „Müller-Schmitz“ bzw. „Schmitz-Müller“ bilden, den sie auch beide führen und diesen einmal gewählten Ehedoppelnamen auch allen Kindern geben. Die Kinder haben dann einen Geburtsdoppelnamen. Alle Familienmitglieder haben somit den gleichen Namen und kein Elternteil muss auf die Führung des bisherigen Geburtsnamens verzichten. Der Geburtsdoppelname wird in der Geburtsurkunde und im Personalausweis eingetragen. Alle zusammen haben einen Familiendoppelnamen.

Um sehr lange Namensketten zu vermeiden, dürfen Menschen mit einem bereits bestehenden Doppelnamen diesen nicht bei der Heirat als ganzen Doppelnamen in einem neuen Ehedoppelnamen weitergeben. Man muss sich für einen Namen entscheiden und diesen zur Bildung des Familien- oder Ehedoppelnamens verwenden. Somit können keine Dreifach- oder Vierfachnamen entstehen.

Birgt dieses Thema Konfliktpotential für Sie? Sind Fragen offen geblieben oder benötigen Sie rechtliche Beratung im Familienrecht? Ich bin für Sie da.

Ehedoppelname auch rückwirkend bestimmt

Der Ehedoppelnamen kann auch rückwirkend bestimmt werden. Sind die Ehegatten vor Einführung des Gesetzes am 01.05.2025 bereits verheiratet und haben noch keinen Ehenamen gebildet, dürfen sie dies jederzeit nachholen und können nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes auch einen Ehedoppelnamen neu bestimmen.

Die Namensreform ist im Hinblick auf den neuen Familiendoppelnamen recht flexibel. So können Ehegatten, die bislang keinen Ehenamen bestimmt haben (der Ehemann heißt Schmitz und die Ehefrau Müller) aus ihren beiden Namen einen Familiendoppelnamen für die Kinder bestimmen. Die Eltern behalten ihre jeweiligen Namen Schmitz und Müller und die Kinder haben einen Geburtsdoppelnamen gebildet aus den Namen der Eltern, z.B. Müller-Schmitz oder Schmitz-Müller.

Wenn die Eltern der Kinder nicht miteinander verheiratet sind (nichteheliche Lebensgemeinschaft, „wilde Ehe“) können sie keinen Familiennamen bestimmen, auch keinen Familiendoppelnamen. Auch nicht nach den neuen Vorschriften. Dazu benötigt es die Eheschließung. Sie können jedoch für ihre Kinder einen aus ihrer beider Namen zusammengesetzten Doppelnamen wählen. Die Mutter ist damit Frau Müller, der Vater Herr Schmitz und die Kinder haben einen Geburtsdoppelnamen Müller Schmitz oder wahlweise mit Bindestrich Müller-Schmitz.

Der Ehe- oder Familiendoppelname muss nicht zwingend einen Bindestrich beinhalten. Der Bindestrich ist optional.

Die Rolle der Standesämter: Beantragung und Eintragung

Für die Beantragung des Ehedoppelnamens zuständig sind die Standesämter. Der Familien- bzw. Ehedoppelname wird auch in den Personalausweis eingetragen.

Wichtige Hinweise zur Namensrechtsreform

Ein einmal gewählter Ehedoppelnamen kann nur nach den heute bereits bestehenden Vorschriften wieder geändert werden. Die Reform sieht keine erleichterten Änderungsvorschriften vor!

namensrechtsreform
Benötigen Sie weitere Informationen oder rechtlichen Beistand? Rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-huckert.de.

So kann der Ehedoppelnamen im Falle einer Scheidung abgelegt werden. Im Falle einer neuen Eheschließung ist eine Änderung möglich. Ein Geburtsdoppelname kann im Falle einer Adoption (Minderjährigenadoption oder Erwachsenenadoption) geändert werden.

Generell besteht die Möglichkeit, einen Namen über den öffentlichen Verwaltungsrechtsweg ändern zu lassen; hierzu muss ein wichtiger Grund vorgetragen werden.

Bitte beachten Sie, dass das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts erst am 01.05.2025 in Kraft treten wird!

Zusammenfassung

Reform des Adoptionsrechts in 2024: Ankündigung des Bundesministeriums für Justiz!

Die Änderung der bisher bestehenden Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) betreffen aller Voraussicht nach sowohl die Minderjährigenadoption als auch die Erwachsenenadoption. Sie sollen dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung tragen, der sich in vielen Bereichen seit der letzten Reform des Kindschaftsrechts im Jahre 1998 vollzogen hat.

reform des adoptionsrechts in 2024: ankündigung des bundesministeriums für justiz!
Als Fachanwältin für Familienrecht in Köln unterstütze ich Sie gerne bei der Minderjährigen- oder Erwachsenenadoption. Rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-huckert.de.

Die angedachten Neuerungen werden hier kurz dargestellt.

Ich bitte zu beachten, dass diese Regelungen noch nicht Gesetz sind!

Ehepartner müssen nicht mehr zwingend gemeinsam adoptieren

Bislang kann eine verheiratete Frau bzw. ein verheirateter Mann nur gemeinsam mit ihrem bzw. seinem Ehepartner bzw. der Ehepartnerin ein minderjähriges Kind adoptieren. Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass minderjährige Kinder von der gesamten Familie, insbesondere dem Ehepartner gewollt und akzeptiert sind. Zwei Ehegatten sollen das Kind unterhaltsrechtlich und sorgerechtlich absichern.

Alleinstehende hingegen können allein ein minderjähriges Kind adoptieren, d.h. eine Einzeladoption durchführen.

Hier soll das Adoptionsrecht liberalisiert werden. Verheiratete Menschen dürfen künftig auch als Einzelpersonen adoptieren. Sie werden demnach mit dem Kind verwandt und stellen eine erbrechtliche Verbindung und eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung her. Der Ehegatte oder die Ehegattin hingegen wird nicht Elternteil des Kindes und erhält keine Berechtigung und keine Verpflichtungen. Näheres muss dem künftigen Gesetzentwurf entnommen werden.

Die Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht Simone Huckert ist im Vorfeld der Adoption auch behilflich bei der Errichtung von Sorgeverfügungen, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Testamenten und Erbverträgen.

Nichtehelich zusammenlebende Personen und eingetragene Lebenspartner dürfen gemeinsam adoptieren

Um als Paar ein komplett fremdes minderjähriges Kind adoptieren zu können, war es bislang notwendig, miteinander verheiratet zu sein. Unverheiratete Paare in „wilder Ehe“ dürfen nicht gemeinsam in Form einer Volladoption (beide adoptieren das Kind) adoptieren.

Ausnahme hiervon ist die sogenannte Stiefkindadoption. Bei der Stiefkindadoption wird das minderjährige leibliche Kind eines Partners von dem anderen Partner adoptiert. Hierdurch wird das Kind das gemeinsame Kind des unverheirateten Paares.

Die Gesetzesreform stellt eine Anpassung an die heutige Lebenswirklichkeit dar, in der immer mehr Paare auch langfristig nicht verheiratet sein wollen und unverheiratet den Wunsch haben, mittels einer Fremdadoption eine Familie zu gründen. Unverheiratete Paare dürfen künftig gemäß dem Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums gemeinsam adoptieren. Das Bestehen einer Ehe ist somit für eine gemeinsame Adoption fremder minderjähriger Kinder künftig keine Voraussetzung mehr.

Befugnisse von Adoptivkindern ab deren 16. Lebensjahr

Künftig sollen adoptierte Kinder ab dem Alter von 16 Jahren eine alleinige Entscheidungsbefugnis haben, was die Zustimmung zur Offenbarung oder Ausforschung von Tatsachen über ihre Adoption anbelangt. Insoweit wird der § 1758 BGB modernisiert; die Rechtslage wird klargestellt. Denn in der Praxis dürfen Adoptivkinder ab 16 Jahren heute bereits allein ihr Recht auf Einsicht in das Personenstandsregister (beglaubigter Registerauszug) und in die Adoptionsvermittlungsakte geltend machen. Es wird in der entsprechenden Vorschrift festgehalten, dass sie hierzu nicht mehr die Zustimmung der Adoptiveltern benötigen.

Hinweis: Der Artikel bezieht sich noch nicht auf einen Gesetzesentwurf oder gar ein neues Gesetz. Beides liegt noch nicht vor. Daher bitte ich die Angaben nur als Information zu verstehen; der Gesetzgeber kann im weiteren Gesetzgebungsverfahren durchaus noch Änderungen oder Ergänzungen vornehmen.

Zusammenfassung der Reform des Adoptionsrechts

Die Minderjährigenadoption: Ein Einstieg in das Thema

Beispiele für Minderjährigenadoptionen

minderjährigenadoption
Als Fachanwältin für Familienrecht in Köln unterstütze ich Sie gerne bei der Minderjährigenadoption. Rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53 , oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-huckert.de.

Bei der Adoption des minderjährigen Kindes stehen regelmäßig die Familiengründung oder Familienerweiterung im Vordergrund. Die Eheleute adoptieren gemeinsam ein Kind. In Patchworkfamilien leben Kinder, die vom neuen Partner oder der neuen Partnerin des leiblichen Elternteils stiefadoptiert werden wollen (sog. Stiefkindadoption).

In gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften bzw. Ehen muss die Ehefrau der leiblichen Mutter derzeit das Kind noch adoptieren, um eine Verwandtschaft zu ihm herzustellen. Seit kurzem kann eine Stiefkindadoption auch bei nicht verheirateten Paaren ausgesprochen werden.

Das langjährige Pflegekind wird kurz nach Erreichen des 18. Lebensjahres von den Pflegeeltern und aufgrund einer Ausnahmevorschrift mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption angenommen.

