Wie schreibe ich mein Testament?

Was muss inhaltlich beachtet werden?

Ein eigenhändiges Testament ist schnell und einfach errichtet und kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Es entstehen auch keine Kosten für die Errichtung.

testament selbst schreiben
Haben Sie Fragen dazu, wie Sie Ihr Testament selbst schreiben? Dann rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53. Wir beraten Sie gerne.

Bei einem eigenhändigen Testament muss der Erblasser oder die Erblasserin den gesamten Wortlaut des Testaments selbst handschriftlich niederschreiben und am Ende persönlich unterschreiben. Ich empfehle dringend das privatschriftliche Testament auch mit dem Wort „Testament“ als Überschrift zu versehen und am Schluss Ort und Datum aufzunehmen. Also, zum Beispiel „Köln, den…“

Ebenso ist es nicht zulässig, dass eine andere Person das Testament niederschreibt. Auch dieses Testament wäre ungültig. Es wird auch nicht dadurch wirksam, dass der Erblasser oder die Erblasserin dieses Testament dann noch persönlich unterschreibt. Bei einem ungültigen Testament gilt immer die gesetzliche Erbfolge. Und die will man ja eigentlich vermeiden.

Ich rate dazu, zu Beginn des Testaments immer den Namen des Erblassers oder der Erblasserin aufzunehmen und zu sagen, dass genau diese Person nun testiert. Um den Erblasser genau identifizieren zu können, sollte auch Geburtsdatum und Geburtsort und gegebenenfalls noch die Wohnanschrift aufgenommen werden. Beispiel: Ich, Maria Müller, geboren am 01.01.1950 in Köln möchte im Folgenden testieren……

Was muss formal beachtet werden?

Nach Möglichkeit sollte es unterlassen werden in einem eigenhändigen Testament Zeilen oder Wörter aus zu streichen und neue Wörter handschriftlich in den Lücken oder über oder unter den Zeilen dazu zu fügen. Das bietet immer Anlass für Spekulationen und Fälschungsvorwürfe.

Testamente, die mit dem Computer oder der Schreibmaschine geschrieben sind, sind ungültig.

Wenn der Testament aus mehreren Seiten besteht, sollten diese Seiten an einer oberen Ecke umgeknickt und zusammengefasst werden. Sinnvollerweise kann man die umgeknickte Ecke mit einer Tackerklammer versehen und mit einem beliebigen Stempel stempeln. So kann sichergestellt werden, dass keine Seiten heraus getrennt und neu eingesetzt wurden.

Bitte schreiben Sie nach Möglichkeit leserlich. Unleserliche Teile eines Testaments gelten als nicht geschrieben und sind unwirksam. Dem Testator ist nicht geholfen wenn das Nachlassgericht nach seinem Tod einen Schriftsachverständigen zurate ziehen muss um das Testament zu entziffern.

Es gibt keine Vorschrift dahingehend, dass ein Testament zwingend auf ein weißes Blatt Papier geschrieben werden muss. Jedes Material ist zulässig. Ich rate jedoch dazu, ein normales Stück Papier zu nehmen.

Testamente in Tagebüchern, auf der Rückseite von Kalendern oder auf Tapeten geschrieben können nach dem Tod des Erblassers dazu führen, dass das Nachlassgericht und die Erben über den ernsthaften Testierwillen streiten. Dann ist fraglich, ob es sich um einen Spaß oder ein Testament handelt.

Das Testament sollte so aufbewahrt werden, dass es nach dem Tod des Erblassers auch gefunden, beim Nachlassgericht abgeliefert und dort eröffnet wird.

Nur so wird auch der Wille des Testators umgesetzt. Ein Testament kann in die amtliche Verwahrung des örtlichen Nachlassgerichts gegeben werden. Hierfür fällt eine Verwahrungsgebühr an. Die Hinterlegung des Testaments wird beim Geburtsstandesamt des Testators vermerkt und wenn dort der Tod gemeldet wird, wird das Testament hervorgeholt und eröffnet. So können handschriftliche Testamente nicht verloren gehen.

Haben Sie noch Fragen dazu, wie Sie ein Testament selbst schreiben?

Erbe bei Scheidung: Die 4 wichtigsten Fragen und Antworten

1. Beerbt mich mein geschiedener Ehepartner, wenn wir kein Testament gemacht haben?

Wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner/innen kein Testament und keinen Erbvertrag errichtet haben, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Sind die Ehegatten oder die eingetragenen Lebenspartner bereits rechtskräftig geschieden, ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartners ausgeschlossen.

Eine Scheidung von Eheleuten ist immer dann rechtskräftig, wenn keiner der Beteiligten ein Rechtsmittel gegen die Scheidung eingelegt hat. Bei den eingetragenen Lebenspartnern ist nicht von einer Scheidung die Rede, sondern von einer Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.

In beiden Fällen bringt das Familiengericht auf dem Scheidungsbeschluss einen so genannten Rechtskraftvermerk an (ein Stempel mit Datum und Unterschrift). Ist das geschehen, gibt es kein gesetzliches Erbrecht mehr. Dann erben in der Regel die blutsverwandten Angehörigen, wie Kinder oder Eltern.

2. Beerbt mich mein getrennt lebender Ehegatte, wenn wir kein Testament gemacht haben?

Sind die Ehegatten noch nicht rechtskräftig geschieden, hat aber der verstorbene Erblasser bereits die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt, so kommt es ebenfalls zu einem Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB.

Wenn die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben, was in den meisten Fällen gegeben sein dürfte, wird so getan, als sei die Ehe bereits geschieden. Der Gesetzgeber geht dann davon aus, dass keiner der Eheleute will, dass er gesetzlich vom anderen noch beerbt wird. Wiederum erben dann in der Regel die Blutsverwandten.

3. Erbe bei Scheidung: Was passiert mit den Testamenten?

Eheleute und eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) haben gegenüber nichtehelichen Partnerschaften („wilden Ehen“) einen entscheidenden erbrechtlichen Vorteil bei der Trennung und Scheidung.

Einseitige Testamente, gemeinsame Testamente und Erbverträge werden in der Regel unwirksam, wenn der Erblasser die Scheidung einreicht oder ihr zugestimmt hat und die rechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen. Achtung: Voraussetzung ist in den allermeisten Fällen der Ablauf des Trennungsjahres.

Für einseitige Testamente ist das in § 2077 Abs. 1 BGB geregelt, für gemeinsame Testamente in § 2268 Abs. 1 BGB und für Erbverträge in § 2279 BGB.

Ein einseitiges Testament wurde nur von einer Person errichtet. Ein gemeinsames Testament wurde von beiden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern erstellt. Ein Erbvertrag ist was die beteiligte Personenanzahl angeht flexibler, ist aber zwingend notariell zu errichten.

„In der Regel“ heißt jedoch nicht zwingend. In jedem Fall ist der Wortlaut des Testaments entscheidend. Ergibt sich aus dem Testamentswortlaut, dass der Erblasser oder die Erblasserin das Testament auch nach einer Scheidung aufrechterhalten wollte, dann gilt es weiterhin.

Nicht wenige Erblasser versehen eine letztwillige Verfügung, also auch ein Testament, mit viel Text. Ein Richter darf dann notfalls klären, ob der Text beinhaltet, dass der Erblasser auch nach Einreichung eines Scheidungsantrags noch vom anderen Gatten beerbt werden wollte. Also ein sog. Aufrechterhaltungswille vorliegt. Missverständliche Formulierungen öffnen dann einer richterlichen Auslegung Tür und Tor.

Es sollte bereits bei Testamentserrichtung darauf geachtet werden, dass eine Formulierung klar ausdrückt, dass mit Rechtskraft der Scheidung oder auch schon  mit Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen keine Wirksamkeit mehr vorhanden sein soll.