Beteiligte Personen und Behörden

Adoptionsverfahren von Minderjährigen sind langwierige Prozesse mit verschiedenen Beteiligten. Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, ist der Bericht des Jugendamtes (bei Auslandsberührung zusätzlich des Landesjugendamtes) an das Adoptionsgericht entscheidend.

Das Jugendamt ist dabei auf mehreren Ebenen tätig. Es berät die leiblichen Eltern, die in die Adoption einwilligen. Es verschickt Fragebögen an die Adoptiveltern und führt Gespräche mit den Beteiligten und dem Kind in den Räumen des Jugendamtes als auch zuhause bei den Adoptiveltern. Auf eine positive Stellungnahme des Jugendamtes kann man im Vorfeld hinarbeiten.

Leibliche Eltern müssen in die Adoption ihrer minderjährigen Kinder einwilligen. An die Einwilligung sind formelle Anforderungen geknüpft; sie ist nicht hand- bzw. privatschriftlich möglich. Zudem gibt es ein Verfallsdatum.

Auch ein minderjähriges Adoptivkind muss in die eigene Adoption einwilligen. Die Einwilligung erteilt bei kleineren Kindern der oder die Sorgeberechtigte; das jugendliche Kind dann selbst. Zudem muss das Kind (auch ein Kleinkind) zwingend im Adoptionstermin vor Gericht anwesend sein.

Man sollte mit dem Kind den Gerichtstermin und seinen Ablauf im Vorfeld besprechen.

Die Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht Simone Huckert ist im Vorfeld der Adoption auch behilflich bei der Errichtung von Sorgeverfügungen, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Testamenten und Erbverträgen.

Wirkungen der Minderjährigenadoption

Da das minderjährige Kind durch die Volladoption aus seiner Ursprungsfamilie verwandtschaftlich, erbrechtliche, unterhaltsrechtlich und auch namensrechtlich herausgelöst und vollständig in die neue Familie eingegliedert wird, sollte dieser „Bruch“ zumindest im Hinblick auf finanzielle Verluste hin überprüft werden.

Dass die leiblichen Eltern keinen Unterhalt mehr für das Kind bezahlen sollen, ist für viele Adoptiveltern selbstverständlich. Dass das Kind die leiblichen Eltern nicht mehr beerbten kann, wird oft hingenommen. Nicht selten wird der erbrechtliche Status zu den leiblichen Großeltern übersehen.

Sind die leiblichen Großeltern verwandtschaftlich durch die Adoption erst einmal weggefallen, fehlen auch die steuerlichen Freibeträge für mögliche Zuwendungen oder Erbmassen. Wenn zu den leiblichen Großeltern noch ein gutes Verhältnis besteht, sollte dieser Aspekt zumindest überdacht werden.

Die Namensänderung in der Minderjährigenadoption

Die Namensgebung spielt zumindest bei schon etwas älteren Adoptivkindern eine wichtige Rolle. Nicht jeder Jugendliche will seinen Nachnamen ändern. Die aktuellen Vorschriften sehen vor, dass das Adoptivkind den Nachnamen des Adoptivelternteils annimmt.

Nur wenn das Adoptivelternpaar keinen Ehenamen führt (also jeder den vorherigen Namen bei der Heirat behalten hat), kann das Kind unter den beiden Geburtsnamen der Adoptiveltern auswählen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Doppelname geschaffen werden. Letzteres muss zwingend vor der Adoption bei Gericht beantragt und begründet werden.

Rechtsanwältin Huckert berät Sie vor und vertritt Sie in gerichtlichen  Adoptionsverfahren. Sie übernimmt bei Volladoptionen von minderjährigen Kindern und Stiefkindadoptionen die Korrespondenz mit dem Gericht und dem Jugendamt.

FAQ zum Thema

Ist es möglich, ein minderjähriges Kind zu adoptieren?

Ja. Dies erfordert jedoch spezielle Voraussetzungen, einschließlich Zustimmung der leiblichen Eltern oder Aufhebung der elterlichen Sorge, Zustimmung des Kindes, Vormundschaftsgerichtsverfahren und Eignungsprüfung der Adoptiveltern. Professionelle rechtliche Beratung ist ratsam, da es sich um eine komplexe Angelegenheit handelt.

Welche Voraussetzungen gelten bei der Minderjährigenadoption?

Diese Voraussetzungen dienen dem Wohl des Kindes und sollen sicherstellen, dass die Adoption in seinem besten Interesse ist:

  1. Zustimmung der leiblichen Eltern: Die leiblichen Eltern müssen der Adoption zustimmen. Wenn dies nicht möglich ist, kann das Familiengericht die elterliche Sorge aufheben.
  2. Zustimmung des Kindes: Das minderjährige Kind muss in der Regel der Adoption zustimmen. Die Zustimmung muss freiwillig und in Kenntnis der Konsequenzen erfolgen.
  3. Eignungsprüfung der Adoptiveltern: Die Adoptiveltern werden auf ihre Eignung geprüft, um sicherzustellen, dass sie die Bedürfnisse des Kindes erfüllen können.
  4. Vormundschaftsgerichtsverfahren: Die Adoption Minderjähriger erfordert ein gerichtliches Verfahren, in dem die erforderlichen Schritte und die Zustimmung aller Beteiligten überprüft werden.
Wann wird eine Minderjährigenadoption abgelehnt?

Eine Minderjährigenadoption kann abgelehnt werden, wenn die Zustimmung der leiblichen Eltern fehlt, das Kind nicht zustimmt, die Adoptiveltern ungeeignet sind oder andere Hinderungsgründe vorliegen, die das Wohl des Kindes gefährden könnten. Die Entscheidung basiert immer auf dem Kindeswohl.

Was gilt es bei der Namensänderung bei einer Minderjährigenadoption zu beachten?

Gemäß den geltenden Bestimmungen ist es üblich, dass ein adoptiertes Kind den Nachnamen des adoptierenden Elternteils annimmt. Wenn das adoptierende Elternpaar keinen gemeinsamen Ehenamen führt, hat das Kind die Möglichkeit, zwischen den beiden Geburtsnamen der Adoptiveltern zu wählen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Schaffung eines Doppelnamens in diesem Fall vor der Adoption vor Gericht beantragt und begründet werden muss. Dies stellt sicher, dass die Namensgebung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.

Mediation bei Scheidung: Eine friedliche Lösung für Ihre Trennung

Was ist Mediation?

Mediation bei Scheidung ist ein Verfahren, bei dem ein neutraler Dritter (Mediator:in) hilft Konflikte zwischen den Parteien zu lösen und eine Vereinbarung zu erzielen. Der Mediator ist keine Partei und hat keine Befugnis, Entscheidungen zu treffen, sondern fungiert als Vermittler, um einen Kompromiss zu finden, der für beide Seiten akzeptabel ist.

Dieser Kompromiss wird in einer Mediationsvereinbarung festgehalten und wenn notwendig, z.B. bei der Übertragung von Immobilien, notariell beurkundet. Die Mediatorin muss nicht zwingend eine familienrechtliche Expertise mitbringen; es ist jedoch von Vorteil, wenn die Vermittlerin,hier Frau Huckert als Fachanwältin für Familien- und Erbrecht weiß, wovon gesprochen wird.

Die Vorteile der Mediation bei Scheidungen

Die Vorteile der Mediation bei Scheidung gegenüber einer Auseinandersetzung vor Gericht sind Kommunikation auf Augenhöhe, Kosteneffizienz, verkürzte Dauer der Trennung und Selbstbestimmung.

Kommunikation auf Augenhöhe

In einer Scheidung können starke Emotionen zu einem Bruch in der Kommunikation führen. Mediation ermöglicht es den Eheleuten, ihre Anliegen auszudrücken und gemeinsame Interessen zu identifizieren, was zu einer besseren Kommunikation beitragen wird. Im Interesse gemeinsamer Kinder sprechen die geschiedenen Eltern auch nach dem Scheidungstermin noch miteinander.
Sie geben sich bei der Hochzeit von Sohn oder Tochter noch die Hand. Man verlässt die (langjährige) Ehe zwar nicht mit einem guten, aber dennoch mit einem erträglichen Gefühl. Denn die relevanten Bereiche sind geklärt und es steht nicht zu befürchten, dass sie später wieder hochkochen. 

Kosteneffizienz gegenüber Gerichtsverfahren

Im Vergleich zu einem oder schlimmstenfalls mehreren Gerichtsverfahren ist Mediation in den meisten Fällen kostengünstiger. Zudem gibt es kein Kostenrisiko. Keine Mediationspartei muss befürchten, für Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes oder des Gerichts in Anspruch genommen zu werden. Es fallen keine hohen Gutachtenkosten an, wie oft in Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren. Die Kosten sind mit dem bekannten Stundensatz der Mediatorin von Anfang an transparent. Sie besprechen im Vorfeld mit der Mediatorin Frau Huckert die Kosten. 

Schnellere Lösungen

Gerichtsverfahren können sich über Monate oder sogar Jahre hinziehen. Mediation kann in viel kürzerer Zeit abgeschlossen werden, was eine schnellere Lösung für alle Beteiligten bedeutet. Das weitere Leben findet unbelastet statt. Man muss nicht ständig mit einem neuen Gerichtstermin rechnen, der schlimmstenfalls noch im Urlaub oder unmittelbar vor Weihnachten bevorsteht.

Selbstbestimmung

Bei einer Mediation haben Sie weitaus mehr Kontrolle über die Ergebnisse und Entscheidungen als bei einem Gerichtsverfahren, bei dem ein Richter oder eine Richterin nach einer kurzen Verhandlung die endgültige Entscheidung trifft. Und Sie im Fall eines unliebsamen Urteils entscheiden müssen, ob sie kostenintensiv in Berufung gehen. Sie können frei entscheiden, ob Sie dem finalen Ergebnis zustimmen oder nicht. Selbst wenn die Mediation wider Erwarten komplett scheitert, haben Sie außer dem Honorar für die genommenen Mediationssitzungen nichts verloren. Dann können Sie immer noch vor Gericht klagen. 

Die 5-Phasen des Mediationsprozesses

mediation bei scheidung
Als Fachanwältin für Familienrecht in Köln unterstütze ich Sie gerne mit einer Mediation. Rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53 , oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-huckert.de.

Der Mediationsprozess umfasst in der Regel mehrere Schritte. Lehrbuchmäßig sind sie unten dargestellt. Die Mediatorin Frau Simone Huckert passt jedes Mediationsverfahren auf die Parteien und deren Wünsche und Bedürfnisse an. Die folgende Aufzählung dient daher der generellen Information. 

1. Informationsaustausch

Die Parteien und die Mediatorin besprechen die Regeln und den Ablauf der Mediation. Dann hat jede Partei die Möglichkeit ihre Sicht der Dinge in Ruhe darzulegen und Anliegen zu äußern. Die Themen werden schriftlich festgehalten. 

2. Identifizierung der Interessen

Die Mediatorin hilft den Parteien, ihre Interessen hinter den eigenen und fremden Forderungen zu erkennen. Das Aufzeigen der Interessen (manchmal auch Nebeninteressen) ermöglicht es den Beteiligten, nach gemeinsamen Lösungen zu suchen. Die Bandbreite der Möglichkeiten wird dadurch meist größer.

3. Entwicklung von Optionen

Gemeinsam werden Lösungsoptionen erarbeitet, die den Bedürfnissen und Interessen beider Parteien gerecht werden. Die möglichen Lösungen können allseits in Ruhe mit nach Hause genommen und final überdacht werden. Niemand wird mit einem Vorschlag überrannt. Es herrscht nicht die Zeitnot wie im Gerichtssaal, wenn schon die nächste Sache auf dem Gerichtsflur wartet. 

4. Verhandlung

Die Parteien diskutieren die vorgeschlagenen Lösungen und arbeiten auf eine Einigung hin. Die Mediatorin Frau Huckert unterstützt den Prozess und hilft bei Unstimmigkeiten.

5. Abschluss der Vereinbarung

Die Einigung wird in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten, die von beiden Parteien unterzeichnet wird. Jede Partei kann die Einigung im Vorfeld der Unterschrift zum Beispiel von einem eigenen Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin,  einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin oder einem/einer  (Immobilien)Sachverständigen bewerten lassen. Niemand wird zu einer Unterschrift gedrängt. 

Fazit: Ist eine Mediation für Sie geeignet?

Eine Mediation ist für viele Konfliktsituationen, aber nicht für alle Fälle geeignet. In Fällen häuslicher Gewalt, gravierender psychischer Erkrankungen, Drogenabhängigkeit oder wenn eine Partei pathologisch gänzlich unversöhnlich ist, kann die Mediation in der Regel kein Hilfsmittel sein. Es ist wichtig, dass beide Parteien physisch und psychisch in der Lage und bereit sind, in gutem Glauben zu verhandeln und eine faire Lösung anzustreben.

Die Mediation bei Scheidungen kann eine hervorragende Möglichkeit sein, um Konflikte beizulegen und eine friedliche Lösung zu finden. Durch den Prozess der Mediation können Sie die Kontrolle über Ihre Scheidung behalten und eine Einigung erzielen, die für beide Seiten akzeptabel ist.

Wenn Sie sich für eine Mediation interessieren nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Wie lange dauert eine Mediation bei Scheidungen?

Die Dauer der Mediation hängt von der Komplexität der Angelegenheit (mehrere Immobilien, viele verschiedene Vermögenswerte,  großer Hausrat, mehrere Kinder mit unterschiedlichen Interessen etc.) und der Kooperationsbereitschaft der Parteien ab. Sie können mehrere Sitzungen in kurzer Zeit nehmen, sich umgekehrt aber auch zwischen den einzelnen Terminen Zeit zum Nachdenken lassen. Mit vier bis sechs Terminen müssen Sie in der Regel rechnen. Ein Mediationsprozess benötigt weniger Zeit als ein Gerichtsverfahren.

Welche Rolle spielt die Mediatorin?

Die Mediatorin ist eine neutrale Vermittlerin, die den Prozess leitet und den Parteien hilft, eine Einigung zu erzielen. Sie trifft keine Entscheidungen, sondern unterstützt den Dialog und bereitet das Ergebnis vor.

Kann ich einen eigenen Anwalt während der Mediation haben?

Ja, es ist möglich und oft empfohlen, einen Anwalt zu konsultieren, um Ihre Interessen während des Mediationsprozesses zu beraten. Sie dürfen sich natürlich jederzeit rechtlich absichern und alleine (ohne die Gegenseite und die Mediatorin) einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufsuchen.

Was passiert, wenn wir keine Einigung erzielen können?

Wenn keine Einigung erzielt werden kann, können die Parteien immer noch den Weg des Gerichtsverfahrens einschlagen, um ihre Angelegenheiten zu klären. Sie verlieren durch die Mediation keine gesetzlichen Ansprüche.

Sind die Ergebnisse einer Mediation bindend?

Ja, wenn eine Einigung erzielt wird und von beiden Parteien unterzeichnet wird, ist die Vereinbarung bindend und rechtsverbindlich. Manche Punkte wie eine Immobilienübertragung, ein Güterstandswechsel (Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft) oder eine Regelung der Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) müssen zusätzlich notariell beurkundet werden. Darauf werden Sie von der Mediatorin Frau Simone Huckert gesondert hingewiesen.

Ehe ohne Trauschein: Wilde Ehe und Partnerschaftsvertrag

1. Familienrecht für Unverheiratete

Eine Ehe ohne Trauschein, oft auch "wilde Ehe" genannt, ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, in der zwei Menschen verschiedenen oder gleichen Geschlechts ohne Trauschein mit oder ohne Kinder zusammenleben und ihren Alltag eheähnlich gestalten. Vielfach wird diese Ehe ohne Trauschein auf Probe der Heirat vorangestellt, sozusagen als unverbindliche Testehe. Nicht selten ist sie auch als unkomplizierte Dauerlösung angestrebt.

Die Ehe ohne Trauschein kann zur Falle werden, wenn das Paar u.a. Immobilien erwirbt, Schulden aufnimmt, Firmen gründet, Verträge mit Dritten abschließt, Vermögen innerhalb der Familie verschiebt oder auch die Kinderbetreuung von nur einem Partner übernommen wird.

Auch bei der Altersabsicherung, im Krankheits- und Todesfall muss bewusst vorgesorgt werden. Mangels Heirat greifen in keinem dieser Fälle die gesetzlichen Vorschriften des Familienrechts. Unverheiratete stehen sich hier wie Fremde gegenüber.

Gesetzliche Regelungen zum Umgang mit dem in der Partnerschaft erworbenen Vermögen, Unterhalt, etc. existieren nur für Eheleute, nicht aber für unverheiratete Paare. Nichteheliche Paare müssen vertragliche Vereinbarungen treffen.

2. Regelungen zu alltäglichen Ausgaben bei nichtverheirateten Paaren

Das nicht verheiratete Paar sollte regeln, wie die Kosten des täglichen Zusammenlebens und die Sonderausgaben wie Urlaube und Anschaffungen verteilt werden. Im Gegensatz zum Ehepaar gibt es keinen Zugewinnausgleich, der bei Trennung eine Kompensation für die in der Ehe übernommenen Kosten bietet.

Beispiel 1: Ein Partner oder eine Partnerin zahlt den kompletten Lebensunterhalt und alle Urlaube für das Paar. Der andere Partner spart sein Geld. Löst man die wilde Ehe auf, kann hier in der Regel nichts zurückverlangt werden. Es gilt: geschenkt ist geschenkt. Auch über sehr viele Jahre hinweg.

Beispiel 2: Ein Partner oder eine Partnerin macht Geschenke. Eine Rückgabe nach der Trennung kann nur in Ausnahmefällen („Verarmung des Schenkers“) gefordert werden. Selten werden die Schenker so notleidend, dass sie sich auf diese gesetzliche Rückforderungsvorschrift berufen können.

Beispiel 3: Beide kaufen eine Wohnung und stehen im Grundbuch und nur einer oder eine zahlt die Kreditraten. Auch hier ist das Wiederholen der halben Rate nach Trennung schwierig.

3. Lösungen für den Immobilienkauf bei unverheirateten Paaren

Gerade bei Immobilienkäufen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten die Beteiligten schon aufgrund der Höhe der Investition besondere Vorsicht walten lassen. Die Aufteilung der Finanzierung untereinander (nicht nur die mit der Bank und dem Verkäufer), sowie die Miteigentumsquote im Grundbuch als auch der Verbleib des Objekts nach Trennung sollten vertraglich vereinbart werden.

Ehe ohne Trauschein: Exemplarische Lösungsmöglichkeiten

Gibt nur ein Partner oder eine Partnerin Geld für den Kauf bzw. finanziert, sollte auch dieser Partner bzw. diese Partnerin allein im Grundbuch stehen. Im Trennungsfall ist das eigene Vermögen dadurch gesichert.

Geben beide Partner Geld für den Kauf bzw. die Finanzierung sollte die Quote im Grundbuch anhand der finanziellen Beteiligung festgehalten werden. Ist die finanzielle Beteiligung eines Partners nur gering, sollte diese nicht mit einem Grundbucheintrag, sondern mit einer anderweitigen Kompensation wie einer Erstattung bei Trennung oder einem Darlehensvertrag kompensiert werden.