4. Was tue ich, wenn ich meinen getrennt lebenden Ehemann oder meine getrennt lebende Ehefrau sofort aus meinem Testament streichen will?

Wenn ich den Expartner oder die Expartnerin aus meinem Testament streichen will, kommt es darauf an, ob es sich um ein einseitiges Testament oder ein gemeinsames Testament handelt. Je nachdem sind die Vorgehensweisen unterschiedlich.

Einseitiges handschriftliches Testament

Ein einseitiges handschriftlich errichtetes Testament kann durch ein neues Testament widerrufen werden. Wenn in diesem neuen Testament lediglich drinsteht, dass das alte Testament nicht mehr gelten soll, spricht man von einem so genannten Widerrufstestament. Es muss nicht zwingend eine neue geänderte Erbeneinsetzung erfolgen.

Um ein handschriftlich eigenes Testament von seiner Geltung zu befreien, kann auch ein neues Testament errichtet werden, in dem etwas anderes testiert wird. Die Testierende oder der Testierende muss hierbei aufpassen, dass das vorangegangene Testament nur in den Teilen nicht mehr gilt, in dem das neuere Testament etwas anderes regelt. Wird ein Punkt nicht neu verfügt, so gilt noch die letztwillige Verfügung in dem vorangegangenen Testament.

Gerade bei umfangreichen Testamenten, in denen viele Menschen zum Vermächtnisnehmer oder Erbe bei Scheidung eingesetzt sind, muss auch ein neues abänderndes Testament diese ganzen Umstände berücksichtigen.

Viele Testierwillige nutzen inzwischen den Service der örtlichen Nachlassgerichte und geben ihr handschriftliches Testament dort in amtliche Verwahrung. Vom Nachlassgericht wird für die Verwahrung ein Hinterlegungsschein ausgestellt.

Mithilfe dieses Hinterlegungsscheins kann man ein Testament –dessen Wortlaut man abändern will- wieder aus der Verwahrung herausnehmen. Aber Achtung: Die Rücknahme aus dieser öffentlichen Verwahrung vernichtet nicht automatisch das handschriftliche Testament.

Das Testament gilt erst dann nicht mehr, wenn es in der Absicht vernichtet wurde, damit es nicht mehr gelten soll. Bzw. wenn ein Widerrufstestament erstellt wird. Also bitte das vom Gericht zurückgeholte handschriftliche Testament nicht in die Schublade legen und vergessen.

Alle diese Vorgehensweisen können auch schon kurz nach einer Trennung umgesetzt werden.

Gemeinsame handschriftliche Ehegattentestamente

Gemeinsame Ehegattentestamente -oft auch Berliner Testament genannt- waren lange Zeit groß in Mode. Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, gemeinsam handschriftlich ein Testament zu errichten.

In der Regel schreibt ein Ehegatte oder ein eingetragener Lebenspartner den Text vor und der andere Ehegatte oder Lebenspartner gibt durch seine/ihre Unterschrift und einen Zusatz zu verstehen, dass er oder sie mit dem Wortlaut einverstanden ist.

Oft handelt es sich um eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und eine Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder. Jeder Ehegatte kann auch einseitige Verfügungen treffen, z.B. einem Freund ein Vermächtnis in Form eines Kunstgegenstandes geben.

Eine gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten ist eine so genannte wechselbezügliche Verfügung. Jeder lässt sich darauf nur ein, weil der andere eben das gleiche verspricht. Es ist ein Geben und Nehmen im Testament.

Von der einseitigen Verfügung kann sich jeder Testierende jederzeit lösen. Denn der andere Ehegatte ist davon nicht betroffen.

Will aber nur ein Ehegatte sich von einer wechselseitigen Verfügung lösen (z.B. von der gegenseitigen Erbeinsetzung nach der Trennung), so geht dies nicht durch ein handschriftliches eigenes Testament. Dem Ehegatten, der sich hiervon lösen will, bleibt nur eine notariell beurkundete Widerrufserklärung.