Auch ein noch so geringer grundbuchrechtlich gesicherter Eigentumsanteil am gemeinsamen Haus berechtigt den Miteigentümer zur Teilungsversteigerung. Raten Sie mal, womit sich ein Verlassener oder eine Verlassene rächt?

Steht nur ein Partner im Grundbuch und der oder die andere leistet einen (über die normale Mietbeteiligung oder die Nebenkosten hinausgehenden) Finanzierungsbeitrag, so sollte diese Leistung im Trennungsfall zurückgezahlt werden. Auch hier hilft eine entsprechende vertragliche Vereinbarung.

Stehen beide Partner im Grundbuch und wollen im Trennungsfall einen Streit um das Haus oder gar die Teilungsversteigerung vermeiden, kann im Vorfeld ein vertragliches oder auch grundbuchrechtlich gesichertes Vorkaufsrecht für einen der Partner eingeräumt werden.

Vorkaufsrechte können auch zeitlich gestaffelt werden, so dass der andere Partner oder die Partnerin mit einem Ankaufwunsch zum Zuge kommt, wenn der oder die zuerst Berechtigte ablehnt. Auch eine Maklerklausel mit der Bestimmung eines Maklers über die IHK (Industrie- und Handelskammer) zum Verkauf des Objekts kann streitvermeidend sein.

Wann ein Maklerbüro bestimmt wird, ob ein Miteigentümer noch eine Weile ein Wohnrecht hat (z.B. mit den Kindern) und ob zusätzlich ein Sachverständiger den Wert festhält, sind höchstindividuelle Vereinbarungen der Ehe ohne Trauschein.

4. Gemeinsame Konten in der Ehe ohne Trauschein

Gemeinsame Konten und Depots sind häufige Streitpunkte wenn eine wilde Ehe getrennt wird. Wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen, wird das Konto nach den zivilrechtlichen Gesetzen hälftig geteilt. Lässt sich nachweisen, dass ganz vornehmlich Vermögen eines Partners oder einer Partnerin auf dem Konto lagert, können sich abweichende Verteilungen ergeben.

Oft jedoch lässt sich nach vielen Jahren so ein Nachweis nicht mehr erbringen. Auch hier hilft eine vertragliche Vereinbarung.

Ich rate oft auch zu einer pragmatischen Lösung des sog. Dreikontenmodells. Jeder hat sein eigenes Gehaltskonto und es existiert ein gemeinsames Konto für die Haushaltsführung, auf das beide Partner gemäß ihren Einkünften einzahlen. Das gemeinsame Konto sollte nicht oder nicht in größerem Maße überzogen werden können.

Alle anderen Geldanlagen lauten jeweils nur auf die Partnerin oder den Partner, dem oder der das Geld auch gehört.

Generell rate ich dazu, Bürgschaften für andere Personen nur sehr kuratiert und sehr selten abzugeben. Eine Bürgschaft verpflichtet zur Zahlung, auch nach einer Trennung und auch wenn der Partner oder die Partnerin unauffindbar verschwindet.

5. Die gemeinsame Wohnung in der Ehe ohne Trauschein

ehe ohne trauschein
Als Fachanwältin für Familienrecht in Köln helfe ich Ihnen bei Ihrem persönlichen Fall. Rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53. Ich berate Sie gerne.

Lebt ein verheiratetes Paar in einer gemieteten oder als Eigentum genutzten Wohnung kann laut Familienrecht kein Ehegatte so einfach vor die Tür gesetzt werden. Steht ein nichtehelicher Partner oder eine Partnerin nicht im Mietvertrag, ist dieser oder diese nahezu rechtslos und gibt es keinen Kündigungsschutz.

Will ein hinzuziehender Partner nicht nach einem Streit rausgeworfen werden, hilft ein Untermietvertrag. Ein Untermietvertrag beinhaltet zwar aufgrund der räumlichen Nähe auch nur kurze Kündigungsfristen, aber ein paar Wochen zum Ausziehen sind besser als ein paar Tage oder gar Stunden.

Der gemeinsam abgeschlossene Mietvertrag verhindert zwar den ad hoc Rauswurf aus der Wohnung, bindet aber auch jeden nichtehelichen Partner bzw. Partnerin als Gesamtschuldner gegenüber dem Vermieter oder der Vermieterin.

Zieht zum Beispiel ein Partner oder eine Partnerin einfach aus und stellt die vormals abgesprochene halbe Mietzahlung ein, haftet der zurückgebliebene Partner für die gesamte Miete und muss gegenüber dem Expartner Regress nehmen. Da der Regress mit (gerichtlichem) Aufwand und meist auch Kosten verbunden ist, scheuen viele Verlassene den Aufwand, zahlen zähneknirschend und renovieren auch noch allein bei Auszug.

Wenn beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben, müssen auch zwingend beide kündigen bzw. an einer Übernahme des Vertrages durch einen oder eine mitwirken. Verschwindet ein Partner nach der Trennung unauffindbar oder weigert sich, hilft nur noch eine Klage, die die gemeinsame Kündigung ersetzt.

Eine vertragliche Gestaltung untereinander sollte daher regeln, wie die Kosten der Wohnung bei Zusammenleben und nach einer Trennung verteilt werden.

6. Unterhalt in nichtehelichen Beziehungen  

Ein nichtehelicher Partner kann weder in der intakten Beziehung noch nach einer Trennung Unterhalt verlangen. Diese Maßgabe ist ein zweischneidiges Schwert, je nachdem ob ich in der Einverdienerehe der einkommenslose oder der gutverdienende Part bin. Alternativ bin ich nach der Trennung sofort ohne Auskommen oder erspare mir den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt für Hausmann oder Hausfrau.

Ausnahme ist der Kindesbetreuungsunterhalt für die nichteheliche Mutter oder den nichtehelichen Vater. Damit soll dem nicht verheirateten kindesbetreuenden Elternteil der Einkommensverlust ausgeglichen werden. Die Sache hat aber einen Haken.

In der Regel muss der Elternteil, der das Kind versorgt, wieder in Vollzeit arbeiten, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Kind dann den ganzen Tag fremd betreut werden kann. Nur kindbezogene Gründe (z.B. Erkrankungen) oder elternbezogene Gründe (u.a. Schichtarbeit bei medizinischem Personal oder im Polizeidienst) geben den Anspruch auf längerfristigen Betreuungsunterhalt für das Kind.

Planen die unverheirateten Kindeseltern etwas anderes für ihr Kind, z.B. Halbtageskindergarten oder keine OGS in der Grundschule, so sollte ein finanzieller Ausgleich für den kindesbetreuenden Vater oder die kindesbetreuende Mutter vertraglich festgehalten werden und zwar nicht erst ab der Trennung.

Warum das? Stichwort Altersarmut! Betreut ein Elternteil jahrelang die gemeinsamen Kinder (in der intakten Partnerschaft!), verzichtet auf Karriere und Einkommen und Vermögensaufbau, so ist der finanzielle Nachteil bei der Rente in der Regel groß.

Wichtig bei Nichtverheirateten: es gibt mangels Ehe keinen Versorgungsausgleich, d.h. keinen Ausgleich der Rente zwischen den Partnern. Gerade unverheiratete Frauen sind nach jahrzehntelangem Zusammenleben, Kinderbetreuung, Teilzeittätigkeit und im Trennungsfall von Altersarmut betroffen.

Die Partner in der Ehe ohne Trauschein sollten daher schon bei der Kinderplanung vorsorgen und regeln, wie ein vertraglicher Ausgleich über das Ansparen einer eigenen Rentenversicherung oder ein sonstiger finanzieller Ausgleich für die Hausfrau oder den Hausmann in der Einverdienerehe oder bei Teilzeitarbeit aussehen könnte.

7. Der Todesfall in der Ehe ohne Trauschein

Der plötzliche Tod eines nichtehelichen Partners bzw. Partnerin kann das Leben des oder der Trauernden in vielfacher Weise radikal und negativ beeinflussen. Ohne Ehe existiert kein gesetzliches Erbrecht.

Das Erbrecht in der Ehe ohne Trauschein

Wenn der Partner oder die Partnerin nicht im Testament als Erbe eingesetzt wurde, erbt er oder sie nicht. Damit meine ich auch nichts. Nicht einmal Erinnerungsstücke oder Kleinigkeiten, sofern das die Erben und Erbinnen, i.d.R. die Familienangehörigen des Verstorbenen nicht wollen.

Erben die Familienangehörigen auch die Wohnung, dann kann der oder die Überlebende auch nahezu ohne Schutz vor die Tür gesetzt werden. Für jede wilde Ehe ist daher ein Testament unabdingbar. Ob der Verbleib von Witwe oder Witwer in der Wohnung dann über ein Wohnrecht, einen Niesbrauch oder eine Erbeinsetzung als Alleinerbe oder Alleinerbin geregelt wird, ist eine individuelle Entscheidung des Paares.

Keine Rente für unverheiratete Witwen und Witwer

Der Tod eines Partners hinterlässt den Witwer oder die Witwe (die rechtlich gesehen nicht einmal so genannt werden dürfen) auch in jedem Fall ohne Witwenrente. Nur eine Heirat verschafft den rechtlichen Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente.

Es gibt keine Möglichkeit, dieses Recht vertraglich einzuräumen; das lassen die Rententräger wie z.B. die Deutsche Rentenversicherung nicht zu. Abhilfe schaffen kann der Aufbau einer eigenen privaten Altersvorsorge oder der Abschluss einer Risikolebensversicherung auf den Tod des jeweils anderen Partners oder der Partnerin.