Der Notar wird diese Widerrufserklärung dem anderen Ehegatten zustellen. Man sollte darauf achten, dass die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, gerade wenn die Ehegatten noch unter einer gemeinsamen Adresse leben oder sehr zerstritten sind. Denn der Widerrufende muss den Zugang der notariellen Widerrufserklärung beweisen.

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Erbe bei Scheidung haben, dann rufen Sie mich gerne an unter 0221 / 27 78 27 53 oder schicken Sie mir eine Mail an info@kanzlei-huckert.de.

Was passiert mit dem nachehelichen Unterhalt, wenn der Unterhaltspflichtige verstirbt?

1. Tod des Unterhaltspflichtigen während der Trennungszeit und vor Einreichen des Scheidungsantrages.

Verstirbt der unterhaltspflichtige Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner während des Trennungsjahres und bevor einer der Ehegatten oder Lebenspartner beim zuständigen Familiengericht den Scheidungsantrag eingereicht hat (so genannte Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages), erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1360a Abs.3 i.V.m. § 1615 Abs.1 BGB).

Trennungsunterhalt wird bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt; nachehelicher Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der überlebende Ehegatte erbrechtlich profitiert und somit finanziell abgesichert ist. Solange kein Scheidungsverfahren in der Welt ist, ist der getrennt lebende Ehegatte gesetzlicher Erbe des Verstorbenen gemäß § 1931 BGB. Ohne Scheidungsantrag ist der überlebende Ehepartner nicht geschieden, sondern verwitwet.

Beispiel: Frau Müller und Herr Müller leben seit 2 Monaten voneinander getrennt und Herr Müller zahlt an Frau Müller einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 1.000,00 EUR. Herr Müller kommt bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Einen Scheidungsantrag hat noch keiner der Eheleute beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Das Ehepaar hat 2 Kinder. Die Ehegatten haben keinen Ehevertrag. Es existiert kein Testament.

Der verstorbene Herr Müller wird nach der gesetzlichen Erbfolge von Frau Müller als Ehegattin und seinen beiden Kindern beerbt. Frau Müller erhält die Hälfte des Nachlasses und jedes der Kinder ¼ des Nachlasses. Frau Müller erhält keinen Trennungsunterhalt mehr. Sie erhält Vermögen in Form der Erbschaft.

2. Tod des Unterhaltspflichtigen nach Einreichen eines Scheidungsantrages und vor Rechtskraft der Scheidung.

Hat ein Ehegatte oder ein eingetragener Lebenspartner den Scheidungsantrag bei Gericht rechtshängig gemacht und der andere Ehegatte oder Lebenspartner dem Scheidungsantrag zugestimmt bzw. einen eigenen Scheidungsantrag gestellt, so erlischt das gesetzliche Ehegattenerbrecht. Verstirbt ein Ehepartner, erbt der andere nichts.

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Verstirbt der Unterhaltspflichtige nach diesem Zeitpunkt, gelten für den überlebenden Ehepartner nicht mehr die Regeln des Trennungsunterhaltes, sondern des so genannten quasi-nachehelichen Unterhalts.

Die Eheleute oder eingetragene Lebenspartner sind zwar noch nicht geschieden. Aufgrund des Umstandes, dass eine Scheidung beim Familiengericht wohl erfolgreich wäre und in der Regel auch von beiden gewünscht ist, wird so getan, als sei die Scheidung schon erfolgt.

Insoweit gelten die Regelungen unter dem nachfolgenden Punkt 3.

Die hier gemachten Ausführungen gelten auch für die eingetragenen Lebenspartner und eingetragenen Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Gemäß § 16 LPartG gilt die familienrechtliche Vorschrift des § 1586b BGB auch für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt zwischen eingetragenen Lebenspartnern nach Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw.

Rechtshängigkeit des Aufhebungsantrages beim zuständigen Familiengericht. Erben von eingetragenen Lebenspartnern müssen demnach auch mit der Überleitung von nachpartnerschaftlichen Unterhaltsansprüchen rechnen.