Testament und Erbvertrag in der Ehe ohne Trauschein

Ehen ohne Trauschein sollten auch die Form der letztwilligen Verfügung gut überdenken. Ein sog. Ehegattentestament mit gegenseitiger Bindungswirkung, auch Berliner Testament genannt, steht mangels Heirat nicht zur Verfügung. Beide Partner können Einzeltestamente errichten und sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.

Allerdings kann jeder Partner und jede Partnerin das eigene Testament jederzeit abändern, widerrufen oder einfach vernichten. Auch ohne dem Partner oder der Partnerin etwas davon zu sagen. Wenn das Paar mit dieser Unsicherheit nicht leben will, bietet ein Erbvertrag eine weitaus größere Verbundenheit und Verbindlichkeit.

Veränderungen sind je nach Vertragsinhalt entweder verboten, einvernehmlich vorzunehmen oder werden dem jeweils anderen zumindest mitgeteilt.

Die Bestattungsvorsorge in der Ehe ohne Trauschein

Nicht zu vernachlässigen ist bei nicht verheirateten Partnern auch die individuelle, vertraglich festgehaltene Bestattungsvorsorge. Das Thema ist naturgemäß nicht populär, bietet aber Stoff für die großen Dramen des Lebens.

Die Bestattungspflicht (und auch das Bestattungsrecht!) liegt bei dem Ehegatten bzw. Kindern des oder der Verstorbenen. Sind diese nicht vorhanden, bei den Eltern oder weiteren Verwandten. Nie bei dem nicht verheirateten Partner bzw. der Partnerin.

Stirbt ein in wilder Ehe Lebender, hat der oder die Überlebende -wenn die Verwandten das verhindern- nicht mal mehr das Recht, den Verstorben zu sehen oder zur Beerdigung zu kommen. Nicht zu wissen, wie oder wo der Mensch, den man jahrzehntelang geliebt hat, bestattet ist, kann ein großes Unglück darstellen.

8.  Krankheit, Unfall und Pflege in nichtehelichen Gemeinschaften 

Für den Krankheitsfall sollten Unverheiratete wechselseitig Vorsorgevollmachten errichten, damit der Partner oder die Partnerin im Krankenhaus Auskunft erhält, Entscheidungen auf Augenhöhe mit den Ärzten treffen und sich um die finanziellen Belange des Kranken oder Verunfallten kümmern kann.

9. Krankenversicherung bei unverheirateten Paaren

Versicherungen, die den gemeinsamen Haushalt absichern, wie eine Hausratsversicherung, etc. können in der Regel auch auf zwei nicht verheiratete Partner abgeschlossen werden.

Anders sieht es bei der Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Eine Familienversicherung ist nur bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) möglich.

10. Heiraten oder nicht heiraten?

Wann ist eine Heirat der wilden Ehe vorzuziehen?

Ganz klar: als Absicherung für den Todesfall. Nur die Heirat verschafft eine Witwenrente. Nur Verheiratete haben ein gesetzliches Erbrecht und ein Ehegattentestament. Nur Ehepaare profitieren von den günstigen Erbschaftssteuerfreibeträgen und Erbschaftssteuerklassen.

Nicht zwingend bei Kinderwunsch. Hier kann die Kompensation für die Kinderbetreuung vertraglich festgelegt werden. Auch nicht zwingend beim Kauf einer Immobilie, da auch hier vertraglich und grundbuchrechtlich vieles geregelt werden kann und darf.

Wann sollte man die Ehe ohne Trauschein der Heirat vorziehen?

Doppelverdiener ohne Kinderwunsch und mit getrenntem Vermögen stellen sich oft ohne Trauschein besser, da bei Trennung keine langwierige Scheidung mit Trennungsjahr und Unterhaltsansprüchen droht.

Wann sollten Unverheiratete einen Partnerschaftsvertrag schließen?

Einer Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist, Kinder beinhaltet und auf gemeinsamen Vermögenserwerb ausgerichtet ist, ist dringend zum Abschluss eines Partnerschaftsvertrages zu raten.

Die individuelle Lebenssituation innerhalb der Ehe ohne Trauschein muss dort Berücksichtigung finden. Im Trennungsfall sind somit das gemeinsame Vermögen und die gemeinsamen Schulden aufgeteilt, der Unterhalt geklärt und das Wohnrecht festgehalten.

Für den Krankheitsfall und das Versterben sollten Rechte des oder der Überlebenden an der gemeinsam bewohnten Wohnung und auch Erbrechte festgehalten werden. Auch eine nichteheliche Partnerschaft kann Veränderungen unterliegen; der Partnerschaftsvertrag sollte in diesen Fällen angepasst werden.

So können auch Nichtverheiratete ohne Trauschein sorgenfrei zusammenleben und sind für alle Eventualitäten des (Familien)lebens gerüstet.

Benötigen auch Sie Unterstützung durch eine Fachanwältin für Familienrecht in Köln?

Fachanwältin Familienrecht Köln: Was kann ich für Sie tun?

1. Rechtsberatung vor der Hochzeit

Das erste Gespräch zwischen der Mandantin oder dem Mandanten und der Fachanwältin für Familienrecht kann zu jedem Zeitpunkt und in jedem Stadium der Beziehung oder der Ehe stattfinden.

Frühestmöglicher Zeitpunkt ist bereits vor der Heirat, wenn die Eheleute über den Abschluss eines Ehevertrages sprechen und eine sachverständige Beratung von einem rechtlichen Experten über dessen Inhalt und die möglichen Folgen in einem Scheidungsverfahren wünschen.

Die Ehevertragsberatung ist eine vorbeugende Tätigkeit und hilft im Scheidungsfall, den Rosenkrieg zu vermeiden.

Beim Einheiraten in eine Patchworkfamilie hilft eine eherechtliche Beratung, die nicht selten komplizierten, vermögensrechtlichen und erbrechtlichen Änderungen nachzuvollziehen.

2. Familienrechtliche Beratung für Selbständige

Auch wenn in einer Ehe Neuerungen auftreten, die nicht zwingend mit einer Trennung einhergehen, kann eine fachanwaltliche Beratung angezeigt sein. Wenn ein Ehegatte seine angestellte Tätigkeit verlässt, sich selbstständig macht und eine Firma gründet, können eine ehevertragliche Regelung zum Zugewinnausgleich oder einer Gütertrennung sinnvoll sein.

Hier gibt mein Blogartikel „Für wen ist ein Ehevertrag sinnvoll?“ wichtige Hinweise.

3. Fachanwaltliche Hilfe bei persönlichen Veränderungen in der Ehezeit

Auch die Geburt oder die Adoption von Kindern kann den Abschluss eines Ehevertrages sinnvoll erscheinen lassen. Ebenso die Vereinbarung einer Hausmannehe oder Hausfrauenehe mit Kinderbetreuung in Vollzeit. Mehrlingsgeburten verändern in Kürze jedes noch so vorausschauend erdachte Lebens- und Kinderbetreuungsmodell; der Ehevertrag sollte angepasst werden.

Wenn die Ehegatten auswandern und ihren Wohnsitz in einem anderen Land nehmen (u.a. Expats oder Botschaftsangehörige), wird eine Rechtswahlvereinbarung angezeigt, die auch in einem Ehevertrag vereinbart wird. Die ungewollte Konfrontation mit einem unbekannten ausländischen Familien- oder Erbrecht im Ehestreitfall kann unangenehm sein.

Auch Eheverträge wollen „a jour“ gehalten werden; hier lesen Sie bitte meine „Pflegeanleitung für Eheverträge“.

4. Rechtsberatung in der kriselnden Ehe

Wenn ein Ehegatte sich innerhalb der Ehe und mit dem Ehepartner oder der Ehepartnerin nicht mehr wohlfühlt und darüber nachdenkt, die Ehe zu verlassen und sich zu trennen, ist immer eine vorbereitende rechtliche Beratung durch eine Fachanwältin im Trennungsrecht notwendig.

Das Gespräch mit der Scheidungsanwältin hilft, den rechtlichen Part der Trennung vorzubereiten und u.a. die notwendigen Unterlagen zu sichern und sich auf mögliche wirtschaftliche Reaktionen des künftigen Ex-Partners vorzubereiten. Es ist immer sinnvoll, mit dem notwendigen Wissen in eine Trennung zu gehen.

5. Fachanwaltliche Trennungsberatung

fachanwältin für familienrecht köln
Als Fachanwältin für Familienrecht in Köln helfe ich Ihnen bei Ihrem persönlichen Fall. Rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53. Wir beraten Sie gerne.

Ist die Trennung ausgesprochen und die Partner bzw. Partnerinnen gehen getrennte Wege müssen die rechtlichen Folgen der Trennung und Scheidung besprochen werden, insbesondere:

Zeitlich und kostenmäßig ist eine außergerichtliche Regelung mithilfe einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung in der Regel die sinnvollste Lösung. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: „Kann ich einen Ehevertrag nachträglich abschließen?

Wenn gar keine Gespräche erfolgen und gar keine Einigung möglich ist, sollte man ein gerichtliches Verfahren über die Folgesachen einer Scheidung in Betracht ziehen. Die Involvierung des Familiengerichts birgt ein Kostenrisiko und zögert den Ausspruch der Scheidung oft hinaus.

6. Rechtsberatung, wenn die Scheidung doch nicht einvernehmlich ist

Friedliche Eheleute können zu Beginn des Scheidungsverfahrens davon ausgehen, dass sie einvernehmlich geschieden werden. Im Laufe des Scheidungsprozesses kann sich dennoch herausstellen, dass doch beide Ehepartner eine anwaltliche Beratung von jeweils einem eigenen Rechtsanwalt oder einer eigenen Rechtsanwältin benötigen.

Gerade im Rahmen des Versorgungsausgleichs oder der Vermögensauseinandersetzung können im Laufe des Prozesses divergierende Interessen auftreten, die nicht zwingend zu einem ausufernden Streit, aber doch zur berechtigten Wahrung der Eigeninteressen führen. In diesem Fall kann der Ehepartner, der nicht anwaltlich vertreten ist, jederzeit eine eigene Rechtsanwältin bestellen.

In vielen Fällen ist hier das Kind sprichwörtlich schon in den Brunnen gefallen, d.h. es wurden Wege eingeschlagen und Entscheidungen getroffen, die sich als suboptimal herausgestellt haben. Bei solchen Reparaturversuchen sollte eine anwaltliche Fachfrau, sprich eine Fachanwältin für Familienrecht, zugezogen werden.

7. Scheidungsanwältin geht mit zum Scheidungstermin und ermöglicht die Rechtskraft

Ist das Scheidungsverfahren bereits weit fortgeschritten und steht der Scheidungstermin vor dem Scheidungsrichter oder der Scheidungsrichterin an, kann die Hinzuziehung einer zweiten Fachanwältin für Familienrecht sinnvoll sein. Wenn den Eheleuten daran gelegen ist, dass ihre Ehescheidung unmittelbar im Scheidungstermin und damit schon im Gerichtssaal rechtskräftig wird, müssen beide Eheleute zwingend anwaltlich vertreten sein.

Die sofortige Rechtskraft kann aus den verschiedensten Gründen gewünscht sein, beispielsweise bei einer kurzfristigen erneuten Heirat, einer Schwangerschaft, dem Umzug ins Ausland oder aus versicherungsrechtlichen Gründen. Oder weil man oder frau einfach schneller “frei“ sein will.

8. Fachanwältin für Familienrecht informiert im Detail

Eine Fachanwältin für Familienrecht informiert über die Voraussetzungen für den Ablauf des Trennungsjahres, die Einreichung des Scheidungsantrages, den Ablauf des Scheidungsprozesses, die Einzelheiten des Scheidungstermins und den Inhalt des Scheidungsbeschlusses. Ziel ist es, die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen der Mandantschaft zu wahren und durchzusetzen.

Sie erhalten Tipps, wie ein Scheidungsverfahren möglichst günstig abgewickelt werden kann. Auch eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin kann eine günstige Scheidungsvariante sein. Hier lesen Sie bitte meinen Artikel „Die schnelle und einvernehmliche Scheidung“. 

Aus wirtschaftlicher Sicht empfiehlt sich in der Regel ein vorgeschalteter Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag mit anschließender schneller Scheidung. Mit dieser Methode können streitige Trennungen außergerichtlich verglichen werden mit anschließendem geringem Aufwand im gerichtlichen Scheidungsverfahren.

9. Online Scheidung mit Fachanwältin für Familienrecht

Die oft beworbene Online-Scheidung ist spätestens seit Corona auch eine Scheidungsvariante. Allerdings werden die Ehegatten entgegen der landläufigen Meinung nicht in einem Zoomcall oder Videocall geschieden, sondern immer noch in Person vor dem Scheidungsrichter oder der Scheidungsrichterin im Gerichtsgebäude.

Lediglich das voran geschaltete Verfahren kann vollständig digital abgewickelt werden. Der Mandant oder die Mandantin muss auch nicht in Präsenz zur Vorbesprechung in der Anwaltskanzlei vorstellig werden. Hier kann man sich durchaus mit den digitalen Medien behelfen.

10.  Fachanwältin sorgt für passenden Scheidungstermin

Wenn die Eheleute zum Zeitpunkt des Scheidungstermins weit voneinander entfernt wohnen, sich ein Ehegatte im Ausland befindet oder das Scheidungsgericht einfach sehr weit weg ist, kann eine Scheidungsanwältin in bei Gericht beantragen, den Mandanten oder die Mandantin am Gericht seines oder ihres Wohnortes zu den Scheidungsvoraussetzungen anzuhören.

Auch dieser Anhörungstermin kann -gut vorbereitet- ein Scheidungsverfahren erheblich verkürzen. Die auswärtige Anhörung kostet keine gesonderten Gebühren; sie ist vielmehr ein Kniff der Fachanwälte für Familienrecht, um ihren Mandanten und Mandantinnen unnötige Anfahrten zu ersparen.

Benötigen auch Sie Unterstützung durch eine Fachanwältin für Familienrecht in Köln?

Ehe annullieren – Wie kann ich meine Ehe aufheben lassen?

Welche Voraussetzungen gelten für eine Eheschließung?

ehe annullieren
Haben Sie noch Fragen zum Thema Eheaufhebung? Dann rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53. Wir beraten Sie gerne.

Eine Ehe "annulieren" kann man unter anderem, wenn die Voraussetzungen für die Eheschließung nicht erfüllt waren:

Welche Gründe für die Aufhebung der Ehe gibt es?

Die Ehe kann annulliert werden, wenn sog. Fehler bei der Willensbildung bei der Hochzeit vorgelegen haben:

Was muss man tun, um eine Ehe aufheben zu lassen?

Um eine Ehe aufheben zu lassen, muss ein Antrag zum Familiengericht gestellt werden, §§ 1313, 1316 BGB. In der Regel stellt der Ehegatte den Antrag, der von dem Aufhebungsgrund als Opfer betroffen ist. Im Falle einer Scheinehe kann auch das Ausländeramt eine „Eheannullierung“ in die Wege leiten. Es laufen verschiedene Fristen zwischen einem und drei Jahren, je nachdem welcher Aufhebungsgrund der Eheanfechtung zugrunde liegt und je nachdem wann der Irrtum entdeckt wurde oder die Zwangslage endete.

Was ist schneller? Aufhebung der Ehe oder Scheidung?

Ob eine Aufhebung der Ehe zu einem schnelleren Ende der ungewünschten Partnerschaft führt als eine Ehescheidung mit Trennungsjahr hängt vom Einzelfall und den vorhandenen Beweisen ab. In nicht wenigen Fällen sind die Beweise schwer zu erbringen und man muss mit einer langwierigen Beweisaufnahme vor Gericht rechnen. Um unnötige Kosten bei Gericht zu vermeiden, sollte daher die Vorgehensweise vor einer Antragstellung anhand der Rechtsprechung der Gerichte und der eigenen Zeitplanung optimiert werden.

Gibt es noch Unklarheiten in Bezug auf die Aufhebung der Ehe?

Neue Partnerschaft im Trennungsjahr - Was kann passieren?

Verkürzt eine neue Beziehung das Trennungsjahr?

Nein, auch wenn viele dies annehmen. Das Trennungsjahr ist im Familienrecht gesetzlich festgelegt und soll dem Familienrichter oder der Familienrichterin verdeutlichen, dass die Ehe zerrüttet ist, die Eheleute es sich nicht mehr anders überlegen und genügend Zeit hatten, alle Folgen der Scheidung zu regeln.

partnerschaft im trennungsjahr
Haben Sie noch Fragen zum Thema neue Partnerschaft im Trennungsjahr? Dann rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53. Wir beraten Sie gerne.

Auch ein Ehebruch verkürzt kein Trennungsjahr.

Eine sog. Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, auch Blitzscheidung genannt, ist nur in wenigen Ausnahmefällen wie erheblicher Gewaltanwendung, Straftaten zu Lasten des Ehepartners, etc. möglich.

Gelegentlich kann man einen Richter oder eine Richterin zu einem früheren Scheidungstermin überreden, wenn ein Kind aus der neuen Beziehung unterwegs ist.

Wie wirkt sich eine neue Partnerschaft auf den Unterhaltsanspruch aus?

Lebt ein noch verheirateter Ehegatte mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin in einer häuslichen Gemeinschaft zusammen, kann es zu einer Anrechnung einer sog. Haushaltsersparnis kommen.

Wie betrifft die neue Partnerschaft den Unterhaltsschuldner?

Beim Unterhaltsschuldner kann das Zusammenleben zur Reduzierung des eigenen Selbstbehalts führen. Der Selbstbehalt dient in der Unterhaltsberechnung dazu, dem oder der Unterhaltszahlenden die finanziellen Mittel zu erhalten, die sie oder er zum eigenen Leben braucht. Der Selbstbehalt (Stand 01.01.2022 zwischen 960,00 € und 1.400,00 €) wird in der Unterhaltsberechnung vom einzusetzenden Einkommen abgezogen und bleibt beim Unterhaltsschuldner.

Ein Unterhaltszahler ist in der Regel daran interessiert, dass der Selbstbehalt möglichst hoch ist. Der Selbstbehalt ist in der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein neuer Partner, der im gleichen Haushalt lebt, sich an den Kosten des Zusammenlebens (Miete, Strom, etc.) beteiligt und dass ein gemeinsam geführter Haushalt günstiger für den einzelnen ist als ein Single-Haushalt. Der Selbstbehalt wird daher um die Beteiligung des neuen Partners reduziert. Ausnahmen gibt es, wenn der neue Partner nichts leisten kann.

Lebt der noch Verheiratete oder die noch Verheiratete nicht mit einer neuen Liebe zusammen, erhält vom neuen Partner oder der neuen Partnerin aber freiwillige Unterstützungen (ein kostenloses Auto, monatliche Geldbeträge, etc.) kann diese wirtschaftliche Zuwendung in einer Unterhaltsberechnung nur dann den Selbstbehalt verringern, wenn der Zuwendende oder die Zuwendende dies explizit wünscht. Das ist so gut wie nie der Fall.