3. Tod des Unterhaltspflichtigen nach Rechtskraft der Scheidung.

Eine Scheidung ist rechtskräftig, wenn keiner der Beteiligten des Scheidungsverfahrens ein Rechtsmittel eingelegt hat. Das Familiengericht bestätigt die Rechtskraft durch Anbringung eines Rechtskraftvermerks (ein Stempel mit Datum und Unterschrift) auf dem Scheidungsbeschluss.

a. Übergang des Unterhaltsanspruchs auf die Erben

Ist der nach Rechtskraft der Scheidung verstorbene geschiedene Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner verpflichtet, nachehelichen Ehegattenunterhalt oder nachpartnerschaftlichen Unterhalt nach den Vorschriften der §§ 1570 ff BGB oder § 16 LPartG zu bezahlen, erlischt dieser Unterhaltsanspruch nicht mit seinem Tod.

Vielmehr geht der nacheheliche Ehegattenunterhaltsanspruch gemäß § 1586b BGB auf die Erben des Verstorbenen als Verpflichtung über. Es handelt sich um eine so genannte Nachlassverbindlichkeit der Erben. Ausnahme: schlagen die Erben des Verstorbenen die Erbschaft aus, so haben sie mit den Unterhaltsansprüchen des überlebenden geschiedenen Ehegatten nichts zu tun. Die Erben werden dann nicht unterhaltspflichtig.

Der Übergang als Nachlassverbindlichkeit gilt für Unterhaltsansprüche ab dem 1. des Monats, der auf den Tod des Unterhaltspflichtigen folgt. Der Unterhalt wird also nicht nach genauen Tagen berechnet, sondern immer nach vollen Monaten. Nachehelicher Unterhalt ist in der Regel auch monatlich im Voraus zu zahlen. Sollte der verstorbene geschiedene Ehegatte noch mit nachehelichem Unterhalt im Rückstand sein, so gelten für diese Rückstände eigene Regeln.

Der noch zu Lebzeiten des nun verstorbenen Ehegatten festgelegte –titulierte-  nacheheliche Unterhaltsbetrag bleibt in seiner Höhe bestehen. Er wird durch den Tod des Unterhaltspflichtigen nicht verringert. Er ist vom Erben -wie vormals von dem Verstorbenen- monatlich im Voraus als Geldbetrag an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen.

b. Der Erbe kann seine Haftung beschränken

Die Erben des Verstorbenen sind durch diese Nachlassverbindlichkeit in nicht unerheblicher Höhe belastet. Die zivilrechtlichen Vorschriften schützen die Erben insoweit, als dass die Erben die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung haben. Der Erbe muss insgesamt an den Unterhaltsberechtigten nicht mehr bezahlen, der dem Berechtigten bei nicht geschiedener Ehe als  sog. kleiner Pflichtteil fiktiv zustünde.

Der geschiedene Unterhaltsberechtigte soll nicht mehr erhalten, als er gehabt hätte, wenn die Ehe anstatt durch die Scheidung durch den Tod beendet worden wäre. Um die Haftungsbeschränkung der Höhe nach zu ermitteln, tut man also so, als würde die Ehe noch bestehen.

Der kleine Pflichtteil ist rein rechnerisch die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil. Dabei ist es unerheblich, in welchem Güterstand (z.B. Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) die vormaligen Eheleute gelebt haben.

Beispiel: Frau Müller und Herr Müller sind rechtskräftig geschieden. Herr Müller zahlt aufgrund eines gerichtlichen Unterhaltstitels monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR an Frau Müller. Herr Müller stirbt nach Rechtskraft der Scheidung. Die geschiedenen Eheleute Müller haben 2 Kinder. Es gibt kein Testament.

Wäre die Ehe nicht geschieden worden, hätte Frau Müller Herrn Müller mit einer Quote von 50 % seines Nachlasses beerbt.  Diese Quote von 50 % besteht wiederum zu einer Hälfte aus dem gesetzlichen Erbteil (25 % des Nachlasses) und aus der anderen Hälfte aus dem erbrechtlichen Zugewinnausgleich (weitere 25 % des Nachlasses).