Wie betrifft die neue Partnerschaft den Unterhaltsempfänger oder die Unterhaltsempfängerin?

Lebt der unterhaltsbeziehende Ehegatte in einer bereits verfestigten neuen Beziehung (eheähnliche Gemeinschaft), gibt er oder sie zu verstehen, dass er oder sie sich von der „alten“ Ehe distanziert, nicht mehr an der ehelichen Solidarität festhält und somit wirtschaftlich unabhängig ist. In diesen Fällen kann kein oder nur noch ein zeitlich begrenzter bzw. herabgesetzter Unterhalt verlangt werden. Die neue Wirtschaftsgemeinschaft mit dem neuen Partner ist dann für den Unterhalt zuständig.

Eine Verfestigung des Zusammenlebens liegt in der Regel nach zwei oder drei Jahren vor. Haben die neuen Partner ein Kind bekommen, eine Immobilie zusammen gekauft oder eine gemeinsame wirtschaftliche Existenz gegründet, tritt das verfestigte Zusammenleben auch früher ein.

Ein Unterhaltszahlender ist daran ist interessiert, dass das verfestigte Zusammenleben des anderen Ehegatten möglichst früh eintritt. Ein Unterhaltbeziehender möchte den Zeitpunkt oft hinaus zögern, um trotz neuer Beziehung noch lange Unterhalt zu erhalten.

Darf ich meinen neuen Partner oder meine neue Partnerin mit in die Ehewohnung bringen?

In der Regel trennen sich die Eheleute mit Beginn des Trennungsjahres auch räumlich. Die Frage, ob sich eine neue Liebschaft in der Ehewohnung aufhalten oder gar übernachten darf stellt sich nur bei einer Trennungszeit innerhalb der Ehewohnung. In Großstädten und Ballungsgebieten ist aufgrund der Wohnungsknappheit eine gewisse Trennungszeit innerhalb der Ehewohnung nicht selten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass solange die Ehe formal besteht – und das tut sie bis zur offiziellen Scheidung und somit auch im Trennungsjahr- die Ehewohnung als privater Bereich beider Eheleute geschützt ist und jeder Ehepartner dem Aufenthalt des „Rivalen“ oder der „Rivalin“ widersprechen kann. Selbst ein kurzes Betreten der Ehewohnung kann -notfalls auch gerichtlich- untersagt werden. Alternativ kann bei Gericht die Zuweisung der Ehewohnung beantragt werden; dann muss der andere Ehegatte aus der Wohnung ausziehen.

Hat der neue Partner oder die neue Partnerin ein Sorgerecht an den Kindern aus der „alten“ Ehe?

Ein Sorgerecht entsteht nicht alleine aus einer nichtehelichen Partnerschaft oder Ehe mit dem Elternteil der Kinder. Vielmehr muss zuvor eine Verwandtschaft zu dem Kind hergestellt werden. Dies gelingt nur in Form einer Adoption bzw. einer Stiefkindadoption. Hierdurch entsteht auch ein Sorgerecht.

Auch das längere Zusammenleben mit einem minderjährigen Kind des neuen Partners oder der neuen Partnerin führt nicht zu einem Sorgerecht.

Kann ich als noch Verheirateter mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin ein gemeinschaftliches Testament errichten?

Nein. Ein gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament oder Berliner Testament) kann nur von miteinander verheirateten Menschen errichtet werden. Hier muss zuerst eine Scheidung vom „alten“ Partner erfolgen, sich eine neue Heirat anschließen damit beide Ehegatten gemeinsam testieren können. Jeder Mensch - egal oder verheiratet oder nicht - kann ein Einzeltestament errichten. Auch zugunsten eines neuen Partners oder einer neuen Partnerin und zulasten des aktuellen Ehegatten.

Haben Sie eine:n neue:n Partner:in und noch Fragen zum Trennungsjahr?

Die schnelle und einvernehmliche Scheidung

Was ist eine einvernehmliche Scheidung überhaupt?

Eine Scheidung ist für beide Ehepartner meistens ein tiefer Einschnitt in ihr bisheriges Leben. In nicht wenigen Fällen ist deshalb auch ein Partner nicht mit der Scheidung einverstanden.

scheidung im einvernehmen
Haben Sie Fragen, ob bei Ihnen eine einvernehmliche Scheidung in Frage kommt? Dann rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53. Wir beraten Sie gerne.

Dann liegt keine einvernehmliche Scheidung vor. Charakteristisch für eine einvernehmliche Scheidung ist daher, dass beide Ehepartner eine Scheidung wollen.

Deshalb mag es zwar ein bisschen widersprüchlich klingen, dass eine Scheidung einvernehmlich sein kann, weil eine Scheidung ja „trennt“, allerdings ist eine solche Form der Trennung und Regelung der Scheidungsfolgen nicht unüblich.

Schnelle Scheidung – Wie ein Anwalt hier helfen kann

Für eine schnelle Scheidung ist neben dem Einvernehmen der beiden zu scheidenden Ehepartner auch eine gute Vorbereitung durch einen Rechtsanwalt nötig.

Der Rechtsanwalt ist der richtige Ansprechpartner um zu erfahren, welche Vor- und Nachteile eine schnelle Scheidung mit sich bringt, und, wie der Ablauf einer schnellen Scheidung aussieht.

Hinzu kommt, dass der Scheidungsantrag z.B. bestimmte Angaben enthalten muss, die zwar einerseits ausführlich genug sind, aber andererseits auch nicht zu viele Ausführungen enthalten.

Insgesamt kann eine schnelle Scheidung auch nur dann gelingen, wenn das Scheidungsverfahren durch einen Rechtsanwalt gut und umfassend vorbereitet wird. Schon im Vorfeld sollten deshalb mit Hilfe eines Rechtsanwalts offene Punkte geklärt werden, die ein Scheidungsverfahren nur unnötig belasten würden.

Alles was vor einem Scheidungsverfahren bereits geklärt ist, beschleunigt das Verfahren zeitlich enorm.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine schnelle Scheidung möglich?

Neben einer guten Vorbereitung durch einen Rechtsanwalt, müssen drei Voraussetzungen für eine schnelle Scheidung vorliegen: ein Scheidungsantrag, ein abgelaufenes Trennungsjahr und die Durchführung oder die Einigung über den Versorgungsausgleich.

Der Scheidungsantrag

Der Scheidungsantrag muss zwingend durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Der Scheidungsantrag enthält allgemeine Angaben zu den scheidungswilligen Partnern.

Der Partner, der den Antrag einreicht, wird als Antragsteller bezeichnet, der jeweils andere Partner als Antragsgegner.

Dies sind jedoch nur Bezeichnungen, die das Prozessrecht für die beiden Parteien nennt, ohne das Streit zwischen den beiden Noch-Ehepartnern herrschen müsste. Neben den allgemeinen Angaben folgt dann ein expliziter Antrag, die geschlossene Ehe zu scheiden und wie die Kosten für das Verfahren aufgeteilt werden sollen.

Der Scheidungsantrag sollte auch Angaben zu möglicherweise vorhandenen Kindern enthalten, seien es gemeinsame oder Kinder aus früheren Beziehungen, sowie, ob diese bereits volljährig sind oder nicht.

Das Trennungsjahr

Der Scheidungsantrag kann erst dann eingereicht werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist.

Zwingend erwarten die Familiengerichte in dem Scheidungsantrag Angaben zum Trennungsjahr und dessen Ablauf, da das Trennungsjahr eines der wichtigsten Voraussetzungen für eine Scheidung ist.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung lassen sich zwischen den zukünftigen Ex-Partnern dazu auch Regelung treffen, in dem z.B. einer der beiden Partner aus der ehelichen Wohnung auszieht. Die Ehepartner können unter bestimmten Voraussetzungen auch in einer gemeinsamen Wohnung getrennt leben.

Deshalb reichen auch zum Trennungsjahr nicht nur Minimalangaben durch den Rechtsanwalt, sondern es ist ein umfassender Vortrag nötig, auch wenn es nicht zu empfehlen ist, allgemein zu viel in einem Scheidungsantrag vorzutragen.

Der Versorgungsausgleich

Als letzte Voraussetzung für eine schnelle Scheidung muss der Versorgungsausgleich geregelt werden. Als Versorgungsausgleich bezeichnet man den Ausgleich der in der Ehezeit von beiden Partnern erworbenen Rentenversicherungsansprüche und der etwaige Ausgleich dieser wechselseitigen Ansprüche.

Ist die Ehezeit kürzer als drei Jahre gewesen, wird von Gesetzeswegen kein Versorgungsausgleich durchgeführt.

Es gilt dann die Vermutung, dass erwirtschafteten Rentenversicherungsbeiträge so gering sind, dass der Aufwand des Ausgleichs seinen Nutzen übersteigen würde, da der Versorgungsausgleich auch mit Kosten verbunden ist.

Der Versorgungsausgleich entfällt auch dann, wenn ein Ehevertrag vor der Heirat geschlossen wurde und dort bereits Regelungen, wie z.B. der Ausschluss eines Ausgleichs, getroffen worden sind.

Legt man diesen Ehevertrag dann dem Familiengericht vor, wird auf den Versorgungsausgleich verzichtet.

Versorgungsausgleich langwierig – Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung schließen!

Hat die Ehe aber länger als drei Jahre gedauert und wurde kein Ehevertrag geschlossen, muss das Familiengericht im Scheidungsverfahren den Versorgungsausgleich durchführen.

Dazu müssen die Ehepartner Formulare ausfüllen und es erfolgt eine Abfrage bei allen Rentenkassen, privaten Rentenversicherungen, Versorgungswerken oder zu etwaigen Betriebsrenten.

Bis diese Auskünfte erteilt sind, wird eine längere Zeit verstreichen und die Zeit des Scheidungsverfahrens verlängert sich. Allerdings lässt sich auch noch im Scheidungsverfahren ein Ehevertrag sozusagen „nachträglich“ abschließen.

In der sog. Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung können die Ehepartner einvernehmlich vor einem Notar beispielsweise den Versorgungsausgleich regeln.

Hinzu können noch gesonderte Regelung über Unterhalt oder die Vermögensaufteilung treten. Dies ist aber kein Muss.

Wenn die Ehepartner eine solche Vereinbarung abgeschlossen haben, führt das Familiengericht keinen Versorgungsausgleich durch, sondern prüft lediglich, ob die Vereinbarung, z.B. durch Zahlung einer finanziellen Kompensation, für beide Ehepartner wirtschaftlich verträglich ist.

Dann ist der Weg für eine möglichst schnelle Scheidung frei.

Wie geht es weiter, wenn alle Voraussetzungen für die einvernehmliche Scheidung vorliegen?

Erfüllen die Ehepartner alle Voraussetzungen für eine Scheidung, wird vom Familiengericht ein Scheidungstermin anberaumt.

Liegen alle benötigten Unterlagen vor und hat der Rechtsanwalt die Scheidung „gut“ vorbereitet, so dass keine strittigen Punkte mehr zwischen den Ehepartnern offen sind, wird dieser Termin schnell angesetzt.

Wenn die Familiengerichte nicht mit Problemen belastet werden, die sich außergerichtlich lösen lassen, wirkt sich dies in der Regel positiv auf einen zeitnahen Scheidungstermin aus.

Zu dem Scheidungstermin müssen beide Ehepartner persönlich erscheinen, ihren Personalausweis mitbringen und eventuell auf Fragen des Richters antworten.

Am Ende des Termins ergeht dann der Scheidungsbeschluss und die Ehe ist geschieden.

Stiefkindadoption auch für nicht verheiratete Paare!

1. Stiefkindadoption: Kurz zur Ausgangslage und zu den Begrifflichkeiten

denken auch sie über eine stiefkindadoption nach?
Denken auch Sie über eine Stiefkindadoption nach? Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Eine Volladoption eines minderjährigen Kindes führt dazu, dass die annehmende Adoptivmutter und/oder der annehmende Adoptivvater Eltern des Kindes werden mit der Folge, dass die Elternschaft der abgebenden leiblichen Eltern mit allen Konsequenzen erlischt.

Eine Stiefkindadoption eines minderjährigen Kindes führt dazu, dass das Kind die annehmende Stiefmutter oder den annehmenden Stiefvater als Elternteil hinzu erhält und gleichzeitig die Elternschaft des leiblichen Elternteils bestehen bleibt.

Nach derzeitiger Rechtslage kann die Adoption eines Stiefkindes, die zur gemeinsamen Elternschaft der Erwachsenen führt, nur in den Familien stattfinden, in denen der Stiefelternteil mit dem rechtlichen (in der Regel leiblichen) Elternteil verheiratet oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) verpartnert ist.

Beispiele

Adoptierte bislang ein nicht mit dem leiblichen Elternteil verheirateter Lebensgefährte dessen minderjähriges Kind, verlor das Kind die Verwandtschaft, das Erbrecht und jeglichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem leiblichen Elternteil. Es handelte sich dann um eine Volladoption eines minderjährigen Kindes, bei dem zwingend das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Eltern gekappt wird, auch wenn diese mit dem Kind zusammenleben. Das ist regelmäßig nicht im Interesse der Beteiligten.

Wegen dieser drastischen Folgen gibt es in der Praxis der Gerichte so gut wie keine Fälle, in denen ein nicht verheirateter Lebensgefährte das minderjährige Kind des anderen Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin adoptiert hätte.

Lediglich die Stiefkindadoption als Rechtsinstitut führt dazu, dass die verwandtschaftliche Bindung zu dem leiblichen Elternteil erhalten bleibt und eine neue verwandtschaftliche Bindung zu dem neuen Adoptivelternteil hinzukommt. Nur durch die Stiefkindadoption kann ein minderjähriges Kind den bisherigen Elternteil behalten und einen neuen zweiten Elternteil dazugekommen.

Die familienrechtlichen Vorschriften gingen bislang davon aus, dass lediglich eine Heirat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) ein Indiz für eine tragende und gefestigte Bindung zwischen den erwachsenen Beteiligten ist und machten diese zur Voraussetzung der Stiefkindadoption. Lediglich auf Grundlage dieser stabilen ehelichen Verbindung sollte ein Kind adoptiert und hiernach mit beiden Eltern verwandt sein.

2. Die künftige neue Rechtslage

Das Bundesverfassungsgericht sieht hierin eine Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Familien und hat dem Gesetzgeber aufgegeben bis März 2020 die familienrechtlichen Vorschriften entsprechend zu ändern.

Die obersten Verfassungsrichter gehen davon aus, dass die bisherigen adoptionsrechtlichen Regelungen zur Stiefkindadoption unter zwingender Voraussetzung einer Heirat mit dem leiblichen Elternteil nicht mehr zeitgemäß sind. Die Richter befürworten die bestehenden familienrechtlichen Regelungen zwar insoweit, dass bei Stiefkindadoptionen minderjähriger Kinder ein strenger Prüfungsmaßstab anzuwenden ist, soweit geprüft wird, dass das Kind in eine intakte Elternbeziehung adoptiert wird.

Die intakte Elternbeziehung dient dem Kindeswohl; das Kind soll nicht kurz nach der Stiefkindadoption mit einer (möglicherweise vorhersehbaren) Trennung der Eltern konfrontiert werden. Denn Adoptivkinder sollen genauso wie leibliche Kinder in günstigen familiären Bedingungen aufwachsen, hierfür ist eine stabile Paarbeziehung der Erwachsenen die Grundlage.

Das Bundesverfassungsgericht geht jedoch insoweit mit der Zeit und den neuen gesellschaftlichen Gegebenheiten, als dass es anerkennt, dass immer mehr Paare in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben (Stichwort Patchworkfamilien) und eine Eheschließung nicht beabsichtigen. Diese Entscheidung der Eltern soll nicht zum Nachteil des Kindes gereichen. Denn letztendlich kümmert sich der nicht leibliche Elternteil in stabilen „wilden Ehen“ genauso um das Kind wie in einer Ehe mit Trauschein.

Auch in langjährigen nichtehelichen Beziehungen hat das Kind einen Anspruch darauf, rechtlich durch eine Adoption mit dem Stiefelternteil verbunden zu werden und rechtlich verbindlich Sorge und Unterhalt einzufordern. Oft lernen sich die Erwachsenen kennen, wenn das Kind noch sehr klein ist und es entsteht eine stabile Familie, nur eben ohne Hochzeit.

Das Gericht führt aus, dass die Ehe in der Elternbeziehung ein wichtiger traditioneller Stabilitätsindikator ist, aber eben nicht der einzige Stabilitätsindikator. Stabilität kann durchaus auch durch eine langfristige häusliche, wirtschaftliche, sorgende Bindung ohne Ehe begründet werden.

3. Was bedeutet das speziell für nicht verheiratete Frauenpaare und Männerpaare?

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in den nächsten Monaten eine Änderung der familienrechtlichen Adoptionsvorschriften dahingehend vornimmt, dass die Stiefkindadoption auch in nicht verheirateten Familien möglich sein wird. Mit „Familie“ sind heterosexuelle und homosexuelle Patchworkfamilien gemeint. Hier werden auch homosexuelle Paare zu integrieren sein, also lesbische Frauen und schwule Männer, die ein Kind mit in die neue Beziehung gebracht haben.

sind fragen zum thema stiefkindadoption offen geblieben?
Sind Fragen zum Thema Stiefkindadoption offen geblieben? Rufen Sie uns an unter 0221 27 78 27 53 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-huckert.de.

Dieser Umstand ist besonders für lesbische Frauenpaare interessant, die zwar ein gemeinsames Kind miteinander planen, aber nicht zwingend einander heiraten wollen. Wenn der Gesetzgeber die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umsetzt, ist davon auszugehen, dass auch in einer stabilen Beziehung zweier nicht verheirateter Frauen eine Stiefkindadoption möglich sein wird.

Dann sind beide Frauen Elternteil des Kindes mit vermutlich (!) allen Rechten und Pflichten. Die rechtlichen Bindungen einer Ehe müssen sie nicht mehr eingehen.

Da der Gesetzgeber die Vorgabe der Verfassungsrichter allerdings noch nicht in einem Gesetzesentwurf umgesetzt hat, sind die letztendlichen Voraussetzungen für die neue Form der Stiefkindadoption noch nicht bekannt. In jedem Fall ist klar, dass der Gesetzgeber im Interesse des Kindeswohls die Voraussetzung der sog. Kindeswohlprüfung für die Stiefkindadoption eines Kindes in eine stabile Elternbeziehung an sich nicht lockern wird.

Auch nicht verheiratete Paare werden im Rahmen eines gerichtlichen Adoptionsverfahrens nachweisen müssen, dass ihre Beziehung gefestigt und tragfähig ist und nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich in Kürze wieder trennen.

Der letztendliche Gesetzesentwurf bleibt abzuwarten. Gleichgeschlechtliche Paare, die bisher mangels Interesse an einer Eheschließung vor der Stiefkindadoption zurückgeschreckt sind, können dieses Vorhaben allerdings schon einmal im Auge behalten und sich Anfang 2020 hierzu rechtlich beraten lassen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Stiefkindadoption?