Für die Haftungsbeschränkung ist nur der gesetzliche Erbteil relevant. Nicht der erbrechtliche Zugewinnausgleich. Der gesetzliche Erbteil wird halbiert; das Ergebnis ist der sog. kleine Pflichtteil. Hier sind das 12,5 % vom Nachlass.

Die Erben von Herrn Müller sind der geschiedenen Ehefrau demnach zur Zahlung von übergeleitetem nachehelichem Unterhalt i.H.v. 12,5 % des Nachlasses des verstorbenen Herrn Müller verpflichtet. Ist dieser Betrag aufgebraucht, erhält Frau Müller keinen Unterhalt von den Erben mehr.

Vorsicht: In anderen Familienkonstellationen, z.B. bei kinderlosen Paaren variieren die Erbquoten und ändert sich damit die Höhe des kleinen Pflichtteils.

c. Einwendungen der Erben gegen den Unterhaltsanspruch

Der unterhaltspflichtige Erbe kann jedoch die Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch benutzen, die der verstorbene Erblasser auch gehabt hätte. D.h. er kann sich auf die Verwirkung des Unterhalts bzw. auf die Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes und die zeitliche Begrenzung berufen.

Beispiel: Lebt der überlebende und vom Erblasser geschiedene Ehegatte in einer neuen und stabilen Beziehung, kann der Erbe sich darauf berufen, dass der Unterhaltsanspruch des Berechtigten verwirkt ist. Verwirkung bedeutet, dass z.B. der neue zweite Ehegatte den Unterhalt übernehmen muss und dass der Berechtigte keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den Verstorbenen hat.

Ein Unterhaltsanspruch kann auch verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte bewusst aus einer intakten Ehe ausgebrochen ist oder ein Verbrechen gegen seinen nun verstorbenen Ehepartner begangen hat.

4. Was passiert, wenn die Eheleute einen Erbverzicht oder ein Pflichtteilsverzicht erklärt haben?

Im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsauseinandersetzungen wird in notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen nicht selten ein Erbverzicht oder ein Pflichtteilsverzicht gemäß § 2346 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erklärt. Damit wollen die in Trennung lebenden Ehegatten ausdrücken, dass keiner vom anderen mehr ein Erbrecht oder einen Pflichtteil verlangt.

Es ist im Unterhaltsrecht wie auch im Erbrecht derzeit sehr umstritten, ob ein Erbverzicht bzw. ein Pflichtteilsverzicht auch den Verzicht auf die Unterhaltsverpflichtung des Erben beinhaltet. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass dies der Fall ist und der Erbe des Verstorbenen nicht mehr für die im Todeszeitpunkt bestehenden nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen gemäß § 1586 b BGB haftet. Es wird aber auch die gegenteilige Meinung vertreten.

5. Was passiert bei einem nachehelichen Unterhaltsverzicht?

Haben die Ehegatten –in der Regel wechselseitig-  in einem Ehevertrag oder in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, so hat der Erbe Glück gehabt. Dieser Verzicht gilt auch für ihn und er haftet nicht für den nachehelichen Unterhalt. Denn der Unterhaltsberechtigte hat sein Recht durch die vertragliche Vereinbarung aufgegeben.

6. Was ist dem Erben zu raten, der auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen wird?

Zunächst sollte der in Anspruch genommene Erbe prüfen, ob der Unterhaltsberechtigte eine titulierte nacheheliche Unterhaltsforderung hat, die nicht in der Höhe oder zeitlich begrenzt ist. Möglicherweise kann der Erbe sich mit Einwendungen wie Verwirkung durch eine neue bestehende Partnerschaft behelfen.

Wenn der Erblasser einen Ehevertrag oder einen Erbvertrag geschlossen hat, sollte dieser gesichtet werden im Hinblick auf einen Erb- und Pflichtteilsverzicht. Ebenso ist ein Notarvertrag darauf zu prüfen, ob der Berechtigte vielleicht nicht doch einen Unterhaltsverzicht abgegeben hat.

Möglicherweise hat der Verstorbene auch eine Unterhaltsabfindung gezahlt. Nicht selten heirateten Unterhaltsberechtigte auch wieder, so dass hierdurch der Unterhaltsanspruch erlischt.

7. Was ist dem Unterhaltsberechtigten zu raten, wenn der Unterhaltspflichtige verstirbt?

Der Unterhaltsberechtigte sollte sich zunächst einmal Kenntnis von der Identität des Erben beschaffen, soweit ihm diese nicht bekannt ist. Entsprechende Informationen erhält er häufig beim Nachlassgericht. Um abschätzen zu können, wie lange Unterhaltszahlungen fließen, sollte er wissen, wie hoch der fiktive Pflichtteil gewesen wäre, wäre die Ehe nicht geschieden worden.

Wenn der Unterhaltsberechtigte in Betracht zieht, erneut zu heiraten, sollte er sich überlegen, dass durch diese Heirat ein Unterhaltsanspruch in den allermeisten Fällen erlischt. Der Unterhaltsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Nachlass insoweit verlangen, als dass im Stande sein muss seinen fiktiven Pflichtteil zu berechnen.

Erben müssen der Bank nicht zwingend einen Erbschein vorlegen

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 08.10.2013 (AZ XI ZR 401/12) eine sehr verbraucher- und erbenfreundliche Entscheidung getroffen. Die Erben verstorbener Bank- und Sparkassenkunden können nicht durch Klauseln in den AGB's der Geldinstitute (sog. Erbnachweisklausel) gezwungen werden, dem Geldinstitut einen Erbschein vorzulegen, um auf die Konten des Verstorbenen zugreifen zu können.

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Wenn der Bankkunde verstorben ist und Angehörige mit der Bitte um Verfügungsgewalt vorstellig werden, muss sich das Kreditinstitut natürlich die Erbberechtigung bzw. Legitimation nachweisen lassen.

Der Bundesgerichtshof geht allerdings davon aus, dass die Erben sich auch durch einen notariellen Erbvertrag des Erblassers oder ein beglaubigtes Testament als erbberechtigt ausweisen können.

Klauseln der Banken und Sparkassrn, die vorsehen, dass zugriffsberechtigte Personen zwingend Erbscheine vorlegen müssen, sind damit hinfällig. Da die Beantragung eines Erbscheins beim Nachlassgericht gebührenpflichtig ist, ist die Vorlage des Testaments oder Erbvertrages die kostengünstigere Möglichkeit für Erben.

Daher sollten Erben erst prüfen, ob sie über die entsprechenden Dokumente verfügen, bevor sie Geld für die Erbscheinerteilung ausgeben.

Wenn der Erblasser Probleme vermeiden will, sollte er seinen Erben vor seinem Tod Vollmachten erteilen, die nicht mit dem Tod enden (sog. transmortale Vollmacht) oder erst mit dem Tod wirksam werden (sog. postmortale Vollmacht).

Die meisten Banken und Sparkassen haben in ihrem Formularsortiment Vordrucke für Bank- oder Kontovollmachten, die der Kontoinhaber Erben und dritten Personen zur Verfügung stellen kann. Dann haben die Erben nach dem Tod sofort Zugriff auf die Konten.

Eine Alternative ist auch immer eine Vorsorgevollmacht, die ebenfalls Zugriff auf die Konten des Vollmachtgebers bietet und auch über den Tod hinaus formuliert werden kann.

In jeden Fall ist es ratsam, sich bereits zu Lebzeiten damit zu beschäftigen, wie die Erben nach dem Tode auf die Bankkonten zugreifen können. Denn nach dem Todesfall müssen kurzfristig Rechnungen beglichen und die Bestattungskosten bezahlt werden.